Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.9.2014 5 K 5362/12
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu
tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist in leitender Position
bei der ... GmbH tätig und nach Abschluss einer Entsendung
nach K seit dem 1.1.2003 in Berlin beschäftigt. Die
verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger)
werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie sind mit
Hauptwohnsitz in X gemeldet und lebten bis zum 11.5.2008 in einer
112 qm großen Mietwohnung, seither in einer 84 qm
großen Eigentumswohnung. Daneben haben sie einen Wohnsitz in
Y. In ihrer Einkommensteuererklärung für die Streitjahre
(2008 bis 2010) machten sie u.a. Aufwendungen für eine
doppelte Haushaltsführung geltend mit der Begründung, ihr
Hauptwohnsitz sei Y. Darüber hinaus machten sie für 2010
Unterhaltszahlungen an ihren im Jahr 1979 geborenen Sohn und an die
Mutter des Klägers geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) erkannte die Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung teilweise nicht an. Eine
steuermindernde Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen
für den Sohn lehnte das FA ab, die Unterhaltszahlungen
für die Mutter des Klägers erkannte es teilweise an. Nach
erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, die
das Finanzgericht (FG) als unbegründet abwies.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts und
Verfahrensmängel.
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Die Kläger beantragen, das Urteil des
FG Berlin-Brandenburg vom 11.9.2014 5 K 5362/12 aufzuheben und die
Einkommensteuerbescheide vom 2.2.2012 für 2008, vom 26.3.2012
für 2009 und 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen
vom 1.10.2012 (2008 und 2009) und vom 19.11.2012 (2010) dahingehend
zu ändern, dass weitere Aufwendungen für doppelte
Haushaltsführung in Höhe von 14.837,77 EUR (2008),
2.386,48 EUR (2009) und 6.605,40 EUR (2010) sowie von
Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 9.737 EUR (2010) als
außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung für nicht erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
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1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus
beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung
entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung
liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der
Arbeitnehmer - wie im Streitfall - außerhalb des Ortes, in
dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist
und auch am Beschäftigungsort wohnt.
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a) Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die
nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar
sind, zählen insbesondere Aufwendungen für
wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete)
Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der
Unterkunft am Beschäftigungsort, soweit sie nicht
überhöht sind (Senatsurteil vom 3.12.1982 VI R 228/80,
BFHE 137, 564, BStBl II 1983, 467 = SIS 83 09 33).
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aa) Als Unterkunftskosten am
Beschäftigungsort sind grundsätzlich die tatsächlich
angefallenen Aufwendungen als Erwerbsaufwand anzusetzen. Dies gilt
auch im Fall des Wohnens in einer eigenen Wohnung. Zu den Kosten
der Unterkunft zählen u.a. der Mietzins - im Fall der eigenen
Wohnzwecken dienenden eigenen Wohnung Absetzung für Abnutzung
und Finanzierungskosten - sowie die mit dem Vorhalten und der
Nutzung der Unterkunft einhergehenden Aufwendungen für
Heizung, Strom, Reinigung und damit sämtliche kalten und
warmen Betriebskosten.
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bb) Die tatsächlichen Kosten der
Unterkunft sind jedoch nur insoweit als Werbungskosten zu
berücksichtigen, als sie nicht überhöht sind. Denn
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG begrenzt den Abzug von
Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, auf das
Notwendige und damit auf das nach objektiven Maßstäben
zur Zweckverfolgung Erforderliche.
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cc) Der Bundesfinanzhof (BFH) hält in
ständiger Rechtsprechung Unterkunftskosten im Rahmen der
doppelten Haushaltsführung für notwendig, soweit sie sich
für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei
einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und
Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins)
ergeben. Diese Rechtsprechung zur Rechtslage bis
einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 (z.B. Senatsurteile
vom 8.10.2014 VI R 16/14, BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511 = SIS 15 00 56; vom 14.11.2013 VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507 = SIS 14 07 07; vom 28.3.2012 VI R 25/11, BFHE 237, 429, BStBl II 2012, 831 =
SIS 12 19 54; vom 5.3.2009 VI R 23/07, BFHE 224, 420, BStBl II
2009, 1016 = SIS 09 16 38, und VI R 58/06, BFHE 224, 413, BStBl II
2009, 2012 = SIS 09 16 39, sowie vom 9.8.2007 VI R 10/06, BFHE 218,
380, BStBl II 2007, 820 = SIS 07 29 04) gilt für angemietete
wie für im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wohnungen
gleichermaßen (BFH-Urteil vom 16.3.2010 VIII R 48/07, BFH/NV
2010, 1433 = SIS 10 21 18, und in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820
= SIS 07 29 04).
