Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.3.2017 13 K 1216/16 E
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
1
|
I: Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2014) zur
Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die Kläger
unterhielten einen eigenen Hausstand in A. Ab dem 1. Mai des
Streitjahres war der Kläger bei der X angestellt und einer
ersten Tätigkeitsstätte in B zugeordnet.
|
|
|
2
|
Der Kläger mietete ab dem 1.6.2014
eine Zwei-Zimmer-Wohnung in C an. Die monatliche Miete betrug 660
EUR zuzüglich 120 EUR Betriebskostenvorauszahlung.
|
|
|
3
|
In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr machten die Kläger Aufwendungen des
Klägers für eine doppelte Haushaltsführung in
Höhe von 10.325 EUR geltend. Diese setzten sich wie folgt
zusammen: Miete inkl. Betriebskostenvorauszahlung 5.460 EUR (7 x
780 EUR), Strom 210 EUR, Telefon 306,73 EUR, Rundfunkbeitrag 125,86
EUR, Sonstiges 65,55 EUR, Absetzung für Abnutzung (AfA) auf
vom Kläger angeschaffte Einrichtungsgegenstände 661,69
EUR sowie Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
in Höhe von 3.495,60 EUR. Darüber hinaus machte der
Kläger die von ihm im Streitjahr gezahlte Maklercourtage als
Werbungskosten geltend.
|
|
|
4
|
Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) erkannte bei den Mehraufwendungen für
doppelte Haushaltsführung Unterkunftskosten in Höhe von
6.830 EUR an (Miete, Strom, Telefon, Rundfunkbeitrag, Sonstiges und
AfA auf die Einrichtungsgegenstände, jeweils wie
erklärt). Außerdem berücksichtigte das FA die
Maklercourtage als Werbungskosten.
|
|
|
5
|
Der Einspruch der Kläger hatte
teilweise Erfolg. Das FA vertrat nunmehr die Auffassung, die
Aufwendungen für die geringwertigen Wirtschaftsgüter
(Möbel, Haushaltsartikel) seien in der nachgewiesenen
Höhe von 2.917,61 EUR grundsätzlich als Werbungskosten
anzuerkennen. Sie zählten jedoch zu den nur beschränkt
abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S.
von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung. Unterkunftskosten
seien in Höhe von insgesamt 9.747,44 EUR angefallen (darin
enthalten AfA für angeschaffte Einrichtungsgegenstände in
Höhe von 661,69 EUR und Aufwendungen für geringwertige
Wirtschaftsgüter in Höhe von 2.917,61 EUR). Sie
könnten jedoch nur mit einem Höchstbetrag von 8.000 EUR
(acht Monate x 1.000 EUR) abgezogen werden.
|
|
|
6
|
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit
der die Kläger den Abzug weiterer Werbungskosten wegen der
doppelten Haushaltsführung in Höhe von 1.747 EUR
begehrten, mit den in EFG 2017, 721 = SIS 17 07 57
veröffentlichten Gründen statt. Das FA habe die
Werbungskosten zu Unrecht gekürzt. Aufwendungen für
Einrichtungsgegenstände gehörten nicht zu den
Unterkunftskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4
EStG, die bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland nur
begrenzt abgezogen werden könnten.
|
|
|
7
|
Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
|
|
|
8
|
Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
|
|
|
9
|
Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
10
|
II. Die Revision des FA ist unbegründet
und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass die AfA für die Einrichtungsgegenstände und die
Anschaffungskosten der geringwertigen Wirtschaftsgüter
(Möbel, Haushaltsartikel) notwendige Mehraufwendungen der
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung des
Klägers darstellen. Die Vorinstanz ist ferner zutreffend davon
ausgegangen, dass es sich bei den vorgenannten Aufwendungen nicht
um solche „für die Nutzung der Unterkunft“
handelt, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom
20.2.2013 (BGBl I 2013, 285) mit höchstens 1.000 EUR im Monat
angesetzt werden können.
|
|
|
11
|
1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.
5 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die
einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte
Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer
außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte
einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten
Tätigkeitsstätte wohnt. Als Unterkunftskosten für
eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die
tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft
angesetzt werden, höchstens 1.000 EUR im Monat.
|
|
|
12
|
Die Voraussetzungen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung sind im Streitfall
erfüllt, wie das FG ohne Rechtsfehler entschieden hat. Hiervon
gehen auch die Beteiligten zu Recht übereinstimmend aus. Der
Kläger unterhielt in A zusammen mit der Klägerin einen
eigenen Hausstand. Seine erste Tätigkeitsstätte befand
sich seit Mai des Streitjahres in B. Ab Juni des Streitjahres
wohnte der Kläger in einer angemieteten Wohnung in C. Diese
lag unstreitig am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (s.
