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Alleinstehender, doppelte Haushaltsführung, Unterkunftskosten

Alleinstehender, doppelte Haushaltsführung, Unterkunftskosten: 1. Unterhält ein Alleinstehender, der am Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand, besteht mit zunehmender Dauer besonderer Anlass zu prüfen, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet. - 2. Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten. - Urt.; BFH 9.8.2007, VI R 10/06; SIS 07 29 04

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Doppelte Haushaltsführung
Fundstellen
  1. BFH 09.08.2007, VI R 10/06
    BStBl 2007 II S. 820
    LEXinform 0587298

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 18.10.2007
    T.K. in DStZ 20/2007 S. 647
    J.I. in StC 11/2007 S. 25
    J.G. in AktStR 4/2007 S. 594
    W.B. in FR 1/2008 S. 43
    St.Sch. in NWB 3/2008 F. 6 S. 4875
Normen
[SGB II] § 22
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1 Satz 1, § 32 a Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Hessisches FG, 25.08.2005, SIS 07 02 28, Doppelte Haushaltsführung, Wohnung, Notwendigkeit, Angemessenheit
Zitiert in... / geändert durch...
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  • FG des Saarlandes 5.5.2011, SIS 11 24 73, Kosten einer Zweitwohnung bei widersprüchlichem Verhalten der Familienmitglieder nicht als Werbungskosten...
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  • Schleswig-Holsteinisches FG 21.10.2010, SIS 11 32 49, Doppelte Haushaltsführung, Berücksichtigung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Vorliegen ...
  • FG München 18.8.2010, SIS 11 10 37, Keine Verpflegungsmehraufwendungen bei vor Beginn der doppelten Haushaltsführung erfolgter Wohnsitznahme ...
  • FG Nürnberg 21.7.2010, SIS 11 10 17, Angemessenheit der Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung: Da im Rahm...
  • BFH 6.5.2010, SIS 10 32 11, Doppelte Haushaltsführung im Wegverlegungsfall: Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushalts...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 28.4.2010, SIS 11 04 56, Keine doppelte Haushaltsführung bei Erwerb einer Immobilie in den neuen Ländern durch ein vor 1990 aus de...
  • BFH 21.4.2010, SIS 10 22 53, Unterhalten eines eigenen Hausstands bei doppelter Haushaltsführung: Die Frage, ob ein alleinstehender Ar...
  • BFH 16.3.2010, SIS 10 21 18, Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen: Bei doppelter Haushaltsführung eines...
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  • BMF 10.12.2009, SIS 09 37 55, Doppelte Haushaltsführung, Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort: Das Bundesfinanzmi...
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  • BFH 28.10.2009, SIS 10 05 77, Ein eigener Hausstand im Rahmen doppelter Haushaltsführung setzt nicht zwingend eine eigene Küche voraus:...
  • FG Baden-Württemberg 22.10.2009, SIS 10 28 43, Keine doppelte Haushaltsführung bei Eingliederung in den Haushalt der Eltern: 1. Unterhält ein Steuerpfli...
  • FG des Saarlandes 20.10.2009, SIS 09 38 60, Doppelte Haushaltsführung einer Alleinstehenden: Bei einer alleinstehenden Ärztin, die ihre sozialen Kont...
  • FG München 24.9.2009, SIS 09 39 72, Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen, Unterhalten eines eigenen Hausstands im Haus der Eltern, Zahlung...
  • FG München 10.8.2009, SIS 10 14 47, Nichtanerkennung einer doppelten Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers wegen fehlender Nac...
  • BFH 30.7.2009, SIS 09 36 28, Doppelte Haushaltsführung durch alleinstehenden Arbeitnehmer: Ein eigener Hausstand kann auch dann unterh...
  • BFH 5.3.2009, SIS 09 21 45, Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen: 1. Eine beruflich begründe...
  • BFH 5.3.2009, SIS 09 16 38, Doppelte Haushaltsführung, Wegzug: 1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn...
  • BFH 5.3.2009, SIS 09 16 39, Doppelte Haushaltsführung, Wegzug: 1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn...
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  • FG Hamburg 12.9.2008, SIS 09 01 19, Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden: Keine doppelte Haushaltsführung eines 39-jährigen Allein...
  • BFH 20.8.2008, SIS 08 41 30, Auswärtstätigkeit, doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden: 1. Die Frage, ob (und wo) ein Steuerp...
  • BFH 9.7.2008, SIS 08 41 24, Doppelte Haushaltsführung: 1. Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers...
  • FG Hamburg 4.6.2008, SIS 08 40 11, Fahrten zur Arbeit, Lebensmittelpunkt eines erwachsenen Steuerpflichtigen: 1. Bei einem knapp 40-jährigen...
  • FG Düsseldorf 7.5.2008, SIS 09 04 46, Doppelte Haushaltsführung, Alleinstehender, Wohnung im Elternhaus: Eine doppelte Haushaltsführung liegt m...
  • BFH 30.4.2008, SIS 08 31 76, Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrags, doppelte Haushaltsführung: 1. Ein ordnungsgemäß ges...
  • FG München 2.4.2008, SIS 08 20 03, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei mehreren Wohnungen, Lebensmittelpunkt von beiderseits beru...
  • FG des Saarlandes 11.3.2008, SIS 08 23 60, Flüge eines inländischen Arbeitnehmers nach Afrika als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Kosten...
  • BFH 6.3.2008, SIS 08 28 08, Mietkosten für Dienstwohnung, doppelte Haushaltsführung: 1. Aufwendungen für die eigene Wohnung können be...
  • FG München 19.2.2008, SIS 08 16 06, Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen: Es besteht kein Anspruch, die im Jahr 1999 entstandenen Mietkosten...
  • BFH 10.1.2008, SIS 08 08 35, Entfernungspauschale, Kürzung durch StÄndG 2007, Verfassungswidrigkeit: Es wird eine Entscheidung des BVe...
  • FG Hamburg 7.11.2007, SIS 08 09 65, Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden bei Wohnung im Elternhaus und doppelt so großer Wohnung a...
  • FG München 24.10.2007, SIS 08 03 43, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von der weiter entfernt liegenden Wohnung aus bei Vorliegen me...
  • BFH 9.8.2007, SIS 08 00 96, Wohnungsaufwendungen für doppelte Haushaltsführung, häusliches Arbeitszimmer in Wohnung am Beschäftigungs...
  • BFH 9.8.2007, SIS 07 29 05, Doppelte Haushaltsführung, Arbeitszimmer: 1. Im Rahmen der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung...
Fachaufsätze
  • LIT 01 52 39 St. Schneider, NWB 3/2008 F. 6 S. 4875: Obergrenze für Wohnungsaufwand bei doppelter Haushaltsführung - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 9.8.2...
  • LIT 01 49 83 J. Intemann, StC 11/2007 S. 25: BFH konkretisiert die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung - Besprechung ...

