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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) zu 1. war als Einzelunternehmer Inhaber einer
Schreinerei (Tischlerei) und Glaserei. Das Unternehmen wurde auf
Teilflächen von Grundstücken geführt, die zum einen
im Alleineigentum des Klägers zu 1. (Grundstück 1,
insgesamt 340 qm, davon aktiviert 331 qm) sowie zum anderen im
hälftigen Miteigentum des Klägers zu 1. und seiner
Ehefrau (E) standen (Grundstück 2, insgesamt 1.881 qm,
betrieblich genutzt: 1.332 qm, davon aktiviert: 666 qm). Auf den
Grundstücken hatte der Kläger zu 1. die für den
Betrieb der Schreinerei notwendigen Gebäude mit eigenen
betrieblichen Mitteln hergestellt. Die Herstellungskosten wurden in
vollem Umfang aktiviert und abgeschrieben. Konkrete Vereinbarungen
über die Nutzung der Gebäude wurden zwischen den
Eheleuten nicht getroffen. In der Schlussbilanz des
Einzelunternehmens zum 31.3.1994 wurden für den Grund und
Boden ein Buchwert von 66.354 DM und für die Gebäude ein
Buchwert von 219.143 DM angesetzt (insgesamt: 285.497 DM).
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Der Kläger zu 1. hatte die Absicht,
unter Zurückbehaltung der Grundstücke wirtschaftlich 50 %
des Einzelunternehmens unentgeltlich auf seinen Sohn A (Kläger
zu 2.) sowie 10 % auf seinen Sohn B (Kläger zu 3.) zu
übertragen. Dazu gründeten die Kläger mit Vertrag
vom 31.3.1994 eine GbR, deren Zweck in der Fortführung des
bisherigen Einzelunternehmens bestand. Gesellschafter wurden der
Kläger zu 1. mit 40 %, der Kläger zu 2. mit 50 % und der
Kläger zu 3. mit 10 %, deren Einlagen ausweislich des
Gesellschaftsvertrages durch Führung des vormaligen
Einzelunternehmens bereits als erbracht galten.
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Bereits am 20.1.1994 hatten die Kläger
die am ...3.1994 ins Handelsregister eingetragene X-GmbH (GmbH) mit
einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet, an der der
Kläger zu 1. mit 40 %, der Kläger zu 2. mit 50 % sowie
der Kläger zu 3. mit 10 % beteiligt waren. Alleiniger
Geschäftsführer wurde der Kläger zu 2.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
31.3.1994 beschlossen die Kläger unter Aufrechterhaltung ihrer
Beteiligungsquoten eine Erhöhung des Kapitals der GmbH um
450.000 DM auf 500.000 DM gegen Sacheinlage des Betriebs der GbR
mit allen diesem dienenden und in ihrem Eigentum befindlichen
Aktiven und Passiven. Ausgenommen waren insoweit u.a. die
Grundstücke 1 und 2.
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Die Wirtschaftsgüter wurden mit
Wirkung zum 1.4.1994 zu Buchwerten eingebracht; in Höhe der
die Nennbeträge der Kapitalerhöhung übersteigenden
Buchwerte wurden den Gesellschaftern Darlehen gutgeschrieben. Nach
dem Protokoll über die gemeinsame Gesellschafterversammlung
der GbR und der GmbH vom 31.3.1994 blieb der Geschäftswert, da
nicht bilanziert, von der Übertragung auf die GmbH
ausgeschlossen. Sein Wert wurde von den Gesellschaftern mit
Rücksicht auf den Bekanntheitsgrad des Unternehmens und die
bestehenden Kundenverbindungen auf 50.000 DM geschätzt. Nach
Abschn. VI. des Protokolls verpachtete die GbR den
Geschäftswert an die GmbH auf unbestimmte Zeit, vorläufig
für 15 Jahre. Das Entgelt für die pachtweise
Überlassung des Geschäftswerts betrug 5.000 DM
jährlich.
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Die Grundstücke 1 und 2 wurden an die
GmbH für einen Zeitraum von 15 Jahren vermietet. Der Mietpreis
betrug jährlich 60.000 DM; hiervon wurden 82 % als
Sonderbetriebseinnahme des Klägers zu 1. bei der GbR
behandelt.
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Die GbR erfasste die Einnahmen aus der
Verpachtung des Geschäftswerts in ihrer Gewinnermittlung, die
Einnahmen aus der Verpachtung der Grundstücke in der
Sondergewinnermittlung des Klägers zu 1. In dessen
Sonderbilanz wurden der Grund und Boden und die Gebäude mit
den aus der Schlussbilanz des Einzelunternehmens übernommenen
Buchwerten (zusammen 285.497 DM) angesetzt.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) folgte den eingereichten Erklärungen
zunächst und erließ für die Streitjahre (1994 bis
1996) - jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§
164 der Abgabenordnung - AO - ) - entsprechende Bescheide über
die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung.
