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Rechnung, Angabe des Lieferzeitpunkts

Rechnung, Angabe des Lieferzeitpunkts: In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005) außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG 2005 auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. - Urt.; BFH 17.12.2008, XI R 62/07; SIS 09 07 00

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Vorsteuerabzug
Fundstellen
  1. BFH 17.12.2008, XI R 62/07
    BStBl 2009 II S. 432
    LEXinform 0588620

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 8.4.2009
    Ch. in DStR 10/2009 S. 480
    G.M. in DB 11/2009 S. 549
    erl in StuB 6/2009 S. 246
    W.W. in UR 7/2009 S. 249
    M.V. in BFH/PR 5/2009 S. 184
    wt in UVR 4/2009 S. 102
    D.G. in DStZ 9/2009 S. 299
    St.O. in HFR 5/2009 S. 515
    J.G. in AktStR 2/2009 S. 261
    KAM in Stbg 8/2009 S. M 15
    KAM in Stbg 9/2009 S. M 17
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 22 Abs. 3
[UStG 2005] § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
[UStDV 2005] § 31 Abs. 1 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Sächsisches FG, 12.04.2007, SIS 07 30 59, Rechnung, Lieferung, Vorauszahlung, Vorsteuerabzug
  • vor: Sächsisches FG, 12.04.2007, SIS 07 30 59, Rechnung, Lieferung, Vorauszahlung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 9.9.2020, SIS 22 07 22, Vorsteuerabzug trotz fehlender Angabe des Lieferzeitpunkts in der Eingangsrechnung: Eine zum Vorsteuerabz...
  • FG Münster 27.8.2020, SIS 20 15 84, Reihengeschäft, Anforderungen an den Übergang der Verfügungsmacht, Versagung des Vorsteuerabzugsrechts: D...
  • BFH 15.10.2019, SIS 19 19 20, Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum Vorsteuerabzug berechtige...
  • FG Düsseldorf 18.1.2019, SIS 22 09 84, Versagung des Vorsteuerabzugs wegen fehlender Identität von leistendem Unternehmer und Rechnungsausstelle...
  • FG Münster 10.1.2019, SIS 19 03 00, Vorsteuerabzug, Versagung, formal nicht ordnungsgemäße Rechnung: 1. Der Vorsteuerabzug ist vorliegend aus...
  • BFH 13.6.2018, SIS 18 13 91, Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug: 1. Die Ausü...
  • BFH 1.3.2018, SIS 18 07 77, Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug: Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 S...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 17.1.2017, SIS 17 19 92, Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, die den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht ang...
  • BFH 6.4.2016, SIS 16 13 89, EuGH-Vorlage zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" und zur Berücksichtigung des Gutglaubensschutz...
  • BFH 6.4.2016, SIS 16 13 95, EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung, insbesondere zum Inh...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 2.12.2015, SIS 16 05 55, Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters: 1. Im Insolvenzverfahren einer KG, die ihre Täti...
  • FG Berlin-Brandenburg 24.11.2015, SIS 16 01 84, Umsatzsteuerliche Zurechnung von Umsätzen einer im englischen Handelsregister gelöschten Private Limited ...
  • FG Hamburg 30.9.2015, SIS 16 02 00, Vorsteuerabzug, Anforderungen an die Leistungsbezeichnung gelieferter Gegenstände, Benennung des Lieferda...
  • BFH 22.7.2015, SIS 15 19 48, Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Festsetzungsverfahren:...
  • FG München 1.7.2015, SIS 16 06 26, Bedeutung der Rechnungsnummer für den Vorsteuerabzug, Gestaltungsmissbrauch im Umsatzsteuerrecht durch Ve...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BGH 14.1.2015, SIS 15 16 26, Subventionsbetrug, Beihilfe zum Subventionsbetrug, Steuerhinterziehung durch Einreichen einer falschen Um...
  • FG Hamburg 25.11.2014, SIS 15 04 40, Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung, Formale Anforderungen an die Rechnungsnummer: 1. Eine Rechnu...
  • FG Hamburg 20.10.2014, SIS 14 33 84, Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen, Feststellungslast bei Versagung des Vorsteuerabzugs aus "Scheinr...
  • FG Köln 12.3.2014, SIS 14 17 82, Kein Vorsteuerabzug bei falscher Adresse des leistenden Unternehmers, Vertrauensschutz: 1. Aus Rechnungen...
  • BFH 11.12.2013, SIS 14 07 71, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen: § 13 b Abs. 2 Satz 2 UStG ist dahingehen...
  • BFH 5.12.2013, SIS 14 07 32, Darlegung von Zulassungsgründen bei kumulativer Urteilsbegründung: 1. Ist das Urteil des FG kumulativ auf...
  • FG Nürnberg 2.7.2013, SIS 13 21 28, Umsatzsteuer, Übereinstimmung des Rechnungsdatums mit dem Lieferdatum: 1. Zur Frage, ob der Leistungszeit...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 15.5.2012, SIS 12 27 63, Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen als materiell-rechtliche Voraussetzung des Vorsteu...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Hamburg 12.1.2012, SIS 12 08 79, Umsatzsteuer, Aussetzung der Vollziehung und Antrag auf Billigkeitsentscheidung: Im Rahmen eines Verfahre...
  • FG Baden-Württemberg 30.11.2011, SIS 12 01 67, Rechnungsangaben, als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, bei der Lieferung eines Blockheizkraftwerks: ...
  • OFD Magdeburg 3.11.2011, SIS 12 10 99, Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei berichtigten Rechnungen: Im Hinblick auf das beim BFH-anhängige Verfahr...
  • BFH 9.6.2011, SIS 11 29 63, Keine Berücksichtigung eines nach Urteilsverkündung eingegangenen Schriftsatzes: Ein erst nach Verkündung...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BFH 2.12.2010, SIS 11 06 88, Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung nur auf der Grundlage d...
  • Niedersächsisches FG 25.10.2010, SIS 11 21 34, Vorsteuerabzug bei verspäteter Vorlage ordnungsgemäßer Rechnung: 1. Zum Billigkeitserlass nach § 163 AO. ...
  • BMF 1.10.2010, SIS 10 33 27, UStAE: Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. - Verw...
  • BFH 2.9.2010, SIS 10 36 34, Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzutreffender Angabe der Steuernummer: Enthält die Rechnung entgegen §...
  • Niedersächsisches FG 10.6.2010, SIS 11 35 63, Rechnungsanforderungen für Vorsteuerabzug: 1. Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung vorau...
  • FG München 19.5.2010, SIS 10 25 06, Rückgabe der Rechnung als Ersatz für die Rechnungsberichtigung, Eingescannte Ausfuhrbelege genügen nicht ...
  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • Niedersächsisches FG 4.2.2010, SIS 10 16 61, Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung einer Holding: 1. Nur der Stpfl. kann den Vorsteuerabzug geltend ma...
  • FG München 3.12.2009, SIS 10 07 39, Vorsteuerkürzung bei Kfz-Privatnutzung, Nachweis einer nur betrieblichen Nutzung eines Kfz: 1. Der Ansche...
  • Sächsisches FG 28.8.2009, SIS 10 35 15, Steuerschuldnerschaft nach § 14 Abs. 2 und 3 UStG nur bei Abrechnungspapieren mit allen für den Vorsteuer...
  • FG Baden-Württemberg 13.7.2009, SIS 09 31 66, Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer bei Bauherrengem...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 20.8.2008, SIS 09 39 11, Zwingende Angabe des Zeitpunktes einer Lieferung in der Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug...

