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I. Streitig ist, ob die bei der Einbringung
einer freiberuflichen Einzelpraxis in eine Sozietät
zurückbehaltenen Honorarforderungen bei Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgswirksam
schon im Zeitpunkt der Einbringung oder erst im Zeitpunkt des
tatsächlichen Zuflusses zu erfassen sind.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist Steuerberater. Er führte zunächst eine
Einzelpraxis, deren Gewinn er nach § 4 Abs. 3 EStG
ermittelte.
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Im Jahr 1996 vereinbarte er mit weiteren
Steuerberatern die Gründung einer Sozietät in Form einer
GbR. Der Kläger verpflichtete sich zum 2.1.1997 seine
bisherige Praxis unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven
in die Sozietät einzubringen. Forderungen und
Verbindlichkeiten, die bis zum 2.1.1997 entstanden waren, waren
nach dem Sozietätsvertrag von der Einbringungsverpflichtung
des Klägers ausgenommen.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) schätzte den Gewinn des Klägers aus
freiberuflicher Tätigkeit im Streitjahr 1997 auf 300.000 DM.
Der entsprechende Bescheid über die gesonderte Feststellung
des Gewinns 1997 erging unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung.
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Nach einer Außenprüfung bei dem
Kläger kam der Außenprüfer zu dem Ergebnis, dass
der Gewinn des Klägers für 1997 3.663.650 DM inklusive
eines Veräußerungsgewinns in Höhe von 1.373.398 DM
betrage. In dem Gesamtbetrag hatte der Außenprüfer
Zahlungseingänge auf die vor dem 2.1.1997 bestehenden
Forderungen des Klägers in den Jahren 1997 bis 1999 ebenso
gewinnerhöhend berücksichtigt wie die am 31.12.1999 noch
ausstehenden Forderungsbeträge.
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Das FA übernahm den von der
Außenprüfung ermittelten Gewinn und änderte den
Feststellungsbescheid des Klägers für 1997 entsprechend
gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Der
Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Der vom
Kläger gegen diesen Änderungsbescheid eingelegte
Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung als unbegründet
zurückgewiesen.
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Die dagegen gerichtete Klage war teilweise
erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) änderte den Gewinn des
Klägers für 1997 aus den in EFG 2009, 1915
veröffentlichten Gründen auf 2.679.905 DM.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Nach Auffassung des FA kommt es im Fall der
Einbringung für die Ermittlung des Überleitungsgewinns
nicht darauf an, ob der Einbringende seine Forderungen
miteinzubringen hat, diese im Restbetriebsvermögen
belässt oder sie ins Privatvermögen übernimmt. Der
Gewinn aus diesen Forderungen realisiere sich in allen
Fallgestaltungen spätestens im Zeitpunkt der Einbringung. Alle
bisherigen betrieblichen Vermögenswerte seien in der
Übergangsbilanz zu erfassen. Anderenfalls könne hierdurch
die Entstehung eines Übergangsgewinns vermieden werden.
Ließe man die Erfassung der Forderungseingänge zeitlich
unbegrenzt zu, verstoße dies gegen den Grundsatz der
Gesamtgewinngleichheit.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
Münster vom 23.6.2009 1 K 4263/06 F aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,die Revision des
FA zurückzuweisen.
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Mit Beschluss vom 26.6.2012 VIII R 41/09
(BFH/NV 2012, 1648 = SIS 12 24 78) hat der Senat das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, dem Verfahren
beizutreten. Das BMF ist dem Verfahren beigetreten und hat
schriftlich sowie in der mündlichen Verhandlung zu den
aufgeworfenen Fragen Stellung genommen. Es unterstützt und
vertieft die Auffassung des FA.
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II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zu Recht hat das FG die vom
Kläger zurückbehaltenen Forderungen nur insoweit
gewinnerhöhend erfasst, als er diese im Streitjahr
tatsächlich eingezogen hat.
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Der Kläger war nicht verpflichtet, seine
zurückbehaltenen Honorarforderungen im Zuge der Einbringung
seiner Einzelpraxis in die Sozietät als Ertrag in seiner
Gewinnermittlung zu erfassen.
