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I. Streitig ist die Höhe der
Werbungskosten für ein Studium. Das Verfahren befindet sich im
zweiten Rechtsgang.
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Der 1984 geborene Kläger und
Revisionskläger (Kläger) erzielt Einkünfte aus
Kapitalvermögen. Er absolvierte nach Erlangung der Mittleren
Reife das Kaufmännische Berufskolleg Fremdsprachen an der
X-Schule in Y. Dort erwarb er nach erfolgreicher
Abschlussprüfung im Juli 2004 neben der allgemeinen
Fachhochschulreife den Abschluss als „Staatlich
geprüfter Wirtschaftsassistent“. Seit dem Wintersemester
2004/ 2005 studiert der Kläger, der in B beheimatet ist, an
der Fachhochschule Z im Studiengang ABC-Weltwirtschaftssprachen. Er
wohnt dort zur Miete.
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In den Streitjahren machte der Kläger
Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
5.499 EUR (2004) und 12.482 EUR (2005) geltend. Zu den geltend
gemachten Aufwendungen zählen u.a. Kosten einer doppelten
Haushaltsführung in Höhe von 1.357 EUR (2004) bzw. 6.439
EUR (2005).
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) sah sämtliche Ausgaben als
Berufsausbildungskosten i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ sie nur in
Höhe von 4.000 EUR zum Abzug zu.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter
Hinweis auf § 12 Nr. 5 EStG ab (EFG 2007, 116). Mit Urteil vom
18.6.2009 VI R 79/06 (juris = SIS 09 40 48) hob der erkennende
Senat die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sache an
das FG zurück (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Senat vertrat die Auffassung,
dass § 12 Nr. 5 EStG dem Abzug der Studienaufwendungen als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit nicht entgegenstehe. Die Feststellungen des FG
ermöglichten jedoch keine Entscheidung dazu, ob die Kosten
i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG beruflich veranlasst
seien.
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Im zweiten Rechtsgang, in dem der
Kläger die zusätzliche steuerliche Berücksichtigung
von Aufwendungen für sein Studium in Höhe von 1.163 EUR
(2004) bzw. 6.727 EUR (2005) beantragte, kam das FG zu der
Auffassung, dass die Aufwendungen des Klägers für sein
Studium dem Grunde nach als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien.
Es bestehe ein Zusammenhang mit künftig beabsichtigten
steuerpflichtigen Einkünften. Die Wohnungskosten am Studienort
könnten jedoch gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
EStG keine Berücksichtigung finden, da die Voraussetzungen
einer doppelten Haushaltsführung nicht vorlägen. §
10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG komme nicht zur Anwendung. Die durch
den Diebstahl des Fahrrads verursachten Kosten - im
Revisionsverfahren nicht mehr im Streit - stellten keine
Werbungskosten dar. Als Werbungskosten könnten daher nur
Aufwendungen in Höhe von 3.806 EUR (2004) bzw. 3.688 EUR
(2005) angesetzt werden. Da in den angefochtenen Bescheiden bereits
jeweils Sonderausgaben in Höhe von 4.000 EUR gemäß
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Abzug gebracht worden seien, sei die
Klage abzuweisen (s. im Einzelnen EFG 2011, 789 = SIS 11 07 51).
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
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Er beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2004 und
2005 dahingehend zu ändern, dass die Aufwendungen für das
Studium mit weiteren 1.163 EUR bzw. 6.127 EUR steuermindernd
berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des Klägers ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
FGO).
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1. Werbungskosten, nämlich Aufwendungen
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG liegen vor, wenn sie durch den Beruf
oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst
sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv
zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dies gilt
grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige
gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. Dann sind die
Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn
sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren
Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Das
kann auch bei einer berufsbezogenen Bildungsmaßnahme der Fall
sein (ständige Rechtsprechung, s. etwa Senatsurteil vom
27.10.2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444 = SIS 11 39 73).
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Diese Voraussetzungen sind hier nach den
Feststellungen des FG erfüllt. § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7.12.2011 (BGBl I
2011, 2592) steht dem nicht entgegen, weil der Kläger vor
Beginn seines Studiums eine (erste) Berufsausbildung im Sinne
dieser Vorschrift absolviert hat (Senatsurteil vom 9.2.2012 VI R
42/11, BFHE 236, 439 = SIS 12 07 85; s. auch Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.6.2009 VI R 79/06, juris = SIS 09 40 48).
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a) Als Werbungskosten abziehbar sind
sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der
beruflichen Bildungsmaßnahme stehen, also i.S. des § 9
Abs. 1 Satz 1 EStG beruflich veranlasst sind. Hierzu gehören
beispielsweise Fahrt- bzw. Mobilitätskosten (s. dazu
BFH-Urteile in BFHE 236, 439 = SIS 12 07 85; vom 9.2.2012 VI R
44/10, BFHE 236, 431 = SIS 12 07 86). Da die Kosten für
beruflich veranlasste auswärtige Übernachtungen zu den im
Rahmen des objektiven Nettoprinzips abziehbaren beruflichen
Aufwendungen gehören, können - wie bei einer
Auswärtstätigkeit (s. dazu BFH-Urteil vom 11.5.2005 VI R
7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 = SIS 05 36 04) -
grundsätzlich auch die durch eine Bildungsmaßnahme
veranlassten Unterkunftskosten Werbungskosten gemäß
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein.