I. Die Beteiligten streiten um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

 

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Fleischerei. Sie reichte am 10.1.2006 eine Umsatzsteuervoranmeldung für November 2005 ein. In dieser waren Vorsteuern in Höhe von 4.636,46 EUR aus einer Rechnung der Firma X vom 30.11.2005 über netto 28.977,90 EUR enthalten. Die Rechnung betrifft die Lieferung einer Kochstrecke inklusive Montage.

 

Auf der Rechnung ist als Auftragsdatum der 15.11.2005 und als Ausstellungsdatum der 30.11.2005 vermerkt. Eine Angabe des Lieferdatums oder einen Hinweis auf einen Lieferschein enthält die Rechnung nicht. Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens legte die Klägerin einen Lieferschein über die Lieferung der Kochstrecke vor. Dieser enthält mit den Rechnungsangaben übereinstimmende Angaben hinsichtlich Auftragsdatum und Auftragsnummer. Ferner ergibt sich aus dem Lieferschein, dass er am 28.11.2005 ausgestellt worden ist. Angaben zum Lieferzeitpunkt enthält der Lieferschein nicht.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) versagte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung und setzte mit Bescheid vom 7.2.2006 die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2005 auf ./. 1.943,01 EUR fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, dass das Lieferdatum zwischen Auftragserteilung und Rechnungsstellung liegen müsse. Während des Klageverfahrens setzte das FA die Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom 22.8.2006 auf 40.439,60 EUR fest, wobei es den umstrittenen Vorsteuerbetrag nicht berücksichtigte.