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Im Anschluss an eine Betriebsprüfung
vertrat das FA allerdings die Ansicht, die GbR sei infolge der
Einbringung der Mitunternehmeranteile in die GmbH eine juristische
Sekunde nach ihrer Gründung erloschen. Das FA hob deshalb die
Feststellungsbescheide für 1995 und 1996 auf. Für 1994
stellte es Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
1.007.955 DM fest. Diese setzten sich aus einem Verlust der GbR von
2.000 DM (Rechts- und Beratungskosten) und einem Aufgabegewinn des
Klägers zu 1. in Höhe von 1.009.955 DM zusammen. In den
Aufgabegewinn gingen die stillen Reserven des Grund und Bodens und
der Gebäude mit zusammen 934.415 DM sowie 40 % der stillen
Reserven des Firmenwerts (20.000 DM) ein.
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Die Einsprüche hatten insoweit Erfolg,
als der Aufgabegewinn mit nur noch 647.138 DM festgestellt wurde.
Nunmehr ging das FA von stillen Reserven des Grund und Bodens in
Höhe von 53.286 DM und der Gebäude in Höhe von
496.873 DM aus.
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Dagegen wandten sich die Kläger mit
ihrer Klage vor dem Finanzgericht (FG). Sie machten geltend, die
stillen Reserven seien nicht aufzudecken, weil eine
Betriebsaufspaltung vorliege; dies folge daraus, dass die GbR den
Geschäftswert, der eine wesentliche Betriebsgrundlage
darstelle, an die GmbH verpachtet habe. Auch sei die Höhe der
stillen Reserven falsch ermittelt worden. Diese betrügen
für die Gebäude nur 263.099 DM anstatt der bisher
angesetzten 496.873 DM.
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Das FG gab der Klage mit Urteil vom
19.5.2005 10 K 1833/00 (EFG 2005, 1273 = SIS 05 38 06) lediglich
insofern statt, als es den Aufgabegewinn aufgrund des
zwischenzeitlich erzielten Einvernehmens der Beteiligten über
einige der anzusetzenden Werte auf 514.519 DM verminderte. Im
Übrigen wies es die Klage ab.
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Mit Urteil vom 5.6.2008 IV R 79/05 (BFHE
222, 20, BStBl II 2009, 15 = SIS 08 36 21) hob der erkennende Senat
das vorgenannte FG-Urteil auf und verwies die Sache zur
Entscheidung über die Notwendigkeit einer Beiladung der GbR an
das FG zurück.
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Nachdem das FG die GbR beigeladen hatte,
gab es der Klage durch sein in EFG 2009, 1534 = SIS 09 27 84
veröffentlichtes Urteil auch im zweiten Rechtsgang nur
teilweise statt.
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Dagegen richtet sich die Revision der
Kläger, die diese auf die Verletzung formellen und materiellen
Rechts stützen.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das Urteil des FG Köln vom 30.4.2009 10
K 3457/08 (EFG 2009, 1534 = SIS 09 27 84) sowie die
Änderungsbescheide des FA vom 3.3.1999 und die hierzu
ergangene Einspruchsentscheidung vom 15.2.2000 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Kläger haben
schriftsätzlich angekündigt, in der mündlichen
Verhandlung den Antrag stellen zu wollen, das FG-Urteil aufzuheben
und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
FG zurückzuverweisen. Sie sind allerdings zur mündlichen
Verhandlung nicht erschienen. Der Senat geht bei seiner
Entscheidung vom angekündigten Antrag der Kläger aus, der
aber dahingehend auszulegen ist, dass eine Entscheidung nach den
Anträgen in der Vorinstanz begehrt wird (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.4.1991 V R 86/85, BFHE 164, 219,
BStBl II 1991, 729 = SIS 91 16 90). Dort hatten die Kläger die
Aufhebung der Änderungsbescheide des FA vom 3.3.1999 und der
hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15.2.2000 beantragt,
wobei allerdings noch zu berücksichtigen war, dass die
Beteiligten im Rahmen des FG-Verfahrens Einvernehmen hinsichtlich
einzelner bei der Ermittlung des Aufgabegewinns anzusetzender Werte
erzielt haben.
