Alleinstehender, doppelte Haushaltsführung, Unterkunftskosten: 1. Unterhält ein Alleinstehender, der am Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand, besteht mit zunehmender Dauer besonderer Anlass zu prüfen, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet. - 2. Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten. - Urt.; BFH 9.8.2007, VI R 10/06; SIS 07 29 04
I. Die unverheiratete Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist in F
nichtselbständig tätig. Sie bewohnt eine 1999 von ihr
erworbene, 57 qm große Eigentumswohnung in L; außerdem
hat sie nach eigenen Angaben einen eigenen Hausstand in G. Im
Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2002
beantragte die Klägerin, Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung zu berücksichtigen. Hierzu reichte sie
eine Kostenaufstellung über 8.781 EUR für die eigene
Zweitwohnung in L ein. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erkannte Aufwendungen für die Wohnung
lediglich in Höhe von 7.200 EUR an, weil notwendig und
angemessen nur Aufwendungen für eine Zweitwohnung mit 60 qm
Größe und einem Mietpreis von 10 EUR/qm monatlich
seien.
Die Klage, mit der die Klägerin
weiterhin die Berücksichtigung des von ihr angesetzten
Betrages begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG)
führte aus, das Gesetz beschränke die Abziehbarkeit der
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung auf das
Notwendige. Wohne der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort in
einer eigenen Eigentumswohnung, seien die Aufwendungen dafür
nur insoweit notwendig, als sie die üblichen Kosten einer
Mietwohnung nicht überstiegen. Als Vergleichsmaßstab sei
eine nach Lage, Größe und Ausstattung für die
Verhältnisse des Steuerpflichtigen angemessene Wohnung am
Beschäftigungsort heranzuziehen. Danach sei die vom FA
vorgenommene Berechnung nicht zu beanstanden. Eine
Wohnungsgröße von 60 qm sei für einen
Einpersonenhaushalt angemessen. Auch gegen den Ansatz eines
Mietzinses von 10 EUR/qm sei nichts einzuwenden. Der auf die
Wohnung der Klägerin umgerechnete Mietpreis von 10,53 EUR/qm
entspreche einem anhand von Daten des FA erstellten Mietspiegel.
Das Urteil des FG ist in EFG 2006, 1750 = SIS 07 02 28
veröffentlicht.
Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen und formellen
Rechts.
Die Klägerin beantragt, das
finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
1. Die Beteiligten streiten darüber, in
welcher Höhe die von der Klägerin geltend gemachten
Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als
Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das FG ist hierbei
ebenso wie die Beteiligten davon ausgegangen, dass eine doppelte
Haushaltsführung vorliege. Das finanzgerichtliche Urteil
enthält jedoch in tatsächlicher Hinsicht keine
ausreichenden Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO, die
eine revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichen,
ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung dem
Grunde nach erfüllt sind.
a) Notwendige Mehraufwendungen, die einem
Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten
doppelten Haushaltsführung entstehen, sind gemäß
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Nr.
5 Satz 2 der Vorschrift vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb
des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält,
beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auch
ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt
führen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5.10.1994 VI
R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180 = SIS 95 01 33, unter
6.; vom 4.11.2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16 =
SIS 03 51 77).
Nach dem Gesetz ist zwischen dem Wohnen in
einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten
eines eigenen Hausstandes außerhalb dieses Ortes zu
unterscheiden. Mit dem „Hausstand“ ist der
Ersthaushalt (Hauptwohnung) umschrieben, an dem sich der
Arbeitnehmer - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit
und ggf. Urlaubsfahrten - regelmäßig aufhält, den
er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben
führt, d.h. wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten
einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für
gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist nicht als
Unterhalten eines Hausstandes zu werten.
b) Ob die außerhalb des
Beschäftigungsorts belegene Wohnung des Arbeitnehmers als
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb
seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung
aller Umstände des Einzelfalls festzustellen (ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 22.2.2001 VI R 192/97, BFH/NV
2001, 1111 = SIS 01 72 11; vom 14.10.2004 VI R 82/02, BFHE 207,
292, BStBl II 2005, 98 = SIS 04 41 15). Bei nicht verheirateten
Arbeitnehmern spricht, je länger die
Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die
eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der
Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und
die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird
(vgl. BFH-Urteil vom 10.2.2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949 = SIS 00 57 20). Eine besondere Prüfung, ob der Lebensmittelpunkt
gewechselt hat, ist daher angezeigt. Indizien können sein, wie
oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der
anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und
wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des
Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider
Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat
ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren
persönlichen Beziehungen bestehen (Urteil in BFH/NV 2001, 1111
= SIS 01 72 11).
c) Die Sache ist nicht entscheidungsreif.
