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Camping, Lieferung von Strom, USt-Freiheit

Camping, Lieferung von Strom, USt-Freiheit: Die nach § 4 Nr. 12 UStG 1999 steuerfreie langfristige Vermietung von Campingflächen erstreckt sich auch auf die Lieferung von Strom (Abweichung von Abschn. 78 Abs. 3 Satz 7 i.V.m. Abschn. 76 Abs. 6 Satz 1 UStR). (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 21.7.2009, IV B 9 - S 7168/08/10001, BStBl 2009 I S. 821 = SIS 09 22 31) - Urt.; BFH 15.1.2009, V R 91/07; SIS 09 10 12

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer-Freiheit
Fundstellen
  1. BFH 15.01.2009, V R 91/07
    BStBl 2009 II S. 615
    LEXinform 0588941

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 21.7.2009
    erl in StuB 9/2009 S. 362
    F.K. in UR 9/2009 S. 317
    S.M. in BFH/PR 6/2009 S. 234
    D.G. in DStZ 13/2009 S. 457
    H.N. in HFR 6/2009 S. 594
    wt in UVR 8/2009 S. 232
Normen
[UStG 1999] § 4 Nr. 12
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 04.07.2006, SIS 08 10 04, Camping, Strom, Vermietung, Nebenleistung, Stellplatz, Steuerfreiheit
Zitiert in... / geändert durch...
  • BMF 2.5.2022, SIS 22 06 86, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikati...
  • Niedersächsisches FG 25.2.2021, SIS 21 06 95, Umsatzsteuer, Stromlieferung als selbständige Hauptleistung neben steuerfreier Vermietung: Auch wenn Stro...
  • FG Köln 12.6.2019, SIS 20 08 20, Teilnahme am Vorsteuervergütungsverfahren, Einheitlichkeit der Leistung: 1. Gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m....
  • Schleswig-Holsteinisches FG 29.1.2019, SIS 19 01 34, Umsatzsteuerfreiheit bei Leistungen, welche im Rahmen des Betriebs einer Seniorenwohnanlage auf Basis ver...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 17.5.2018, SIS 18 09 19, Vorsteuerabzug, Immobilienvermietung durch Gemeinde einschließlich Lieferung von gemeindeeigen produziert...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 2.2.2018, SIS 18 03 31, Keine Umsatzsteuerermäßigung für Bindung selbst gefertigter Bilder durch eine Fotografen zu einem Fotobuc...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 18.7.2017, SIS 17 17 60, Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Leistungen einer (Portrait-, Hochzeits-)Photographin: Die Leistungen eine...
  • FG Köln 3.7.2017, SIS 17 23 12, Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus notärztlicher Betreuung diverser Veranstaltungen sowie aus fre...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 21.11.2016, SIS 17 01 05, Umsatzsteuerbefreiung für die Vergabe von Liegerechten in einem Urnenbegräbniswald: Die Vergabe von Liege...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 18.2.2015, SIS 15 11 61, Begünstigung von Umsätzen aus Verträgen über die Pensionshaltung von Pferden: Die Umsätze eines der Förde...
  • FG Rheinland-Pfalz 23.9.2014, SIS 14 31 30, Ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken: Aufwendungen für ein Blockheizkraftwerk, das als E...
  • FG Rheinland-Pfalz 7.8.2014, SIS 14 25 85, Nebenleistungen bei der Margenbesteuerung nach § 25 UStG: 1. Bei der Anwendung des § 25 Abs. 1 UStG sind ...
  • FG Rheinland-Pfalz 10.7.2014, SIS 14 25 84, USt-Bemessungsgrundlage bei Einlösung eines "Campingschecks": 1. Der Campingplatzbetreiber (Kl.) hat aufg...
  • BFH 20.3.2014, SIS 14 15 61, Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung: 1. ...