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III. Die Revision ist betreffend das
Streitjahr 1994 begründet. Der Senat kann in der Sache selbst
entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Insoweit sind das Urteil des FG
Köln in EFG 2009, 1534 = SIS 09 27 84 und die
Einspruchsentscheidung des FA vom 15.2.2000 aufzuheben. Der
Feststellungsbescheid des FA vom 3.3.1999 ist über die im
angefochtenen Urteil bereits vorgenommenen Änderungen hinaus
dahingehend abzuändern, dass in den Aufgabegewinn des
Klägers zu 1. der Teil der stillen Reserven nicht
einzubeziehen ist, der auf den zivilrechtlichen
Gebäude-Miteigentumsanteil der E entfällt; im
Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die Revision der Kläger
für die Jahre 1995 und 1996 wird als unbegründet
zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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Das FG ist zwar zu Recht davon ausgegangen,
dass die Einbringung des ursprünglich vom Kläger zu 1.
geführten Einzelunternehmens in die GmbH weder nach § 20
des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 1977 (dazu 1.) noch unter
dem Gesichtspunkt einer Betriebsaufspaltung (dazu 2.) zu Buchwerten
erfolgen konnte. Es hat aber zu Unrecht entschieden, dass nicht nur
die den hälftigen Miteigentumsanteil des Klägers zu 1. an
den Gebäuden betreffenden stillen Reserven, sondern
darüber hinaus auch die in den zivilrechtlich der E
gehörenden Gebäudeteilen ruhenden stillen Reserven
aufzudecken und steuerlich zu erfassen sind (dazu 3.).
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1. Eine Buchwertfortführung nach §
20 UmwStG 1977 ist im Streitfall ausgeschlossen, weil der bis dahin
zum Betriebsvermögen gehörende Grundbesitz nicht in die
GmbH eingebracht worden ist. Dieser war nach Gründung der GbR
zunächst Sonderbetriebsvermögen des Klägers zu 1.
bei der GbR geworden und als wesentliche Betriebsgrundlage des
Betriebs der GbR anzusehen. Soweit andere Senate des BFH zu
Einbringungsvorgängen inzwischen entschieden haben, dass es
der Anwendbarkeit der §§ 20 bzw. 24 UmwStG 1995 nicht
entgegenstehe, wenn vor der Einbringung eine wesentliche
Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der
stillen Reserven „ausgelagert“ oder
veräußert werde, soweit dies auf Dauer angelegt sei und
sich deshalb nicht nur als vorgeschoben erweise (vgl. unter dem
Aspekt der Anwendung des § 42 AO BFH-Urteil vom 25.11.2009 I R
72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471 = SIS 10 02 48, unter
II.3.d; unter dem Aspekt des § 42 AO und des Gesamtplans
BFH-Urteil vom 9.11.2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012,
638 = SIS 12 07 77, unter II.2.c und II.2.d), ist diese
Rechtsprechung zu einer neueren Rechtslage ergangen. In Bezug auf
die im Streitfall noch anzuwendende Regelung des § 20 UmwStG
1977 hält der Senat an der überkommenen Rechtsprechung
fest, wonach die Ausgliederung wesentlicher Betriebsgrundlagen der
Buchwertfortführung für das eingebrachte
Betriebsvermögen entgegensteht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
16.2.1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342 = SIS 96 14 30).
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2. Zwischen der GbR als Besitzunternehmen und
der GmbH als Betriebskapitalgesellschaft ist keine
Betriebsaufspaltung aufgrund der Überlassung eines Firmenwerts
von der GbR an die GmbH begründet worden, denn mit der
Einbringung des Betriebs in die GmbH ist auch der Firmen- bzw.
Geschäftswert auf die GmbH übergegangen. Er konnte daher
nicht von der GbR an die GmbH verpachtet werden (vgl. BFH-Urteile
vom 27.3.2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771 = SIS 01 13 07; vom 16.6.2004 X R 34/03, BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378 =
SIS 04 39 91). Abweichendes ergibt sich nicht aus dem BFH-Beschluss
vom 8.4.2011 VIII B 116/10 (BFH/NV 2011, 1135 = SIS 11 19 08), denn
diese Entscheidung betraf die pachtweise Überlassung eines
Mandantenstammes. Dieser kann, anders als der Geschäftswert,
Gegenstand eines selbständigen Übertragungsgeschäfts
sein (z.B. BFH-Urteil vom 18.12.1996 I R 128-129/95, BFHE 182, 366,
BStBl II 1997, 546 = SIS 97 13 25).
