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Aktien eines Börsenbetreibers bei einem Börsenmakler

Aktien eines Börsenbetreibers bei einem Börsenmakler: 1. Werden einem selbständigen Kursmakler Anteile einer AG zur Erfüllung seiner Courtageforderung übertragen, gelangen die Anteile im Erwerbszeitpunkt in das Betriebsvermögen. Ihre spätere Entnahme ist dadurch nicht ausgeschlossen. - 2. Die Entnahme erfordert eine unmissverständliche, von einem Entnahmewillen getragene Entnahmehandlung und darüber hinaus, dass der Steuerpflichtige die naheliegenden steuerlichen Folgerungen aus der Entnahme gezogen hat. - Urt.; BFH 29.9.2016, III R 42/13; SIS 16 28 21

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gesellschaften > Kapitalgesellschaften
Fundstellen
  1. BFH 29.09.2016, III R 42/13 (ECLI:DE:BFH:2016:U.290916.IIIR42.13.0)
    BStBl 2017 II S. 339

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 11.4.2017
    -/- in NWB 11/2017 S. 770
    R. Görke in BFH/PR 6/2017 S. 171
    F. Kleinmanns in BB 22/2017 S. 1266
Normen
[EStG] § 4 Abs. 1, § 5, § 16
[UmwStG 1995] § 20
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Hessisches FG, 29.07.2013, SIS 13 31 83, Notwendiges Betriebsvermögen, Börse, Entnahme, Buchführung
Zitiert in... / geändert durch...
  • LfSt Rheinland-Pfalz 11.9.2020, SIS 20 15 00, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2018 sowie aktuelle Hinweise zum Vera...
  • BFH 10.4.2019, SIS 19 09 49, Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen: 1. Bei einem Einzelgewerbetrei...
Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29.7.2013 11 K 696/08 aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

 

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als amtlich bestellter Kursmakler an einer Wertpapierbörse tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte.

 

 

2

Die Mitglieder der Kursmaklerkammer hatten 1990 einstimmig beschlossen, im Rahmen einer bevorstehenden Kapitalerhöhung 5 % der Aktien zu zeichnen. Diesem Beschluss entsprechend zeichnete die Kursmaklerkammer vinkulierte Namensaktien zu einem Ausgabepreis von 200 DM pro Aktie. Die Kosten für die Anschaffung der Anteile wurden zu gleichen Teilen mit den Ansprüchen der Kursmakler gegenüber dem Courtagepool verrechnet, aus dem die monatlichen Maklercourtagen an die jeweiligen Kursmakler gezahlt wurden.

 

 

3

Der Kläger beteiligte sich nach seiner Bestellung zum Kursmakler an dem von der Kursmaklerkammer gehaltenen Aktienanteil. Die anteiligen Anschaffungskosten in Höhe von 210.000 DM wurden bei ihm in vier Raten im Juni, Juli, August und September 1996 mit den Ansprüchen aus dem Courtagepool verrechnet.

 

 

4

Oktober 1996 fassten die Kursmakler den Beschluss, den größten Teil der von der Kursmaklerkammer gehaltenen Aktien anteilig an alle Kammermitglieder zu übertragen. Ein geringer Restanteil sollte im Eigentum der Kursmaklerkammer verbleiben, um an Hauptversammlungen der AG teilnehmen zu können. 1997 übertrug die Kursmaklerkammer Aktien auf die zu diesem Zeitpunkt bestellten Kursmakler. Dabei entfielen auf jedes der Kammermitglieder - darunter auch der Kläger - 1.050 Aktien; bei der Kursmaklerkammer verblieb ein Restanteil von 351 Aktien.

 

 

5

Der Kläger buchte nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) am 31.3.1997 „Entnahme“ an „Erlöse aus Courtagepool“ mit einem Betrag von 210.000 DM (1.050 x 200 DM). In der Folgezeit erklärte er die jährlichen Dividendenerträge aus den Aktien im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen.

 

 

6

Zum 31.12.2000 brachte der Kläger sein Einzelunternehmen in eine nach ihm benannte Wertpapierhandels-GmbH ein; die nach seiner Auffassung im Privatvermögen gehaltenen Aktien wurden nicht eingebracht. Mit dem Börsengang der AG 2001 entfiel die Vinkulierung der Aktien.