I. Die unverheiratete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist in F nichtselbständig tätig. Sie bewohnt eine 1999 von ihr erworbene, 57 qm große Eigentumswohnung in L; außerdem hat sie nach eigenen Angaben einen eigenen Hausstand in G. Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 beantragte die Klägerin, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen. Hierzu reichte sie eine Kostenaufstellung über 8.781 EUR für die eigene Zweitwohnung in L ein. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erkannte Aufwendungen für die Wohnung lediglich in Höhe von 7.200 EUR an, weil notwendig und angemessen nur Aufwendungen für eine Zweitwohnung mit 60 qm Größe und einem Mietpreis von 10 EUR/qm monatlich seien.

 

Die Klage, mit der die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung des von ihr angesetzten Betrages begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, das Gesetz beschränke die Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung auf das Notwendige. Wohne der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung, seien die Aufwendungen dafür nur insoweit notwendig, als sie die üblichen Kosten einer Mietwohnung nicht überstiegen. Als Vergleichsmaßstab sei eine nach Lage, Größe und Ausstattung für die Verhältnisse des Steuerpflichtigen angemessene Wohnung am Beschäftigungsort heranzuziehen. Danach sei die vom FA vorgenommene Berechnung nicht zu beanstanden. Eine Wohnungsgröße von 60 qm sei für einen Einpersonenhaushalt angemessen. Auch gegen den Ansatz eines Mietzinses von 10 EUR/qm sei nichts einzuwenden. Der auf die Wohnung der Klägerin umgerechnete Mietpreis von 10,53 EUR/qm entspreche einem anhand von Daten des FA erstellten Mietspiegel. Das Urteil des FG ist in EFG 2006, 1750 = SIS 07 02 28 veröffentlicht.

 

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

 

Die Klägerin beantragt, das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

1. Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die von der Klägerin geltend gemachten Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das FG ist hierbei ebenso wie die Beteiligten davon ausgegangen, dass eine doppelte Haushaltsführung vorliege. Das finanzgerichtliche Urteil enthält jedoch in tatsächlicher Hinsicht keine ausreichenden Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO, die eine revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung dem Grunde nach erfüllt sind.

