Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.04.2018 - 15 K 1187/17 F
= SIS 18 09 28 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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A. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) - eine GbR - ist Besitzgesellschaft im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung mit der A-GmbH (Betriebs-GmbH).
Miteigentümer des an die Betriebs-GmbH vermieteten
Grundstücks X-Straße in B (Betriebsgrundstück)
waren C zu 75 % und D zu 25 %, Gesellschafter der Betriebs-GmbH
(Stammkapital von 50.000 DM) waren C zu 75,2 % (37.600 DM) und D zu
24,8 % (13.400 DM). Mit notariellem Vertrag vom 17.12.2013
(Urkundenrolle Nr. …2/2013 des Notars E - Vertrag 1 - )
übertrug C im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren
Miteigentumsanteil an dem Betriebsgrundstück auf ihren Sohn
(F). Mit gleichem Vertrag trat C von ihrem Anteil an der
Betriebs-GmbH einen Teilanteil in Höhe von 15.000 DM (30 % des
Stammkapitals) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an F ab. In
diesem Vertrag ist bestimmt, dass dessen Wirksamkeit unter der
aufschiebenden Bedingung steht, dass C die ihr verbleibenden
Geschäftsanteile an D und dessen Bruder G rechtswirksam
verkauft und überträgt sowie der Kaufpreis betreffend
diese Anteile gezahlt ist. Mit weiterem notariellen Vertrag vom
17.12.2013 (Urkundenrolle Nr. …6/2013 des Notars I - Vertrag
2 - ) verkaufte C einen Teilgeschäftsanteil an der
Betriebs-GmbH in Höhe von 11.600 DM (23,2 % des Stammkapitals)
zu einem Kaufpreis von … EUR an D und den restlichen
Teilgeschäftsanteil von 11.000 DM (22 % des Stammkapitals) an
G zu einem Kaufpreis von … EUR. Nach diesem Vertrag ist die
Zahlung der Kaufpreise Bedingung für die Wirksamkeit der
Abtretung der Geschäftsanteile. Nach der Präambel des
Vertrags 2 steht die Übertragung der Geschäftsanteile an
D und G unter der Bedingung, dass der Vertrag 1 mit
Bedingungseintritt wirksam wird. Die Beteiligungsverhältnisse
an der Betriebs-GmbH sind nach der Anteilsübertragung wie
folgt: D 48 %, F 30 % und G 22 %.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) erließ zunächst unter dem 30.10.2015
erklärungsgemäß einen unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehenden Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(Gewinnfeststellungsbescheid) für 2014, verbunden mit dem
Hinweis, dass die Folgen vorstehend genannter Übertragungen
noch zu klären seien. Mit geändertem
Gewinnfeststellungsbescheid für 2014 vom 05.09.2016 erfasste
das FA u.a. zusätzlich zu den bisherigen Feststellungen einen
Veräußerungsgewinn in Höhe von insgesamt …
EUR. Dieser setzte sich aus der Veräußerung der
GmbH-Anteile an D und G (Gewinnanteil von …,80 EUR) sowie aus
der Übertragung der weiteren GmbH-Anteile (Gewinnanteil von
… EUR) und des Miteigentumsanteils an dem Grundstück
(Gewinnanteil von … EUR) an F zusammen. Die Höhe dieser
Veräußerungs-/Aufgabegewinnbestandteile steht zwischen
den Beteiligen nicht in Streit. Der Veräußerungsgewinn
wurde allein C zugerechnet. Zur Begründung führte das FA
aus, dass C durch die vorbezeichneten Übertragungen ihren
Mitunternehmeranteil an der Klägerin nach § 16 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgegeben habe.
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Das FA wies den hiergegen eingelegten
Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.04.2017 - unter
Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung - als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, dass § 6 Abs. 3 EStG ausscheide, weil nicht
alle wesentlichen Betriebsgrundlagen - namentlich die GmbH-Anteile
- unentgeltlich auf F übertragen worden seien. Die
Verträge 1 und 2 vom 17.12.2013 hätten zu einer
zeitgleichen Veräußerung der Teilgeschäftsanteile
an D und G sowie Übertragung des Miteigentumsanteils am
Betriebsgrundstück und des Teilgeschäftsanteils an F
geführt.
