Doppelte Haushaltsführung, Wegzug: 1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. - 2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung). - 3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung)(zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 10.12.2009, IV C 5 - S 2352/0, BStBl 2009 I S. 1599 = SIS 09 37 55). - Urt.; BFH 5.3.2009, VI R 58/06; SIS 09 16 39
I. Streitig ist, ob die vom Kläger und
Revisionskläger (Kläger) geltend gemachten Aufwendungen
einer doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst und als
Werbungskosten zu berücksichtigen waren.
Der Kläger war als Arbeitnehmer in M
nichtselbständig tätig, seine mit ihm zusammen veranlagte
Ehefrau war nichtselbständig in A beschäftigt und befand
sich seit der Geburt des ersten Sohnes zunächst in
Erziehungsurlaub. Seit 1.4.2003 ist sie geringfügig im
Haushalt des Vaters des Klägers beschäftigt.
Der Familienwohnsitz der Eheleute war
zunächst in A. Sie verlegten ihn nach der Geburt ihres ersten
Sohnes unter Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung am 1.11.2000 nach M
und am 21.8.2001 wieder zurück nach A. Am 28.12.2001 wurde ihr
zweiter Sohn geboren. Der Kläger wohnte nach dem
Rückumzug nach A während der Woche in M zunächst im
Hotel. Seit 1.9.2002 mietete er in M eine Zweitwohnung an.
Der Kläger machte mit der
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2003)
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung am
Beschäftigungsort in M in Höhe von insgesamt 4.057 EUR
geltend. Im Veranlagungsverfahren wies der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) den Kläger darauf
hin, dass mangels beruflicher Veranlassung Werbungskosten für
doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen seien, und
forderte ihn auf, die Anzahl der Fahrten zwischen A und M zur
Berücksichtigung von Werbungskosten zu benennen. Dem kam der
Kläger nicht nach.
Im streitigen Einkommensteuerbescheid
für 2003 berücksichtigte das FA die Aufwendungen für
doppelte Haushaltsführung nicht und wies auch den dagegen
eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei eine
beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung zu verneinen,
wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten
Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt habe und
weiterhin von der am Beschäftigungsort begründeten oder
beibehaltenen Zweitwohnung seiner bisherigen Beschäftigung
nachgehe. Es genüge danach nicht, dass die Einrichtung oder
Beibehaltung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort für
sich gesehen aus beruflichen Gründen erforderlich sei.
Die dagegen erhobene Klage war ebenfalls
erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Bezugnahme
auf die Gründe der Einspruchsentscheidung gemäß
§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab (vgl. SIS 07 08 22).
Der Kläger rügt mit der Revision
die Verletzung materiellen Rechts.
Er beantragt sinngemäß, das
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27.10.2005 aufzuheben und
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1
FGO).
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
FGO).
Im Streitfall scheidet eine
Berücksichtigung der als Kosten einer doppelten
Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen des
Klägers nicht schon mit der Begründung aus, dass der
Hausstand des Klägers und seiner Ehefrau vom
Beschäftigungsort wegverlegt wurde. Die tatsächlichen
Feststellungen des FG ermöglichen allerdings noch keine
abschließende Beurteilung, ob und in welcher Höhe
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung zu
berücksichtigen sind.
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des
Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) vom 15.12.2003
(BGBl I 2003, 2645), die nach § 52 Abs. 23b EStG i.d.F. des
StÄndG 2003 auch im Streitjahr anzuwenden ist, gehören zu
den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem
Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten
doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig
davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung
beibehalten wird. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG
liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der
Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen
Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am
Beschäftigungsort wohnt. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
konkretisiert den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9
Abs. 1 Satz 1 EStG. Nur die Aufwendungen aus Anlass einer beruflich
begründeten doppelten Haushaltsführung sind deshalb zu
erfassen.
a) Nach allgemeiner Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur ist eine berufliche Veranlassung der
doppelten Haushaltsführung zu bejahen, wenn ein
Steuerpflichtiger bisher einen eigenen Hausstand unterhalten hatte,
nunmehr an einem dritten Ort eine Beschäftigung aufnahm und
sich dort eine Wohnung nahm, weil er von seinem Arbeitgeber an
diesen Ort versetzt oder abgeordnet worden war oder dort eine neue
Stellung bei einem anderen Arbeitgeber gefunden hatte.