dazu Senatsurteil vom 16.11.2017 VI R 31/16, BFHE 260, 143, BStBl
II 2018, 404 = SIS 17 24 67). Der Senat sieht insoweit von einer
weiteren Begründung ab.
|
|
|
13
|
2. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die
nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten zu
berücksichtigen sind, zählen insbesondere Aufwendungen
für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich
befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die notwendigen Kosten
der Unterkunft am Beschäftigungsort.
|
|
|
14
|
Unterkunftskosten am Beschäftigungsort
sind nach der Rechtsprechung des Senats notwendig i.S. von § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum
2013 geltenden Fassung, wenn sie den Durchschnittsmietzins einer
60-qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten
(grundlegend Senatsurteil vom 9.8.2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380,
BStBl II 2007, 820 = SIS 07 29 04). Aber auch sonstige notwendige
Mehraufwendungen, beispielsweise die Anschaffungskosten für
die erforderliche Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht
überhöht sind, konnten daneben nach ständiger
Rechtsprechung als Werbungskosten abgezogen werden (z.B.
Senatsurteil vom 13.11.2012 VI R 50/11, BFHE 240, 1, BStBl II 2013,
286 = SIS 13 04 62, m.w.N.).
|
|
|
15
|
3. Der Gesetzgeber hat § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts neu
gefasst. Nach Satz 4 dieser Vorschrift können - abweichend von
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) - ab dem
Veranlagungszeitraum 2014 als Unterkunftskosten für eine
doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen
Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden,
höchstens 1.000 EUR im Monat.
|
|
|
16
|
Das Gesetz bestimmt allerdings nicht
näher, welche Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung
auf „die Nutzung der Unterkunft“ entfallen und
daher nur begrenzt abziehbar sind.
|
|
|
17
|
a) Nach der Begründung des Gesetzentwurfs
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (BTDrucks 17/10774, S. 13)
sollte, um „den Bereich der doppelten
Haushaltsführung zu vereinfachen“,
„für das Inland auf die von den Arbeitgebern als
aufwendig beschriebene Ermittlung der ortsüblichen
Vergleichsmiete (Durchschnittsmietzins) verzichtet und stattdessen
auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt“
werden. Der Betrag von 1.000 EUR im Monat umfasst nach der
Begründung des Gesetzentwurfs „alle für die
Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen: z.B. Miete
inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für
Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für
Sondernutzung (wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst
getragen werden“. Die Festsetzung des Betrags von 1.000
EUR orientiere „sich dabei an einer von der Rechtsprechung
bisher immer herangezogenen, nach Lage und Ausstattung
durchschnittlichen, ca. 60 m² großen Wohnung“.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 5 Heft 1,
Zusatzerhebung im Rahmen des Mikrozensus 2010) zahlten unter 6,2 %
aller Hauptmieterhaushalte in der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) eine monatliche Bruttokaltmiete von 1.000 EUR und
mehr. Bei weniger als 5,5 % aller Hauptmieterhaushalte liege die
monatliche Bruttokaltmiete bei 16,67 EUR pro qm oder mehr. Bei mehr
als 98,8 % derjenigen Personen, die in einem Einpersonenhaushalt
lebten, liege die Bruttokaltmiete unter 1.000 EUR monatlich. Die
breite Masse der in Deutschland genutzten Mietwohnungen liege somit
innerhalb der 1.000 EUR.
|
|
|
18
|
b) Nach Ansicht der Finanzverwaltung
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 = SIS 14 28 22, Rz 104) umfasst der
Höchstbetrag sämtliche entstehenden Aufwendungen wie
Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege
der Zweitwohnung oder -unterkunft, AfA für notwendige
Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel),
Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren
für Kfz-Stellplätze und Aufwendungen für
Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen
werden. Werde die Zweitwohnung oder -unterkunft möbliert
angemietet, seien die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag
berücksichtigungsfähig.
|
|
|
19
|
Stehe die Zweitwohnung oder -unterkunft im
Eigentum des Arbeitnehmers, seien die tatsächlichen
Aufwendungen (z.B. AfA, Schuldzinsen, Reparaturkosten, Nebenkosten)
bis zum Höchstbetrag von 1.000 EUR monatlich zu
berücksichtigen. Insoweit würden die Grundsätze der
BFH-Rechtsprechung (Senatsurteil vom 3.12.1982 VI R 228/80, BFHE
137, 564, BStBl II 1983, 467 = SIS 83 09 33) weiter gelten
(BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1412 = SIS 14 28 22, Rz 103).
|
|
|
20
|
c) Im Schrifttum werden verschiedene
Auffassungen geäußert, welche Aufwendungen zu den
Unterkunftskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG
gehören sollen.