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Hiergegen wandte sich die Klägerin mit
ihrer Klage. Sie begehrte, einen Veräußerungsgewinn in
Höhe von …,80 EUR (statt bisher … EUR)
festzustellen. Die Klage hatte im vollen Umfang Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) änderte mit Urteil vom 19.04.2018 den
angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid für 2014 vom
05.09.2016 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom
10.04.2017 dahin, dass es den festgestellten
Veräußerungsgewinn der Höhe nach auf …,80 EUR
minderte. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
Folgendes aus: C habe mit der unentgeltlichen Übertragung des
Miteigentumsanteils an dem Betriebsgrundstück sowie des
Teilgeschäftsanteils an F die Voraussetzungen des § 6
Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt, auch wenn sie taggleich ihre
weiteren Teilgeschäftsanteile an D und G veräußert
habe. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe seine frühere Auffassung,
wonach der Übergeber das wirtschaftliche Eigentum an allen
funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen
Vorgang übertragen und seine bisherige Tätigkeit im
Wesentlichen aufgeben müsse, in seinem Urteil vom 02.08.2012 -
IV R 41/11 (BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715 = SIS 12 27 74)
jedenfalls für die Fälle geändert, in denen
funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des
Sonderbetriebsvermögens vorher oder zeitgleich zum Buchwert
nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen würden. Daneben habe
der BFH in seinem Urteil vom 09.12.2014 - IV R 29/14 (BFHE 247,
449, BStBl II 2019, 723 = SIS 15 00 52) entschieden, dass eine
Anteilsübertragung i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG nur
die Übertragung des gesamten Betriebsvermögens
voraussetze, das im Zeitpunkt der Übertragung existiere.
Danach seien die Buchwerte auch dann fortzuführen, wenn die
stillen Reserven einer im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen
wesentlichen Betriebsgrundlage vor der Anteilsübertragung
aufgedeckt würden. Die Frage, ob § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG
auch bei der im Streitfall gegebenen Konstellation, wonach
wesentliche Betriebsgrundlagen taggleich an Dritte
veräußert worden seien, eingreife, habe der BFH noch
nicht entschieden, sondern in seinem Urteil in BFHE 238, 135, BStBl
II 2019, 715 = SIS 12 27 74 ausdrücklich offen gelassen. Diese
Frage sei - so das FG - zu bejahen, wenn es dadurch nicht zur
Zerschlagung des Betriebs komme. Wortlaut und Historie des § 6
Abs. 3 EStG ließen zwar keine eindeutige Auslegung zu. Aus
der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 EStG
folge aber dessen Anwendbarkeit. Diese Norm wolle die
Übertragung einer funktionsfähigen betrieblichen Einheit
privilegieren. So verhalte es sich im Streitfall, weil trotz der
erfolgten Übertragungen die Betriebsaufspaltung fortbestanden
habe. Außerdem müsse die Rechtsprechung, wonach eine
Buchwertübertragung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen
nach § 6 Abs. 5 EStG der Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG
nicht entgegenstehe, erst Recht für den Fall gelten, dass die
stillen Reserven durch die Veräußerung dieser
Wirtschaftsgüter aufgedeckt würden.
