Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts München vom 26.8.2015 2 K 1687/14 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) war im Jahr 2011 (Streitjahr) Eigentümer des
Grundstücks in X, Y-Straße ... (Grundstück), das er
bis März 2020 steuerpflichtig an die A (Pächterin)
verpachtet hatte. Diese hatte das Grundstück an Frau B
(Unterpächterin) unterverpachtet.
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Am 4.3.2011 schloss der Kläger mit den
Pächtern eine Aufhebungsvereinbarung. Er beabsichtige, das
Grundstück - wie sich aus der Vorbemerkung zur vorgenannten
Aufhebungsvereinbarung ergibt - zum Zwecke einer künftig
anderweitigen Nutzung zu veräußern, und sah sich an
einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seines Eigentums
durch den langfristigen Pacht- und Unterpachtvertrag gehindert. Die
Vertragsparteien einigten sich auf die vorzeitige Aufhebung der
Pachtverträge zum 30.4.2012 mit der Option, diese schon
während der (nunmehr) verkürzten Vertragslaufzeit zu
kündigen. Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, eine
„Entschädigung“ in Höhe von ... EUR und ...
EUR, jeweils zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Höhe von ... EUR und
... EUR, an die Pächterin bzw. Unterpächterin zu
zahlen.
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Die Pächterin kündigte das
Pachtverhältnis mit Schreiben vom 14.4.2011 bereits zum
31.5.2011 und stellte dem Kläger am 12.5.2011 die vereinbarten
Gegenleistungen für sich und die Unterpächterin in
Höhe von insgesamt ... EUR zzgl. ... EUR Umsatzsteuer in
Rechnung.
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Der Kläger veräußerte das
Grundstück am 11.11.2011 umsatzsteuerfrei.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) ließ den geltend gemachten Vorsteuerabzug
für den Pachtverzicht nicht zu. Es setzte die Umsatzsteuer
für das Streitjahr mit Umsatzsteuerbescheid vom 17.3.2014
dementsprechend auf ... EUR fest.
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Der hiergegen eingelegte Einspruch des
Klägers hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom
4.6.2014).
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
seinem in DStRE 2016, 1323 veröffentlichten Urteil statt. Es
führte in den Gründen der angefochtenen Entscheidung im
Wesentlichen aus, die Pächter hätten gegenüber dem
Kläger eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung erbracht,
indem sie gegen Entgelt auf eine ihnen vertraglich zustehende
Rechtsposition verzichtet hätten.
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Zwar habe kein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang zwischen dem vom Kläger bezogenen Eingangsumsatz
(Verzicht auf langfristige Pacht) zu seinen steuerpflichtigen
Ausgangsumsätzen (Verpachtung) bestanden. Die von ihm gezahlte
„Entschädigung“ habe jedoch ihren
ausschließlichen Entstehungsgrund in der steuerpflichtigen
Verpachtungstätigkeit des Klägers. Es habe sich bei der
von ihm erbrachten Gegenleistung um eine Ausgabe zum Zwecke der
Beendigung der steuerpflichtigen Verpachtung und damit um
allgemeine Aufwendungen dieser Tätigkeit gehandelt.
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Es komme nicht darauf an, dass der
Kläger die Absicht geäußert habe, das
Grundstück zum Zwecke einer künftig anderweitigen Nutzung
zu veräußern, und es nachfolgend steuerfrei
veräußert habe. Nur wenn zum Zeitpunkt des
Leistungsbezugs noch keine Ausgangsumsätze ausgeführt
worden seien, sei auf die beabsichtigte Verwendung abzustellen. Zum
Zeitpunkt des Verzichts der Pächter auf die Erfüllung der
langfristigen Pachtverträge habe der Kläger noch
steuerpflichtige Verpachtungsumsätze getätigt. Aus diesem
Grund und allein zu deren Beendigung habe der Kläger die hier
streitige Eingangsleistung bezogen.