 

 

7

Die Betriebsprüfungsstelle des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA - ) vertrat nach einer im Dezember 2005 begonnenen Außenprüfung die Auffassung, dass die im Eigentum des Klägers stehenden Aktien der AG notwendiges Betriebsvermögen des Kursmaklergewerbes des Klägers darstellten und mit den Anschaffungskosten in Höhe von 107.371,29 EUR zu aktivieren seien. Die Dividendenausschüttungen der Streitjahre (1999, 2000) seien den Betriebseinnahmen zuzuordnen, was den laufenden Gewinn der Jahre 1999 und 2000 erhöhe. Durch die Erhöhung des laufenden Gewinns komme es zu einer gewerbesteuerlichen Mehrbelastung, die zusätzlich zurückgestellt werden müsse. Aufgrund einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns der Kursmaklerservicegesellschaft seien die daraus resultierenden Beteiligungseinkünfte des Jahres 1999 zu mindern.

 

 

8

Da der Kläger sein Einzelunternehmen zum 31.12.2000 in die Wertpapierhandels-GmbH eingebracht habe, aber die erworbenen Anteile an der AG, die eine wesentliche Betriebsgrundlage bildeten, zurückbehalten habe, sei § 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) in der für das Jahr 2000 geltenden Fassung nicht anzuwenden. Daraus ergebe sich im Jahr 2000 ein als Aufgabegewinn in Höhe von 2.780.128,71 EUR anzusetzender Entnahmegewinn (Wert der Anteile 2.887.500 EUR abzüglich des Buchwerts in Höhe von 107.371,29 EUR). Bezüglich der Aktien des Umlaufvermögens seien stille Reserven in Höhe von 84.837,38 EUR aufzudecken. Der laufende Gewinn des Jahres 2000 sei um einen Entnahmegewinn des Arbeitszimmers zu mindern, der stattdessen dem Aufgabegewinn zuzuordnen sei.

 

 

9

Das FA folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ am 11.9.2007 geänderte Bescheide für die Streitjahre. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden für das Jahr 1999 in Höhe von 3.115.196 DM und für das Jahr 2000 in Höhe von 9.933.906 DM festgestellt; darin enthalten war ein Gewinn i.S. des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 5.637.753 DM. Am 20.9.2007 erließ das FA entsprechend geänderte Gewerbesteuermessbescheide.

 

 

10

Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren entsprach das FG mit dem in EFG 2013, 1822 = SIS 13 31 83 veröffentlichten Urteil der Klage. Dagegen wendet sich das FA mit der Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts.

 

 

11

Das FG habe die Aktien zu Unrecht nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet. Die bis 1997 von der Kursmaklerkammer gehaltenen Aktien seien durch Verrechnung mit den Courtageansprüchen der Kursmakler finanziert worden. Ihre Übertragung an die einzelnen Makler sei daher an Erfüllungs statt erfolgt, so dass sie zu den betrieblichen Einnahmen gehörten. Sie seien nach den Grundsätzen der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.4.1989 IV R 106/87 (BFHE 157, 118, BStBl II 1989, 641 = SIS 89 16 10) und vom 9.8.1989 X R 20/86 (BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128 = SIS 90 02 18) im Betriebsvermögen verblieben, da sie nicht nur für private Zwecke hätten genutzt werden können. Durch die Aktien habe die ursprüngliche Courtageforderung realisiert werden sollen, sie seien daher im Sinne des BFH-Urteils vom 1.2.2001 IV R 57/99 (BFHE 195, 150, BStBl II 2001, 546 = SIS 01 08 62, betreffend GmbH-Beteiligung als Honorar eines Steuerberaters) zur Verstärkung des Betriebsvermögens geeignet gewesen.

 

 

12

Die Anteile seien auch nicht entnommen worden. Da der Kläger die Anteile nicht bewusst aktiviert habe, fehle es an einer Entnahmehandlung. Die Entnahmebuchung vom 31.3.1997 (Entnahme an Erlöse Courtagepool 210.000 DM) belege keinen Entnahmewillen, sondern habe lediglich eine bisher unterbliebene Buchung nachgeholt. Eine Entnahme sei zudem wegen der Zugehörigkeit der Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen ausgeschlossen gewesen.