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Hiergegen richtet sich die Revision des FA,
mit welcher es eine rechtsfehlerhafte Auslegung des § 6 Abs. 3
EStG durch das FG rügt.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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B. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Revision ist zwar nicht schon
deshalb erfolgreich, weil das FG die Klage durch Prozessurteil
hätte abweisen müssen. Denn das FG ist stillschweigend zu
Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin weiterhin für
die ausgeschiedene Gesellschafterin C nach § 48 Abs. 1 Nr. 1
FGO klagebefugt ist (dazu unter I.). Die Vorentscheidung ist aber
aufzuheben, weil das FG es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat,
die bereits vor der Klageerhebung ausgeschiedene Gesellschafterin C
notwendig zum Klageverfahren beizuladen (dazu unter II.). Der Senat
sieht von der Möglichkeit ab, eine Beiladung im
Revisionsverfahren nachzuholen und verweist die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Denn das FG hat
- ausgehend von teilweise rechtlich unzutreffenden
Maßstäben - nicht die von den tatsächlichen
Verhältnissen im jeweiligen Einzelfall abhängige
Gesamtwürdigung vorgenommen, ob die Veräußerung der
Teilgeschäftsanteile an D und G zeitgleich mit der
unentgeltlichen Übertragung des verbliebenen
Mitunternehmeranteils an F erfolgt ist (dazu unter III.).
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I. Das FG ist zu Recht von der
Zulässigkeit der Klage ausgegangen.
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Das Revisionsgericht hat das Vorliegen der
Sachurteilsvoraussetzungen - auch ohne Rüge der Beteiligten -
von Amts wegen zu prüfen (z.B. BFH-Urteil vom 06.09.2017 - IV
R 1/16 = SIS 17 22 70, Rz 44, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind
im Streitfall gegeben. Insbesondere war die Klägerin nach
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, auch wenn die angegriffenen
Feststellungen ausschließlich Fragen betreffen, welche die
vor Klageerhebung ausgeschiedene Gesellschafterin C persönlich
angehen.
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1. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO
können gegen Bescheide über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Vertretung
berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht
vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte i.S. des Abs. 2 Klage
erheben. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass gegen den
nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung -
AO - (gesondert und einheitlich) ergangenen
Gewinnfeststellungsbescheid im Grundsatz nur die
Personengesellschaft im eigenen Namen, vertreten durch ihre
Geschäftsführer, Klage erheben kann, obwohl sich dieser
Bescheid inhaltlich an die einzelnen Gesellschafter als
Inhaltsadressaten richtet (z.B. BFH-Urteil vom 23.01.2020 - IV R
48/16 = SIS 20 04 20, Rz 21, m.w.N.). Es handelt sich um einen Fall
gesetzlicher Prozessstandschaft. Die Personengesellschaft erhebt -
ihrerseits vertreten durch ihre Geschäftsführung - als
Prozessstandschafterin Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid
(z.B. BFH-Urteil vom 29.03.2012 - IV R 18/08 = SIS 12 15 51, Rz 19,
m.w.N.). Sie macht mit der Klage nicht eigene Rechte geltend,
sondern die ihrer Gesellschafter, gegen die sich der
Gewinnfeststellungsbescheid richtet. Für die Dauer des
Bestehens der Gesellschaft wird damit ein Teil der aus § 40
Abs. 2 FGO folgenden Klagebefugnis der Gesellschafter auf die
Gesellschaft verlagert. Den Gesellschaftern selbst steht ein
eigenes Klagerecht gegen solche Feststellungsbescheide nur in den
Fällen zu, in denen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1
Nrn. 2 bis 5 FGO vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B.
BFH-Urteil vom 23.01.2020 - IV R 48/16 = SIS 20 04 20, Rz 22,
m.w.N.).
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2. Die Personengesellschaft hat auch
für ausgeschiedene Gesellschafter eine Klagebefugnis, solange
sie nicht vollbeendet ist. Dies gilt selbst dann, wenn der
Rechtsstreit - so wie hier - (ausschließlich) Feststellungen
betrifft, die keine Auswirkungen auf den Gewinn/Verlust der
Gesellschaft oder eines anderen Gesellschafters haben
(BFH-Beschluss vom 31.01.1992 - VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II
1992, 559 = SIS 92 13 91; BFH-Urteil vom 30.03.1999 - VIII R 15/97,
BFH/NV 1999, 1468 = SIS 99 52 42, zum
Veräußerungsgewinn) und damit allein den ausgeschiedenen
Gesellschafter persönlich angehen.