  • Niedersächsisches FG 14.2.2013, SIS 13 13 28, Durchschnittssatzbesteuerung für Umsätze aus Pensionspferdehaltung: 1. Der Durchschnittssatzbesteuerung u...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BMF 17.12.2012, SIS 12 33 87, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31.12.2012: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten geändert...
  • FG München 23.10.2012, SIS 13 01 15, Vermietung einer Stadthalle nebst Betriebsvorrichtungen und weiteren Nebenleistungen als einheitliche ums...
  • FG Münster 7.8.2012, SIS 13 13 40, Überlassung von Standflächen auf Kirmes als steuerfreie Leistung: 1. Die Überlassung von Standplätzen an ...
  • Niedersächsisches FG 26.4.2012, SIS 12 31 28, Kurzfristige Vermietung eines Campingplatzes: Ob eine langfristige und daher steuerbefreite Vermietung ei...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • Niedersächsisches FG 26.1.2012, SIS 12 12 35, Steuerbefreiung für Grünausgleichsflächen, Hauptleistung und Nebenleistung: 1. Zur umsatzsteuerlichen Abg...
  • FG Münster 22.11.2011, SIS 12 02 83, Frage des Vorliegens einer einheitlichen Leistung durch die Einräumung von Rechte an einem Grundstück, mö...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BMF 4.4.2011, SIS 11 11 49, Anwendung von bis zum 1. April 2011 ergangenen BMF-Schreiben: In Fortführung der mit BMF-Schreiben vom 23...
  • BMF 1.10.2010, SIS 10 33 27, UStAE: Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. - Verw...
  • Niedersächsisches FG 19.8.2010, SIS 10 41 60, Umsatzsteuerliche Leistungen gegenüber Mietern einer Seniorenwohngemeinschaft: 1. Auch bei mehreren zusam...
  • Niedersächsisches FG 19.8.2010, SIS 10 38 42, Kein ermäßigter Steuersatz für Beförderung durch Skilift in geschlossener Halle: Mit der Beförderung per ...
  • BMF 23.4.2010, SIS 10 09 57, Aufhebung/Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben: Zur Eindämmung der Normenflut hat das Bund...
  • BMF 5.3.2010, SIS 10 02 54, Beherbergungsleistungen, ermäßigter USt-Satz, Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung: Das Bundesfinan...
  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • Niedersächsisches FG 5.11.2009, SIS 10 10 89, Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die Umsätze aus einer Pensionspferdehal...
  • FG Münster 6.10.2009, SIS 10 02 84, Einordnung von Mitgliedsbeiträgen als Entgelte, Anwendung des ermäßigten Steuersatzes: 1. Der erforderlic...
  • BFH 20.8.2009, SIS 10 06 14, Einheitliche Leistung: Die Überlassung von Mobiliar ist als Nebenleistung zur nach § 4 Nr. 12 Buchst. a U...
  • FG Münster 18.8.2009, SIS 09 34 95, Frage des Steuersatzes bei Umsätzen aus Pensionspferdehaltung: Der Stpfl. hat gegenüber den Einstellern d...
  • BMF 21.7.2009, SIS 09 22 31, Lieferung von Strom als Nebenleistung zu Vermietungsumsätzen: Nach dem BFH-Urteil vom 15.1.2009 (V R 91/0...
  • BFH 7.5.2009, SIS 09 26 95, Vorsteuerabzug aus Betrieb und Errichtung eines Campingplatzes: 1. Es ist durch die Rechtsprechung des Eu...

I. Streitig ist, ob bei der Vermietung von Stellplätzen an Dauercamper die Überlassung von Strom als unselbständige Nebenleistung zur Vermietung steuerbefreit ist.

 

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Campingplatz für Dauercamper und erklärte für das Streitjahr 2000 steuerfreie Umsätze aus der Platzüberlassung und aus gesondert abgerechneten weiteren Leistungen unter Berufung auf § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG).