 

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist abgedruckt in EFG 2007, 1998 = SIS 07 30 59.

 

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor, nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) müsse in der Rechnung das Lieferdatum nur dann angegeben werden, wenn es nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimme. Die Auffassung des Finanzgerichts (FG), aus Kontrollgründen müsse das Lieferdatum stets angegeben werden, sei vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt. Der Zweck der Regelung bestehe ausschließlich darin, dass der zutreffende Voranmeldungszeitraum aus der Rechnung ersichtlich sein solle. Daher müsse das Ausstellungsdatum der Rechnung nicht taggenau mit dem Leistungsdatum übereinstimmen.

 

Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe in seiner Entscheidung vom 21.4.2005 Rs. C-25/03 - HE - (Slg. 2005, I-3123 = SIS 05 19 06) dem Neutralitätsprinzip und damit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Vorzug vor einer wörtlichen Auslegung des Gesetzes gegeben, indem der Vorsteuerabzug eines Gemeinschafters zugelassen worden sei, obwohl eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechnung nicht vorgelegen habe.

 

Die Klägerin meint ferner sinngemäß, die Angabe eines vom Rechnungsdatum abweichenden Lieferdatums sei nur dann erforderlich, wenn sich daraus steuerliche Folgen ergäben. Sofern dies nicht der Fall sei, verstoße es gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Angabe des Lieferdatums dennoch zu verlangen. Die Klägerin verweist hierzu auf das EuGH-Urteil vom 11.5.2006 Rs. C-384/04 - Federation of Technological Industries - (Slg. 2006, I-4191 = SIS 06 24 65).

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid über die Umsatzsteuer 2005 vom 22.8.2006 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Umsatzsteuer als abziehbare Vorsteuer in Höhe von 4.636,46 EUR berücksichtigt wird.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Vorsteuerabzug zu versagen ist, weil die Rechnung das Lieferdatum nicht enthält.

 

1. a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

 

b) Eine nach § 14 UStG ausgestellte Rechnung liegt vor, wenn diese die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthält.

 

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG muss eine Rechnung folgende Angabe enthalten: „... den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist“.

 

aa) Dieser Wortlaut ist insofern nicht eindeutig, als es danach auch möglich erscheint, dass die Angabe des Zeitpunkts der Leistung entbehrlich ist, sofern dieser mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Dass das Leistungsdatum auch in diesem Fall zwingend anzugeben ist, ergibt sich jedoch sowohl aus einer richtlinienkonformen Auslegung als auch aus dem Zweck des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG.

 

bb) § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG hat seine gemeinschaftsrechtliche Grundlage in Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 1 7. Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) in der im Streitjahr geltenden Fassung. Danach muss eine Rechnung für Mehrwertsteuerzwecke u.a. folgende Angabe enthalten: „... das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung nach Buchstabe a) Unterabsatz 2 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist“. Diese Bestimmung unterscheidet nach ihrem Wortlaut zwischen dem Leistungsdatum und dem Datum einer An- oder Vorauszahlung. Der letzte Halbsatz dieser Norm („sofern dieses Datum feststeht ...“) bezieht sich dabei nur auf die zweite Alternative, also auf das Datum einer An- bzw. Vorauszahlung. Andernfalls hätte der Richtliniengeber formuliert: „sofern diese Daten feststehen ...“.

 

cc) Auch aus dem Zweck des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG folgt, dass das Leistungsdatum grundsätzlich anzugeben ist.

 

Die Pflichtangaben in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG und damit auch die Angabe des Leistungsdatums nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG verfolgen das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen die Rechnungsangaben daher eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 6.12.2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695 = SIS 08 16 95, unter II.3.b, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 6.4.2006 V B 22/06, HFR 2006, 1023 = SIS 06 34 72, unter II.2.a). Sofern eine Rechnung kein Leistungsdatum enthält, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, wann die hiermit zusammenhängende Umsatzsteuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Wäre ein Leistungsdatum - entsprechend der Auffassung der Klägerin - bei identischem Leistungs- und Rechnungsdatum entbehrlich, bestünde für die Finanzverwaltung bei einer Rechnung ohne Leistungsdatum stets die Ungewissheit, ob das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt oder Ersteres aus anderen Gründen fehlt. Eine leichte und einfache Erkennbarkeit des zutreffenden Voranmeldungszeitraums wäre mit einem derartigen Verständnis von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG nicht zu vereinbaren.