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a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist
der für C festgestellte Veräußerungsgewinn aus der
Aufgabe ihres gesamten Mitunternehmeranteils an der Klägerin
(§ 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) in
Höhe von … EUR sowie der festgestellte, darin enthaltene
steuerfreie Gewinn nach § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG bzw.
§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes in Höhe von
… EUR. Hierbei handelt es sich um zwei selbständig
anfechtbare Feststellungen (z.B. BFH-Urteile vom 02.10.2018 - IV R
24/15, Rz 22, zum Veräußerungs-/Aufgabegewinn des
Mitunternehmers; vom 25.07.2019 - IV R 47/16, BFHE 265, 273, BStBl
II 2020, 142 = SIS 19 13 99, Rz 14, zum steuerfreien
Veräußerungs-/Aufgabegewinn). Diese Feststellungen
berühren Fragen, die ausschließlich C als vor der
Klageerhebung ausgeschiedene Gesellschafterin persönlich i.S.
des § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO angehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
16.05.2013 - IV R 21/10 = SIS 13 25 27, Rz 15, zum Gewinn aus der
Veräußerung eines Teilanteils).
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b) Dass die Personengesellschaft auch
für Klagen gegen solche Feststellungen klagebefugt ist, ergibt
sich daraus, dass die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO normierte
gesetzliche Prozessstandschaft und die daraus abgeleitete
Klagebefugnis der Personengesellschaft nicht nur auf dem
Gesellschaftsrecht beruhen, sondern auch die eigene
steuerrechtliche Sphäre der Personengesellschaft schützen
und durch verfahrensökonomische Überlegungen
gestützt werden.
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aa) Die Prozessstandschaft hat ihren Grund
zunächst im Gesellschaftsrecht. Der Gesetzgeber geht in §
48 Abs. 1 Nr. 1 FGO typisierend davon aus, dass die nicht
geschäftsführungsbefugten Gesellschafter durch den
Gesellschaftsvertrag die Wahrnehmung ihrer mit der Gesellschaft
zusammenhängenden Interessen den Geschäftsführern
übertragen und sich selbst dadurch freiwillig von der
eigenständigen Interessenwahrung ausgeschlossen haben.
Insbesondere die Möglichkeit der Einflussnahme der
Gesellschafter auf die Geschäftsführer der
Personengesellschaft rechtfertigt ihren Ausschluss vom Klagerecht
(z.B. BFH-Urteil vom 26.10.1989 - IV R 23/89, BFHE 159, 15, BStBl
II 1990, 333 = SIS 90 06 45, unter 1.e). Danach entfällt mit
dem Wegfall der gesellschaftsvertraglichen Bindungen auch die
Befugnis der Gesellschaft, in gesetzlicher Prozessstandschaft
für ihre Gesellschafter klagen zu können. Deshalb kann
eine handelsrechtlich vollbeendete Personengesellschaft in einem
Rechtsstreit hinsichtlich eines Feststellungsbescheids, der dem
Regelungsbereich des § 48 Abs. 1 FGO unterfällt, nicht
auch Klägerin oder Beigeladene sein (ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss in BFHE 167, 5, BStBl II 1992,
559 = SIS 92 13 91, unter 2.b, m.w.N.). Tritt die Vollbeendigung
während eines Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ein,
sind grundsätzlich die durch den angefochtenen
Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Gesellschafter, die im
Streitzeitraum an der Personengesellschaft beteiligt waren, als
deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen. Die
Beteiligtenstellung und Prozessführungsbefugnis gehen mit der
Vollbeendigung auf diese ehemaligen Gesellschafter über
(ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 13.10.2016 - IV
R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81 = SIS 16 27 99, Rz 17,
m.w.N.).