 

Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung vertrat der Prüfer die Rechtsauffassung, zu den üblichen Nebenleistungen zur steuerfreien Grundstücksüberlassung zählten nicht die Lieferung von Strom sowie die Umsätze aus der Benutzung einer Telefonanlage (Hinweis auf Abschn. 76 Abs. 6 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - ). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) folgte der Rechtsauffassung des Prüfers und setzte im Umsatzsteueränderungsbescheid für 2000 vom 13.6.2003 für die Lieferungen von Strom und für die Benutzung der Telefonanlage (Umsätze zusammen 26.844,82 DM) Umsatzsteuer fest.

 

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, die Stromlieferungen seien als unselbständige Nebenleistungen zur Grundstücksvermietung ebenfalls steuerfrei.

 

Nach Zurückweisung des Einspruchs, in dem sich das FA für die Steuerpflicht auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 21.11.1930 VA 1071/29 (RStBl 1931, 166) berief, erhob die Klägerin Klage, der das Finanzgericht (FG) stattgab. Zur Begründung führte es aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Urteil vom 25.2.1999 C-349/96, Card Protection Plan, (Slg. 1999, I-973, UVR 1999, 157 = SIS 99 10 25) liege eine Nebenleistung vor, wenn sie das Mittel darstelle, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Bei der Wohnraumvermietung habe dies der Bundesfinanzhof (BFH) bei der Lieferung von Heizwärme und Wasser, der Überlassung von Waschmaschinen und der Reinigung von Gemeinschaftsflächen bejaht (BFH-Urteil vom 9.12.1971 V R 84/71, BFHE 104, 150, BStBl II 1972, 203 = SIS 72 01 22). Dies müsse dann auch für elektrische Anschlüsse gelten. Nach heutigen Maßstäben sei eine Vermietung von Stellplätzen an Dauercamper ohne Stromlieferung nicht möglich. Das Urteil ist in EFG 2008, 740 = SIS 08 10 04 veröffentlicht.

 

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Die Lieferung von Strom im Rahmen einer nach § 4 Nr. 12 UStG befreiten Vermietung von Dauercampingplätzen sei nach der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht als übliche untergeordnete Nebenleistung steuerfrei. Es handele sich vielmehr um eine selbständige Hauptleistung, weil der Camper frei wählen könne, ob er die Leistung abnehme. Das FG-Urteil widerspreche der Rechtsprechung des RFH (Urteil in RStBl 1931, 166) sowie der sich daran anschließenden langjährigen Rechtspraxis.

 

Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision des FA ist aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet; sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ), weil die Feststellungen des FG keine abschließende Entscheidung des Senats erlauben.

 

1. Die Revision ist unbegründet, soweit das FG die Umsätze aus Stromlieferungen als steuerfreie Nebenleistung zu der nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Grundstücksvermietung angesehen hat.

 

a) Die langfristige Vermietung von Grundstücken, die als Campingplätze genutzt werden, ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a i.V.m. Satz 2 UStG steuerfrei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), wonach die Vermietung von als Campingplätze erschlossenen Grundstücken nicht steuerbefreit ist. Denn der inländische Gesetzgeber war befugt, diese Regelung auf kurzfristige Vermietungen zu beschränken (vgl. BFH-Urteil vom 13.2.2008 XI R 51/06, BFHE 221, 406, BStBl II 2009, 63 = SIS 08 33 07).

 

b) Das FG hat ohne Rechtsverstoß die Zurverfügungstellung von Strom für Dauercamper als Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung eines Dauercampingplatzes beurteilt.

 

aa) Für die Annahme einer einheitlichen Leistung sind im Wesentlichen folgende Grundsätze maßgeblich: Jede Dienstleistung ist in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten; andererseits darf aber eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung nicht künstlich aufgespaltet werden (z.B. EuGH-Urteil Card Protection Plan in Slg. 1999, I-973, UVR 1999 = SIS 99 10 25, 157 Rz 29 ff.; BFH-Urteil vom 2.3.2006 V R 25/03, BFHE 213, 134, BStBl II 2006, 788 = SIS 06 31 20, unter II.2.a bb). Nach dem Wesen des fraglichen Umsatzes ist zu ermitteln und festzustellen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen; eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Sie darf für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck haben, sondern sie muss das Mittel darstellen, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.

