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Reisedokumente, Beschaffung, USt

Reisedokumente, Beschaffung, USt: 1. Die Beschaffung der Betreuung auf der Reise stellt eine gegenüber der bloßen Beschaffung des Touristenvisums eigene, selbständige sonstige Leistung dar. - 2. Die von einem Unternehmer im eigenen Namen besorgte Betreuungsleistung ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG 1993 steuerfrei, wenn die von ihm in Anspruch genommene Reisevorleistung durch ein Betreuungsunternehmen im Drittlandsgebiet bewirkt wird. § 25 UStG 1993 greift ein, wenn die Leistung gegenüber Endverbrauchern erbracht wird. - 3. Die von einem Unternehmer im eigenen Namen für andere Unternehmen auf deren Rechnung besorgte Betreuungsleistung ist nicht steuerbar nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3a Abs. 1, 3 Abs. 11 UStG 1993, wenn die Betreuungsleistung durch ein Betreuungsunternehmen im Drittlandsgebiet erbracht wird. - Urt.; BFH 2.3.2006, V R 25/03; SIS 06 31 20

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 02.03.2006, V R 25/03
    BStBl 2006 II S. 788
    LEXinform 5002781

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 4.10.2006
    L.K. in DStRE 16/2005 S. 1017
Normen
[UStG 1993] § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 11, § 3 a Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 20.02.2003, SIS 03 35 91, Nebenleistung, Hauptleistung, Steuerfreiheit, Besorgungsleistung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 23.8.2023, SIS 24 02 21, EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Umsätzen, die über einen Appstore ausgeführt werden (Rechtslage bis zum ...
  • BFH 18.11.2021, SIS 22 03 82, "Vermietung" von virtuellem Land in einem Online-Spiel: Im Gegensatz zur spielinternen "Vermietung" von v...
  • BMF 24.6.2021, SIS 21 10 68, Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen (§ 25 UStG), Neufassung des Abschnitts 25 UStAE: Mit dem...
  • FG Köln 12.6.2019, SIS 20 08 20, Teilnahme am Vorsteuervergütungsverfahren, Einheitlichkeit der Leistung: 1. Gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m....
  • Hessisches FG 10.8.2018, SIS 18 20 20, Ermäßigter Steuersatz bei der Erstellung von digitalen Bewerberprofilen für Arbeitsuchende: 1. Bei den Ei...
  • FG Köln 3.7.2017, SIS 17 23 12, Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus notärztlicher Betreuung diverser Veranstaltungen sowie aus fre...
  • FG Berlin-Brandenburg 23.2.2017, SIS 17 05 63, Leistungen eines Hochzeits- und Portraitfotografen unterliegen dem Regelsteuersatz: 1. Für die Anwendung ...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • FG München 8.6.2016, SIS 17 02 85, Reiseleistungen i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG unterliegen als einheitliche Leistungen auch hinsichtlic...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Rheinland-Pfalz 10.7.2014, SIS 14 25 84, USt-Bemessungsgrundlage bei Einlösung eines "Campingschecks": 1. Der Campingplatzbetreiber (Kl.) hat aufg...
  • FG Hamburg 11.12.2013, SIS 14 06 12, Umsatzsteuer bei Dienstleistungskommission: 1. Tritt ein sogen. Postkonsolidierer im eigenen Namen und fü...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Hamburg 6.11.2012, SIS 13 03 60, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerpflicht der Visabeschaffung durch Reiseveranstalter: Unabhängig davon, ob die V...
  • FG Münster 7.8.2012, SIS 13 13 40, Überlassung von Standflächen auf Kirmes als steuerfreie Leistung: 1. Die Überlassung von Standplätzen an ...
  • OFD Magdeburg 26.4.2012, SIS 12 25 52, Ferienhäuser/Ferienwohnungen im EU-Gebiet: Die OFD Magdeburg hat ihre Verfügung zur umsatzsteuerrechtlich...
  • BMF 3.4.2012, SIS 12 09 74, Dienstleistungskommission, Anwendung des § 25 UStG beim Auftreten des Reiseunternehmers im eigenen Namen ...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 9.2.2012, SIS 12 19 25, Ort der sonstigen Leistung bei Buchhaltungstätigkeiten: Buchhaltungsleistungen, die das Erfassen und Kont...
  • Niedersächsisches FG 26.1.2012, SIS 12 12 35, Steuerbefreiung für Grünausgleichsflächen, Hauptleistung und Nebenleistung: 1. Zur umsatzsteuerlichen Abg...
  • FG Münster 22.11.2011, SIS 12 02 83, Frage des Vorliegens einer einheitlichen Leistung durch die Einräumung von Rechte an einem Grundstück, mö...
  • BFH 19.10.2011, SIS 12 07 78, Margenbesteuerung bei Kreuzfahrtschiffsreisen mit Bustransfer: 1. Eine von einem Reiseunternehmer angebot...
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  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • FG Berlin-Brandenburg 6.5.2010, SIS 10 24 99, Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei entgeltlicher Zurverfügungstellung pornographischen Bildmaterials übe...
  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • OFD Karlsruhe 28.1.2009, SIS 09 13 08, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1995 und 1996 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen sogenannten Konsularservice. Unternehmensgegenstand war - neben der im Revisionsverfahren nicht mehr streitigen Vermittlung von Flügen - die Beschaffung von Einreisedokumenten für Reisen in die Länder der „Gemeinschaft Unabhängiger Staaten“ (GUS). Kunden der Klägerin waren sowohl Privatpersonen als auch Reisebüros, die für ihre Kunden die Dienste der Klägerin in Anspruch nahmen. Diese gestalteten sich wie folgt:

 

Beauftragte ein Kunde die Klägerin mit der Beschaffung eines Visums, so übersandte ihm die Klägerin ein Antragsformular und ein Informationsblatt der Botschaft des Reiselandes über die Einreisebestimmungen und forderte ihn gleichzeitig zur Zahlung der anfallenden Gebühren und Vergütungen mittels eines beigefügten Überweisungsträgers auf. Das ausgefüllte Antragsformular reichte der Kunde unter Beifügung der erforderlichen Reisedokumente (Reisepass usw.) und des Zahlungsnachweises an die Klägerin zurück, die sodann die Unterlagen an die Behörden des Reiselandes weiterleitete.

 

Nach den im Wesentlichen gleichartigen Reisebestimmungen der GUS-Staaten war für die Erteilung eines Touristenvisums die Vorlage einer Reisebestätigung (Voucher) - sog. Visabestätigung - erforderlich, die von einigen großen Reisebüros und Hotels - sogenannten Referenzunternehmen - der Reiseländer ausgestellt wurden. Mit diesen Unternehmen stand die Klägerin in vertraglichen Beziehungen, für Reisen in die Russische Föderation mit dem Referenzunternehmen U (U). Für die Ausstellung des Visums erhob das Konsulat eine Gebühr, die in den Streitjahren für ein Touristenvisum für Rußland 55 DM betrug. Das Referenzunternehmen berechnete für die „Visabestätigung“ ein Entgelt von 35 DM, mit dem die Klägerin ihre Kunden belastete, während ihre eigenen Dienste mit 40 DM (Beschaffung des Visums) bzw. 20 DM (Beschaffung der „Visabestätigung“) abgegolten wurden, so dass der Kunde insgesamt 150 DM zu zahlen hatte. Allein das staatlich genehmigte Referenzunternehmen durfte die erforderlichen Betreuungsleistungen vor Ort erbringen. Es stand hierfür durch die Angabe seiner Referenznummer im Voucher des Reisenden ein. Bei den Betreuungsleistungen handelte es sich insbesondere um Aufgaben, die das Referenzunternehmen übernehmen musste, wenn ein Reisender vor Ort Probleme bekam, z.B. aufgrund von Krankheiten.

 

In ihren Umsatzsteuererklärungen für 1995 und 1996 behandelte die Klägerin die Konsulatsgebühren (55 DM) als durchlaufende Posten, während sie das auf die „Visabestätigungen“ entfallende Entgelt in Höhe der an die Referenzunternehmen gezahlten Vergütung (35 DM) als steuerfreie Reisevorleistungen i.S. des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) ansah und nur das auf ihre eigene Tätigkeit entfallende Entgelt der Umsatzsteuer unterwarf.

 

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) rechnete hingegen beide Positionen der Bemessungsgrundlage hinzu.

 

Dem Einspruch gegen die auf dieser Grundlage erlassenen Umsatzsteuerbescheide vom 31.3.1998 half das FA bezüglich der Konsulatsgebühren ab. Im Übrigen vertrat es die Auffassung, dass die Beibringung der „Visabestätigung“ Teil der einheitlichen Leistung „Beschaffung eines Touristenvisums“ sei mit der Folge, dass das gesamte dafür vereinnahmte Entgelt zur Bemessungsgrundlage gehöre.