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Eine Betriebsaufspaltung kann auch nicht im
Zusammenhang mit der Überlassung von Grundbesitz an die GmbH
entstanden sein. Denn nicht die GbR, sondern der Kläger zu 1.
und E vermieteten die Grundstücke an die GmbH. Der dem
Kläger zu 1. zuzurechnende Grundbesitz wurde damit aus dem
Sonderbetriebsvermögen bei der GbR entnommen. Die Entnahme hat
die Aufdeckung der diesbezüglichen stillen Reserven zur Folge,
weil mit der Vermietung an die GmbH mangels personeller
Verflechtung keine Betriebsaufspaltung zwischen dem Kläger zu
1. bzw. den Ehegatten und der GmbH entstehen konnte und der
Grundbesitz deshalb notwendiges Privatvermögen werden
musste.
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3. Entgegen der Auffassung des FG und der noch
im ersten Rechtsgang im BFH-Urteil in BFHE 222, 20, BStBl II 2009,
15 = SIS 08 36 21 geäußerten vorläufigen Auffassung
des Senats sind in den Aufgabegewinn des Klägers zu 1. nicht
auch die stillen Reserven einzubeziehen, die auf den
zivilrechtlichen Gebäudemiteigentumsanteil der E
entfallen.
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a) Der Kläger zu 1. hat nicht die
Stellung eines wirtschaftlichen Miteigentümers an dem
zivilrechtlich der E gehörenden Gebäudeanteil erlangt.
Für den Fall, dass - wie auch im Streitfall - die Ehegatten im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben,
spricht einiges dafür, dass bereicherungsrechtliche
Ansprüche - und damit auch solche nach §§ 951, 812
des Bürgerlichen Gesetzbuchs - durch die Regelungen über
den güterrechtlichen Ausgleich verdrängt werden. Ob
daraus folgt, dass es in einem solchen Fall von vorneherein an
einem realisierbaren Wertersatzanspruch fehlt, der Grundlage
für die Annahme einer von den zivilrechtlichen
Eigentumsverhältnissen abweichenden steuerrechtlichen
Vermögenszuordnung sein kann, ist in der Rechtsprechung des
BFH nicht abschließend geklärt (vgl. BFH-Urteile vom
29.4.2008 VIII R 98/04, BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749 = SIS 08 27 72; vom 25.6.2003 X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403 =
SIS 03 38 15; vom 14.5.2002 VIII R 30/98, BFHE 199, 181, BStBl II
2002, 741 = SIS 02 92 99). Die Frage bedarf auch im Streitfall
keiner abschließenden Entscheidung, weil nach den dort
gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, dass der
Kläger zu 1. eine tatsächliche Herrschaft über den
zivilrechtlich der E gehörenden
Gebäude-Miteigentumsanteil erlangt hat, wonach er diese
für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf
das Wirtschaftsgut wirtschaftlich hätte ausschließen
können.
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26
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b) In Übereinstimmung mit dem Urteil des
VIII. Senats des BFH in BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749 = SIS 08 27 72 und entgegen der noch im ersten Rechtsgang im BFH-Urteil in
BFHE 222, 20, BStBl II 2009, 15 = SIS 08 36 21 vertretenen
vorläufigen Auffassung des Senats hat sich der Aufgabegewinn
des Klägers zu 1. auch nicht mit Rücksicht auf eine
Nutzungsbefugnis des Klägers zu 1. an dem im Miteigentum der E
stehenden Gebäude erhöht.
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aa) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom
25.2.2010 IV R 2/07 (BFHE 228, 431, BStBl II 2010, 670 = SIS 10 08 16) ausgeführt hat, setzt die Berechtigung zur Vornahme von
Absetzungen für Abnutzung (AfA) nicht voraus, dass der
Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, für
das er Aufwendungen getätigt hat. Ausschlaggebend ist
vielmehr, ob er Aufwendungen im betrieblichen Interesse trägt.
Das allen Einkunftsarten zugrundeliegende Nettoprinzip, demzufolge
die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen
Einnahmen abgezogen werden (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m.
§§ 4 ff. und 9 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ),
gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur
Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und
soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende
Wirtschaftsgüter erbracht werden (Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 30.1.1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II
1995, 281 = SIS 95 07 16, unter C.III.). Bei einem bilanzierenden
Steuerpflichtigen - wie auch im Streitfall - wird der Aufwand
bilanztechnisch „wie ein materielles
Wirtschaftsgut“ behandelt. Das bedeutet, dass die
Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude als Posten
für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den
für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben sind
(Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23.8.1999 GrS
1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778 = SIS 99 20 54, unter
C.I.2.b, und GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774 = SIS 99 20 57, unter C.3.; in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 = SIS 95 07 16, unter C.V.).