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10
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Außerdem könne nicht
festgestellt werden, dass der Kläger - anders als im Urteil
des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.3.2012 XI R 23/10 (BFH/NV 2012,
1672 = SIS 12 24 87) - bereits bei Leistungsbezug im März 2011
eine steuerfreie Veräußerung oder Vermietung bzw.
Verpachtung des Grundstücks beabsichtigt habe.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen und formellen Rechts.
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Es bringt im Kern vor, die Zuordnung einer
bezogenen Eingangsleistung zu den allgemeinen Kosten der
wirtschaftlichen Gesamttätigkeit eines Unternehmers komme nur
bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs mit einem
oder mehreren Ausgangsumsätzen in Frage. Im Streitfall bestehe
dagegen, wie aus der Vorbemerkung zum Aufhebungsvertrag klar und
eindeutig hervorgehe, ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang
zwischen der streitigen Eingangsleistung und der vom Kläger
beabsichtigten steuerfreien Veräußerung des
Grundstücks. Ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 12.5.2011
sei danach gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausgeschlossen.
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Der Streitfall sei vergleichbar mit dem
BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1672 = SIS 12 24 87. Der BFH habe in
dieser Rechtssache einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang
zwischen den Aufwendungen für die Sanierung eines
Grundstücks nach Einstellung des laufenden Betriebs und dessen
beabsichtigter steuerfreier Veräußerung bejaht. Auch
vorliegend habe der Kläger Leistungen zum Zwecke der
beabsichtigten steuerfreien Grundstücksveräußerung
bezogen, weil er sich durch die langfristigen Pachtverträge
„an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seines
Eigentums“ gehindert gesehen habe.
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Selbst wenn kein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang mit der beabsichtigten steuerfreien
Grundstücksveräußerung bestünde, wäre -
wie das FA mit Bezug auf die BFH-Urteile vom 10.4.1997 V R 26/96
(BFHE 182, 432, BStBl II 1997, 552 = SIS 97 17 54) und vom
24.4.2013 XI R 25/10 (BFHE 241, 451, BStBl II 2014, 346 = SIS 13 20 22) ferner vorbringt - der vom Kläger geltend gemachte
Vorsteuerbetrag nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG jedenfalls
aufzuteilen. Maßgeblich wäre hierbei das Verhältnis
zwischen den steuerpflichtigen Verpachtungsumsätzen vom 1.
Januar bis 31.5.2011 und dem steuerfreien Grundstücksverkauf
am 11.11.2011.
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Das FA rügt außerdem die
Verletzung der Sachaufklärungspflicht i.S. des § 76 Abs.
1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG habe es
unterlassen zu ermitteln, ob der Kläger bereits im März
2011 eine steuerfreie Veräußerung oder Vermietung des
Grundstücks beabsichtigt habe, obwohl sich dies ihm nach
Aktenlage hätte aufdrängen müssen.
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Er verteidigt die Vorentscheidung und
bringt darüber hinaus vor, die Aufhebung der
Pachtverhältnisse gegen Entgelt sei unmittelbare Folge der
steuerpflichtigen Verpachtung und durch diese verursacht.
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Zwar habe er, der Kläger, die
Aufhebungsvereinbarung vom 4.3.2011 mit der Absicht zu einer
künftig anderweitigen, nicht zwangsläufig
umsatzsteuerfreien Verwendung des Grundstücks begründet.
Die Entscheidung, das Grundstück umsatzsteuerfrei zu
veräußern, sei aber erst im November 2011 getroffen
worden. Nach zutreffender Ansicht der Vorentscheidung komme es im
Übrigen auf seine Verwendungsabsicht, auf die das FA zu
Unrecht abstelle, nicht an.
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Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge
seien auch nicht aufzuteilen. Die von den Pächtern erbrachte
entgeltliche Verzichtsleistung könne der
Verpachtungstätigkeit direkt zugeordnet werden.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass der
Kläger den geltend gemachten Vorsteuerabzug beanspruchen kann.
