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Doppelte Haushaltsführung, Wegzug

Doppelte Haushaltsführung, Wegzug: 1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. - 2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung) (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 10.12.2009, IV C 5 - S 2352/0, BStBl 2009 I S. 1599 = SIS 09 37 55). - Urt.; BFH 5.3.2009, VI R 23/07; SIS 09 16 38

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Doppelte Haushaltsführung
Fundstellen
  1. BFH 05.03.2009, VI R 23/07
    BStBl 2009 II S. 1016
    LEXinform 0588325

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 15.9.2009
    St.Sch. in NWB 23/2009 S. 1721
    erl in StuB 11/2009 S. 441
    J.I. in StC 7/2009 S. 26
    B.P. in DStZ 13/2009 S. 472
    St.Sch. in HFR 7/2009 S. 660
    St.Sch. in BFH/PR 8/2009 S. 289
    J.G. in AktStR 3/2009 S. 381
    W.B. in FR 19/2009 S. 913
    PM BFH in Stbg 12/2009 S. M 11
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 24.08.2006, SIS 07 26 15, Doppelte Haushaltsführung, Alleinstehender, Wegverlegung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Baden-Württemberg 21.9.2022, SIS 23 07 81, Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen einer hauptberuflichen Bürgermeisterin in Baden-Württemberg für...
  • FG Rheinland-Pfalz 22.6.2021, SIS 21 15 69, Aufwendungen für eine Dienstwohnung im Ausland im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung: Wird einem Bea...
  • FG Hamburg 24.10.2019, SIS 19 20 68, Berücksichtigung von Werbungskosten für eine Zweitwohnung, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechsel...
  • BFH 12.7.2017, SIS 17 16 22, Doppelte Haushaltsführung, notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort: Der im Rahmen einer dop...
  • FG München 29.4.2015, SIS 16 03 56, Bestimmung des Lebensmittelpunkts bei doppelter Haushaltsführung: 1. Eine doppelte Haushaltsführung ist n...
  • FG Hamburg 17.12.2014, SIS 15 07 09, Doppelte Haushaltsführung, Gesamter Einzugsbereich einer politischen Gemeinde als Beschäftigungsort im Si...
  • BFH 8.10.2014, SIS 14 33 09, Doppelte Haushaltsführung, Beginn der Dreimonatsfrist in Wegverlegungsfällen, § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. ...
  • BGH 25.9.2014, SIS 14 29 83, BFH-Jahresbericht, Einspruchsrücknahme: a) Der Steuerberater ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichte...
  • Hessisches FG 8.7.2014, SIS 15 06 77, Doppelte Haushaltsführung bei längerfristiger Tätigkeit eines Ehegatten im Ausland: 1. Eine auf drei Jahr...
  • FG München 8.11.2013, SIS 14 05 84, Lebensmittelpunkt eines Alleinstehenden: Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind nicht als W...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 21.6.2013, SIS 13 20 89, Mietaufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung, gemischte Veranlassung: Unter das von der Rechtsprechun...
  • FG Hamburg 17.4.2013, SIS 13 21 30, Doppelte Haushaltsführung bei geringer Entfernung: Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung li...
  • BFH 12.12.2012, SIS 13 25 53, Verfahrensmangel wegen Nichtaussetzung bzw. Ruhen des Verfahrens, nachträglich eingereichte Schriftsätze,...
  • BFH 7.9.2012, SIS 12 30 10, Grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Sachaufklärungsrüge, Berücksichtigung von Beweisanträgen: 1. Eine Re...
  • FG München 25.7.2012, SIS 12 28 35, Grundsätzlich keine doppelte Haushaltsführung eines am auswärtigen Arbeitsort langjährig in einer festen ...
  • BFH 19.4.2012, SIS 12 18 70, Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung: Eine Wohnung dient dem Wohnen am Beschäftigun...
  • BFH 28.3.2012, SIS 12 19 54, Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung: Die Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschä...
  • FG Münster 20.12.2011, SIS 12 05 04, Mietaufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Jahr der Heirat auch bei einer nichtehelichen Lebe...
  • FG Köln 14.7.2011, SIS 11 37 83, Abzugsfähigkeit von Umzugskosten: Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet mit dem Einzug in die er...
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  • FG Nürnberg 15.12.2010, SIS 11 11 39, Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung: 1. Einen eigenen Hausstand unterhält der Steuerpflichti...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 21.10.2010, SIS 11 32 49, Doppelte Haushaltsführung, Berücksichtigung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Vorliegen ...
  • FG München 18.8.2010, SIS 11 10 37, Keine Verpflegungsmehraufwendungen bei vor Beginn der doppelten Haushaltsführung erfolgter Wohnsitznahme ...