 

a) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Nr. 5 Satz 2 der Vorschrift vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5.10.1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180 = SIS 95 01 33, unter 6.; vom 4.11.2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16 = SIS 03 51 77).

 

Nach dem Gesetz ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb dieses Ortes zu unterscheiden. Mit dem „Hausstand“ ist der Ersthaushalt (Hauptwohnung) umschrieben, an dem sich der Arbeitnehmer - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten - regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, d.h. wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten.

 

b) Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 22.2.2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111 = SIS 01 72 11; vom 14.10.2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98 = SIS 04 41 15). Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird (vgl. BFH-Urteil vom 10.2.2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949 = SIS 00 57 20). Eine besondere Prüfung, ob der Lebensmittelpunkt gewechselt hat, ist daher angezeigt. Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (Urteil in BFH/NV 2001, 1111 = SIS 01 72 11).

 

c) Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Obwohl nach den vorstehenden Erwägungen Anlass dazu bestand, hat das FG - wie bereits das FA - nicht geprüft, ob sich der Lebensmittelpunkt der ledigen Klägerin weiterhin an ihrem Wohnsitz in G befand. Da zum Unterhalten eines eigenen Hausstands gehört, dass dieser der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers geblieben ist, sind hierzu tatsächliche Feststellungen erforderlich, bevor auf die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen eingegangen werden kann.

 

2. Falls das FG zu dem Ergebnis gelangt, dass eine doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach zu bejahen ist, wird es hinsichtlich der Höhe der abziehbaren Werbungskosten folgendes zu berücksichtigen haben:

 

a) Während Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen grundsätzlich nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG abgegolten und nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht abziehbar sind, weist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG - wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben sind - die Kosten für das Wohnen am Beschäftigungsort dem Grunde nach dem betrieblich oder beruflich veranlassten Mehraufwand zu. Als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind auch im Falle des Wohnens in einer eigenen Wohnung grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen anzusetzen. Die Ermittlung fiktiver (Miet-)Kosten ist nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch sind, dass es sich nicht mehr um „notwendige“ Mehraufwendungen für die Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG handelt (vgl. BFH-Urteil vom 24.5.2000 VI R 28/97, BFHE 191, 552, BStBl II 2000, 474 = SIS 00 11 44).

 

b) Die Beschränkung der Mehraufwendungen auf das Notwendige begrenzt den Abzug auf das nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung Erforderliche. Zwar sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen grundsätzlich unabhängig davon, ob sie notwendig, angemessen, üblich oder zweckmäßig sind, in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (vgl. BFH-Beschluss vom 29.4.1999 IV R 40/97, BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828 = SIS 99 15 21, m.w.N.). Wenn ihr Abzug aber durch das Gesetz auf das Notwendige begrenzt ist, bestimmt sich dieser nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen, sondern nach objektiven Maßstäben.

 

c) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH und der überwiegenden Auffassung der Finanzgerichte und der Literatur, den notwendigen Mehraufwand auf den angemessenen Bedarf zu beschränken. Der BFH hat bisher allerdings nicht entschieden, welche Angemessenheitsgrenze für den Wohnbedarf der doppelten Haushaltsführung besteht (vgl. BFH-Urteile vom 11.5.2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 = SIS 05 36 04; vom 11.3.2003 IX R 55/01, BFHE 202, 15, BStBl II 2003, 627 = SIS 03 29 18; vom 3.12.1982 VI R 228/80, BFHE 137, 564, BStBl II 1983, 467 = SIS 83 09 33, unter 6. der Gründe; vom 16.3.1979 VI R 126/78, BFHE 127, 393, BStBl II 1979, 473 = SIS 79 02 35; Urteile des FG München vom 28.5.2001 13 K 3522/98, juris = SIS 02 76 68; des FG Köln vom 14.5.1997 2 K 4711/95, EFG 1997, 1108; des FG Baden-Württemberg vom 2.12.1982 I 218/80, EFG 1983, 444 = SIS 83 19 36; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 9 Rz 275; Bergkemper in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 490; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 387; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz G 105 ff.; Claßen in Lademann, EStG, § 9 EStG Rz 101; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 9 Rz 157; Söhn, Steuer und Wirtschaft 1983, 193).

 

d) Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Wohnkosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal „notwendig“ am Abzugszweck - Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort - zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2004 in BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98 = SIS 04 41 15, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 24.6.2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560 = SIS 05 37 12; vom 19.7.2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39 = SIS 05 04 04).