 

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in EFG 2003, 1048 = SIS 03 35 91 veröffentlichten Urteil die Auffassung, dass

 

-

die „Visabestätigung“ des russischen Referenzunternehmens U sowie deren Beschaffung durch die Klägerin nicht Teil einer einheitlichen Leistung „Beschaffung eines Touristenvisums“ sei,

 

 

-

die Leistungen des U nicht steuerbar seien, weil sie im Drittlandsgebiet erbracht würden und

 

 

-

die Beschaffung der „Visabestätigung“ eine Besorgungsleistung (Leistungseinkauf) nach § 3 Abs. 11 UStG 1993 darstelle, die wie die besorgte Leistung nicht steuerbar sei.

 

Zwar sei die „Visabestätigung“ des Referenzunternehmens notwendige Voraussetzung für die Erteilung des Touristenvisums durch das Konsulat gewesen; die Beschaffung der „Visabestätigung“ und des Visums durch die Klägerin seien aber nicht notwendig miteinander verknüpft gewesen, vielmehr hätten die Kunden das Visum auch unter Vorlage der „Visabestätigung“ beim Konsulat selbst beantragen können. Auch habe die „Visabestätigung“ für die Kunden eine selbständige Bedeutung, weil sich damit das Referenzunternehmen gegenüber dem Touristen zur Erbringung vielfältiger Leistungen, insbesondere Beistandsleistungen verpflichte; schon mit der Bereithaltung als Ansprechpartner vor Ort erbringe das Referenzunternehmen aber eine Leistung.

 

Mit der Revision rügt das FA eine unzutreffende Anwendung materiellen Rechts durch das FG und vertritt weiter die Auffassung, die Beschaffung des Touristenvisums und die „Visabestätigung“ des Referenzunternehmens bzw. deren Beschaffung stünden zueinander im Verhältnis von Hauptleistung und Nebenleistung und seien deshalb als eine einheitliche Leistung anzusehen, die im Inland erbracht werde und daher insgesamt steuerbar und steuerpflichtig sei.

 

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.

 

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

II. Die Revision ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das FG hat im Ergebnis der Klage zu Recht stattgegeben. Die Revision ist deshalb nach § 126 Abs. 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

 

1. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Klägerin zulässig. Beantragt der Revisionskläger - wie hier das FA - die Aufhebung des angefochtenen Urteils, ist ein solcher Antrag dahin gehend auszulegen, dass eine Entscheidung nach dem Antrag der Vorinstanz begehrt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.4.2004 IX R 36/03, BFH/NV 2004, 1361 = SIS 04 35 64, m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FA die verletzte Rechtsnorm i.S. des § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO bezeichnet. Für die Angabe der Revisionsgründe (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO) ist es ausreichend, dass aus der Revisionsbegründung erkennbar wird, welche Rechtsnorm der Revisionskläger für verletzt hält (BFH-Urteil vom 25.6.2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19 = SIS 03 52 44, m.w.N.); hier rügt das FA die nach seiner Ansicht unzutreffende Verneinung des Ortes der Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG 1993 im Inland durch das FG.

 

2. Die Revision hat im Ergebnis aber keinen Erfolg. Soweit die Leistungen der Klägerin gegenüber Endverbrauchern (den Reisenden) erbracht werden, handelt es sich um Reiseleistungen i.S. des § 25 UStG 1993, die nach § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG 1993 steuerbefreit sind, weil die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Soweit die Leistungen der Klägerin - Beschaffung der „Visabestätigung“ - gegenüber anderen Unternehmen (z.B. Reisebüros) erbracht werden, unterliegen sie - wie das FG zutreffend angenommen hat - als Besorgungsleistung in der Form des Leistungseinkaufs nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 11 UStG 1993 nicht im Inland der Umsatzsteuer.

 

a) Das FG hat die Beschaffung der „Visabestätigung“ zutreffend als selbständige Leistungen gegenüber der Beschaffung des Touristenvisums gewertet, die deshalb umsatzsteuerrechtlich nicht das Schicksal der Beschaffung des Touristenvisums teilen.