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bb) Die Behandlung von Aufwendungen
„wie ein materielles Wirtschaftsgut“ soll die
typisierte Verteilung der Aufwendungen in Anlehnung an die Regeln
bewirken, die für Aufwendungen auf ein eigenes Wirtschaftsgut
derselben Art gelten. Dies dient einerseits der Gleichbehandlung
von Eigentümern und nutzungsbefugten Dritten, andererseits der
Vereinfachung der Gewinnermittlung. Deshalb werden die Regelungen
des EStG für AfA, erhöhte Absetzungen und
Sonderabschreibungen insoweit entsprechend angewendet (so zu §
82i der Einkommensteuer-Duchführungsverordnung Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 =
SIS 95 07 16, unter C.V.).
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Die Typisierung der Aufwandsverteilung bewirkt
indessen nicht, dass der Aufwandsposten im Übrigen einem
Wirtschaftsgut gleichgestellt wird. Die Gleichstellung dient allein
der Verwirklichung des objektiven Nettoprinzips und kann nur soweit
reichen, wie es zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlich ist.
Danach ist es nicht möglich, dem Nutzungsbefugten, der nicht
wirtschaftlicher Eigentümer ist, Wertsteigerungen des
Wirtschaftsguts zuzurechnen, nur weil er Aufwendungen für das
ihm nicht gehörende Wirtschaftsgut getragen hat. In der Person
des Aufwendenden können auch keine stillen Reserven dadurch
entstehen, dass die typisierte Aufwandsverteilung über einen
kürzeren Zeitraum erfolgt, als das Wirtschaftsgut von ihm
genutzt werden kann oder sich der Wert der Aufwendungen
wirtschaftlich verbraucht. Vor diesem Hintergrund darf die
Behandlung wie ein Wirtschaftsgut auch nicht dazu führen, dass
Gewinne aus der Realisierung von stillen Reserven in eigenen
Wirtschaftsgütern auf den Bilanzposten für den Aufwand
auf ein fremdes Wirtschaftsgut übertragen werden. Eine
Übertragung nach § 6b EStG kommt demzufolge nicht in
Betracht. Der erkennende Senat hält daher an seiner im Urteil
vom 10.4.1997 IV R 12/96 (BFHE 183, 134, BStBl II 1997, 718 = SIS 97 20 28) vertretenen Auffassung nicht mehr fest.
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Endet die Nutzung des Wirtschaftsguts zur
Einkunftserzielung des Aufwendenden, bevor die Aufwendungen
vollständig von ihm abgezogen werden konnten, geht der
verbleibende Betrag nicht unter. Wie der Große Senat des BFH
mit Beschluss in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778 = SIS 99 20 54,
unter C.II.2.c entschieden hat, ist der verbleibende Betrag dem
Eigentümer des Wirtschaftsguts als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zuzurechnen.
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cc) Im Streitfall waren danach stille
Reserven, soweit sie auf den Miteigentumsanteil am Gebäude der
E entfallen, nicht in den Gewinn aus der Betriebsaufgabe der GbR
einzubeziehen. Inwieweit der Aufwandsposten abgeschrieben war,
bedarf keiner Klärung. Denn ein ggf. vorhandener Restbetrag
hätte keine Auswirkungen auf den Gewinn der GbR. Der Betrag
wäre der E als Anschaffungs- und Herstellungskosten des auf
sie entfallenden Gebäudeteils zuzurechnen. Aus der
Sonderbilanz des Klägers zu 1. hätte der Restbetrag
erfolgsneutral ausgebucht werden müssen.
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4. Wegen Spruchreife war in der Sache zu
entscheiden. Da sich die vorstehenden Ausführungen nur auf die
Höhe des Aufgabegewinns im Jahr 1994 auswirken, war die
Revision der Kläger nur für dieses Jahr begründet
und war ihrer Klage teilweise stattzugeben. Die Übertragung
der Berechnung des festzustellenden Betrags auf das FA beruht auf
§ 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
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5. Die Kostenentscheidung folgt bezogen auf
das Streitjahr 1994 aus § 136 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 FGO,
bezogen auf die Streitjahre 1995 und 1996 aus § 135 Abs. 2
FGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach
Maßgabe des § 139 Abs. 4 FGO nicht zu erstatten. Die
Kostenerstattung nach § 139 Abs. 4 FGO entspricht
regelmäßig zwar der Billigkeit, wenn Sachanträge
gestellt werden oder das Verfahren durch Schriftsätze
wesentlich gefördert wird (vgl. BFH-Beschluss vom 29.5.2009 IV
B 143/08, BFH/NV 2009, 1452 = SIS 09 26 81). Beides war indessen
bezogen auf die Beigeladene nicht der Fall.
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