 

bb) Das FG ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat zu Recht entschieden, dass die Überlassung der Standplätze das wesentliche Element der Leistungen der Klägerin an die Camper sei und die darüber hinaus erbrachten Leistungen der Klägerin Nebenleistungen seien, weil nach heutigen Maßstäben eine Vermietung eines Campingplatzes ohne Stromanschluss nicht mehr möglich sei.

 

Diese Würdigung entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach die Lieferung von Heizwärme und Wasser, die Überlassung von Waschmaschinen und die Reinigung von Gemeinschaftsflächen als steuerfreie Nebenleistung zur Wohnraumvermietung angesehen werden (BFH-Urteil in BFHE 104, 150, BStBl II 1972, 203 = SIS 72 01 22; Beschluss vom 21.7.1999 V B 61/99, BFH/NV 2000, 193 = SIS 99 54 04). Darüber hinaus hat der Senat entschieden, dass es sich bei der steuerfreien Standplatzvermietung an Marktbeschicker bei der Zurverfügungstellung von Strom und Wasser gleichermaßen um unselbständige Nebenleistungen handelt (Urteil vom 24.1.2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60 = SIS 08 14 79).

 

cc) Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Regelung in Abschn. 78 Abs. 3 Satz 7 i.V.m. Abschn. 76 Abs. 6 Satz 1 UStR, wonach die Lieferung von Strom durch die Campingplatzunternehmer nicht als Nebenleistung zur Grundstücksüberlassung anzusehen ist. In dem in Abschn. 76 Abs. 6 Satz 1 UStR zur Begründung angeführten Urteil des RFH in RStBl 1931, 166 ist ausgeführt, unter die Steuerbefreiung für Verpachtungen und Vermietungen von Grundstücken falle nicht die Lieferung von elektrischem Strom, weil es sich dabei um die Lieferung beweglicher Sachen handele. Diese Sichtweise entspricht nicht den heute geltenden Kriterien für die Annahme einer einheitlichen Leistung und insbesondere den Voraussetzungen für die Annahme von Haupt- und Nebenleistung (s. oben unter II.1.b aa).

 

2. Das FG hat jedoch die Steuerfestsetzung auch hinsichtlich der Umsätze aus der Benutzung einer Fernsprechanlage aufgehoben, ohne hierfür eine Begründung zu geben. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Überlassung von Telefoneinrichtungen jedoch um eine selbständige Leistung und nicht um eine (steuerfreie) Nebenleistung zur Grundstücksvermietung (BFH-Urteil vom 14.7.1977 V R 20/74, BFHE 123, 203, BStBl II 1977, 881 = SIS 77 04 91). Diese Rechtsprechung stimmt überein mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 1.12.2005 C-394/04, C-395/04, Ygeia, BFH/NV Beilage 2006, 127 = SIS 06 06 83), wonach die Überlassung von Telefonanlagen in Krankenhäusern keine (steuerfreie) Nebenleistung zur Krankenbehandlung ist.

 

Der Senat kann nicht durcherkennen, weil das FG nicht festgestellt hat, welche Umsätze auf die (steuerfreien) Stromlieferungen und auf die (steuerpflichtigen) Umsätze aus der Bereitstellung der Telefonanlage entfallen und welche Vorsteuern diesen Umsätzen jeweils zuzurechnen sind.

 

Das FG wird ferner zu prüfen haben, ob im Streitjahr 2000 die Regelung des § 19 UStG eingreift, weil die Umsätze aus den Stromlieferungen - wie dargelegt - nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a i.V.m. Satz 2 UStG steuerfrei sind und deshalb bei der Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 UStG nicht zu berücksichtigen sind (s. dazu Seite 3 des vom FG in Bezug genommenen Prüfungsberichts vom 15.5.2003).