Der Kläger hat den Pachtverzicht während der
Verpachtungstätigkeit zu deren Beendigung bezogen. Auf die
Verwendungsabsicht des Klägers kommt es - wie das FG
zutreffend erkannt hat - nicht an. Der vom FA hinsichtlich der
Verwendungsabsicht des Klägers gerügte Verfahrensfehler
der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO)
liegt mithin nicht vor. Eine Aufteilung der geltend gemachten
Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG kommt nicht
in Betracht.
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1. a) Der Unternehmer kann unter weiteren
Voraussetzungen die gesetzlich geschuldete Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuerbeträge abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz
1 UStG). Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist u.a. die Steuer
für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung
steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
UStG).
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b) Das Bestehen eines Vorsteuerabzugsrechts
setzt nicht in jedem Fall die Ausführung besteuerter
Ausgangsumsätze voraus. Es gilt auch für den Abzug der
geschuldeten oder entrichteten Steuer für Investitionen, die
für die Zwecke der noch erst beabsichtigten, das Abzugsrecht
eröffnenden Umsätze getätigt werden, unter der
Voraussetzung, dass die Erklärung, zu besteuerten
Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten
aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und
durch objektive Anhaltspunkte belegt wird (vgl. dazu z.B.
BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1672 = SIS 12 24 87, Rz 25; vom
28.6.2017 XI R 12/15, BFHE 258, 532, BFH/NV 2017, 1400 = SIS 17 14 66, Rz 28; jeweils m.w.N.).
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2. Unionsrechtlich beruhen § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG bzw. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG
auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL) und sind richtlinienkonform auszulegen (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1672 = SIS 12 24 87, Rz 22, noch zu Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; vom 2.12.2015 V R
15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486 = SIS 16 05 55, Rz
14).
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a) Der Steuerpflichtige, der
„Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke
seiner besteuerten Umsätze verwendet“, ist nach Art.
168 Buchst. a MwStSystRL zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. dazu
z.B. BFH-Urteil in BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486 = SIS 16 05 55, Rz 14, m.w.N.).
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aa) Damit der Steuerpflichtige danach zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt
werden kann, muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem
oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf
Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen. Das Recht auf Abzug der
für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen
entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür
getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten,
zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören
(ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. Urteile des
Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - SKF vom
29.10.2009 C-29/08, EU:C:2009:665, UR 2010, 107 = SIS 09 37 71, Rz
57, m.w.N.; AES-3C Maritza East 1 vom 18.7.2013 C-124/12,
EU:C:2013:488, UR 2014, 398 = SIS 13 22 70, Rz 27; Iberdrola
Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.9.2017 C-132/16,
EU:C:2017:683, DStR 2017, 2044 = SIS 17 16 05, Rz 28). Da die
Aufwendungen mithin Teil der Kosten der Ausgangsumsätze sein
müssen, für die die Gegenstände und Dienstleistungen
verwendet werden, müssen die Kostenelemente in der Regel
entstanden sein, bevor der Steuerpflichtige die besteuerten
Umsätze ausführt, denen sie zuzurechnen sind (vgl.
EuGH-Urteil Midland Bank vom 8.6.2000 C-98/98, EU:C:2000:300, UR
2000, 342 = SIS 00 09 97, Rz 30; BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1672 =
SIS 12 24 87, Rz 27; jeweils m.w.N.).
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bb) Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird jedoch
zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten
Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden
Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die
fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des
Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der
von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten
Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich
direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (ständige
Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile SKF, EU:C:2009:665, UR
2010, 107 = SIS 09 37 71, Rz 58, m.w.N.; AES-3C Maritza East 1,
EU:C:2013:488, UR 2014, 398 = SIS 13 22 70, Rz 28; Iberdrola
Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:683, DStR 2017,
2044 = SIS 17 16 05, Rz 29). Diese Kosten stehen aber nur dann in
einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der
wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, soweit sie
ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser
Tätigkeit haben (vgl. EuGH-Urteil Investrand vom 8.2.2007
C-435/05, EU:C:2007:87, UR 2007, 225 = SIS 07 08 93, Rz 33).
