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Unterhalten eines eigenen Hausstands bei doppelter Haushaltsführung

Unterhalten eines eigenen Hausstands bei doppelter Haushaltsführung: Die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG unterhält, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung im Sinne einer conditio sine qua non. - Urt.; BFH 21.4.2010, VI R 26/09; SIS 10 22 53

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Doppelte Haushaltsführung
Fundstellen
  1. BFH 21.04.2010, VI R 26/09
    BStBl 2012 II S. 618
    DStR 2010 S. 1667
    NJW 2010 S. 3390
    LEXinform 0179813

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 7.4.2011
    AK in DStZ 18/2010 S. 662
    St.Sch. in HFR 10/2010 S. 1031
    St.Sch. in BFH/PR 11/2010 S. 419
    St.Sch. in StC 11/2010 S. 10
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 04.09.2008, SIS 09 25 35, Doppelte Haushaltsführung, Alleinstehender, Eigener Hausstand, Finanzielle Eingliederung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 22.6.2023, SIS 23 19 80, Doppelte Haushaltsführung in einem sog. Wegverlegungsfall: 1. Eine aus beruflichem Anlass begründete dopp...
  • FG Düsseldorf 28.5.2020, SIS 20 12 21, Doppelte Haushaltsführung bei Auslandsstudium, Eigener Hausstand im Wohnhaus der Eltern, Finanzielle Bete...
  • FG Nürnberg 18.7.2016, SIS 16 20 29, Doppelte Haushaltsführung, eigener Hausstand im Haus der Eltern: 1. Ein eigener Erst- oder Haupthausstand...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 7.7.2015, SIS 16 03 67, Wohnsitz bei mehrjährigem Studienaufenthalt in Großbritannien, Zimmer in der elterlichen Wohnung in Deuts...
  • FG Hamburg 20.4.2015, SIS 15 14 74, Doppelte Haushaltsführung, Lebensmittelpunkt eines alleinstehenden Arbeitnehmers der am Beschäftigungsort...
  • FG Hamburg 17.12.2014, SIS 15 07 09, Doppelte Haushaltsführung, Gesamter Einzugsbereich einer politischen Gemeinde als Beschäftigungsort im Si...
  • FG München 27.11.2014, SIS 15 01 66, Doppelte Haushaltsführung, Lebensmittelpunkt, Berufsanfang: 1. Die Größe der Wohnung am Beschäftigungsort...
  • FG München 28.7.2014, SIS 15 09 39, Kindergeld, Berücksichtigung von Aufwendungen, die durch eine Bildungsmaßnahme veranlasst sind, bei Ermit...
  • BFH 5.6.2014, SIS 14 29 96, Doppelte Haushaltsführung, Mehrgenerationenhaushalt: 1. Ein eigener Hausstand wird auch dann unterhalten,...
  • Thüringer FG 18.3.2014, SIS 14 31 60, Regelmäßige Arbeitsstätte bei einer Vollzeitlehre im dualen System liegt im Ausbildungsbetrieb, Zimmer im...
  • FG Münster 12.3.2014, SIS 14 14 82, Alleinstehender Arbeitnehmer, eigener Hausstand: Ein alleinstehender Arbeitnehmer, der am Heimatort über ...
  • BFH 14.11.2013, SIS 14 07 07, Doppelte Haushaltsführung, gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen...
  • Thüringer FG 24.10.2013, SIS 14 06 32, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Auszubildenden im dualen System liegt im Ausbildungsbetrieb: 1. Die regel...
  • BFH 16.10.2013, SIS 14 07 04, Abziehbarkeit von Wohnheimkosten am Ausbildungsort als Werbungskosten: Wohnt ein volljähriges Kind, das e...
  • FG München 26.9.2013, SIS 13 31 38, Doppelte Haushaltsführung und Nutzung der Wohnung am Beschäftigungsort als reine Schlafstätte: 1. Eine re...
  • FG Hamburg 17.4.2013, SIS 13 19 11, Doppelte Haushaltsführung, Indizien für eigenen Hausstand: 1. Es muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung all...
  • BFH 16.1.2013, SIS 13 11 48, Doppelte Haushaltsführung, gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen...
  • FG München 15.11.2012, SIS 13 05 37, Doppelte Haushaltsführung bei alleinstehendem Arbeitnehmer: Ein allein stehender Arbeitnehmer hat seinen ...
  • FG Münster 6.11.2012, SIS 13 13 21, Eigener Hausstand, Eingliederung in den Haushalt der Eltern: 1. Ein alleinstehender Sohn unterhält in der...
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  • BFH 12.6.2012, SIS 12 24 31, Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden: Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eige...
  • BFH 28.3.2012, SIS 12 13 80, Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung: 1. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist zwische...
  • FG Rheinland-Pfalz 14.2.2012, SIS 12 23 52, Steuerliche Berücksichtigung von Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung bei einem allein stehe...
  • FG Münster 20.12.2011, SIS 12 05 04, Mietaufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Jahr der Heirat auch bei einer nichtehelichen Lebe...
  • BFH 27.10.2011, SIS 12 00 51, Doppelte Haushaltsführung, Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz: 1. Aus dem Eingehen einer Ehe oder...
  • FG des Saarlandes 5.5.2011, SIS 11 24 73, Kosten einer Zweitwohnung bei widersprüchlichem Verhalten der Familienmitglieder nicht als Werbungskosten...
  • BFH 14.4.2011, SIS 11 19 44, Unentgeltliche Wohnungsüberlassung im Rahmen doppelter Haushaltsführung, abgelehnter Schriftsatznachlass,...
  • FG Nürnberg 15.12.2010, SIS 11 11 39, Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung: 1. Einen eigenen Hausstand unterhält der Steuerpflichti...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei einem ledigen Steuerpflichtigen, der geltend macht, seinen Haupthausstand am Wohnsitz seiner Eltern zu unterhalten.