 

 

13

Das FA beantragt, den Gerichtsbescheid vom 29.7.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

14

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

15

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Entscheidung des FG, dass sich die Aktien im Streitjahr 2000 nicht mehr im Betriebsvermögen befanden, weil der Kläger sie im Jahr 1997 entnommen hatte, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die tatsächlichen Feststellungen des FG ermöglichen aber dem Senat keine abschließende Sachentscheidung, ob der Kläger die Aktien im Jahr 1997 tatsächlich entnommen hatte.

 

 

16

1. Die Aktien wurden im Zeitpunkt ihres Erwerbs (1996) Teil des notwendigen Betriebsvermögens des Klägers.

 

 

17

a) Zum Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) gehören alle Wirtschaftsgüter, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Dieser Zusammenhang wird nicht nur durch die Widmung des angeschafften Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken begründet; er wird auch unabhängig von der tatsächlichen oder beabsichtigten Nutzung des Wirtschaftsguts dadurch hergestellt, dass die Anschaffung als solche ein betrieblicher Vorgang ist (BFH-Urteile in BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128 = SIS 90 02 18, und in BFHE 195, 150, BStBl II 2001, 546 = SIS 01 08 62).

 

 

18

b) Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 1996 eine Courtageforderung gegen die Kursmaklerkammer. Diese Forderung gehörte unzweifelhaft zum Betriebsvermögen. Zur Erfüllung dieser Forderung erhielt der Kläger unter anderem Rechte an den Aktien. Somit war bereits durch den Anschaffungsvorgang objektiv eine wirtschaftliche und tatsächliche Verbindung der Aktien oder eines auf darauf gerichteten Anspruchs zum Betriebsvermögen hergestellt. Die Anteilsrechte wurden dadurch notwendiges Betriebsvermögen. Mit ihrem Erwerb wurde letztlich die Courtageforderung realisiert. Die Anteile waren und blieben grundsätzlich auch Teil des notwendigen Betriebsvermögens, da sie nicht nur für private Zwecke genutzt werden konnten (BFH-Urteil in BFHE 195, 150, BStBl II 2001, 546 = SIS 01 08 62).

 

 

19

2. Das FG hat die Umstände des Streitfalls dahin gewürdigt, dass die von der Kursmaklerkammer auf den Kläger übertragenen Aktien am 31.3.1997, dem Zeitpunkt der vermeintlichen Entnahme, beim Kläger nicht mehr in einem über den Anschaffungsvorgang hinaus gehenden notwendigen betrieblichen Förderungszusammenhang standen und daher grundsätzlich entnommen werden konnten. Es hat seine Würdigung der Entnahmefähigkeit der Aktien im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Aktien nicht dazu dienten, die geschäftliche Beziehung des Einzelunternehmens des Klägers zur Beteiligungsgesellschaft, der AG, zu fördern oder zu sichern (dazu BFH-Urteil vom 11.12.2003 IV R 19/02, BFHE 204, 213, BStBl II 2004, 280 = SIS 04 09 28). Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 118 Abs. 2 FGO).

 

 

20

a) Das FG hat ausgeführt, der Kläger habe aus der Beteiligung weder geschäftliche Vorteile gezogen noch solche angestrebt - z.B. vergünstigte Maklerkonditionen - und durch sie auch keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der AG nehmen können.

 

 

21

aa) Diese Würdigung ist angesichts seines geringfügigen Anteils - ca. 0,14 % - und der Tatsache, dass andere Kursmakler keine Anteile an der AG hielten und gleichwohl denselben geschäftlichen Bedingungen unterworfen waren, nicht zu beanstanden. Der Kläger war im Übrigen seit dem 1.1.1996 Kursmakler, beteiligte sich aber erst ab Juni 1996 an den Anschaffungskosten der Aktien; für eine Veränderung seiner geschäftlichen Bedingungen ab Juni 1996 ist nichts ersichtlich.