 

aa) Im Hinblick auf die von Beschäftigungsort zu Beschäftigungsort erheblich schwankenden Wohnkosten sieht der Senat eine betragsmäßige feste Obergrenze nicht als sachgerecht an, sondern hält Mehraufwendungen für notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben. Hierbei wird der für die Wohnung am Lebensmittelpunkt anerkannte sozialhilferechtliche Bedarf im Hinblick auf die Finanzierung der Wohnung durch eigene Berufstätigkeit angehoben, da die sozialrechtlichen Vorgaben lediglich einer existenziellen Versorgung dienen.

 

Der sozialhilferechtlich anerkannte Mindestbedarf für Unterkunft und Wohnen einer Person liegt nach der sozialrechtlichen Rechtsprechung, Literatur und Praxis zum gegenwärtigen § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und zur zuvor geltenden Rechtslage nach § 12, § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und der RegelsatzVO bei einer Wohnung, die eine Fläche zwischen 45 qm und 50 qm aufweist und nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 7.11.2006 B 7b AS 18/06 R, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte - FEVS - 58, 271; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 31.8.2004 5 C 8.04, NJW 2005, 310; vom 17.11.1994 5 C 11.93, BVerwGE 97, 110, Die öffentliche Verwaltung 1995, 602, jeweils m.w.N.). Auch wenn mit der Wohnung am Beschäftigungsort nicht alle Funktionen einer Wohnung am Lebensmittelpunkt wahrgenommen werden, erscheint es angemessen, die Bezugsgrößen Wohnfläche und Ausstattung wie oben beschrieben anzuheben.

 

bb) Die bestimmenden Merkmale Wohnfläche und ortsüblicher Durchschnittsmietzins haben zur Folge, dass die Grenze des Notwendigen einerseits - zum Beispiel bei einer Luxuswohnung - bereits bei einer Wohnfläche unter 60 qm überschritten, andererseits - zum Beispiel bei tatsächlichen Quadratmeterkosten unter dem Ortsüblichen - bei einer Wohnfläche über 60 qm noch eingehalten sein kann. Dies gestattet es dem Steuerpflichtigen, bei der Wohnungswahl eigene Prioritäten zu setzen, beispielsweise indem er bei der Wohnungsgröße Abstriche macht, aber einen höheren Standard wählt und umgekehrt. Die Grenze des Notwendigen bestimmt sich damit ähnlich wie der angemessene Wohnbedarf in der Rechtsprechung des BSG, wenn es der sog. Produkttheorie folgend auf das in der Wohnungsmiete zum Ausdruck kommende Produkt aus angemessener Wohnfläche und Wohnungsstandard abstellt, um nicht ohne sachlichen Grund die Wohnungswahl zu beschränken (vgl. Urteil des BSG in FEVS 58, 271).

 

cc) Die vorgenommene Typisierung des Tatbestandsmerkmals „notwendig“ dient der einfacheren Handhabung in steuerlichen Massenverfahren. Derartige Quantifizierungen durch höchstrichterliche Rechtsprechung finden sich nicht nur im Steuerrecht, wenn etwa Obergrenzen für aus eigenbetrieblichem Interesse erfolgte Zuwendungen (vgl. BFH-Urteile vom 25.5.1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655 = SIS 92 15 29, m.w.N.) oder Grenzen für angemessene Gewinnverteilungen in Familienpersonengesellschaften (vgl. BFH-Urteil vom 21.9.2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299 = SIS 01 02 63) bestimmt wurden, sondern auch in anderen Rechtsgebieten, insbesondere im Sozialrecht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655 = SIS 92 15 29, m.w.N.; vom 16.11.2005 VI R 151/99, BFHE 211, 321, BStBl II 2006, 439 = SIS 06 03 84, und VI R 151/00, BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442 = SIS 06 03 83; Küttner/Thomas, Personalbuch 2007, Stichwort Pauschbeträge, Rz 17). In Übereinstimmung hiermit wurde bereits in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine Wohnflächengrenze von 60 qm als Bestimmungsmerkmal für den Begriff des Notwendigen herangezogen (vgl. Urteile des FG München vom 28.5.2001 13 K 3522/98, juris = SIS 02 76 68; des FG Köln vom 14.5.1997 2 K 4711/95, EFG 1997, 1108; des FG Rheinland-Pfalz vom 15.2.1995 1 K 1672/94, juris).

 

dd) Sofern das FG daher im 2. Rechtsgang das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung dem Grunde nach bejaht, wird es Feststellungen zum ortsüblichen Durchschnittsmietzins zu treffen und auf dieser Grundlage den im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für Wohnaufwand höchsten abziehbaren Betrag zu ermitteln haben.