  • BFH 6.5.2010, SIS 10 32 11, Doppelte Haushaltsführung im Wegverlegungsfall: Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushalts...
  • BMF 23.4.2010, SIS 10 09 57, Aufhebung/Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben: Zur Eindämmung der Normenflut hat das Bund...
  • BFH 21.4.2010, SIS 10 22 53, Unterhalten eines eigenen Hausstands bei doppelter Haushaltsführung: Die Frage, ob ein alleinstehender Ar...
  • BFH 10.3.2010, SIS 10 18 22, Doppelte Haushaltsführung, Wegverlegungsfälle: Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsf...
  • FG München 3.3.2010, SIS 11 04 39, Eigener Hausstand eines Alleinstehenden bei doppelter Haushaltsführung, Lebensmittelpunktfahrten auch ohn...
  • BFH 2.2.2010, SIS 10 12 01, Doppelte Haushaltsführung einer Ledigen, Verletzung der Sachaufklärungspflicht: 1. Ein eigener Hausstand ...
  • FG Baden-Württemberg 16.12.2009, SIS 11 07 51, Wohnungskosten am Studienort sind, sofern eine doppelter Haushaltsführung vorliegt, als Werbungskosten ab...
  • BMF 10.12.2009, SIS 09 37 55, Doppelte Haushaltsführung, Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort: Das Bundesfinanzmi...
  • FG München 13.11.2009, SIS 10 28 04, Aufwendungen für den Unterhalt einer nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Person, keine Tarifbegünstigung...
  • BFH 28.10.2009, SIS 10 05 77, Ein eigener Hausstand im Rahmen doppelter Haushaltsführung setzt nicht zwingend eine eigene Küche voraus:...
  • BFH 22.10.2009, SIS 10 08 58, Zimmer im Haus der Eltern als eigene Wohnung des Kindes: 1. Eigene Wohnung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr....
  • FG Baden-Württemberg 22.10.2009, SIS 10 28 43, Keine doppelte Haushaltsführung bei Eingliederung in den Haushalt der Eltern: 1. Unterhält ein Steuerpfli...
  • FG Baden-Württemberg 24.9.2009, SIS 10 07 32, Keine Anwendung der Abwanderungsregelung nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz bei bestehendem Arbeitsverhältnis...
  • OFD Münster 16.9.2009, SIS 09 30 04, Doppelte Haushaltsführung, Wegzug: Im Vorgriff auf ein geplantes BMF-Schreiben hat die OFD Münster zur An...
  • BFH 30.7.2009, SIS 09 36 28, Doppelte Haushaltsführung durch alleinstehenden Arbeitnehmer: Ein eigener Hausstand kann auch dann unterh...
  • BFH 18.6.2009, SIS 09 32 48, Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen: Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushal...
Fachaufsätze
  • LIT 01 80 46 J. Intemann, StC 7/2009 S. 26: Doppelte Haushaltsführung ist auch im Wegverlegungsfall anzuerkennen - BFH ändert ständige Rechtsprechung...
  • LIT 01 79 96 B. Paus, DStZ 13/2009 S. 472: Ist jede doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst? - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 5.3.2009, ...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Der im Streitjahr (2001) ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er bei diesen Einkünften Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 6.755 DM (erste Fahrt 331 DM, Heimfahrten 1.824 DM, Miete für 140 qm-Wohnung für zwei Monate 4.600 DM) geltend. Er gab zur Begründung an, dass er seinen Lebensmittelpunkt auf Grundlage einer gefestigten Partnerbeziehung mit beabsichtigter Eheschließung nach München verlegt habe, er aber die gut bezahlte Arbeitsstelle in Bonn weiter aufrechterhalte, bis er am neuen Lebensmittelpunkt eine vergleichbare Beschäftigung gefunden habe.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit den in EFG 2007, 1233 = SIS 07 26 15 veröffentlichten Gründen ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liege eine berufliche Veranlassung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur dann vor, wenn die Begründung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst sei. Daher sei auf die zur Gründung des zweiten Hausstands führenden Beweggründe abzustellen. Nicht ausschlaggebend sei, ob die Führung des Haushalts beruflich veranlasst sei. Es reiche daher nicht aus, dass der Steuerpflichtige, der aus privaten Gründen seinen Hauptwohnsitz wegverlegt habe, aus beruflichen Gründen einen weiteren Hausstand am Beschäftigungsort beibehalte (Hinweis auf BFH-Urteil vom 2.12.1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297 = SIS 82 14 31). Im Streitfall sei die doppelte Haushaltsführung daher nicht beruflich veranlasst. Der Kläger sei nach München gezogen und habe dort einen zweiten Haushalt begründet, um mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam leben zu können. Die Begründung des zweiten Haushalts sei daher privat und nicht beruflich veranlasst gewesen.