 

 

22

bb) Die insofern mangelnde Förderung des Betriebes hat das FG weiterhin nachvollziehbar damit begründet, dass die Aktionäre der AG die Geschäftspolitik - z.B. hinsichtlich der Zulassung von Personen, Unternehmen und Produkten sowie Preisfeststellungen - nicht beeinflussen konnten, weil die Wertpapierbörse als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtlich verfasst gewesen sei und durch eigene Organe gehandelt habe. Der Einfluss der Kursmakler auf die Angelegenheiten der Wertpapierbörse erfolge nicht über die AG, sondern über den Börsenrat der Wertpapierbörse, dem die Leitung der Börse obliege und dem nach § 3 Abs. 1 des Börsengesetzes auch Vertreter der Kursmakler angehörten. Die Aktien vermittelten somit keine zusätzlichen Rechte, was als Kriterium für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen sprechen würde (z.B. BFH-Urteil vom 20.3.1980 IV R 22/77, BFHE 130, 312, BStBl II 1980, 439 = SIS 80 02 35, betreffend Erwerb von mit Lieferrechten verbundenen Aktien einer Zuckerfabrik-AG durch einen Rüben anbauenden Landwirt).

 

 

23

cc) Das FG-Urteil steht, soweit es die Gleichbehandlung der Aktionäre und der Nichtaktionäre unter den Kursmaklern durch die AG und die Wertpapierbörse und das Fehlen geschäftlicher Vorteile aus der Stellung als Aktionär als gegen die Zugehörigkeit der Aktien zum notwendigen Betriebsvermögen sprechende Kriterien wertet, auch im Einklang mit den BFH-Urteilen in BFHE 130, 312, BStBl II 1980, 439 = SIS 80 02 35 (Rz 16) und vom 23.9.2009 IV R 14/07 (BFHE 226, 332, BStBl II 2010, 227 = SIS 09 34 51, Rz 18 f.), wonach Genossenschaftsanteile nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, wenn die Genossenschaft Mitglieder und Nichtmitglieder gleichbehandelt und aus der Mitgliedschaft keine Vorteile für den Betrieb erwachsen. In Übereinstimmung damit hat der BFH ferner entschieden, dass die von einem Apotheker neben sog. Pflichtanteilen freiwillig gezeichneten Anteile an einer Apothekergenossenschaft nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen sind, wenn sie dem Betrieb keine besonderen Vorteile vermitteln (BFH-Urteil vom 4.2.1998 XI R 45/97, BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301 = SIS 98 09 30).

 

 

24

dd) Da die zwangsweise Kammerzugehörigkeit des Klägers nach den Feststellungen des FG nicht mit der Verpflichtung zur Zeichnung von Aktien verbunden war, handelte es sich auch nicht um sog. Pflichtanteile, die bereits aus diesem Grunde zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten. Der Aktienbesitz war auch nicht mit betriebsbezogenen Pflichten des Klägers verknüpft (z.B. BFH-Urteil vom 11.12.2003 IV R 15/03, BFH/NV 2004, 931 = SIS 04 22 64, betreffend mit Anbau- und Lieferpflichten verbundene Aktien einer Zuckerfabrik eines landwirtschaftlichen Betriebs).

 

 

25

b) Die Aktien waren auch nicht dauerhaft dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen, weil der Kläger sie - wie das FA unter Bezug auf die BFH-Urteile in BFHE 157, 118, BStBl II 1989, 641 = SIS 89 16 10 und in BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128 = SIS 90 02 18 meint (vgl. auch BFH-Urteil vom 15.10.2003 XI R 39/01, BFH/NV 2004, 622 = SIS 04 17 56) - anstelle seiner Courtage erhalten hat und sie daher zu den betrieblichen Einnahmen gehörten. Denn ihre spätere Entnahme wurde dadurch nicht ausgeschlossen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.11.1987 I R 7/84, BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424 = SIS 88 06 08; in BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128 = SIS 90 02 18).