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a) Die Voraussetzungen einer Einbringung i.S.
des § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) und damit
einer möglichen Begünstigung des Einbringungsgewinns nach
§§ 16, 34 EStG lagen im Streitfall trotz
Zurückbehaltung der Honorarforderungen vor.
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aa) § 24 UmwStG setzt voraus, dass ein
Betrieb oder Teilbetrieb in eine Personengesellschaft eingebracht
und der Einbringende Mitunternehmer dieser Gesellschaft wird. Ein
Betrieb ist dann i.S. des § 24 UmwStG eingebracht, wenn seine
wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Personengesellschaft
übergehen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.11.1988
VIII R 316/82, BFHE 156, 408, BStBl II 1989, 602 = SIS 89 13 22,
unter 6.). Werden einzelne nicht wesentliche Wirtschaftsgüter
des Betriebs zurückbehalten und auch nicht
Sonderbetriebsvermögen bei der übernehmenden
Personengesellschaft, so ist dies unschädlich für die
Anwendung von § 24 UmwStG (Fuhrmann in Widmann/Mayer,
Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz 245). Ob eine
Betriebsgrundlage wesentlich ist, beurteilt sich im Rahmen des
§ 24 UmwStG nach der funktionalen Betrachtungsweise
(BFH-Urteil vom 25.11.2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010,
471 = SIS 10 02 48, unter II.3.a bb aaa). Wirtschaftsgüter des
Umlaufvermögens gehören unabhängig vom Umfang nicht
zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH-Urteil vom 11.10.2007 X
R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220 = SIS 08 08 28, unter
II.4.c). Bei der Einbringung einer freiberuflichen Praxis sind der
Mandantenstamm, der Praxiswert und unter Umständen die
Praxiseinrichtung wesentlich, nicht jedoch bereits vorhandene
Forderungen (BFH-Urteil vom 13.9.2001 IV R 13/01, BFHE 196, 546,
BStBl II 2002, 287 = SIS 02 02 51; vgl. auch BFH-Urteil vom
18.5.1994 I R 109/93, BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 92 = SIS 94 22 12).
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bb) Nach diesen Grundsätzen handelt es
sich im Streitfall um eine Einbringung einer ganzen Praxis. Sowohl
der Mandantenstamm, der Praxiswert als auch die
Einrichtungsgegenstände wurden in die GbR eingebracht. Die
zurückbehaltenen Forderungen sind unabhängig von ihrer
Höhe nicht funktional wesentlich und stehen damit den
Rechtsfolgen des § 24 Abs. 3 UmwStG nicht entgegen.
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cc) Um die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 3
UmwStG i.V.m. §§ 16, 34 EStG in Gestalt des
begünstigten Veräußerungsgewinns auszulösen,
ist weiter erforderlich, dass die Praxis zum Teilwert eingebracht
wird. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Nach
den Feststellungen des FG war der Kläger verpflichtet, eine
Einbringungsbilanz aufzustellen und seine Praxis mit den gemeinen
Werten einzubringen.
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b) Die zurückbehaltenen Forderungen
gehörten nach der Einbringung weiterhin zu einem
Betriebsvermögen, nämlich zum Restbetriebsvermögen
des Klägers. Anders als das FA und das beigetretene BMF
meinen, ist ein Betriebsvermögen ohne aktiven Betrieb
möglich. Denn der einkommensteuerrechtliche Begriff des
Gewerbebetriebs umfasst auch die auf Abwicklung eines Unternehmens
gerichtete Tätigkeit (BFH-Urteile vom 9.11.1999 II R 45/97,
BFH/NV 2000, 686 = SIS 00 55 13; vom 24.4.1980 IV R 68/77, BFHE
131, 70, BStBl II 1980, 658 = SIS 80 03 42). Auch bei der
Betriebsveräußerung i.S. des § 16 EStG können
nicht mitveräußerte unwesentliche Wirtschaftsgüter
im Restbetriebsvermögen verbleiben (BFH-Urteile in BFH/NV
2000, 686 = SIS 00 55 13; vom 1.8.2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509,
BStBl II 2008, 106 = SIS 07 37 82). Nichts anderes gilt für
die Abwicklung von zurückbehaltenen Forderungen bei einer
Einbringung einer freiberuflichen Einzelpraxis in eine
freiberufliche Sozietät. Die Vorschrift des § 24 EStG
setzt voraus, dass auch nach Beendigung der aktiven freiberuflichen
Tätigkeit freiberufliche Einkünfte entstehen
können.