|
|
|
21
|
aa) Teilweise wird die Ansicht vertreten,
Unterkunftskosten seien bei einer Mietwohnung allein die
Aufwendungen für die Kaltmiete und bei einer eigenen Wohnung
AfA und Schuldzinsen. Folgeaufwendungen für Strom, Heizung,
Reinigung und ähnliche Nebenkosten seien ebenso wenig wie die
Kosten (AfA) für notwendige Einrichtungsgegenstände
Unterkunftskosten. Sie seien als sonstige notwendige
Mehraufwendungen zusätzlich zu berücksichtigen
(Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 498;
Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 402; Geserich, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz G 121, G
122).
|
|
|
22
|
bb) Nach anderer Auffassung gehören zu
den Unterkunftskosten bei einer vom Steuerpflichtigen angemieteten
Wohnung neben der Miete zwar auch die Nebenkosten (z.B. für
Heizung, Wasser, Strom, Reinigung), bei einer im Eigentum des
Steuerpflichtigen stehenden Wohnung alle hierfür
tatsächlich angefallenen Aufwendungen (z.B. AfA, Schuldzinsen,
Reparatur- und Nebenkosten). Die Aufwendungen z.B. für
Einrichtung und Hausrat seien aber zusätzlich zum
Höchstbetrag des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG zu
berücksichtigen (Schmidt/Krüger, EStG, 38. Aufl., §
9 Rz 247, 254; Wagner in Heuermann/Wagner, LohnSt, F.
Werbungskosten Rz 357, 362; ähnlich wohl auch Köhler in
Bordewin/Brandt, EStG, § 9 Rz 1082, 1085, 1087).
|
|
|
23
|
cc) Die Auffassung der Finanzverwaltung wird
in der Literatur ebenfalls vertreten (z.B. A. Claßen in
Lademann, EStG, § 9 Rz 109; Hartz/Meeßen/Wolf,
ABC-Führer Lohnsteuer, „Doppelte
Haushaltsführung“, Rz 142; Weiss, in:
Kanzler/Kraft/Bäuml/ Marx/Hechtner, EStG, 4. Aufl., § 9
Rz 216; Harder-Buschner/Schramm, Neue Wirtschafts-Briefe 2013,
Beilage 1, S. 2, 17). Teilweise wird dies dahin eingeschränkt,
dass Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung, soweit
sie den Rahmen des Notwendigen nicht übersteigen würden,
wie bisher neben den eigentlichen Wohnungskosten steuermindernd
berücksichtigt werden könnten (Niermann, DB 2013, 1015,
1023; Lochte in Frotscher/Geurts, EStG, Freiburg 2018, § 9 Rz
208, 209).
|
|
|
24
|
d) Nach Auffassung des Senats zählen zu
den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S. von
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die (nur) mit dem
Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden
können, alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen
hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet
werden können. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung
angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die
Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für
Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen.
Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten
einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen
Unterkunftskosten (so bereits Senatsbeschluss vom 12.7.2017 VI R
42/15, BFHE 258, 439, BStBl II 2018, 13 = SIS 17 16 22, Rz 8, zu
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F.), da sie durch den Gebrauch
der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende
Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen.
|
|
|
25
|
Dem kann nicht entgegengehalten werden, der
Gesetzgeber habe bei der Bemessung des Höchstbetrags von 1.000
EUR nur die Bruttokaltmiete im Blick gehabt. Zwar trifft es zu,
dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs die
Bruttokaltmiete berücksichtigt wurde, soweit es um die Frage
ging, welcher Prozentsatz der Hauptmieterhaushalte bzw. der
Einpersonenhaushalte innerhalb der 1.000 EUR-Grenze lag.
Andererseits sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs der
Betrag von 1.000 EUR die Miete inklusive Betriebskosten umfassen.
Im Übrigen kann der Wille des Gesetzgebers bzw. der am
Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bei der Gesetzesauslegung nur
insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text
Niederschlag gefunden hat (Urteil des Bundesverfassungsgerichts -
BVerfG - vom 16.2.1983 2 BvE 1/83 u.a., BVerfGE 62, 1, unter
C.II.3.a, und BFH-Urteil vom 30.9.2015 II R 13/14, BFHE 251, 569 =
SIS 15 28 18, m.w.N.). Die Gesetzesmaterialien dürfen nicht
dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden
Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen
(BVerfG-Urteil in BVerfGE 62, 1, unter C.II.3.a).
|
|
|
26
|
e) Dagegen gehören die Aufwendungen des
Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und
Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA nicht zu den
Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S. von § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Diese Aufwendungen trägt der
Steuerpflichtige für die Anschaffung bestimmter
Wirtschaftsgüter oder sie dienen, wie die AfA, der Verteilung
der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der entsprechenden
Wirtschaftsgüter (s. dazu BFH-Urteil vom 5.12.1985 IV R
112/85, BFHE 145, 537, BStBl II 1986, 390 = SIS 86 08 24). Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die
Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der
Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit
der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen.
|
|
|
27
|
Auch in der Begründung des Gesetzentwurfs
findet sich kein Hinweis darauf, dass die Aufwendungen (AfA)
für Einrichtungsgegenstände und Hausrat zu den Kosten
für die Nutzung der Unterkunft zählen sollen, die (nur)
in Höhe von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden können.