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Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat
keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die
Geschäftsführer der Gesellschaft mehr. Daher hat die
Rechtsprechung schon vor Einfügung des (heutigen) § 48
Abs. 1 Nr. 3 FGO, der eine Klagebefugnis des ausgeschiedenen
Gesellschafters ausdrücklich vorsieht, entschieden, dass dem
ausgeschiedenen Gesellschafter eine eigene Klagebefugnis zusteht
(z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.11.1973 - IV B 33/73, BFHE 110,
506, BStBl II 1974, 220 = SIS 74 01 21; vom 13.12.1979 - IV B
79/79, BFHE 130, 5, BStBl II 1980, 329 = SIS 80 01 77; BFH-Urteile
vom 05.11.1985 - VIII R 333/83, unter a; in BFHE 159, 15, BStBl II
1990, 333 = SIS 90 06 45, unter 1.e). Folgerichtig erstreckt sich
die prozessuale Rechtsnachfolge nicht auf solche Gesellschafter,
die bereits vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden
sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81 = SIS 16 27 99, Rz 17, m.w.N.). Dies gilt selbst dann, wenn sich die Klage
gegen eine Feststellung gerichtet hatte, die auch den
ausgeschiedenen Gesellschafter betraf, wie z.B. die Qualifikation
der Einkünfte oder der laufende Gesamthandsgewinn (z.B.
BFH-Urteil vom 28.10.2008 - VIII R 71/06).
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bb) Anders als im Falle der Vollbeendigung
der Gesellschaft ist der aus einer fortbestehenden
Personengesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter für die ihn
alleine betreffenden Angelegenheiten nicht allein klagebefugt. Denn
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO knüpft nicht nur an das
Gesellschaftsrecht an, sondern will auch die eigene
steuerrechtliche Interessensphäre der Gesellschaft
schützen (BFH-Beschluss in BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559 =
SIS 92 13 91, unter 2.c; Steinhauff in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 48 FGO Rz 62). Die
Personengesellschaft besteht weiter und bleibt
beteiligtenfähig (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.11.1988 - IV R
252/84, BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312 = SIS 89 07 20). Ihre
Klagebefugnis leitet sich u.a. auch davon ab, dass die betroffenen
und zur Geschäftsführung nicht berufenen Gesellschafter
ganz allgemein die Geschäftsführer mit der Wahrnehmung
ihrer Belange, und zwar auch der aus der Betätigung der
Personengesellschaft entstehenden steuerlichen Belange, betraut
haben (BFH-Beschluss in BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559 = SIS 92 13 91, unter 2.b). So sind neben den Gesellschaftern der
Personengesellschaft (vgl. § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO) auch
die Geschäftsführer der Personengesellschaft zur Abgabe
der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung
(vgl. § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AO) verpflichtet. Diese
Erklärungspflicht bezieht sich auch auf festzustellende
Gewinnbestandteile, die ein Gesellschafter alleine erzielt hat, wie
z.B. Gewinne aus der Veräußerung des
Mitunternehmeranteils (z.B. BFH-Urteil vom 29.04.1993 - IV R
107/92, BFHE 171, 23, BStBl II 1993, 666 = SIS 93 19 19, unter 2.c,
m.w.N.). Zudem ist die Personengesellschaft zur Buchführung
und Bilanzierung verpflichtet, dies sogar hinsichtlich des
Sonderbetriebsvermögens (BFH-Urteil vom 23.10.1990 - VIII R
142/85, BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401 = SIS 91 01 22, unter
III.2.).
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cc) § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO wird auch
von verfahrensökonomischen Erwägungen bestimmt
(BFH-Beschluss in BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559 = SIS 92 13 91,
unter 2.c; Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 62). So ist der BFH
bisher von einer Klagebefugnis der Personengesellschaft
ausgegangen, auch wenn der Rechtsstreit allein den ausgeschiedenen
Gesellschafter betrifft (z.B. BFH-Urteil vom 07.03.2019 - IV R
18/17, BFHE 263, 348, BStBl II 2019, 696 = SIS 19 04 36, zum Gewinn
aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils). Ebenso
hat der BFH die Personengesellschaft gemäß § 48
Abs. 1 Nr. 1 FGO als klagebefugt angesehen, wenn alle
Gesellschafter, die von dem Gewinnfeststellungsbescheid betroffen
sind, zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits ausgeschieden waren
(BFH-Urteil vom 07.06.2018 - IV R 11/16 = SIS 18 14 37, Rz 27).