 

Dagegen richtet sich die Revision, mit der der Kläger die Verletzung materiellen Rechts rügt.

 

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Köln aufzuheben und die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Eine berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung liege nur dann vor, wenn die Begründung des doppelten Haushalts, also die Aufsplitterung des ursprünglich einheitlichen Hausstands auf zwei Haushalte, beruflich veranlasst sei. Diese Rechtsauffassung habe der BFH in den Urteilen vom 2.12.1981 in BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297 = SIS 82 14 31; VI R 22/80, BFHE 135, 182, BStBl II 1982, 323 = SIS 82 14 32 ausführlich unter Einbeziehung der verfassungsrechtlichen Problematik begründet und hierauf in seinem Urteil vom 26.8.1988 VI R 111/85 (BFHE 154, 509, BStBl II 1989, 89 = SIS 88 24 44) Bezug genommen. Der Kläger könne sich schließlich nicht auf Art. 6 des Grundgesetzes (GG) berufen, da unter diese Norm nur die Ehe, nicht aber eine Partnerschaft oder ein Verlöbnis falle.

 

Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), das dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ), besteht kein Anlass, von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung in den sog. Wegverlegungsfällen abzuweichen.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

 

Im Streitfall scheidet eine Berücksichtigung der als Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen des Klägers nicht schon mit der Begründung aus, dass der Hausstand des Klägers vom Beschäftigungsort wegverlegt wurde. Die tatsächlichen Feststellungen des FG ermöglichen allerdings noch keine abschließende Beurteilung, ob und in welcher Höhe Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen sind.

 

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645), die nach § 52 Abs. 23b EStG i.d.F. des StÄndG 2003 auch im Streitjahr anzuwenden ist, gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG konkretisiert den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Nur die Aufwendungen aus Anlass einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung sind deshalb zu erfassen.

 

a) Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist eine berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung zu bejahen, wenn ein Steuerpflichtiger bisher einen eigenen Hausstand unterhalten hatte, nunmehr an einem dritten Ort eine Beschäftigung aufnahm und sich dort eine Wohnung nahm, weil er von seinem Arbeitgeber an diesen Ort versetzt oder abgeordnet worden war oder dort eine neue Stellung bei einem anderen Arbeitgeber gefunden hatte.