Dagegen hat die bisherige Rechtsprechung des
Senats die berufliche Veranlassung einer doppelten
Haushaltsführung verneint, wenn der Steuerpflichtige die
Familienwohnung aus privaten Gründen vom
Beschäftigungsort wegverlegt hatte und er nun von der am
Beschäftigungsort beibehaltenen oder von einer dort neu
begründeten Zweitwohnung aus seiner bisherigen
Beschäftigung weiter nachging (sog. Wegverlegungsfälle,
grundlegend BFH-Urteile vom 14.2.1975 VI R 125/74, BFHE 115, 322,
BStBl II 1975, 607 = SIS 75 03 52; vom 10.11.1978 VI R 21/76, BFHE
126, 511, BStBl II 1979, 219 = SIS 79 01 13; vom 10.11.1978 VI R
112/75, BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222 = SIS 79 01 14; vom
2.12.1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297 = SIS 82 14 31, m.w.N.; kritisch dazu unter Hinweis auf den beruflichen Anlass
der Wohnung am Beschäftigungsort insbesondere
Hartz/Meeßen/Wolf, Lohnsteuer-ABC, Stichwort
„doppelte Haushaltsführung“ Rz 81;
Bergkemper, FR 2007, 847, 848; früher schon Kalmes, DStR 1989,
528; Stolz, DStZ 1982, 439). Diese - seitdem ständige -
Rechtsprechung zu den Wegverlegungsfällen beruhte im
Wesentlichen auf der Erwägung, dass ein Abzug von Kosten einer
doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten nicht in
Betracht komme, weil die Gründung oder Beibehaltung eines vom
Beschäftigungsort entfernt liegenden zweiten Hausstands auf
privaten Erwägungen beruhe, so dass auch die Aufteilung des
ursprünglich einheitlichen Hausstands auf zwei Haushalte
privat veranlasst sei.
b) Der Senat nahm allerdings ausnahmsweise
eine berufliche Veranlassung an, wenn Jahre nach der Wegverlegung
ein zweiter Haushalt am Beschäftigungsort neu begründet
wurde (aa) oder wenn nach der Heirat beide Ehegatten, die zuvor an
verschiedenen Orten berufstätig waren, nun an einem Ort die
gemeinsame Familienwohnung begründeten (bb).
aa) Auch ohne Wechsel der Arbeitsstätte
lag schon bisher eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen
Gründen an dem vom örtlichen Lebensmittelpunkt entfernt
liegenden Beschäftigungsort eine Zweitwohnung bezog und
dadurch eine doppelte Haushaltsführung begründete. Dies
galt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn
zwar die Wegverlegung der Familienwohnung vom
Beschäftigungsort vorausgegangen war, aber kein enger
Zusammenhang mehr zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes
vom Beschäftigungsort und Begründung des zweiten
Haushalts am Beschäftigungsort bestand, so etwa, wenn sechs
Jahre zuvor der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort aus
privaten Gründen wegverlegt worden war (vgl. Senatsurteil vom
30.10.1987 VI R 76/84, BFHE 152, 78, BStBl II 1988, 358 = SIS 88 05 41).
bb) Eine weitere Ausnahme gebietet schon Art.
6 Abs. 1 des Grundgesetzes mit dem daraus folgenden Schutz von Ehe
und Familie für den Fall, dass beide Eheleute vor der
Eheschließung an verschiedenen Orten berufstätig waren
und dort auch jeweils wohnten. Wenn nach der Heirat einer der
Ehegatten seinen Haupthausstand zu dem des anderen Ehegatten
wegverlegt hatte und die Ehegatten diese Wohnung zur
Familienwohnung machten, ist trotz der privat veranlassten
Eheschließung die doppelte Haushaltsführung aus
beruflichem Anlass begründet (ständige Rechtsprechung,
vgl. BFH-Urteile vom 6.3.2008 VI R 3/05, BFH/NV 2008, 1314 = SIS 08 28 08; vom 15.3.2007 VI R 31/05, BFHE 217, 453, BStBl II 2007, 533
= SIS 07 13 15; vom 29.11.1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531; vom
4.10.1989 VI R 44/88, BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321 = SIS 90 04 44; vom 13.7.1976 VI R 172/74, BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654 =
SIS 76 03 65).
2. Der Senat hält nach erneuter
Prüfung nicht mehr an seiner Rechtsprechung fest, nach der in
den sog. Wegverlegungsfällen ein Abzug von Kosten einer
doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten ausscheidet.
Eine beruflich begründete doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung
in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter)
Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der
Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich
veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen
Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Der so
beruflich veranlasste Zweithaushalt am Beschäftigungsort
qualifiziert auch die doppelte Haushaltsführung selbst als
eine aus beruflichem Anlass begründete i.S. des § 9 Abs.