Schließlich hat der BFH in Fällen, in denen nur der
ausgeschiedene Gesellschafter wegen einer ihn allein betreffenden
Feststellung geklagt hat, die Personengesellschaft notwendig zum
Verfahren des ausgeschiedenen Gesellschafters beigeladen (z.B.
BFH-Beschluss in BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559 = SIS 92 13 91,
zum Gewinn aus der Aufgabe des Mitunternehmeranteils; BFH-Urteil in
BFH/NV 1999, 1468 = SIS 99 52 42, unter 1., zum Gewinn aus der
Veräußerung des Mitunternehmeranteils). Diese
Entscheidungen bringen zum Ausdruck, dass § 48 Abs. 1 Nr. 1
FGO auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs und einer
möglichst umfassenden Aufklärung des Sachverhalts dient.
Schließlich wird hiermit die einheitliche Behandlung von
Streitfragen sichergestellt. Es wird in einem Verfahren
gegenüber allen Beteiligten entschieden, um divergierende
Entscheidungen zu vermeiden.
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II. Das FG hat es verfahrensfehlerhaft
unterlassen, C zum Klageverfahren notwendig beizuladen (§ 60
Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 FGO).
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1. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind
Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis
derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen
gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung).
Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO
nicht klagebefugt sind (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO). Klagen nicht
alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen
deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des
Rechtsstreits betroffen sein können, zum Verfahren beigeladen
werden. Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt einen vom
Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden Verstoß
gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (z.B. BFH-Urteil vom
07.06.2018 - IV R 11/16 = SIS 18 14 37, Rz 18, m.w.N.).
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2. Ausgeschiedene Gesellschafter, gegen die
der Gewinnfeststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen
hätte, sind nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt und
damit notwendig beizuladen, wenn sie durch den Verwaltungsakt in
ihren Rechten verletzt sein können (§ 40 Abs. 2 FGO).
Ebenso sind Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO
klagebefugt, soweit Feststellungen angegriffen sind, die sie
persönlich angehen.
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3. Ausgehend von diesen Grundsätzen
hätte C zum Klageverfahren notwendig beigeladen werden
müssen. Zwischen den Beteiligten steht nicht in Streit, dass C
Ende Mai 2014 aus der Klägerin ausgeschieden ist. Ebenso sind
mit der Klage ausschließlich solche Feststellungen
angegriffen, die - wie bereits ausgeführt (dazu oben B.I.2.a)
- C persönlich angehen.
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III. Der Senat übt das ihm nach §
123 Abs. 1 Satz 2 FGO eingeräumte Ermessen dahingehend aus,
die unterbliebene Beiladung nicht nachzuholen und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen.
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§ 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eröffnet dem
BFH zwar die Möglichkeit, eine notwendige Beiladung im
Revisionsverfahren nachzuholen (ständige Rechtsprechung, z.B.
BFH-Urteil vom 04.09.2014 - IV R 44/13 = SIS 14 34 58, Rz 14,
m.w.N.). Im Streitfall ist aber eine Zurückverweisung
zweckmäßig und ermessensgerecht. Dafür spricht
zunächst, dass C als die vom Rechtsstreit allein Betroffene
weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren die Möglichkeit
hatte, sich zu dem angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid als
Verfahrensbeteiligte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
zu äußern (vgl. BFH-Urteile vom 19.01.2017 - IV R 50/13,
Rz 18; vom 07.06.2018 - IV R 11/16, Rz 25). Zudem hat das FG seine
tatsächlichen Feststellungen und seine tatrichterliche
Gesamtwürdigung auf der Grundlage einer Rechtsauffassung
getroffen, die sich in einem für die Beurteilung des
Streitfalles wesentlichen Punkt als unzutreffend erweist.