 

Dagegen hat die bisherige Rechtsprechung des Senats die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung verneint, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und er nun von der am Beschäftigungsort beibehaltenen oder von einer dort neu begründeten Zweitwohnung aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging (sog. Wegverlegungsfälle, grundlegend BFH-Urteile vom 14.2.1975 VI R 125/74, BFHE 115, 322, BStBl II 1975, 607 = SIS 75 03 52; vom 10.11.1978 VI R 21/76, BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219 = SIS 79 01 13; vom 10.11.1978 VI R 112/75, BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222 = SIS 79 01 14; in BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297 = SIS 82 14 31, m.w.N.; kritisch dazu unter Hinweis auf den beruflichen Anlass der Wohnung am Beschäftigungsort insbesondere Hartz/ Meeßen/Wolf, Lohnsteuer-ABC, Stichwort „doppelte Haushaltsführung“ Rz 81; Bergkemper, FR 2007, 847, 848; früher schon Kalmes, DStR 1989, 528; Stolz, DStZ 1982, 439). Diese - seitdem ständige - Rechtsprechung zu den Wegverlegungsfällen beruhte im Wesentlichen auf der Erwägung, dass ein Abzug von Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten nicht in Betracht komme, weil die Gründung oder Beibehaltung eines vom Beschäftigungsort entfernt liegenden zweiten Hausstands auf privaten Erwägungen beruhe, so dass auch die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Hausstands auf zwei Haushalte privat veranlasst sei.

 

b) Der Senat nahm allerdings ausnahmsweise eine berufliche Veranlassung an, wenn Jahre nach der Wegverlegung ein zweiter Haushalt am Beschäftigungsort neu begründet wurde (aa) oder wenn nach der Heirat beide Ehegatten, die zuvor an verschiedenen Orten berufstätig waren, nun an einem Ort die gemeinsame Familienwohnung begründeten (bb).

 

aa) Auch ohne Wechsel der Arbeitsstätte lag schon bisher eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an dem vom örtlichen Lebensmittelpunkt entfernt liegenden Beschäftigungsort eine Zweitwohnung bezog und dadurch eine doppelte Haushaltsführung begründete. Dies galt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn zwar die Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort vorausgegangen war, aber kein enger Zusammenhang mehr zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bestand, so etwa, wenn sechs Jahre zuvor der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort aus privaten Gründen wegverlegt worden war (vgl. Senatsurteil vom 30.10.1987 VI R 76/84, BFHE 152, 78, BStBl II 1988, 358 = SIS 88 05 41).

 

bb) Eine weitere Ausnahme gebietet schon Art. 6 Abs. 1 GG mit dem daraus folgenden Schutz von Ehe und Familie für den Fall, dass beide Eheleute vor der Eheschließung an verschiedenen Orten berufstätig waren und dort auch jeweils wohnten. Wenn nach der Heirat einer der Ehegatten seinen Haupthausstand zu dem des anderen Ehegatten wegverlegt hatte und die Ehegatten diese Wohnung zur Familienwohnung machten, ist trotz der privat veranlassten Eheschließung die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 6.3.2008 VI R 3/05, BFH/NV 2008, 1314 = SIS 08 28 08; vom 15.3.2007 VI R 31/05, BFHE 217, 453, BStBl II 2007, 533 = SIS 07 13 15; vom 29.11.1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531; vom 4.10.1989 VI R 44/88, BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321 = SIS 90 04 44; vom 13.7.1976 VI R 172/74, BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654 = SIS 76 03 65).

 

2. Der Senat hält nach erneuter Prüfung nicht mehr an seiner Rechtsprechung fest, nach der in den sog. Wegverlegungsfällen ein Abzug von Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten ausscheidet.

 

Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Der so beruflich veranlasste Zweithaushalt am Beschäftigungsort qualifiziert auch die doppelte Haushaltsführung selbst als eine aus beruflichem Anlass begründete i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG. Dies gilt selbst dann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und eine bereits vorhandene oder neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt nutzt. Denn auch dann findet die nunmehr doppelte Haushaltsführung ihre berufliche Veranlassung darin, dass ein weiterer Haushalt in einer Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Motiven begründet wird. Nur die Kosten dieser Wohnung am Beschäftigungsort sind als Werbungskosten abziehbar; die Aufwendungen der wegverlegten Hauptwohnung gehören zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.