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b) Da das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine
völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen
Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig
von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese
selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (ständige
Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. EuGH-Urteil Fini H vom 3.3.2005
C-32/03, EU:C:2005:128, UR 2005, 443 = SIS 05 17 73, Rz 25,
m.w.N.), darf nicht willkürlich zwischen Ausgaben für die
Zwecke eines Unternehmens vor der tatsächlichen Aufnahme
seiner Tätigkeit sowie während dieser Tätigkeit und
Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser Tätigkeit
unterschieden werden (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B.
EuGH-Urteile Abbey National vom 22.2.2001 C-408/98, EU:C:2001:110,
UR 2001, 164 = SIS 01 05 49, Rz 35; Faxworld vom 29.4.2004
C-137/02, EU:C:2004:267, UR 2004, 362 = SIS 04 23 35, Rz 39; Fini
H, EU:C:2005:128, UR 2005, 443 = SIS 05 17 73, Rz 23; ferner Wind
Inovation 1 vom 9.11.2017 C-552/16, EU:C:2017:849, HFR 2018, 84 =
SIS 17 20 45, Rz 45; jeweils m.w.N.).
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30
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In Bezug auf die Übertragung eines
Gesamtvermögens ist daher anerkannt, dass die Kosten der
für diese Übertragung erbrachten Dienstleistungen als
fester Bestandteil der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen vor der Übertragung anzusehen sind und ihm
das Recht auf Vorsteuerabzug zuzuerkennen ist, selbst wenn er nach
der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen nicht mehr
wirtschaftlich tätig wird (vgl. EuGH-Urteil Abbey National,
EU:C:2001:110, UR 2001, 164 = SIS 01 05 49, Rz 35). Ebenso ist das
Recht auf Vorsteuerabzug bei der Liquidation eines Betriebes
anzuerkennen, soweit es dabei nicht zu Betrügereien und
Missbräuchen kommt (vgl. EuGH-Urteil Fini H, EU:C:2005:128, UR
2005, 443 = SIS 05 17 73, Rz 31).
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31
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c) Werden die von einem Steuerpflichtigen
erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen dagegen für
die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze
verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer
erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der
folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (ständige
Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile SKF, EU:C:2009:665, UR
2010, 107 = SIS 09 37 71, Rz 59, m.w.N.; Iberdrola Inmobiliaria
Real Estate Investments, EU:C:2017:683, DStR 2017, 2044 = SIS 17 16 05, Rz 30).
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d) Die nationalen Gerichte haben - was
gleichfalls für die Finanzverwaltungen gilt - im Rahmen der
ihnen obliegenden Anwendung des Kriteriums des unmittelbaren
Zusammenhangs alle Umstände zu berücksichtigen, unter
denen die betreffenden Umsätze ausgeführt wurden, und nur
die Umsätze heranzuziehen, die objektiv im Zusammenhang mit
der der Steuer unterliegenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen
stehen. Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist daher in
Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu
beurteilen (vgl. EuGH-Urteile Becker vom 21.2.2013 C-104/12,
EU:C:2013:99, UR 2013, 220 = SIS 13 07 58, Rz 22, 23 und 33,
m.w.N.; Sveda vom 22.10.2015 C-126/14, EU:C:2015:712, UR 2015, 910
= SIS 15 25 71, Rz 29; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate
Investments, EU:C:2017:683, DStR 2017, 2044 = SIS 17 16 05, Rz
31).
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33
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3. Nach den vorgenannten Grundsätzen hat
das FG zutreffend entschieden, dass der Kläger, der unstreitig
als Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG
steuerpflichtige Verpachtungsumsätze i.S. des § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 9 Abs.
2 Satz 1 UStG ausgeführt hat, die vom Pächter am
12.5.2011 in Rechnung gestellte Steuer für den entgeltlichen
Verzicht auf langfristige Pacht gemäß § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG als Vorsteuer abziehen kann.
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34
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a) Die Pächter haben - was zwischen den
Beteiligten nicht im Streit steht - eine steuerbare und
steuerpflichtige sonstige Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 UStG erbracht.