 

aa) Der BFH ist nach § 118 Abs. 2 FGO an den vom FG festgestellten Sachverhalt gebunden; Verfahrensrügen hat das FA nicht erhoben. Dass das FA in der Revisionsbegründung eigenständige Sachverhaltswertungen vornimmt und neuen Sachverhalt vorträgt, ist deshalb unerheblich. Es ist daher davon auszugehen, dass die „Visabestätigung“ des russischen Referenzunternehmens dem Reisenden zusätzliche Leistungen verschafft, die über die bloße Beschaffung von Reisepapieren hinausgehen. Während der Reise einen Ansprechpartner vor Ort zu haben, der sich um eventuell auftretende Individualprobleme kümmert, stellt eine solche Leistung dar.

 

bb) Vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und vom BFH ist bereits entschieden, das jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, dass aber andererseits eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung nicht künstlich aufgespaltet werden darf (EuGH-Urteil vom 25.2.1999 C-349/96, UR 1999, 254 = SIS 99 10 25; BFH-Urteil vom 21.5.2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658 = SIS 01 11 12). Nach dem Wesen des fraglichen Umsatzes ist zu ermitteln und festzustellen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen; eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat.

 

cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG ohne Rechtsverstoß entschieden, dass die Besorgung der Betreuungsleistungen für den Reisenden gegenüber der schlichten Beschaffung der Reisepapiere eine eigenständige Bedeutung hat und zwar auch dann, wenn diese Leistungen konkret nicht in Anspruch genommen werden (müssen), weil schon mit der Bereithaltung als Ansprechpartner eine Leistung erbracht wird, die einem „Schutzbrief“ vergleichbar ist.

 

b) Soweit die Klägerin ihre Leistungen gegenüber Endverbrauchern erbringt, richtet sich die umsatzsteuerrechtliche Behandlung nach § 25 UStG 1993 über die Besteuerung von Reiseleistungen. § 25 UStG setzt die Regelung des Art. 26 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) in nationales Recht um; der EuGH wendet diese Regelung als Sonderregelung an, die anderen Regelungen vorgeht (vgl. EuGH-Urteil vom 13.10.2005 Rs. C-200/04 iSt, BFH/NV Beilage 2006, 34 = SIS 05 46 11; UR 2005, 694 = SIS 99 10 25, insbes. Rn. 38 ff.).

 

Eine Reiseleistung nach § 25 UStG 1993 liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung erbringt (BFH-Urteil vom 7.10.1999 V R 79, 80/98, BStBl II 2004, 308 = SIS 00 01 57), so dass die Klägerin mit dem Beschaffen der Reisepapiere und der „Visabestätigungen“ Reiseleistungen erbringt und hierfür Reisevorleistungen i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG 1993 in Form der Betreuungsleistungen durch das Referenzunternehmen U in Anspruch nimmt. Da die Reisevorleistungen der U im Drittlandsgebiet bewirkt werden, sind die sonstigen Leistungen der Klägerin für die Beschaffung der Reisevorleistungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG 1993 steuerfrei.

 

c) Soweit die Klägerin diese Leistungen gegenüber anderen Unternehmen erbringt, greift § 25 UStG 1993 nicht ein (§ 25 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993). Die Klägerin erbringt mit der Beschaffung der „Visabestätigung“ Besorgungsleistungen i.S. des § 3 Abs. 11 UStG 1993 in Form des Leistungseinkaufs (vgl. BFH-Urteil vom 31.1.2002 V R 40, 41/00, BStBl II 2004, 315 = SIS 02 06 34). Nach dieser Vorschrift sind die für die besorgten Leistungen geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistungen entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung besorgt. So liegen die Dinge hier: Die Kunden (Auftraggeber – Reisende oder Reisebüros) beauftragen die Klägerin (Auftragnehmer) mit der Beschaffung der für die Reise notwendigen Betreuungsleistungen durch das Referenzunternehmern U (Dritter). Die Klägerin besorgt diese Leistungen auf Grund ihrer vertraglichen (Rahmen-)Beziehungen daraufhin bei U im eigenen Namen, aber nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung der Auftraggeber.

 

In diesen Fällen bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistungen - wie hier der Beistandleistungen des Referenzunternehmens - nach dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Das Referenzunternehmen betreibt sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus; seine Leistungen werden deshalb nicht im Inland erbracht und sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 nicht steuerbar. Auf die Besorgungsleistung der Klägerin sind nach § 3 Abs. 11 UStG 1993 die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, d.h., dass auch die Besorgungsleistungen der Klägerin nicht steuerbar sind.