 

a) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die Errichtung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort begründet diese doppelte Haushaltsführung. Der erste Haushalt - der „eigene Hausstand“ i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG - ist dessen Grundlage. Der vom Arbeitnehmer unterhaltene eigene Hausstand ist schon vorhanden und wird insoweit auch tatbestandlich vorausgesetzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Dies gilt auch bei einer Wegverlegung des eigenen Hausstands (Haupthaushalt). Denn auch in diesem Fall wird dieser Haushalt nicht neu begründet, sondern nur an einen anderen Ort verlegt. Deshalb entsteht auch in diesen Fällen eine „doppelte“ Haushaltsführung erst, wenn zum vorhandenen Haupthaushalt ein zweiter am Beschäftigungsort hinzukommt. Ist die Errichtung dieses Zweithaushalts beruflich veranlasst, ist damit zugleich die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet.

 

b) Die Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn er der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dient. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Zweithaushalt begründet, um von dort aus seinen Arbeitsplatz aufsuchen zu können.

 

aa) Die Errichtung eines solchen Zweithaushalts am Beschäftigungsort kann auch dann beruflich veranlasst sein, wenn der Haupthaushalt wegverlegt und darauf der Zweithaushalt in einer Wohnung am Beschäftigungsort errichtet wird. Denn auch für diesen Zweithaushalt gilt, dass er beruflich veranlasst ist, wenn der Steuerpflichtige ihn am Beschäftigungsort einrichtet, um von dort aus die regelmäßige Arbeitsstätte aufzusuchen.

 

bb) Eine doppelte Haushaltsführung wird entgegen der Auffassung des FA und des beigetretenen BMF nicht dadurch i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG begründet, dass ein einheitlicher Haushalt in zwei Haushalte „aufgespaltet“ wird; das Merkmal der Aufspaltung ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und beschreibt den Vorgang der Begründung einer doppelten Haushaltsführung nur unzureichend. Soweit vereinzelt Entscheidungen des erkennenden Senats den Begriff der Aufspaltung der Haushaltsführung beschreibend verwendet haben (vgl. Senatsurteile vom 29.11.1974 VI R 77/73, BFHE 115, 23, BStBl II 1975, 459 = SIS 75 02 74; vom 29.10.1982 VI R 113/81, nicht veröffentlicht; vom 30.10.2008 VI R 10/07, BFHE 223, 242, BStBl II 2009, 153 = SIS 08 44 51), hält der Senat daran nicht mehr fest.

 

Die Begründung einer doppelten Haushaltsführung bedeutet vielmehr, dass zum ohnehin vorhandenen Haupthaushalt ein Zweithaushalt hinzukommt. Daher entscheiden auch nicht die Motive einer „Aufspaltung“ der Haushaltsführung oder der Wahl des Ortes des Haupthausstands über die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung. Entscheidend ist, ob die Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort konkreten beruflichen Zwecken dient. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige den Zweithaushalt gegründet hatte, um von dort aus seine Arbeitsstätte schnell und unmittelbar aufsuchen zu können. Dann sind dieser zweite Haushalt am Beschäftigungsort und damit auch die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst.

 

cc) Die Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort nach der Wegverlegung des Haupthausstands kann unabhängig davon beruflich veranlasst sein, ob dieser Zweithaushalt in einer neuen Wohnung oder in der bisherigen, ehemals den eigenen Hausstand beherbergenden Wohnung begründet wird. Denn in beiden Fällen wird ein ausschließlich Erwerbszwecken dienender, sich qualitativ vom Haupthausstand unterscheidender Zweithaushalt begründet, der nur einen Wohnungszuschnitt erfordert, wie er für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson notwendig ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort seinen Lebensmittelpunkt hat und Haupthausstand unterhält (vgl. BFH-Urteil vom 9.8.2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820 = SIS 07 29 04). Ein solcher Zweithaushalt kann sowohl durch Bezug einer neuen Wohnung als auch durch Umwidmung der bisherigen Hauptwohnung begründet werden. Stets entsteht dadurch am Beschäftigungsort der beruflich veranlasste, nur Erwerbszwecken dienende Zweithaushalt.

