Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Doppelte Haushaltsführung, Arbeitszimmer

Doppelte Haushaltsführung, Arbeitszimmer: 1. Im Rahmen der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind Kosten für ein in der Wohnung am Beschäftigungsort gelegenes Arbeitszimmer, sofern die Abzugsvoraussetzungen dem Grunde nach gegeben sind, gesondert zu beurteilen und in den gesetzlichen Grenzen zu berücksichtigen. - 2. Aufwendungen, die für eine Wohnung am Beschäftigungsort mit einem häuslichen Arbeitszimmer entstehen, sind nur insoweit abziehbar, wie sie nicht auf das Arbeitszimmer entfallen und die durch die Merkmale Wohnfläche und ortsüblicher Durchschnittsmietzins bestimmte Grenze des Notwendigen nicht überschreiten. - Urt.; BFH 9.8.2007, VI R 23/05; SIS 07 29 05

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Doppelte Haushaltsführung
Fundstellen
  1. BFH 09.08.2007, VI R 23/05
    BStBl 2009 II S. 722
    LEXinform 0586676

    Anmerkungen:
    M.I.T. in StC 10/2007 S. 9
    J.I. in StC 11/2007 S. 25
    J.G. in AktStR 4/2007 S. 594
    A.R. in DStZ 19/2007 S. 614
    W.B. in FR 22/2007 S. 1068
    St.Sch. in NWB 3/2008 F. 6 S. 4875
Normen
[EStG] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 a, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1 Satz 1, § 32 a Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 29.12.2003, SIS 05 43 80, Doppelte Haushaltsführung, Wohnung, Notwendigkeit, Angemessenheit
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Rheinland-Pfalz 22.6.2021, SIS 21 15 69, Aufwendungen für eine Dienstwohnung im Ausland im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung: Wird einem Bea...
  • BMF 25.11.2020, SIS 20 19 29, Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern: Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Schre...
  • BFH 3.8.2016, SIS 16 25 10, Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten...
  • FG Rheinland-Pfalz 25.2.2015, SIS 15 12 09, Abzugsbeschränkung bei zwei Arbeitszimmern an verschiedenen Orten: Die Aufwendungen für ein weiteres Arbe...
  • FG Köln 6.11.2014, SIS 15 02 00, Ortsübliche Durchschnittsmiete bei doppelter Haushaltsführung: 1. "Notwendig" sind Mehraufwendungen für e...
  • BMF 24.10.2014, SIS 14 28 22, Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014: Mit dem Gesetz zur Änd...
  • Niedersächsisches FG 21.10.2014, SIS 15 12 41, Werbungskosten anlässlich doppelter Haushaltsführung: 1. Zum Abzug von WK bei doppelter Haushaltsführung....
  • FG Köln 6.2.2014, SIS 14 15 30, Keine Kombination aus Werbungskosten- und Sonderausgabenabzug für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsge...
  • BMF 30.9.2013, SIS 13 27 50, Reform des steuerlichen Reisekostenrechts: Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmens...
  • Hessisches FG 7.5.2013, SIS 13 31 85, Doppelte Haushaltsführung in der Wohnung der Eltern durch Untermietverhältnis: 1. Ein Arbeitnehmer unterh...
  • BFH 28.3.2012, SIS 12 19 54, Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung: Die Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschä...
  • Hessisches FG 6.6.2011, SIS 11 38 12, Miete für einen Pkw-Stellplatz als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung: Ist ein Pkw z...
  • BFH 1.12.2010, SIS 11 09 24, Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Motorradrennen: Stellt ein Unternehme...
  • BFH 6.5.2010, SIS 10 32 11, Doppelte Haushaltsführung im Wegverlegungsfall: Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushalts...
  • BFH 21.4.2010, SIS 10 22 53, Unterhalten eines eigenen Hausstands bei doppelter Haushaltsführung: Die Frage, ob ein alleinstehender Ar...
  • BFH 16.3.2010, SIS 10 21 18, Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen: Bei doppelter Haushaltsführung eines...
  • BMF 10.12.2009, SIS 09 37 55, Doppelte Haushaltsführung, Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort: Das Bundesfinanzmi...
  • BFH 5.3.2009, SIS 09 21 45, Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen: 1. Eine beruflich begründe...
  • BFH 5.3.2009, SIS 09 16 38, Doppelte Haushaltsführung, Wegzug: 1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn...
  • BFH 5.3.2009, SIS 09 16 39, Doppelte Haushaltsführung, Wegzug: 1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn...
  • BFH 6.3.2008, SIS 08 28 08, Mietkosten für Dienstwohnung, doppelte Haushaltsführung: 1. Aufwendungen für die eigene Wohnung können be...
  • FG München 19.2.2008, SIS 08 16 06, Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen: Es besteht kein Anspruch, die im Jahr 1999 entstandenen Mietkosten...
  • BFH 10.1.2008, SIS 08 08 35, Entfernungspauschale, Kürzung durch StÄndG 2007, Verfassungswidrigkeit: Es wird eine Entscheidung des BVe...
  • BFH 9.8.2007, SIS 08 00 96, Wohnungsaufwendungen für doppelte Haushaltsführung, häusliches Arbeitszimmer in Wohnung am Beschäftigungs...
Fachaufsätze
  • LIT 01 52 39 St. Schneider, NWB 3/2008 F. 6 S. 4875: Obergrenze für Wohnungsaufwand bei doppelter Haushaltsführung - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 9.8.2...
  • LIT 01 49 83 J. Intemann, StC 11/2007 S. 25: BFH konkretisiert die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung - Besprechung ...