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Die Anerkennung eines
Restbetriebsvermögens verbunden mit der Erfassung der
Erträge zum Zeitpunkt des Zuflusses verhindert zudem
Streitigkeiten im Hinblick auf die Bewertung der Forderungen zum
fiktiven Entnahmezeitpunkt. Diesem Wert käme im Falle einer
Zwangsentnahme entscheidende Bedeutung zu. Denn dann wären
sämtliche späteren Vorgänge, wie tatsächlicher
Einnahmenausfall, vom angesetzten Entnahmebetrag abweichende Mehr-
oder Mindereinnahmen, in Zusammenhang mit den zwangsweise
entnommenen Forderungen dem nichtsteuerbaren Privatbereich
zuzuordnen. Ob in diesen Fällen eine Korrektur nach § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO möglich wäre, erscheint zumindest
bei unbestrittenen Forderungen zweifelhaft (BFH-Urteil vom
10.2.1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564 = SIS 94 13 16, unter 4.d).
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c) Die vom Kläger zurückbehaltenen
Honorarforderungen waren auch nicht als (Zwangs-)Entnahme mit dem
Teilwert in der Gewinnermittlung zu erfassen.
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aa) Entgegen der Auffassung des BMF gehen
anlässlich einer Einbringung i.S. des § 24 UmwStG
zurückbehaltene Forderungen nicht zwangsläufig in das
Privatvermögen des Einbringenden über (BFH-Urteil vom
14.11.2007 XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385 = SIS 08 11 38).
Erklärt der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich eine
Übernahme der zurückbehaltenen betrieblich
begründeten Forderungen ins Privatvermögen, kann er diese
auch ohne Betrieb als Restbetriebsvermögen behandeln und
schrittweise einziehen (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 385 = SIS 08 11 38; in BFH/NV 2000, 686 = SIS 00 55 13). Dauert aber die
freiberufliche Einkünfteerzielung - wenn auch nicht mehr aus
werbender Tätigkeit - an, besteht kein Zwang, Forderungen dem
Privatvermögen zuzuordnen (BFH-Urteil vom 25.2.1975 VIII R
84/69, BFHE 115, 429, BStBl II 1975, 571 = SIS 75 03 31). Nach
zutreffender Auffassung des FG muss der Einbringende seine
Forderungen dabei nicht in einem bestimmten Abwicklungszeitraum
einziehen (offengelassen im BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 385 = SIS 08 11 38). Die Erfassung als Betriebseinnahme ist wegen der
betrieblichen Verstrickung im Restbetriebsvermögen
sichergestellt. Denn im Zeitpunkt des Zuflusses der
Honorareinnahmen hat der Einbringende nachträgliche
Einkünfte aus seiner Tätigkeit vor der Einbringung
(§ 24 Nr. 2 EStG; BFH-Urteil vom 25.3.1976 IV R 174/73, BFHE
118, 572, BStBl II 1976, 487 = SIS 76 02 65). Zudem besteht
insbesondere bei Forderungen nicht die Gefahr von
„ewigem“ Betriebsvermögen. Entweder der
Steuerpflichtige macht seine Forderungen gerichtlich geltend und
setzt damit den Einziehungsprozess in Gang oder nach zwei - jetzt
nach drei - Jahren tritt regelmäßig Verjährung von
Honorarforderungen ein (§ 196 Abs. 1 Nr. 15, § 198 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - a.F., heute § 195 BGB;
vgl. Oberlandesgericht - OLG - Köln, Urteil vom 22.1.2004 8 U
67/03, OLG-Report Hamm Düsseldorf Köln 2005, 32 zur
Verjährung im Jahr 1999). Dies führt in der Regel zu
einer Entwertung der Forderungen. Aufgrund dessen besteht für
die Fiktion einer Entnahme ins Privatvermögen im Zeitpunkt der
Einbringung keine Notwendigkeit (so aber BMF-Schreiben zur
Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes
über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung
der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften vom 11.11.2011 IV C 2 - S 1978 -
b/08/10001//2011/0903665, BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63).