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1. a) Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehört zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Aufgabe des gesamten Anteils
eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer des Betriebs
anzusehen ist. Wird hingegen der Anteil eines Mitunternehmers an
einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind
gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG bei der
Ermittlung des Gewinns des bisherigen Mitunternehmers die
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den
Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die
Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Der
Rechtsnachfolger ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG an diese
Werte gebunden.
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b) Der (gesamte) Mitunternehmeranteil des
Gesellschafters im Sinne vorgenannter Vorschriften umfasst sowohl
den Anteil am Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsanteil) als
auch das dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnende
Sonderbetriebsvermögen (BFH-Urteile vom 17.12.2014 - IV R
57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536 = SIS 15 03 37, Rz 17, zu
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; in BFHE 238, 135, BStBl II
2019, 715 = SIS 12 27 74, Rz 18, zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz
1 EStG). Die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
setzt voraus, dass neben dem Gesellschaftsanteil sämtliche
Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens (I und II)
übertragen werden, die funktional wesentlich sind. Zum
Buchwert findet eine Anteilsübertragung demnach
grundsätzlich nur dann statt, wenn neben dem
Gesellschaftsanteil auch das gesamte funktional wesentliche
Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden auf den
Rechtsnachfolger übertragen wird (BFH-Urteil in BFHE 238, 135,
BStBl II 2019, 715 = SIS 12 27 74, Rz 18). Danach liegt die Aufgabe
des Mitunternehmeranteils vor, wenn der Gesellschafter seinen
Anteil am Gesamthandsvermögen unentgeltlich
überträgt, ohne dem Rechtsnachfolger auch alle funktional
wesentlichen Wirtschaftsgüter seines
Sonderbetriebsvermögens mit zu übertragen (BFH-Urteil in
BFHE 247, 449, BStBl II 2019, 723 = SIS 15 00 52, Rz 16). Wird
lediglich funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen
unentgeltlich ohne den Gesellschaftsanteil übertragen, greift
§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG ebenfalls nicht ein; die isolierte
unentgeltliche Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ist
(auch) keine Übertragung eines Teils eines
Mitunternehmeranteils i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2
EStG (BFH-Urteil vom 11.12.1990 - VIII R 14/87, BFHE 164, 20, BStBl
II 1991, 510 = SIS 91 12 27, unter 3.b; Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 20.11.2019 - IV C 6-S
2241/15/10003, BStBl I 2019, 1291 = SIS 19 17 09, Rz 35).
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c) Bei einer Betriebsaufspaltung - wie hier
zwischen einer Besitzpersonengesellschaft und einer
Betriebskapitalgesellschaft - kann sich der im Miteigentum der
Gesellschafter der Besitzgesellschaft befindliche
Miteigentumsanteil an dem Betriebsgrundstück im (notwendigen)
Sonderbetriebsvermögen I (bei Überlassung des im
Miteigentum befindlichen Betriebsgrundstücks an die
Besitzpersonengesellschaft zur Weitervermietung an die
Betriebskapitalgesellschaft) oder Sonderbetriebsvermögen II
(bei unmittelbarer Überlassung des im Miteigentum befindlichen
Betriebsgrundstücks an die Betriebskapitalgesellschaft)
befinden (z.B. BFH-Urteil vom 17.12.2008 - IV R 65/07, BFHE 224,
91, BStBl II 2009, 371 = SIS 09 07 01, unter II.2.a und II.2.b;
Schmidt/Wacker, EStG, 39. Aufl., § 15 Rz 874). Die von den
Mitunternehmern gehaltenen Anteile an der
Betriebskapitalgesellschaft sind notwendiges
Sonderbetriebsvermögen II (z.B. BFH-Urteil vom 05.06.2008 - IV
R 73/05, BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965 = SIS 08 38 85, unter
II.1.a, m.w.N.). Diese Geschäftsanteile sind zugleich
funktional wesentlich (BFH-Urteil vom 04.07.2007 - X R 49/06, BFHE
218, 316, BStBl II 2007, 772 = SIS 07 28 44, unter II.c cc). Denn
die beide Unternehmen beherrschende Person oder Personengruppe
verwirklicht ihren einheitlichen geschäftlichen
Betätigungswillen durch die Geschäftstätigkeit der
Betriebskapitalgesellschaft. Hierfür sind die Anteile an der
Betriebskapitalgesellschaft funktional erforderlich.