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35
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aa) Die Voraussetzungen für einen
entgeltlichen Leistungsaustausch liegen insbesondere dann vor, wenn
- wie hier die Pächter - ein Steuerpflichtiger auf eine ihm,
sei es auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage, zustehende
Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet (vgl. BFH-Urteile vom
7.7.2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66 = SIS 05 42 06,
unter II.1., Rz 15, m.w.N.; vom 16.1.2014 V R 22/13, BFH/NV 2014,
736 = SIS 14 11 15, Rz 23). Dies ist hier der Fall. Bei der vom
Kläger erbrachten, in der Aufhebungsvereinbarung vom 4.3.2011
als „Entschädigung“ bezeichneten
Gegenleistung hat es sich - wovon das FG zutreffend ausgegangen ist
und auch der Verwaltungsauffassung in Abschn. 1.3. Abs. 13 Satz 1
des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entspricht - um ein
Leistungsentgelt für die Bereitschaft der Pächter, die
Vertragslaufzeit von März 2020 auf den 30.4.2012 zu
verkürzen, gehandelt.
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36
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bb) Die Pächter haben ihre in der
Zustimmung zur Abkürzung der Vertragslaufzeit bestehende
Leistung bereits mit dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung am
4.3.2011 erbracht. Denn zu diesem Zeitpunkt haben sie ihre
vertragliche Rechtsposition als Pächter gegen Entgelt
aufgegeben, sodass zum Leistungszeitpunkt noch eine
steuerpflichtige Verpachtungstätigkeit des Klägers
vorlag. In diesem Zusammenhang kommt es auf den Zeitpunkt des
Auszuges der Pächter im Streitfall nicht an. Die vorzeitige
Beendigung des Pachtverhältnisses hat nach den gesetzlichen
Regelungen in §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 546 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verpflichtung des Pächters
zur Folge, die Pachtsache zurückzugeben. Dass darüber
hinaus im Streitfall die „Entschädigung“
gezahlt worden ist, um die Pächter zum vorzeitigen Auszug zu
bewegen, obwohl sie ohnehin hierzu gesetzlich verpflichtet waren,
ergibt sich nicht aus dem Sachverhalt. Die Leistung ist damit nicht
erst mit dem Auszug der Pächter zum 31.3.2011 ausgeführt
worden (a.A. wohl Wäger in Birkenfeld/Wäger,
Umsatzsteuer-Handbuch, Berichtszeitraum III. Quartal 2016, Rz
195).
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b) Die sonstige Leistung in Gestalt der
Zustimmung zur Abkürzung der Vertragslaufzeit wurde für
die Zwecke der besteuerten Umsätze des Klägers
verwendet.
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38
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aa) Die Vorentscheidung hat zwar zu Recht
erkannt, dass kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen
dem fraglichen Eingangsumsatz in Gestalt der vom Kläger
bezogenen Leistung und dessen steuerpflichtigen
Ausgangsumsätzen bestand.
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39
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Die vom Kläger getätigten Ausgaben
in Höhe des ihm am 12.5.2011 vom Pächter in Rechnung
gestellten Entgelts gehören nicht zu den Kostenelementen der
besteuerten, zum Abzug berechtigenden steuerpflichtigen
Verpachtungsumsätzen. Denn der Kläger hat die Leistung
der Pächter nicht bezogen, um steuerpflichtige
Verpachtungsumsätze auszuführen. Dazu wurden sie auch
nicht verwendet. Der betreffende Bezug diente vielmehr dazu, die
steuerpflichtige Verpachtungstätigkeit alsbald vorzeitig zu
beenden. Die Ausgaben zur Erlangung der Zustimmung zur
Abkürzung der Vertragslaufzeit sind mithin nicht Teil der
Kosten der vom Kläger ausgeführten steuerpflichtigen
Verpachtungsumsätze.
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40
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bb) Der Kläger ist aber zum
Vorsteuerabzug berechtigt, weil die Kosten für die zur
vorzeitigen Beendigung seiner Verpachtungstätigkeit
führende Abkürzung der Vertragslaufzeit zu den
allgemeinen Aufwendungen seiner steuerpflichtigen
Verpachtungstätigkeit gehören und als solche
Kostenelemente der ausgeführten Verpachtungsumsätze
sind.