 

 

26

c) Das FG hat weiter zu Recht angenommen, dass die Vinkulierung der Namensaktien (vgl. § 68 Abs. 2 des Aktiengesetzes - AktG - ) für sich genommen nicht bewirkt, dass diese als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln sind. Namensaktien werden aus unterschiedlichen Gründen vinkuliert, z.B. um bei personenbezogenen und insbesondere Familiengesellschaften unerwünschte Aktionäre auszuschließen (Bezzenberger in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 68 Rz 15; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 204, 213, BStBl II 2004, 280 = SIS 04 09 28, Rz 16, betreffend vinkulierte Aktien einer Zuckerfabrik als notwendiges Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs) oder - wie z.B. bei Luftfahrtgesellschaften - den Nachweis einer bestimmten Zusammensetzung des Kreises der Aktionäre zu erleichtern. Die Vinkulierung kann mithin - wie im Falle des BFH-Urteils in BFHE 204, 213, BStBl II 2004, 280 = SIS 04 09 28 - nach den Umständen des Einzelfalles zusammen mit anderen Gesichtspunkten den betrieblichen Bezug von Aktien unterstreichen. Sie führt jedoch für sich genommen nicht zur Zugehörigkeit der Aktien zum notwendigen Betriebsvermögen.

 

 

27

d) Schließlich führt auch die Gründung der AG, verbunden insbesondere mit dem Bestreben der Banken und anderer Marktteilnehmer, die Börse mittels umfangreicher Investitionen zu modernisieren, nicht zwingend dazu, dass die von der Kursmaklerkammer gezeichneten Aktien nach der Übertragung auf die einzelnen Kursmakler bei diesen notwendiges Betriebsvermögen blieben. Das folgt bereits daraus, dass die AG 1990 gegründet wurde, der Kläger sich aber erst ab Juni 1996 an den von der Kursmaklerkammer gehaltenen Aktien beteiligte und diese ihm erst im Februar 1997 übertragen wurden.

 

 

28

3. Die bisher vom FG getroffenen Feststellungen tragen allerdings nicht dessen weitere Würdigung, dass der Kläger die Aktien tatsächlich wirksam seinem Betriebsvermögen entnommen hatte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, durch welche konkrete Entnahmehandlung der Kläger den allein durch den Anschaffungsvorgang begründeten Funktionszusammenhang der Aktien zum Betriebsvermögen gelöst hat.

 

 

29

a) Da die Aktien - unstreitig - nicht zum notwendigen Privatvermögen gehörten, können sie nur durch eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen des Klägers ausgeschieden sein. Dazu bedürfte es einer unmissverständlichen, von einem Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung. Der Steuerpflichtige muss darüber hinaus auch die naheliegenden steuerlichen Folgerungen aus der Entnahme ziehen und einen Entnahmegewinn erklären (BFH-Urteil in BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128 = SIS 90 02 18); es genügt nicht, künftig statt betrieblicher Einkünfte Überschusseinkünfte zu erklären (z.B. BFH-Urteile vom 7.2.2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135 = SIS 02 86 88; vom 5.5.2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792 = SIS 11 23 97).

 

 

30

b) Das FG hat zur Entnahme lediglich festgestellt, dass der Kläger am 31.3.1997 Kto. 1800 „Entnahme“ an Kto. 8005 „Erlöse aus Courtagepool“ mit einem Betrag von 210.000 DM gebucht hat. Es hat nicht festgestellt, wie die Erlösminderung in den Monaten Juni bis September 1996 verarbeitet wurde, ob und gegebenenfalls wann der Anspruch auf die Aktien oder die Aktien selbst aktiviert worden sind und ob der Buchungssatz vom 31.3.1997 durch Bezugnahme auf die Aktien erläutert wurde. Angesichts dieses vom FG so festgestellten Sachverhalts ist mithin nach außen weder erkennbar, dass der Kläger bisher dem Betriebsvermögen zugeordnete Aktien entnehmen wollte noch, dass er den Anschaffungskosten der Aktien einen von ihm ermittelten Teilwert der Aktien gegenübergestellt hat, um einen eventuellen Entnahmegewinn oder -verlust zu errechnen.

 

 

31

Die diesbezüglichen Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und die dazu nachgereichten Unterlagen kann der Senat als neues tatsächliches Vorbringen nicht berücksichtigen. Denn der BFH ist im Revisionsverfahren auf eine rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt (§ 118 Abs. 2 FGO). Im zweiten Rechtsgang wird aber der Kläger für entsprechenden Sachvortrag Gelegenheit haben.