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(1) Der (fiktive) Durchschnittsmietzins
bezieht sich - wie die örtliche Vergleichsmiete
gemäß § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB
- (MünchKommBGB/Artz, 7. Aufl., § 558 Rz 9) - auf die
Grundmiete i.S. des § 535 BGB, d.h. die Netto-Kaltmiete ohne
jegliche Betriebs- und Nebenkosten (vgl. Palandt/ Weidenkaff,
Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl., § 535 Rz 70 ff.) und
damit auf den Teil der Miete, durch den allein die Raumnutzung
entgolten wird. Dies ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass
sich beim Abschluss von Mietverträgen die Vereinbarung von
Nettokaltmieten durchgesetzt hat
(Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 12. Aufl., Nach
§§ 558c, 558d BGB Rz 40). Zum anderen lässt sich
nach Auffassung des erkennenden Senats anhand der Kaltmiete ein von
individuellen Besonderheiten unabhängiges und damit
belastbares Vergleichsmaß gewinnen. Dementsprechend soll und
wird auch fast ausschließlich in Mietspiegeln (§§
558c, 558d BGB) eine Nettokaltmiete (Grundmiete) ausgewiesen
(Schmidt-Futterer/ Börstinghaus, a.a.O., Nach § 558c,
558d BGB Rz 40; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, a.a.O., §
558a BGB Rz 55; MünchKommBGB/ Artz, a.a.O., § 558 Rz
9).
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(2) Der ortsübliche Durchschnittsmietzins
ist - sofern vorhanden - nach dem im fraglichen Zeitraum
gültigen Mietspiegel gemäß § 558c, 558d BGB
für das gesamte Gebiet der Stadt oder der Gemeinde
(Beschäftigungsort), in der sich die betreffende Wohnung
befindet, zu bemessen (Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG,
§ 9 Rz 493; FG Köln, Urteil vom 6.11.2014 13 K 1665/12,
EFG 2015, 544 = SIS 15 02 00). Die in einem Mietspiegel
bezeichneten Entgelte geben die ortsübliche Vergleichsmiete
wieder und können deshalb der Tatsacheninstanz als
Ermittlungshilfe dienen. Denn der Mietspiegel wird vom umfassenden
Sachverstand der an der Mietspiegelerstellung beteiligten Experten
(z.B. Vertreter der Gemeinde, Interessenvertreter der Mieter und
Vermieter sowie Vertreter der unternehmerischen Wohnungswirtschaft,
Maklerorganisationen und Mietrichter, vgl.
Schmidt/Futterer/Börstinghaus, a.a.O., Nach §§ 558c,
558d BGB Rz 20 f.) getragen. Ihm liegt regelmäßig eine
umfassende Datenmenge zugrunde, die den Verhältnissen auf dem
Wohnungsmarkt am Beschäftigungsort hinreichend Rechnung
trägt. Dem steht der Umstand, dass bei der Erstellung eines
Mietspiegels (nur) Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen
die Mieten in den letzten vier Jahren neu vereinbart
(Neuvertragsmieten) oder, von Veränderungen der Betriebskosten
nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden sind
(geänderte Bestandsmieten), nicht entgegen. Denn der
Durchschnittsmietzins beschränkt den Werbungskostenabzug im
Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auf den notwendigen
Mehraufwand und sucht nicht die im Veranlagungszeitraum
durchschnittliche Marktmiete aus Neuverträgen (vgl.
Schmidt-Futterer/Börstinghaus, a.a.O., § 558 BGB Rz 42)
abzubilden. Darin ggf. begründete Ungenauigkeiten sind dem
steuerlichen Massenverfahren geschuldet und aus
Vereinfachungsgründen gerechtfertigt. Denn der örtliche
Mietspiegel gehört zu den Informationsquellen, die eine
leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete
ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 17.8.2005 IX R 10/05, BFHE
211, 151, BStBl II 2006, 71 = SIS 05 49 06, zur Annahme eines
geldwerten Vorteils durch verbilligte Wohnraumüberlassung).
Ein Sachverständigengutachten über die Höhe des
Durchschnittsmietzinses kann in einem solchen Fall lediglich dann
erforderlich sein, wenn und soweit einer der Beteiligten die
Aussagekraft eines amtlichen Mietspiegels zu erschüttern
vermag.
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b) Im Streitfall ist die Ermittlung des
ortsüblichen Durchschnittsmietzinses durch das FG
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat sich an dem
für die Streitjahre maßgeblichen Mietspiegel von X
orientiert, der einen repräsentativen Querschnitt der
üblichen Entgelte abbildet. Hinsichtlich der Nebenkosten hat
das FG ausgeführt, dass die Kläger keine höheren
Aufwendungen nachgewiesen haben. Da es sich insoweit um
steuermindernde Tatsachen handelt, für die die Kläger die
objektive Beweislast tragen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18.8.2016
VI R 52/15, BFH/NV 2017, 151 = SIS 16 27 72), hat das FG zu Recht
lediglich die bereits vom FA angesetzten Beträge
berücksichtigt.