 

c) Gegen die berufliche Veranlassung der Begründung einer doppelten Haushaltsführung spricht entgegen der Auffassung des FA und des beigetretenen BMF nicht, dass der eigene Haupthausstand aus privaten Gründen wegverlegt wurde. Die private Wahl des Haupthausstands macht aus der beruflich veranlassten Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort und damit aus der aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung keine privat veranlasste. Die privat motivierte Wahl des Ortes des Haupthausstands ist einkommensteuerrechtlich unerheblich.

 

Die private Wegverlegung des Haupthausstands vom Beschäftigungsort nimmt ebenso wenig wie das private Unterlassen der Hinverlegung des Haupthausstands an den Beschäftigungsort der Begründung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort ihre berufliche Veranlassung. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG lässt die Wahl des Wohnortes im einkommensteuerrechtlich unerheblichen privaten Bereich (§ 12 Nr. 1 EStG). Denn die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung beurteilt sich nicht danach, ob der Arbeitnehmer die doppelte Haushaltsführung durch Verlegung seines Hausstands an den Beschäftigungsort hätte vermeiden können. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nimmt die privat motivierte Wahl des Ortes des privaten Wohnsitzes eines Arbeitnehmers insoweit hin und geht in Satz 1 sogar noch darüber hinaus, wenn danach auch nicht zu prüfen ist, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird.

 

Bleibt daher die Begründung einer doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst, wenn ein Steuerpflichtiger aus privaten Gründen den Haupthausstand nicht an den Beschäftigungsort verlegt, gilt Entsprechendes, wenn der Steuerpflichtige aus privaten Gründen nicht am Beschäftigungsort wohnhaft bleibt. Die Wahl des Wohnsitzes ist insoweit die vorgegebene, aber einkommensteuerrechtlich unerhebliche Tatsachengrundlage, einerlei, ob sie im Unterlassen des Hinzugs an den Beschäftigungsort oder im Wegzug vom Beschäftigungsort liegt; beide Fälle sind insoweit grundsätzlich gleich zu behandeln.

 

3. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen; die Vorentscheidung ist daher aufzuheben.

 

Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat - aus seiner Sicht zu Recht - nicht festgestellt, ob der Kläger tatsächlich einen eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes unterhalten hatte und in welcher Höhe notwendige Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung entstanden waren. Die erforderlichen Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang zu treffen haben.

 

Das FG wird dabei zu beachten haben, dass auch nach der Änderung der Rechtsprechung unverändert anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen ist, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt (z.B. BFH-Urteile in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820 = SIS 07 29 04; vom 22.2.2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111 = SIS 01 72 11; vom 14.10.2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98 = SIS 04 41 15). Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht grundsätzlich umso mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort liegen oder dorthin verlegt wurden, je länger die Auswärtstätigkeit dauert. Indizien dafür, wo der Lebensmittelpunkt liegt, können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (BFH-Urteil in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820 = SIS 07 29 04, m.w.N.).

 

Angesichts des Umstands, dass der Kläger Mietaufwendungen für eine 140 qm große Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht hat, wird weiter zu beachten sein, dass Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind, wie sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten (BFH-Urteile in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820 = SIS 07 29 04, m.w.N.; vom 9.8.2007 VI R 23/05, BFHE 218, 376 = SIS 07 29 05).

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Entscheidend dafür ist, dass auch in diesem Fall die Zweitwohnung am Beschäftigungsort konkreten beruflichen Zwecken, nämlich der Erreichung der Beschäftigungsstätte, dient. Die private Wahl des Haupthausstands stellt die berufliche Veranlassung des Zweithaushalts nicht in Frage.

 

Die außerhalb des Beschäftigungsorts liegende Wohnung muss allerdings „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ sein. Indizien dafür können u.a. die Aufenthaltsdauer in der Wohnung sein und der Umstand, ob zu dem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Außerdem ist zu beachten, dass die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur bis zur durchschnittlichen Miete einer 60 qm-Wohnung als notwendig anerkannt werden.

 

Auf die Parallelentscheidung ebenfalls vom 5.3.2009 VI R 58/06 (BFH/NV 2009 S. 1173 = SIS 09 16 39) wird hingewiesen.