 

 

32

4. Das FG wird im zweiten Rechtsgang entsprechende weitere Feststellungen zu treffen haben, um anhand derer nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze prüfen zu können, ob der Kläger die Aktien durch eine wirksame Entnahmehandlung entnommen hatte. Es wird insbesondere zu prüfen sein, ob nach außen erkennbar die naheliegenden steuerlichen Folgerungen aus einer Entnahme (Gewinnrealisierung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) innerhalb oder außerhalb des Buchführungswerks gezogen wurden (BFH-Urteil in BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128 = SIS 90 02 18). Eine fehlende Eindeutigkeit der Entnahmehandlung ginge zulasten des Klägers.

 

 

33

Für den Fall, dass die Aktien am 31.3.1997 nicht entnommen wurden, wird zu beachten sein, dass § 20 UmwStG 1995 die Einbringung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzt (z.B. BFH-Urteil vom 25.11.2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471 = SIS 10 02 48, Rz 15; vgl. aber auch BFH-Urteil vom 19.12.2012 IV R 29/09, BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387 = SIS 13 11 16, Rz 21). Im Streitfall kommt es damit entscheidend auf die funktionale Wesentlichkeit der Aktien für den Betrieb zum Ende des Jahres 2000 an; die Höhe der in den Aktien enthaltenen stillen Reserven ist nicht entscheidend (BFH-Urteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471 = SIS 10 02 48; Herlinghaus in: Rödder/ Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl. 2013, § 20 UmwStG, Rz 26). Bei fehlender funktionaler Wesentlichkeit der Aktien käme auch eine gewinnneutrale Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH und eine in diesem Zusammenhang erfolgte Überführung der Aktien in das Privatvermögen durch Entnahme in Betracht.

 

 

34

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

 

Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

1. Zur Erfüllung betrieblicher Forderungen übertragene Aktien als Betriebsvermögen:

Werden zur Erfüllung betrieblicher Forderung Rechte an den Aktien übertragen, ist bereits durch den darin liegenden Anschaffungsvorgang objektiv eine wirtschaftliche und tatsächliche Verbindung der Aktien oder eines darauf gerichteten Anspruchs zum Betriebsvermögen hergestellt. Die Anteilsrechte werden dadurch notwendiges Betriebsvermögen, da sie (zunächst) nicht nur für private Zwecke genutzt werden können (ebenso BFH, Urteil vom 1.2.2001 IV R 57/99 = SIS 01 08 62, BStBl 2001 II S. 546, bei Erfüllung von Honoraransprüchen eines Steuerberaters durch Übertragung von GmbH-Anteilen). Der BFH hat in der Besprechungsentscheidung hervorgehoben, dass der in der Entstehung des Aktienbesitzes gegebene notwendige Bezug zum Betriebsvermögen unmittelbar nach Anschaffung der Aktien gelöst werden kann und die Aktien damit nur noch gewillkürtes Vermögen sein können.

 

Stehen zur Erfüllung betrieblicher Forderungen übertragene Aktien nicht mehr in einem über den Anschaffungsvorgang hinaus gehenden notwendigen betrieblichen Förderungszusammenhang und werden sie dadurch zu gewillkürtem Betriebsvermögen, können sie als solches entnommen werden (zu den Anforderungen an eine Entnahmehandlung vgl. unter 4.). Denn im Anschluss an die erfüllungshalbe Übertragung müssen die Aktien nicht mehr notwendigerweise dazu dienen, die geschäftliche Beziehung des Steuerpflichtigen zur AG zu fördern oder zu sichern (dazu BFH, Urteil vom 11.12.2003 IV R 19/02 = SIS 04 09 28, BStBl 2004 II S. 280).

 

Vermitteln Aktien allerdings neben den typischen Verwaltungs- und Vermögensrechten eines Aktionärs zusätzliche Rechte, kann dies für eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen sprechen (z.B. BFH, Urteil vom 20.3.1980 IV R 22/77 = SIS 80 02 35, BStBl 1980 II S. 439, betreffend Erwerb von mit Lieferrechten verbundenen Aktien einer Zuckerfabrik-AG durch einen Rüben anbauenden Landwirt). Überdies können Aktien dann zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, wenn sie – anders als im Streitfall – mit betriebsbezogenen Pflichten des Steuerpflichtigen verknüpft sind (z.B. BFH, Urteil vom 11.12.2003 IV R 15/03 = SIS 04 22 64, BFH/NV 2004 S. 931, betreffend mit Anbau- und Lieferpflichten verbundene Aktien einer Zuckerfabrik eines landwirtschaftlichen Betriebs).