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41
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(1) Die fraglichen Kosten hängen direkt
und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen
Verpachtungstätigkeit des Klägers zusammen. Sie haben
ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der
steuerpflichtigen Verpachtungstätigkeit des Klägers und
wären nicht entstanden, wenn mit dem Pächter kein
langfristiger Pachtvertrag abgeschlossen worden wäre. Mit der
Abkürzung der Vertragslaufzeit ist die Beendigung der
Verpachtungstätigkeit des Klägers einhergegangen. Damit
hat es sich bei der von ihm erbrachten Gegenleistung für den
Verzicht der Pächter auf ihre vertragliche Rechtsposition um
Ausgaben zum Zwecke der Beendigung und damit um allgemeine
Aufwendungen seiner Verpachtungstätigkeit gehandelt.
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42
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(2) Ausgaben zum Zwecke der Beendigung der
wirtschaftlichen Tätigkeit sind - wie die Vorentscheidung zu
Recht erkannt hat - wegen des Neutralitätsgrundsatzes zu
berücksichtigen. Denn das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
gewährleistet völlige Neutralität hinsichtlich der
steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten
eines Unternehmers unabhängig von ihrem Zweck und ihrem
Ergebnis, sofern diese selbst der Mehrwertsteuer unterliegen.
Danach darf - wie hier - nicht willkürlich zwischen Ausgaben
für die Zwecke eines Unternehmens vor der tatsächlichen
Aufnahme seiner Tätigkeit sowie während dieser
Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser
Tätigkeit unterschieden werden (dazu vorstehend unter II.2.b).
Da das Recht auf Vorsteuerabzug bei der Liquidation eines Betriebes
anzuerkennen ist, soweit es dabei - im Streitfall sind dafür
keine Anhaltspunkte erkennbar - nicht zu Betrügereien und
Missbräuchen kommt (vgl. EuGH-Urteil Fini H, EU:C:2005:128, UR
2005, 443 = SIS 05 17 73, Rz 31), darf dem Kläger der von ihm
geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht versagt werden.
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43
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c) Dagegen besteht - anders als das FA meint -
kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der vom
Kläger bezogenen Verzichtsleistung der Pächter auf
langfristige Pacht und der beabsichtigten
Grundstücksveräußerung. Diese Eingangsleistung ist
somit nicht als für die Grundstücksveräußerung
verwendet zu werten (a.A. Stadie in Rau/Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, § 15 Rz 1678). Auf die möglicherweise
von Anfang an bestehende Absicht des Klägers, das
Grundstück zum Zwecke einer künftig anderweitigen Nutzung
steuerfrei zu veräußern, kommt es - entgegen der Ansicht
des FA - vorliegend nicht an.
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44
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aa) Das FG geht zu Recht davon aus, dass nach
den Grundsätzen des Sofortabzugs auf die beabsichtigten
Verwendungsumsätze nur abzustellen ist, wenn zum Zeitpunkt des
Leistungsbezugs noch keine entsprechenden Ausgangsumsätze
ausgeführt worden sind (dazu vorstehend unter II.1.b). Da zum
Zeitpunkt des Leistungsbezugs des Verzichts der Pächter auf
langfristige Pacht bereits Ausgangsumsätze des Klägers
ausgeführt wurden und seine steuerpflichtige
Verpachtungstätigkeit noch nicht beendet war, kommt es im
Streitfall nicht darauf an, dass der Kläger die Absicht hatte,
das Grundstück zum Zwecke einer künftig anderweitigen
Nutzung zu einem noch ungewissen Zeitpunkt steuerfrei oder
steuerpflichtig zu veräußern.
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bb) Die Zustimmung der Pächter zur
Verkürzung der Pachtdauer war nach dem objektiven Inhalt
dieser Leistung allein auf die Beendigung der
Verpachtungstätigkeit des Klägers gerichtet. Auch danach
steht diese Eingangsleistung nur im unmittelbaren Zusammenhang mit
der Verpachtungstätigkeit des Klägers.