1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG. Dies gilt selbst dann, wenn ein
Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen
vom Beschäftigungsort wegverlegt und eine bereits vorhandene
oder neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus
beruflichen Gründen als Zweithaushalt nutzt. Denn auch dann
findet die nunmehr doppelte Haushaltsführung ihre berufliche
Veranlassung darin, dass ein weiterer Haushalt in einer Wohnung am
Beschäftigungsort aus beruflichen Motiven begründet wird.
Nur die Kosten dieser Wohnung am Beschäftigungsort sind als
Werbungskosten abziehbar; die Aufwendungen der wegverlegten
Hauptwohnung gehören zu den nicht abziehbaren
Lebenshaltungskosten.
a) Eine doppelte Haushaltsführung liegt
nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der
Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen
Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am
Beschäftigungsort wohnt. Die Errichtung des zweiten Haushalts
am Beschäftigungsort begründet diese doppelte
Haushaltsführung. Der erste Haushalt - der „eigene
Hausstand“ i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2
EStG - ist dessen Grundlage. Der vom Arbeitnehmer unterhaltene
eigene Hausstand ist schon vorhanden und wird insoweit auch
tatbestandlich vorausgesetzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2
EStG). Dies gilt auch bei einer Wegverlegung des eigenen Hausstands
(Haupthaushalt). Denn auch in diesem Fall wird dieser Haushalt
nicht neu begründet, sondern nur an einen anderen Ort verlegt.
Deshalb entsteht auch in diesen Fällen eine
„doppelte“ Haushaltsführung erst, wenn zum
vorhandenen Haupthaushalt ein zweiter am Beschäftigungsort
hinzukommt. Ist die Errichtung dieses Zweithaushalts beruflich
veranlasst, ist damit zugleich die doppelte Haushaltsführung
aus beruflichem Anlass begründet.
b) Die Errichtung des Zweithaushalts am
Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn er der
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 9
Abs. 1 Satz 1 EStG dient. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer
den Zweithaushalt begründet, um von dort aus seinen
Arbeitsplatz aufsuchen zu können.
aa) Die Errichtung eines solchen
Zweithaushalts am Beschäftigungsort kann auch dann beruflich
veranlasst sein, wenn der Haupthaushalt wegverlegt und darauf der
Zweithaushalt in einer Wohnung am Beschäftigungsort errichtet
wird. Denn auch für diesen Zweithaushalt gilt, dass er
beruflich veranlasst ist, wenn der Steuerpflichtige ihn am
Beschäftigungsort einrichtet, um von dort aus die
regelmäßige Arbeitsstätte aufzusuchen.
bb) Eine doppelte Haushaltsführung wird
entgegen der Auffassung des FA und des beigetretenen BMF nicht
dadurch i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG begründet,
dass ein einheitlicher Haushalt in zwei Haushalte
„aufgespaltet“ wird; das Merkmal der Aufspaltung
ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und
beschreibt den Vorgang der Begründung einer doppelten
Haushaltsführung nur unzureichend. Soweit vereinzelt
Entscheidungen des erkennenden Senats den Begriff der Aufspaltung
der Haushaltsführung beschreibend verwendet haben (vgl.
Senatsurteile vom 29.11.1974 VI R 77/73, BFHE 115, 23, BStBl II
1975, 459 = SIS 75 02 74; vom 29.10.1982 VI R 113/81, nicht
veröffentlicht; vom 30.10.2008 VI R 10/07, BFHE 223, 242,
BStBl II 2009, 153 = SIS 08 44 51), hält der Senat daran nicht
mehr fest.
Die Begründung einer doppelten
Haushaltsführung bedeutet vielmehr, dass zum ohnehin
vorhandenen Haupthaushalt ein Zweithaushalt hinzukommt. Daher
entscheiden auch nicht die Motive einer
„Aufspaltung“ der Haushaltsführung oder der
Wahl des Ortes des Haupthausstands über die berufliche
Veranlassung der doppelten Haushaltsführung. Entscheidend ist,
ob die Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort
konkreten beruflichen Zwecken dient. Dies ist der Fall, wenn der
Steuerpflichtige den Zweithaushalt gegründet hatte, um von
dort aus seine Arbeitsstätte schnell und unmittelbar aufsuchen
zu können. Dann sind dieser zweite Haushalt am
Beschäftigungsort und damit auch die doppelte
Haushaltsführung beruflich veranlasst.
cc) Die Errichtung des Zweithaushalts am
Beschäftigungsort nach der Wegverlegung des Haupthausstands
kann unabhängig davon beruflich veranlasst sein, ob dieser
Zweithaushalt in einer neuen Wohnung oder in der bisherigen,
ehemals den eigenen Hausstand beherbergenden Wohnung begründet
wird. Denn in beiden Fällen wird ein ausschließlich
Erwerbszwecken dienender, sich qualitativ vom Haupthausstand
unterscheidender Zweithaushalt begründet, der nur einen
Wohnungszuschnitt erfordert, wie er für einen
Steuerpflichtigen als Einzelperson notwendig ist, der von dort
seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort seinen
Lebensmittelpunkt hat und Haupthausstand unterhält (vgl.