 

 

2. Vinkulierung von Aktien führt nicht per se zu notwendigem Betriebsvermögen:

Die Besprechungsentscheidung hat noch einmal ausdrücklich bekräftigt, dass die Vinkulierung der Namensaktien (Übertragung von Aktien wird an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, vgl. § 68 Abs. 2 AktG) für sich genommen nicht bewirkt, dass diese als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln sind. Namensaktien werden aus unterschiedlichen Gründen vinkuliert, z.B. um bei personenbezogenen und insbesondere Familiengesellschaften unerwünschte Aktionäre auszuschließen oder – wie z.B. bei Luftfahrtgesellschaften – den Nachweis einer bestimmten Zusammensetzung des Kreises der Aktionäre zu erleichtern. Die Vinkulierung kann mithin nur nach den Umständen des Einzelfalles zusammen mit anderen Gesichtspunkten den betrieblichen Bezug von Aktien unterstreichen (bejaht im Falle des BFH-Urteils vom 11.12.2013 IV R 19/02 = SIS 04 09 28, BStBl 2004 II S. 280, zu Aktien einer Zuckerfabrik als notwendiges Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs). Die Vinkulierung führt jedoch für sich genommen nicht zur Zugehörigkeit der Aktien zum notwendigen Betriebsvermögen.

 

 

3. (Apotheker-) Genossenschaftsanteile als Betriebsvermögen:

Zu beachten ist, dass nach der Rspr. des BFH Genossenschaftsanteile nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, wenn die Genossenschaft Mitglieder und Nichtmitglieder gleich behandelt und aus der Mitgliedschaft keine Vorteile für den Betrieb erwachsen (vgl. BFH, Urteile vom 20.3.1980 IV R 22/77 = SIS 80 02 35, BStBl 1980 II S. 439; vom 23.9.2009 IV R 14/07 = SIS 09 34 51, BStBl 2010 II S. 227). In Übereinstimmung damit hat der BFH ferner entschieden, dass die von einem Apotheker neben sog. Pflichtanteilen freiwillig gezeichneten Anteile an einer Apothekergenossenschaft nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen sind, wenn sie dem Betrieb keine besonderen Vorteile vermitteln (BFH, Urteil vom 4.2.1998 XI R 45/97 = SIS 98 09 30, BStBl 1998 II S. 301).

 

 

4. Entnahmehandlung bei gewillkürtem Betriebsvermögen:

Daneben hat der BFH den Streitfall zum Anlass genommen, die Rechtsgrundsätze zur Entnahme i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG von gewillkürtem Betriebsvermögen zusammenzufassen. Danach bedarf es einer

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unmissverständlichen Entnahmehandlung,

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die von einem Entnahmewillen getragenen sein muss;

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der Steuerpflichtige muss darüber hinaus auch die naheliegenden steuerlichen Folgerungen aus der Entnahme ziehen und einen Entnahmegewinn erklären (BFH, Urteil vom 9.8.1989 X R 20/86 = SIS 90 02 18, BStBl 1990 II S. 128); es genügt insbesondere nicht, künftig statt betrieblicher Einkünfte Überschusseinkünfte zu erklären (z.B. BFH, Urteile vom 7.2.2002 IV R 32/01 = SIS 02 86 88, BFH/NV 2002 S. 1135; vom 5.5.2011 IV R 48/08 = SIS 11 23 97, BStBl 2011 II S. 792).

 

 

5. Nachweisvorsorge:

Der BFH hat noch betont, dass die fehlende Eindeutigkeit einer Entnahmehandlung zulasten des Steuerpflichtigen geht, wenn er sich darauf beruft. Daher ist insoweit zur Nachweisvorsorge zu raten. Diese kann der Steuerpflichtige dadurch treffen, dass er

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die Entnahme dokumentieren sollte,

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wobei er die naheliegenden steuerrechtlichen Folgen aus einer Entnahme (Gewinnrealisierung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) nach außen erkennbar innerhalb oder außerhalb des Buchführungswerks zu ziehen hat (vgl. BFH, Urteil vom 9.8.1989 X R 20/86 = SIS 90 02 18, BStBl 1990 II S. 128).