Obwohl nach den vorstehenden Erwägungen Anlass dazu bestand,
hat das FG - wie bereits das FA - nicht geprüft, ob sich der
Lebensmittelpunkt der ledigen Klägerin weiterhin an ihrem
Wohnsitz in G befand. Da zum Unterhalten eines eigenen Hausstands
gehört, dass dieser der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers
geblieben ist, sind hierzu tatsächliche Feststellungen
erforderlich, bevor auf die Höhe der geltend gemachten
Aufwendungen eingegangen werden kann.
2. Falls das FG zu dem Ergebnis gelangt, dass
eine doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach zu bejahen ist,
wird es hinsichtlich der Höhe der abziehbaren Werbungskosten
folgendes zu berücksichtigen haben:
a) Während Aufwendungen für den
Haushalt des Steuerpflichtigen grundsätzlich nach § 32a
Abs. 1 Nr. 1 EStG abgegolten und nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG
nicht abziehbar sind, weist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG -
wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung
gegeben sind - die Kosten für das Wohnen am
Beschäftigungsort dem Grunde nach dem betrieblich oder
beruflich veranlassten Mehraufwand zu. Als Unterkunftskosten am
Beschäftigungsort sind auch im Falle des Wohnens in einer
eigenen Wohnung grundsätzlich die tatsächlich
angefallenen Aufwendungen anzusetzen. Die Ermittlung fiktiver
(Miet-)Kosten ist nur dann geboten, wenn die tatsächlichen
Kosten so hoch sind, dass es sich nicht mehr um
„notwendige“ Mehraufwendungen für die
Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG
handelt (vgl. BFH-Urteil vom 24.5.2000 VI R 28/97, BFHE 191, 552,
BStBl II 2000, 474 = SIS 00 11 44).
b) Die Beschränkung der Mehraufwendungen
auf das Notwendige begrenzt den Abzug auf das nach objektiven
Maßstäben zur Zweckverfolgung Erforderliche. Zwar sind
betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen
grundsätzlich unabhängig davon, ob sie notwendig,
angemessen, üblich oder zweckmäßig sind, in voller
Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (vgl.
BFH-Beschluss vom 29.4.1999 IV R 40/97, BFHE 188, 374, BStBl II
1999, 828 = SIS 99 15 21, m.w.N.). Wenn ihr Abzug aber durch das
Gesetz auf das Notwendige begrenzt ist, bestimmt sich dieser nicht
nach den subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen, sondern
nach objektiven Maßstäben.
c) Es entspricht der ständigen
Rechtsprechung des BFH und der überwiegenden Auffassung der
Finanzgerichte und der Literatur, den notwendigen Mehraufwand auf
den angemessenen Bedarf zu beschränken. Der BFH hat bisher
allerdings nicht entschieden, welche Angemessenheitsgrenze für
den Wohnbedarf der doppelten Haushaltsführung besteht (vgl.
BFH-Urteile vom 11.5.2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005,
782 = SIS 05 36 04; vom 11.3.2003 IX R 55/01, BFHE 202, 15, BStBl
II 2003, 627 = SIS 03 29 18; vom 3.12.1982 VI R 228/80, BFHE 137,
564, BStBl II 1983, 467 = SIS 83 09 33, unter 6. der Gründe;
vom 16.3.1979 VI R 126/78, BFHE 127, 393, BStBl II 1979, 473 = SIS 79 02 35; Urteile des FG München vom 28.5.2001 13 K 3522/98,
juris = SIS 02 76 68; des FG Köln vom 14.5.1997 2 K 4711/95,
EFG 1997, 1108; des FG Baden-Württemberg vom 2.12.1982 I
218/80, EFG 1983, 444 = SIS 83 19 36; von Beckerath in Kirchhof,
EStG, 7. Aufl., § 9 Rz 275; Bergkemper in Herrmann/
Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 490; Blümich/Thürmer,
§ 9 EStG Rz 387; von Bornhaupt, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz G 105 ff.;
Claßen in Lademann, EStG, § 9 EStG Rz 101;
Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 9 Rz 157; Söhn,
Steuer und Wirtschaft 1983, 193).
d) Da im Rahmen der doppelten
Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am
Lebensmittelpunkt hinzukommenden Wohnkosten abziehbar sind, hat
sich das Merkmal „notwendig“ am Abzugszweck -
Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs am
Beschäftigungsort - zu orientieren, also daran, welcher
Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson
erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an
einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt
befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat (vgl. BFH-Urteil
vom 14.10.2004 in BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98 = SIS 04 41 15,
m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 24.6.2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005,
1560 = SIS 05 37 12; vom 19.7.2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39 =
SIS 05 04 04).
aa) Im Hinblick auf die von
Beschäftigungsort zu Beschäftigungsort erheblich
schwankenden Wohnkosten sieht der Senat eine
betragsmäßige feste Obergrenze nicht als sachgerecht an,
sondern hält Mehraufwendungen für notwendig, soweit sie
sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm
bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage
und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins)
ergeben. Hierbei wird der für die Wohnung am Lebensmittelpunkt
anerkannte sozialhilferechtliche Bedarf im Hinblick auf die
Finanzierung der Wohnung durch eigene Berufstätigkeit
angehoben, da die sozialrechtlichen Vorgaben lediglich einer
existenziellen Versorgung dienen.