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1996 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie u.a. Mietaufwendungen in Höhe von 26.520 DM geltend, die dem Kläger im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung für eine Drei-Zimmer-Wohnung in D entstanden waren, für die sie eine Wohnfläche von 92,73 qm angegeben hatten.

 

In der Einspruchsentscheidung, in der der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Einkommensteuer aus anderen Gründen herabsetzte, hielt das FA Mietaufwendungen nur in Höhe von 17.136 DM für angemessen, weil für eine einzelne Person eine 60 qm große Wohnung ausreiche.

 

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in EFG 2005, 1677 = SIS 05 43 80 veröffentlichten Gründen im Wesentlichen statt und hielt insbesondere die Mietaufwendungen für doppelte Haushaltsführung in voller Höhe für angemessen.

 

Dagegen wendet sich das FA mit der Revision. Die Vorentscheidung stelle zur Begründung der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnung entscheidend darauf ab, dass ein Raum dieser Wohnung beruflich genutzt worden sei, obwohl er nach ausdrücklicher Feststellung nicht die Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung als Arbeitszimmer erfülle. Folge man dieser Auffassung, seien auch nach den gesetzlichen Vorschriften vom Abzug ausgeschlossene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über diesen Umweg nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt.

 

Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz insoweit aufzuheben, als danach auch die auf den als Arbeitszimmer bezeichneten Raum entfallenden Mietaufwendungen als abziehbare Kosten der doppelten Haushaltsführung anerkannt worden waren, und die Klage insoweit abzuweisen.

 

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, soweit das FG die vom Kläger geltend gemachten Mietaufwendungen für doppelte Haushaltsführung in vollem Umfang als notwendig angesehen hat. Zur Feststellung des als notwendig zu berücksichtigenden Wohnaufwandes wird die Vorentscheidung - soweit mit der Revision noch angegriffen - aufgehoben und der Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

 

a) Während Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen grundsätzlich nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG abgegolten und nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht abziehbar sind, weisen § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG a.F. und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG - wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben sind - die Kosten für das Wohnen am Beschäftigungsort dem Grunde nach dem betrieblich oder beruflich veranlassten Mehraufwand zu, dessen Abzug der Höhe nach auf das Notwendige beschränkt wird. Die Beschränkung auf das Notwendige begrenzt den Abzug auf das nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung Erforderliche. Zwar sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen grundsätzlich unabhängig davon, ob sie notwendig, angemessen, üblich oder zweckmäßig sind, in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.4.1999 IV R 40/97, BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828 = SIS 99 15 21, m.w.N.). Wenn ihr Abzug aber durch das Gesetz auf das Notwendige begrenzt ist, bestimmt sich dieser nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen, sondern nach objektiven Maßstäben.