 

 

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ledig und in O bei M nichtselbständig tätig. Er machte mit seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2003 bis 2005) geltend, in M eine Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 64 qm als Wohnung am Beschäftigungsort zu nutzen und seinen Haupthausstand in dem in seinem Eigentum stehenden Gebäude in S, an dem seinen Eltern ein dinglich gesichertes Nießbrauchsrecht zusteht, zu unterhalten. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hatte der Kläger in S im Dachgeschoss einen Schlafraum und einen Wohnraum mit einer Fläche von insgesamt 45 qm für sich allein zur Verfügung und benutzte Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern.

 

 

3

Soweit der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Streitjahre 2003 bis 2005 die geltend gemachten Kosten unberücksichtigt ließ, blieb die dagegen erhobene Klage erfolglos. Das FG ließ die Kosten der doppelten Haushaltsführung unberücksichtigt, weil nach seiner Überzeugung der Kläger in S keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Der Kläger habe keine Beweismittel dafür benannt, dass er sich auch finanziell an der Führung eines Hausstands in S beteiligt habe. Der insoweit feststellungsbelastete Kläger habe damit nicht nachweisen können, dass er sich finanziell an dem Unterhalt eines Hausstands in S beteiligt habe, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstands sei.

 

 

4

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung des FG komme es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinsichtlich der Frage des Unterhaltens eines eigenen Hausstands nicht darauf an, ob der Hausstand entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stehe.

 

 

5

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG München vom 4.9.2008 und die Einspruchsentscheidung des FA vom 4.1.2008 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 6.4.2004, den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 11.5.2005 sowie den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 19.5.2006 dahingehend abzuändern, dass über die bereits anerkannten Aufwendungen hinaus weitere Aufwendungen für die Unterkunft am Arbeitsort in Höhe von 10.458 EUR im Jahr 2003, in Höhe von 10.120 EUR im Jahr 2004 sowie in Höhe von 9.885 EUR im Jahr 2005 als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

 

 

6

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

8

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt BFH-Urteile vom 14.6.2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890 = SIS 07 29 07; vom 9.8.2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820 = SIS 07 29 04; vom 5.3.2009 VI R 23/07, BFHE 224, 420, BStBl II 2009, 1016 = SIS 09 16 38).