Der sozialhilferechtlich anerkannte
Mindestbedarf für Unterkunft und Wohnen einer Person liegt
nach der sozialrechtlichen Rechtsprechung, Literatur und Praxis zum
gegenwärtigen § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) und zur zuvor geltenden Rechtslage nach § 12, §
22 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und der RegelsatzVO bei
einer Wohnung, die eine Fläche zwischen 45 qm und 50 qm
aufweist und nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und
grundlegenden Bedürfnissen genügt (vgl. Urteil des
Bundessozialgerichts - BSG - vom 7.11.2006 B 7b AS 18/06 R,
Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und
Sozialgerichte - FEVS - 58, 271; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 31.8.2004 5 C 8.04, NJW
2005, 310; vom 17.11.1994 5 C 11.93, BVerwGE 97, 110, Die
öffentliche Verwaltung 1995, 602, jeweils m.w.N.). Auch wenn
mit der Wohnung am Beschäftigungsort nicht alle Funktionen
einer Wohnung am Lebensmittelpunkt wahrgenommen werden, erscheint
es angemessen, die Bezugsgrößen Wohnfläche und
Ausstattung wie oben beschrieben anzuheben.
bb) Die bestimmenden Merkmale Wohnfläche
und ortsüblicher Durchschnittsmietzins haben zur Folge, dass
die Grenze des Notwendigen einerseits - zum Beispiel bei einer
Luxuswohnung - bereits bei einer Wohnfläche unter 60 qm
überschritten, andererseits - zum Beispiel bei
tatsächlichen Quadratmeterkosten unter dem Ortsüblichen -
bei einer Wohnfläche über 60 qm noch eingehalten sein
kann. Dies gestattet es dem Steuerpflichtigen, bei der Wohnungswahl
eigene Prioritäten zu setzen, beispielsweise indem er bei der
Wohnungsgröße Abstriche macht, aber einen höheren
Standard wählt und umgekehrt. Die Grenze des Notwendigen
bestimmt sich damit ähnlich wie der angemessene Wohnbedarf in
der Rechtsprechung des BSG, wenn es der sog. Produkttheorie folgend
auf das in der Wohnungsmiete zum Ausdruck kommende Produkt aus
angemessener Wohnfläche und Wohnungsstandard abstellt, um
nicht ohne sachlichen Grund die Wohnungswahl zu beschränken
(vgl. Urteil des BSG in FEVS 58, 271).
cc) Die vorgenommene Typisierung des
Tatbestandsmerkmals „notwendig“ dient der
einfacheren Handhabung in steuerlichen Massenverfahren. Derartige
Quantifizierungen durch höchstrichterliche Rechtsprechung
finden sich nicht nur im Steuerrecht, wenn etwa Obergrenzen
für aus eigenbetrieblichem Interesse erfolgte Zuwendungen
(vgl. BFH-Urteile vom 25.5.1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II
1992, 655 = SIS 92 15 29, m.w.N.) oder Grenzen für angemessene
Gewinnverteilungen in Familienpersonengesellschaften (vgl.
BFH-Urteil vom 21.9.2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001,
299 = SIS 01 02 63) bestimmt wurden, sondern auch in anderen
Rechtsgebieten, insbesondere im Sozialrecht (vgl. BFH-Urteile in
BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655 = SIS 92 15 29, m.w.N.; vom
16.11.2005 VI R 151/99, BFHE 211, 321, BStBl II 2006, 439 = SIS 06 03 84, und VI R 151/00, BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442 = SIS 06 03 83; Küttner/Thomas, Personalbuch 2007, Stichwort
Pauschbeträge, Rz 17). In Übereinstimmung hiermit wurde
bereits in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine
Wohnflächengrenze von 60 qm als Bestimmungsmerkmal für
den Begriff des Notwendigen herangezogen (vgl. Urteile des FG
München vom 28.5.2001 13 K 3522/98, juris = SIS 02 76 68; des
FG Köln vom 14.5.1997 2 K 4711/95, EFG 1997, 1108; des FG
Rheinland-Pfalz vom 15.2.1995 1 K 1672/94, juris).
dd) Sofern das FG daher im 2. Rechtsgang das
Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung dem Grunde nach
bejaht, wird es Feststellungen zum ortsüblichen
Durchschnittsmietzins zu treffen und auf dieser Grundlage den im
Rahmen der doppelten Haushaltsführung für Wohnaufwand
höchsten abziehbaren Betrag zu ermitteln haben.