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b) Entgegen der Auffassung des FG kommt §
9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht zur Anwendung. Eine doppelte
Haushaltsführung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer
außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand
unterhält, beschäftigt ist und auch wohnt. Das ist
typischerweise dann der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer am Ort
einer Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
eine Unterkunft nimmt. Beschäftigungsort i.S. des § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist somit der Ort der
regelmäßigen Arbeitsstätte (Senatsentscheidungen in
BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 = SIS 05 36 04; vom 11.5.2005 VI
R 34/04, BFHE 209, 527, BStBl II 2005, 793 = SIS 05 36 02). Unter
regelmäßiger Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4 EStG versteht der BFH nach neuerer Rechtsprechung nur
eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers
und damit regelmäßig den Betrieb des Arbeitgebers. Eine
arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung, wie eine Universität,
ist nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen
(BFH-Urteil in BFHE 236, 439 = SIS 12 07 85). Sucht ein
Steuerpflichtiger, wie im Streitfall, eine solche Einrichtung auf,
kommt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ebenso wenig wie bei der
Auswärtstätigkeit eines Arbeitnehmers in Betracht.
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c) Kosten der Unterkunft sind jedoch nur dann
durch die Bildungsmaßnahme und damit beruflich veranlasst,
wenn es sich dabei um notwendige Mehraufwendungen handelt. Das ist
nur dann der Fall, wenn der Ort der Bildungsmaßnahme, hier
der Studienort, nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen
ist und die Unterkunft dort zur Wohnung am Ort des
Lebensmittelpunkts hinzukommt. Ob die außerhalb des
Studienorts belegene Wohnung als Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen anzusehen ist, ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls
festzustellen (vgl. im Einzelnen Senatsentscheidungen vom 9.8.2007
VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820 = SIS 07 29 04; vom
9.7.2008 VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000 = SIS 08 41 24; jeweils
m.w.N.).
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2. Die Vorentscheidung beruht auf einer
anderen Rechtsauffassung. Die Sache ist allerdings nicht
entscheidungsreif. Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an das
FG zurückzuverweisen.
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a) Das FG hat nicht geprüft, ob sich der
Lebensmittelpunkt des ledigen Klägers auch im Streitjahr
weiterhin in B befand. Zwar ist die Vorinstanz zu dem Ergebnis
gekommen, dass der Kläger dort keinen eigenen Hausstand i.S.
des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG unterhalten habe (s.
dazu BFH-Urteil vom 28.3.2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553 = SIS 12 13 80). Auch gehört zum Unterhalten eines eigenen Hausstands
insoweit, dass dieser der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers
geblieben ist (BFH-Urteil in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820 =
SIS 07 29 04). Dennoch hat das FG damit keine ausreichenden
Feststellungen zur Frage des Lebensmittelpunkts getroffen. Denn die
Führung eines eigenen Hausstands durch den Kläger war
schon deshalb zu verneinen, weil dieser in den elterlichen Haushalt
eingegliedert war. Dies ist jedoch für die Abziehbarkeit von
Unterkunftskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG kein
Kriterium. Ein Student kann, wie ein Arbeitnehmer im Rahmen einer
Auswärtstätigkeit, seinen Lebensmittelpunkt auch dann
weiterhin in seinem Heimatort haben, wenn er dort über keinen
eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG
verfügt.
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b) Falls das FG zu dem Ergebnis gelangt, dass
der Abzug der Unterkunftskosten als Werbungskosten dem Grunde nach
zu bejahen ist, bedarf es hinsichtlich der Höhe der Kosten
weiterer Feststellungen.
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c) Kommt ein Abzug der Unterkunftskosten
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht in Betracht,
scheidet auch eine steuerliche Berücksichtigung nach § 10
Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG aus. Zwar ist, wie der Einleitungssatz des
§ 10 Abs. 1 EStG deutlich macht, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ein Sonderausgabenabzug grundsätzlich
zulässig, wenn konkrete Bildungskosten die Voraussetzungen des
§ 9 EStG nicht erfüllen und damit keine Werbungskosten
sind. Unterkunftskosten sind jedoch nur unter den Voraussetzungen
des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG - also bei einer
auswärtigen Unterbringung - abziehbar. Bei einem
steuerpflichtigen Studenten, der seinen Lebensmittelpunkt an den
Studienort verlagert hat, kann regelmäßig nicht von
einer auswärtigen „Unterbringung“
ausgegangen werden.
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