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cc) Zu Recht geht das FG somit davon aus, dass
gegenüber dem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der
vom Kläger bezogenen Verzichtsleistung zu der
Verpachtungstätigkeit der lediglich mittelbare Zusammenhang zu
der erklärten Absicht des Klägers, das Grundstück zu
veräußern, zurücktritt. Außerdem hatte der
Kläger vorliegend in der Aufhebungsvereinbarung vom 4.3.2011
nur seine Absicht bekundet, das langfristig verpachtete
Grundstück zum Zwecke einer künftig anderweitigen Nutzung
zu veräußern. Darüber hinaus konnte das FG im
Streitfall nicht feststellen, dass der Kläger bereits zu
diesem Zeitpunkt eine steuerfreie Veräußerung oder
Vermietung bzw. Verpachtung des Grundstücks nach § 4 Nr.
9 Buchst. a, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG beabsichtigt
hätte.
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dd) Eine den Vorsteuerabzug
ausschließende Verwendung der vom Kläger bezogenen
Verzichtsleistung der Pächter für Zwecke steuerfreier
Umsätze - wie das FA in Bezug auf die steuerfreie
Grundstücksveräußerung am 11.11.2011 meint - liegt
mithin nicht vor.
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4. Die mit der Revision ferner geltend
gemachten Einwendungen des FA greifen nicht durch.
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a) Der Streitfall ist - entgegen der
Auffassung des FA - nicht mit dem Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1672
= SIS 12 24 87 vergleichbar.
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aa) Der Senat hatte in dieser Entscheidung den
unmittelbaren Zusammenhang zu der späteren
Grundstücksveräußerung insbesondere damit
begründet, dass einerseits die Aufwendungen erst entstanden
sind, nachdem der Betrieb der GmbH bereits drei Jahre eingestellt
worden war, und andererseits der Kläger von Beginn an die
Sanierungsleistungen im Hinblick auf die beabsichtigte
(steuerfreie) Grundstücksveräußerung bezogen hatte
(BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1672 = SIS 12 24 87, Rz 34).
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bb) Im Streitfall wurde die Verzichtsleistung
der Pächter zu einem Zeitpunkt bezogen, zu dem der Kläger
seine Verpachtungstätigkeit noch nicht beendet hatte.
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b) Die vom FA mit Bezug auf die BFH-Urteile in
BFHE 182, 432, BStBl II 1997, 552 = SIS 97 17 54 und in BFHE 241,
451, BStBl II 2014, 346 = SIS 13 20 22 (hilfsweise) angestrebte
Aufteilung des vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerbetrags
nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG im Verhältnis zwischen den
steuerpflichtigen Verpachtungsumsätzen vom 1. Januar bis
31.5.2011 und dem steuerfreien Grundstücksverkauf am
11.11.2011 kommt im Übrigen nicht in Betracht. Denn eine
Aufteilung der Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG setzt voraus,
dass der Unternehmer die bezogenen Vorleistungen sowohl für
Umsätze verwendet, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug
besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht
nicht besteht (vgl. Senatsurteil in BFHE 241, 451, BStBl II 2014,
346 = SIS 13 20 22, Rz 30). Derartige Umsätze hat der
Kläger aber nicht ausgeführt. Die vom Kläger
bezogene Leistung der Pächter in Gestalt der Zustimmung zur
Verkürzung der Pachtdauer wurde allein zur Beendigung seiner
steuerpflichtigen Verpachtungstätigkeit verwendet.
Infolgedessen wurde sie nicht zugleich für die im
Leistungszeitpunkt zudem noch ungewisse nachfolgende
Grundstücksverwertung bezogen.
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c) Die vom FA hinsichtlich der - aus seiner
Sicht - unterlassenen Ermittlung der Absicht des Klägers zum
Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung vom 4.3.2011
außerdem gerügte Verletzung der
Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegt
nicht vor. Denn auf die Absicht des Klägers kommt es im
Streitfall nicht an (dazu vorstehend unter II.3.c). Von einer
weiteren Begründung dazu sieht der Senat ab (§ 126 Abs. 6
FGO).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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