BFH-Urteil vom 9.8.2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007,
820 = SIS 07 29 04). Ein solcher Zweithaushalt kann sowohl durch
Bezug einer neuen Wohnung als auch durch Umwidmung der bisherigen
Hauptwohnung begründet werden. Stets entsteht dadurch am
Beschäftigungsort der beruflich veranlasste, nur
Erwerbszwecken dienende Zweithaushalt.
c) Gegen die berufliche Veranlassung der
Begründung einer doppelten Haushaltsführung spricht
entgegen der Auffassung des FA und des beigetretenen BMF nicht,
dass der eigene Haupthausstand aus privaten Gründen wegverlegt
wurde. Die private Wahl des Haupthausstands macht aus der beruflich
veranlassten Errichtung des Zweithaushalts am
Beschäftigungsort und damit aus der aus beruflichem Anlass
begründeten doppelten Haushaltsführung keine privat
veranlasste. Die privat motivierte Wahl des Ortes des
Haupthausstands ist einkommensteuerrechtlich unerheblich.
Die private Wegverlegung des Haupthausstands
vom Beschäftigungsort nimmt ebenso wenig wie das private
Unterlassen der Hinverlegung des Haupthausstands an den
Beschäftigungsort der Begründung des Zweithaushalts am
Beschäftigungsort ihre berufliche Veranlassung. § 9 Abs.
1 Satz 3 Nr. 5 EStG lässt die Wahl des Wohnortes im
einkommensteuerrechtlich unerheblichen privaten Bereich (§ 12
Nr. 1 EStG). Denn die berufliche Veranlassung der doppelten
Haushaltsführung beurteilt sich nicht danach, ob der
Arbeitnehmer die doppelte Haushaltsführung durch Verlegung
seines Hausstands an den Beschäftigungsort hätte
vermeiden können. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nimmt die
privat motivierte Wahl des Ortes des privaten Wohnsitzes eines
Arbeitnehmers insoweit hin und geht in Satz 1 sogar noch
darüber hinaus, wenn danach auch nicht zu prüfen ist, aus
welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten
wird.
Bleibt daher die Begründung einer
doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst, wenn ein
Steuerpflichtiger aus privaten Gründen den Haupthausstand
nicht an den Beschäftigungsort verlegt, gilt Entsprechendes,
wenn der Steuerpflichtige aus privaten Gründen nicht am
Beschäftigungsort wohnhaft bleibt. Die Wahl des Wohnsitzes ist
insoweit die vorgegebene, aber einkommensteuerrechtlich
unerhebliche Tatsachengrundlage, einerlei, ob sie im Unterlassen
des Hinzugs an den Beschäftigungsort oder im Wegzug vom
Beschäftigungsort liegt; beide Fälle sind insoweit
grundsätzlich gleich zu behandeln.
3. Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen; die Vorentscheidung ist aufzuheben. Die
Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung scheidet nicht allein schon deshalb aus, weil
der Hausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt worden war. Mit
dieser neuen Rechtsprechung kommt es im Streitfall auch nicht mehr
darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung
des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der
(Neu)Begründung des zweiten Haushalts am
Beschäftigungsort bestand (BFH-Urteil in BFHE 152, 78, BStBl
II 1988, 358 = SIS 88 05 41) und der Kläger eine hinreichend
lange Frist zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung vom
Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten
Haushalts am Beschäftigungsort hatte verstreichen lassen.
Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat -
aus seiner Sicht zu Recht - keine weiteren Feststellungen zu den
Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung getroffen.
Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, ob die vom Kläger
geltend gemachten Aufwendungen für doppelte
Haushaltsführung tatsächlich in dieser Höhe
entstanden waren.
Diese Feststellungen wird das FG im zweiten
Rechtsgang nachzuholen haben. Dabei wird es auch zu beachten haben,
dass Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit
notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind,
wie sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60 qm-Wohnung am
Beschäftigungsort nicht überschreiten (vgl. dazu
BFH-Urteile in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820 = SIS 07 29 04,
m.w.N.; vom 9.8.2007 VI R 23/05, BFHE 218, 376 = SIS 07 29 05).