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Der vom FA vertretene automatische
Übergang der Forderungen ins Privatvermögen kann auch
nicht mit einer entsprechenden Anwendung des im Streitjahr
geltenden Satzes 4 (heute Satz 7) des § 16 Abs. 3 EStG
begründet werden. Gemäß dieser Vorschrift sind die
im Zuge einer Betriebsaufgabe nicht veräußerten
Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der
Aufgabe des Gewerbebetriebs anzusetzen. Allerdings setzt bereits
die direkte Anwendung dieser Norm voraus, dass die
Wirtschaftsgüter gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG
ins Privatvermögen überführt worden sind (BFH-Urteil
in BFH/NV 2000, 686 = SIS 00 55 13).
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bb) Im Streitfall verblieben die
Honorarforderungen des Klägers in dessen
Restbetriebsvermögen. Denn der Kläger hat sie nach den
Feststellungen des FG nicht durch eine Entnahme ins
Privatvermögen überführt.
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d) Die Honorarforderungen des Klägers
waren auch nicht im Rahmen der Übergangsgewinnermittlung
anlässlich der Einbringung zu erfassen.
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aa) Das FA geht zwar zu Recht davon aus, dass
der Kläger anlässlich der Einbringung seiner Praxis in
die Sozietät von der bisherigen
Einnahmenüberschussrechnung i.S. des § 4 Abs. 3 EStG zur
Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich i.S. des § 4 Abs. 1
EStG übergehen musste. Denn die Aufdeckung aller stillen
Reserven der wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Ermittlung
eines Einbringungsgewinns auf der Grundlage einer
Einbringungsbilanz und einer Eröffnungsbilanz der Gesellschaft
sind Voraussetzung für die Begünstigungen der
§§ 16, 34 EStG (Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 18.10.1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 = SIS 00 01 42, unter C.I.1.; BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 385 = SIS 08 11 38; vom 5.4.1984 IV R 88/80, BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518 = SIS 84 12 15).
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bb) Allerdings musste der Kläger die
zurückbehaltenen Honorarforderungen nicht in die
Einbringungsbilanz der Sozietät einstellen. § 24 Abs. 1
UmwStG bezieht sich auf das „eingebrachte
Betriebsvermögen“. Infolge dessen sind in der
Übergangsgewinnermittlung nur die tatsächlich
eingebrachten Wirtschaftsgüter zu erfassen (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518 = SIS 84 12 15). Dies entspricht
dem Sinn und Zweck der Begünstigungen der §§ 16, 18
Abs. 3 und 34 EStG. Denn ein Einbringungsgewinn soll nur dann
steuerbegünstigt sein, wenn sämtliche stillen Reserven
der wesentlichen Betriebsgrundlagen - aber eben auch nur dieser -
aufgedeckt werden (Beschluss des Großen Senats des BFH in
BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 = SIS 00 01 42, unter C.V.1.c).
Daher findet in Bezug auf die zurückbehaltenen Forderungen
kein Wechsel der Gewinnermittlungsart statt (BFH-Urteil in BFH/NV
2008, 385 = SIS 08 11 38; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 196, 546,
BStBl II 2002, 287 = SIS 02 02 51; Korn, FR 2005, 1236, unter IV.).
Dies ist auch nicht erforderlich, weil die Forderungen durch die
Zugehörigkeit zu einem Restbetriebsvermögen weiterhin
betrieblich verstrickt bleiben und eine Erfassung der
Zahlungseingänge als nachträgliche Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG
sichergestellt ist.