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c) Die Aufwendungen für die Fahrten des
Klägers sind nicht beruflich veranlasst und mithin keine
Werbungskosten. Es handelt sich nicht um Familienheimfahrten i.S.
des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG. Denn die Norm erfasst
nicht die im Streitfall vorliegenden Besuchsreisen des Ehepartners
vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort des
Arbeitnehmers, sondern den umgekehrten Fall, dass der
steuerpflichtige Arbeitnehmer die Fahrt vom Familienwohnsitz an den
Beschäftigungsort selbst vornimmt (Senatsurteil vom 22.10.2015
VI R 22/14, BFHE 251, 344, BStBl II 2016, 179 = SIS 15 28 93;
Senatsbeschluss vom 2.2.2011 VI R 15/10, BFHE 232, 494, BStBl II
2011, 456 = SIS 11 08 88). Der Senat braucht im Streitfall nicht zu
entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen in besonders
gelagerten Ausnahmefällen die Notwendigkeit, private Dinge
durch einen Besuch des Ehepartners bei dem Steuerpflichtigen zu
regeln, durch den dienstlichen Einsatz des Steuerpflichtigen an
dessen auswärtiger Tätigkeitsstätte in einem solchen
Maße beruflich veranlasst sein kann, dass private
Veranlassungsbeiträge dahinter zurücktreten und die Fahrt
des Ehepartners zum Steuerpflichtigen deshalb nicht als private
Besuchsfahrt, sondern ausnahmsweise als beruflich veranlasst
anzusehen ist. Denn ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht
gegeben.
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2. Erwachsen einem Steuerpflichtigen
Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen
oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen
bis zu 8.004 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in
der für das Streitjahr 2010 geltenden Fassung). Voraussetzung
ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person
Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf
Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die
unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt
(§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG in der für das Streitjahr 2010
geltenden Fassung). Hat die unterhaltene Person andere
Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Sätze
2 und 4 EStG, so vermindert sich der Betrag von 8.004 EUR um den
Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von
624 EUR im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der
unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen
Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür
öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse (§
33a Abs. 1 Satz 5 EStG in der für das Streitjahr 2010
geltenden Fassung).
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Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S.
des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft an die
zivilrechtlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs an
(Senatsurteile vom 5.5.2010 VI R 29/09, BFHE 230, 12, BStBl II
2011, 116 = SIS 10 23 01; vom 15.4.2015 VI R 5/14, BFHE 250, 350,
BStBl II 2016, 148 = SIS 15 22 56). Die Bedürftigkeit des
Unterhaltsempfängers i.S. des § 1602 BGB ist daher
Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltsberechtigung
i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie kann nicht im Wege
einer typisierenden Betrachtungsweise unterstellt werden, sondern
ist konkret festzustellen (Senatsurteile vom 27.7.2011 VI R 62/10,
BFH/NV 2012, 170 = SIS 12 00 15; in BFHE 250, 350, BStBl II 2016,
148 = SIS 15 22 56). Bedürftig ist gemäß §
1602 BGB nur, wer außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten. Bei volljährigen Personen ist dies nur dann der
Fall, wenn diese weder Einkünfte aus einer
Erwerbstätigkeit erzielen noch Vermögen haben.
Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen
Erwerbstätigkeit stehen der Bedürftigkeit entgegen, falls
eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Insbesondere für
volljährige Personen besteht eine generelle
Erwerbsobliegenheit, es sei denn, dieser kann aufgrund besonderer
Umstände, wie z.B. Krankheit, Behinderung oder
Arbeitslosigkeit, trotz ordnungsgemäßer Bemühungen
um eine Beschäftigung nicht Folge geleistet werden
(Senatsurteile in BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116 = SIS 10 23 01;
in BFHE 250, 350, BStBl II 2016, 148 = SIS 15 22 56). Daher ist
eine Person im arbeitsfähigen Alter, die die zum Bestreiten
des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen,
insbesondere ihre Arbeitskraft, nicht ausschöpft,
grundsätzlich nicht unterstützungsbedürftig
(Senatsurteile in BFH/NV 2012, 170 = SIS 12 00 15; in BFHE 250,
350, BStBl II 2016, 148 = SIS 15 22 56). Diese Grundsätze
gelten auch für Unterhaltsleistungen an nicht in der
Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige
Personen, da nach § 33a Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 EStG in der
für das Streitjahr 2010 geltenden Fassung für die Frage
der gesetzlichen Unterhaltspflicht inländische
Maßstäbe heranzuziehen sind.
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Nach den Feststellungen in der Vorentscheidung
haben die Kläger die Voraussetzungen für eine weitere
Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen - insbesondere hinsichtlich
der Bedürftigkeit des Sohnes - nicht nachgewiesen. Da es sich
auch insoweit um steuermindernde Tatsachen handelt, für die
die Kläger die objektive Beweislast tragen (vgl. z.B.
Senatsurteil in BFH/NV 2017, 151 = SIS 16 27 72), hat das FG
weitere Unterhaltsaufwendungen zu Recht nicht steuermindernd
berücksichtigt.
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3. Der Senat hat die von den Klägern
erhobene Verfahrensrüge wegen Verletzung der
Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) im erstinstanzlichen
Verfahren geprüft. Er erachtet die Rüge nicht für
durchgreifend und sieht deshalb von einer weiteren Begründung
ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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