 

Vor dem Hintergrund dieses Normzwecks erschließt sich auch, weshalb der Gesetzgeber auf die Angabe eines Datums nur in den eng begrenzten Ausnahmefällen der Voraus- und Anzahlungsrechnungen verzichten wollte. Bei diesen ist dem leistenden Unternehmer nämlich die Angabe des Datums der Zahlung regelmäßig nicht möglich, da hier der Leistungsempfänger grundsätzlich erst nach oder gleichzeitig mit der Rechnungsstellung zahlt. Hingegen erfolgt bei allen übrigen Sachverhalten die Rechnungsstellung in der Regel nach Leistungserbringung, so dass die Angabe des Leistungsdatums dem Unternehmer grundsätzlich auch keine Schwierigkeiten bereitet.

 

Dieses Normverständnis wird auch bestätigt durch die Neufassung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG durch Art. 7 Nr. 7 des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878). Danach muss die Rechnung enthalten: „... den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt“. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei nur um eine redaktionelle Änderung (vgl. BTDrucks 16/2712, S. 76).

 

2. Im Streitfall enthält die Rechnung keine Angabe des Leistungszeitpunkts und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug. Zwar hat die Klägerin einen Lieferschein vorgelegt, der die gleiche Auftragsnummer und das gleiche Auftragsdatum wie die Rechnung aufweist. Jedoch ergibt sich auch daraus nicht der Leistungszeitpunkt. Dem Lieferschein ist lediglich ein Ausstellungsdatum zu entnehmen. Das Ausstellungsdatum eines Lieferscheins ist aber nicht zwingend identisch mit dem Leistungsdatum. In der Praxis wird der Lieferschein nämlich regelmäßig vor der tatsächlichen Warenauslieferung erstellt.

 

Da der Lieferschein das Leistungsdatum nicht enthält, ist auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich, ob § 31 Abs. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005 insofern von der Ermächtigung in § 14 Abs. 6 UStG gedeckt ist, als danach in einem Dokument alle anderen Dokumente bezeichnet sein müssen, aus denen sich die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG ergeben.

 

3. Es verstößt, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch nicht gegen den europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung anzugeben ist.

 

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Hierbei ist zu prüfen, ob eine Regelung zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten konkreten Ziels erforderlich und geeignet ist und die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 77/388/EWG nicht mehr als erforderlich beeinträchtigt (vgl. EuGH-Urteile vom 19.9.2000 Rs. C-177/99 und C-181/99 - Ampafrance und Sanofi -, Slg. 2000, I-7013 = SIS 00 12 79, Randnrn. 42 f., und vom 21.2.2008 Rs. C-271/06 - Netto Supermarkt -, HFR 2008, 408 = SIS 08 16 63, Randnrn. 18 f.).

 

Die zwingende Angabe des Leistungszeitpunkts ist aufgrund der oben aufgeführten Gründe erforderlich und geeignet, die korrekte Erhebung der Umsatzsteuer sicherzustellen. Sie beeinträchtigt die Interessen des Leistungsempfängers schon deshalb nicht mehr als erforderlich, weil dieser, wenn er eine Rechnung ohne Angabe des Leistungszeitpunkts erhält, vom leistenden Unternehmer eine korrigierte, den Anforderungen des § 14 UStG entsprechende Rechnung verlangen kann.

 

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten EuGH-Rechtsprechung, insbesondere nicht aus dem Urteil in Slg. 2005, I-3123 = SIS 05 19 06. Der EuGH hat in diesem Fall den Vorsteuerabzug zugelassen, obwohl die Rechnung den Leistungsempfänger nicht korrekt bezeichnete. Die Angabe des Leistungsempfängers gehörte damals jedoch nicht zu den gemeinschaftsrechtlich zwingend vorgeschriebenen Pflichtangaben. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UStG in der damals geltenden Fassung beruhte vielmehr auf einer Maßnahme nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16.12.1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen. Im Streitfall hingegen hat § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG seine Grundlage in zwingend anzuwendendem Gemeinschaftsrecht.