Es hätte angesichts der in der Begründung des
Gesetzentwurfs enthaltenen beispielhaften Aufzählung solcher
Kosten aber nahegelegen, auch diese Aufwendungen anzusprechen, wenn
sie nach Meinung der Verfasser des Gesetzentwurfs zu den Kosten
für die Nutzung der Unterkunft rechnen sollten.
|
|
|
28
|
Für die Auffassung des erkennenden Senats
spricht darüber hinaus der Umstand, dass die Begründung
des Gesetzentwurfs mit der beispielhaften Aufzählung der
Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die von dem
Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat erfasst werden sollen,
nur typischerweise ratierlich anfallende Ausgaben aufführt.
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und
Haushaltsartikel fallen demgegenüber in der Regel
zusammengeballt an, mögen sie - soweit keine geringwertigen
Wirtschaftsgüter vorliegen - auch nur verteilt auf die
Nutzungsdauer über die AfA steuermindernd zu
berücksichtigen sein.
|
|
|
29
|
Letztlich hat der Senat schon bisher in seiner
ständigen Rechtsprechung zu den notwendigen Mehraufwendungen
einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
zwischen den Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort und
den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten
Haushaltsführung differenziert (z.B. Senatsurteil in BFHE 240,
1, BStBl II 2013, 286 = SIS 13 04 62, Rz 9). Die Anschaffungskosten
für die erforderliche Wohnungseinrichtung rechnete der Senat
dabei nicht den Unterkunftskosten, sondern den sonstigen
notwendigen Mehraufwendungen zu (Senatsurteil in BFHE 240, 1, BStBl
II 2013, 286 = SIS 13 04 62, Rz 9, m.w.N.). An dieser Rechtslage
hat sich mit der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
nichts geändert.
|
|
|
30
|
f) Nutzt der Steuerpflichtige keine
Unterkunft, die in seinem Eigentum steht, sondern hat er eine
möblierte oder teilmöblierte Wohnung angemietet, ist dies
im Hinblick auf die Möglichkeit, neben der Wohnung auch die
mitvermieteten Möbelstücke nutzen zu können,
regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert
verbunden, der sich häufig auch in einer höheren Miete
niederschlägt. Der Vermieter räumt dem Mieter durch die
Möblierung über die Nutzung der Wohnung als solche hinaus
sachlich einen Mehrwert an Gebrauchsmöglichkeiten ein
(BFH-Urteil vom 6.2.2018 IX R 14/17, BFHE 261, 20, BStBl II 2018,
522 = SIS 18 08 78, Rz 16). Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung
der Miete für die Überlassung der Wohnung und der
Möbelstücke enthält - wie es in der Regel der Fall
sein wird -, ist die Miete im Schätzwege (§ 162 der
Abgabenordnung, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) aufzuteilen.
|
|
|
31
|
4. Nach den vorgenannten Maßstäben
ist das Urteil des FG nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die
Aufwendungen des Klägers für die geringwertigen
Wirtschaftsgüter (Möbel, Haushaltsartikel) sowie die AfA
für die vom Kläger angeschafften
Einrichtungsgegenstände zutreffend als sonstige notwendige
Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung angesehen und
ohne die Beschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4
EStG in voller Höhe zum Abzug zugelassen.
|
|
|
32
|
Hinsichtlich der Berechnung der
Unterkunftskosten durch das FA merkt der Senat abschließend
an, dass Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft (nur) ab
Begründung der doppelten Haushaltsführung angesetzt
werden dürfen. Im Streitfall sind hiernach Unterkunftskosten
ab Juni 2014 für sieben Monate, also in Höhe von
insgesamt 7.000 EUR bezogen auf den Veranlagungszeitraum
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG,
abziehbar. Das FA hat daher zu Unrecht Unterkunftskosten für
acht Monate mit Beginn der beruflichen Tätigkeit des
Klägers in B anerkannt. Da die übrigen abziehbaren Kosten
ohne AfA und Aufwendungen für geringwertige
Wirtschaftsgüter im Streitjahr aber lediglich 6.168,14 EUR
betrugen, vermag auch dieser dem FA zugunsten der Kläger
unterlaufene Rechtsfehler der Revision nicht zum Erfolg zu
verhelfen.
|
|
|
33
|
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
|