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cc) Dadurch wird - entgegen der Auffassung des
FA - auch nicht der aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitete
Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit verletzt. Diesem ist bereits
dann genügt, wenn der aufgrund einer Überschussrechnung
und der aufgrund eines Bestandsvergleichs ermittelte Totalgewinn,
der jeweils alle Geschäftsvorfälle erfasst, identisch
sind (BFH-Urteil vom 10.6.2008 VIII R 101/04, BFH/NV 2008, 1824 =
SIS 08 38 00; Weber-Grellet, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, § 4 Rz D 10 sowie D 203). Dabei sind auch
Geschäftsvorfälle zu berücksichtigen, die sich nach
Beendigung, Veräußerung oder Einbringung eines Betriebes
ereignen. Insofern muss die Gesamtgewinngleichheit im Streitfall
erst mit dem letzten Geldeingang beim Kläger erreicht sein.
Aufgrund dessen ist auch kein bestimmter zeitlicher Zusammenhang
zwischen der Einbringung und der zu erwartenden Einziehung der
Forderungen erforderlich. Soweit der XI. Senat des BFH in seinem
Urteil in BFH/NV 2008, 385 = SIS 08 11 38 den Grundsatz der
Totalgewinnidentität nur dann als gewahrt angesehen haben
sollte, wenn die zurückbehaltenen Forderungen in einem
überschaubaren Zeitraum nach der Einbringung der Praxis
eingezogen werden, könnte ihm der erkennende Senat nicht
folgen. Für eine derartige Einschränkung des zu
betrachtenden Gesamtgewinnzeitraums bestehen keine
Rechtfertigungsgründe. Insofern kommt es im Streitfall nicht
darauf an, wann der Kläger seine Honorarforderungen eingezogen
hat. Darin liegt schon deshalb keine Abweichung gemäß
§ 11 Abs. 2 und 3 FGO, weil der XI. Senat für
Rechtsfragen der hier zu entscheidenden Art nicht mehr
zuständig ist.
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dd) Der Einwand des FA, dass im Falle einer
Gewerbesteuerpflicht des eingebrachten Betriebes der Grundsatz der
Totalgewinnidentität deswegen verletzt sei, weil die
nachträglichen Einkünfte i.S. des § 24 Nr. 2 EStG
nicht gewerbesteuerpflichtig seien, verfängt nicht. Denn der
Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit verlangt nur die
Identität des nach verschiedenen Methoden ermittelten Gewinns
als Bemessungsgrundlage für Ertragsteuern, jedoch nicht eine
Gleichheit der gesamten steuerlichen Belastung (Weber-Grellet,
a.a.O., § 4 Rz D 10; Drüen, FR 1999, 1097, 1105).
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e) Der Kläger hatte die Zahlungen, die
auf seine zurückbehaltenen Honorarforderungen geleistet
werden, erst mit dem tatsächlichen Zufluss i.S. des § 11
EStG als nachträgliche Betriebseinnahmen zu erfassen. Denn er
hat die Höhe der nachträglichen Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit nach den Grundsätzen der
Einnahmenüberschussrechnung i.S. des § 4 Abs. 3 EStG
ermittelt. Der Kläger hat nach den Feststellungen des FG
für das Streitjahr keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
EStG durchgeführt und auch keine einer Buchführung
entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Bei dieser Sachlage ist
für einen Steuerpflichtigen nur die Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG zulässig (BFH-Urteil vom 6.3.1997 IV R
47/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509 = SIS 97 16 38). Der Senat
kann daher offenlassen, ob dem Kläger zur Ermittlung des
Gewinns des Restbetriebsvermögens anderenfalls ein Wahlrecht
hinsichtlich der Gewinnermittlungsart zugestanden hätte
(Schießl, FR 2007, 136) oder ob dies nur nach § 4 Abs. 3
EStG möglich gewesen wäre (BFH-Urteil vom 22.2.1978 I R
137/74, BFHE 125, 42, BStBl II 1978, 430 = SIS 78 02 41).
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