 

 

9

a) Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Haushalt - etwa in den der Eltern oder als Gast - eingegliedert ist. Dann liegt keine eigene Haushaltsführung vor (BFH-Urteil in 218, 229, BStBl II 2007, 890 = SIS 07 29 07).

 

 

10

b) Insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, stellt sich die Frage, ob er einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist. Die entgeltliche Einräumung einer Rechtsposition ist zwar nicht Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung bei Alleinstehenden. Nutzt aber der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die Wohnung eine eigene oder die des Überlassenden, z.B. der Eltern, darstellt. Dabei ist das Merkmal der Entgeltlichkeit ein Indiz, das im Zusammenhang mit einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu einer zutreffenden Beurteilung führen kann, nicht jedoch eine unerlässliche Voraussetzung (conditio sine qua non). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch hinsichtlich der Frage, ob der Steuerpflichtige im Übrigen für die Kosten des Haushalts aufkommt. Denn ungeachtet der Frage, ob die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird, ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts im Übrigen aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eigenen Haushalts i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, aber keine zwingende Voraussetzung im Sinne einer conditio sine qua non. Damit wird es weiterhin auf die finanzielle Beteiligung des auswärts Beschäftigten an der Haushaltsführung als gewichtiges Indiz einer eigenen Haushaltsführung regelmäßig ankommen. Lässt sich indessen diese finanzielle Beteiligung nicht feststellen, ist damit eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten nicht zwingend ausgeschlossen, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist. Insoweit gilt der Grundsatz fort, dass allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu werten ist. Entsprechendes gilt für die finanzielle Beteiligung des auswärts Beschäftigten bei einem Familienhaushalt. Auch hier kommt es auf die finanzielle Beteiligung an der „Haushaltsführung“ im Sinne eines gewichtigen Indizmerkmals an.

 

 

11

2. Gemessen daran hält die Entscheidung der Vorinstanz revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

 

 

12

a) Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Innerhalb derer ist das Merkmal der finanziellen Beteiligung an der Haushaltsführung zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber nicht unerlässliche Voraussetzung dafür, dass der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand als Haupthausstand unterhält. Wenn daher die Vorentscheidung ausführt, dass der die Feststellungslast tragende Kläger nicht hatte nachweisen können, dass er sich finanziell an dem Unterhalt eines Hausstands in S beteiligte, dies jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstands sei, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das FG bei Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze zu einer anderen Würdigung gekommen wäre.

 

 

13

b) Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze den Sachverhalt erneut zu würdigen haben. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass bei alleinstehenden Arbeitnehmern mit zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit grundsätzlich immer mehr dafür spricht, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort liegen oder dorthin verlegt wurden. Indizien dafür, wo der Lebensmittelpunkt liegt, können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen, die Zahl der Heimfahrten sowie insbesondere auch der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (BFH-Urteil in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820 = SIS 07 29 04,).

 

 

14

3. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu der Würdigung gelangen, dass der Kläger in S doch den eigenen Haupthausstand unterhalten hatte und dass auch die übrigen Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben waren, wäre der Mietaufwand allerdings auf das Notwendige zu begrenzen. Denn angesichts des Umstands, dass der Kläger Mietaufwendungen für eine 64 qm große Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht hat, wird zu beachten sein, dass Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind, wie sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten (BFH-Urteile in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820 = SIS 07 29 04, m.w.N.; vom 9.8.2007 VI R 23/05, BFHE 218, 376, BStBl II 2009, 722 = SIS 07 29 05).

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der BFH weist noch darauf hin, dass bei alleinstehenden Arbeitnehmern mit zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit grundsätzlich immer mehr dafür spricht, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort liegen oder dorthin verlegt wurden. Letztlich wird das FG auch zu beachten haben, dass der BFH davon ausgeht, dass die Mietaufwendungen auf das Notwendige zu begrenzen sind. Regelmäßig sind sie nur notwendig i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, wie sie die durchschnittliche Miete einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten (BFH, Urteil vom 9.8.2007 VI R 23/05, BStBl 2009 II S. 722 = SIS 07 29 05).