 

b) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH und der überwiegenden Auffassung der Finanzgerichte und der Literatur, den notwendigen Mehraufwand auf den angemessenen Bedarf zu beschränken. Die Grenze für den notwendigen Wohnbedarf hat sich dabei am Abzugszweck - Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort - zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98 = SIS 04 41 15, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 24.6.2005 VI B 25/05 BFH/NV 2005, 1560 = SIS 05 37 12; vom 19.7.2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39 = SIS 05 04 04).

 

aa) Im Hinblick auf die von Beschäftigungsort zu Beschäftigungsort erheblich schwankenden Wohnkosten sieht der Senat nicht eine betragsmäßige feste Obergrenze als sachgerecht an, sondern hält Mehraufwendungen für notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben. Zur weiteren Begründung hinsichtlich des angemessenen Wohnbedarfs verweist der Senat auf sein zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom 9.8.2007 VI R 10/06 = SIS 07 29 04.

 

bb) Bei der Bemessung der notwendigen Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind allerdings die Aufwendungen gesondert zu beurteilen, die auf ein steuerrechtlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer entfallen, das sich in der Wohnung am Beschäftigungsort befindet. Denn soweit einem Steuerpflichtigen durch ein einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer Aufwand entsteht, ist dieser nicht durch den Wohnzweck der doppelten Haushaltsführung, sondern durch die berufliche Nutzung als Arbeitszimmer veranlasst.

 

cc) Dementsprechend sind einerseits die Kosten für das Arbeitszimmer, sofern die Abzugsvoraussetzungen dem Grunde nach gegeben sind, in den Grenzen des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG neben dem Mehraufwand für doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen. Andererseits sind die Aufwendungen, die für eine zwecks doppelter Haushaltsführung unterhaltene Wohnung entstehen, nur insoweit abziehbar, wie sie nicht auf das Arbeitszimmer entfallen und soweit sie nicht die durch die Merkmale Wohnfläche und ortsüblicher Durchschnittsmietzins bestimmte Grenze des Notwendigen überschreiten (vgl. Senatsurteil vom 9.8.2007 VI R 10/06 = SIS 07 29 04, unter II. 2. a bb der Gründe).

 

2. Gemessen daran hat die Würdigung des FG, die Aufwendungen für die Unterbringung des Klägers am Beschäftigungsort seien i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG in vollem Umfang „notwendig“ gewesen, keinen Bestand. Insbesondere weil die zu beurteilende Wohnung eine Wohnfläche von deutlich mehr als 60 qm aufwies, bestand Veranlassung zu prüfen, ob die Grenze des Notwendigen überschritten war.

 

a) Es bestand auch nicht die Möglichkeit, einen Teil der Wohnung als nicht Wohnzwecken dienend wegen ausschließlich anderweitiger beruflicher Nutzung gesondert zu beurteilen. Denn nach den insoweit bindenden Feststellungen des FG liegen für den im oberen Teil der Wohnung des Klägers befindlichen 10,61 qm großen Raum die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung als Arbeitszimmer nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht vor. Überdies läge auch nach Abzug dieser Fläche und unter nur hälftiger Einbeziehung der Terrasse die verbleibende Fläche - ungeachtet der insoweit widersprüchlichen Feststellungen zur Wohnungsgröße - noch immer deutlich über der oben beschriebenen Angemessenheitsgrenze.

 

b) Angesichts der erfolgten typisierenden Auslegung des Merkmals der Notwendigkeit kommt es auf das Vorliegen individueller Umstände wie Mangel an kleineren Wohnungen, Eilbedürftigkeit der Wohnungswahl und Ähnliches nicht an.

 

3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FG wird Feststellungen zum ortsüblichen Durchschnittsmietzins zu treffen haben, sowie dazu, ob Letzterer bei einer Wohnfläche von 60 qm die tatsächlich angesetzten Aufwendungen übersteigt. Das FG wird bei seiner erneuten Entscheidung sodann auch zu berücksichtigen haben, dass das FA seinen Revisionsantrag auf die auf den als Arbeitszimmer bezeichneten Raum entfallenden Mietaufwendungen begrenzt hatte und daher das Urteil des Finanzgerichts im Übrigen rechtskräftig geworden ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1998 IV R 8/98, BFHE 187, 201, BStBl II 1999, 333 = SIS 99 05 22).