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d) Maßgebend dafür, ob ein
(gesamter) Mitunternehmeranteil (entgeltlich oder unentgeltlich)
übertragen wird, ist das Betriebsvermögen, das im
Zeitpunkt der Übertragung existiert. Insoweit ist die Aussage
in den BFH-Urteilen in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715 = SIS 12 27 74, Rz 18 (zu § 6 Abs. 3 EStG) und vom 09.12.2014 - IV R
36/13 (BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529 = SIS 15 03 36, Rz 19, zu
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu präzisieren.
Abzustellen ist nicht auf das am Tag der Übertragung
vorhandene Betriebsvermögen, sondern (enger) auf das im
Zeitpunkt der Übertragung vorhandene Betriebsvermögen; es
ist eine zeitpunkt-, keine zeitraumbezogene - folglich auch keine
tageweise - Prüfung vorzunehmen.
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aa) Dies bedeutet, dass es für die
Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
unschädlich ist, wenn vor Übertragung des (verbliebenen)
ganzen Mitunternehmeranteils eine (funktional) wesentliche
Betriebsgrundlage aus diesem durch Veräußerung an Dritte
oder Überführung in das Privatvermögen ausgeschieden
ist. Das Wirtschaftsgut scheidet auch dann vorab aus dem zu
übertragenden Mitunternehmeranteil aus, wenn es eine
„juristische Sekunde“ vor dessen
Übertragung hieraus entfernt wird.
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bb) Danach kann an der im BFH-Urteil in BFHE
238, 135, BStBl II 2019, 715 = SIS 12 27 74, Rz 19 getroffenen
Aussage, wonach die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1
Halbsatz 1 EStG für eine Fortführung der Buchwerte
grundsätzlich nicht vorliegen, wenn funktional wesentliches
Betriebsvermögen taggleich mit der Übertragung der
Gesellschaftsanteile an einen Dritten veräußert wird,
nicht in dieser Allgemeinheit festgehalten werden. Vielmehr ist
streng auf die zeitliche Reihenfolge der
Übertragungsgeschäfte abzustellen. Somit ist das
taggleiche Ausscheiden funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen
unter Aufdeckung der in diesen befindlichen stillen Reserven
für die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
unschädlich, wenn dies zeitlich vor Übertragung des
verbliebenen, verkleinerten Mitunternehmeranteils erfolgt (anderer
Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 1291 = SIS 19 17 09, Rz 9).
Werden hingegen funktional wesentliche Betriebsgrundlagen kurz nach
Übertragung des Mitunternehmeranteils (auch nur eine
juristische Sekunde später) an Dritte veräußert
oder in das Privatvermögen überführt, ist der
Aufgabetatbestand nach § 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG erfüllt (so auch BFH-Urteil vom 29.11.2017 - I R
7/16, BFHE 260, 334, BStBl II 2019, 738 = SIS 18 06 20, Rz 35, 41,
zu § 20 des Umwandlungssteuergesetzes bei Rückbehalt
funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen).
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cc) Die Frage, ob § 6 Abs. 3 Satz 1
Halbsatz 1 EStG auch dann eingreift, wenn mit der unentgeltlichen
Übertragung des Gesellschaftsanteils zeitgleich stille
Reserven in funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern des
Sonderbetriebsvermögens (durch Veräußerung an
Dritte oder Überführung in das Privatvermögen)
aufgedeckt werden, ist höchstrichterlich noch nicht
entschieden (dies offen lassend BFH-Urteil in BFHE 238, 135, BStBl
II 2019, 715 = SIS 12 27 74, Rz 47). Der BFH hat bisher lediglich
entschieden, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 5 EStG
gleichzeitig anwendbar sind, wenn funktional wesentliches
Sonderbetriebsvermögen zeitgleich mit der unentgeltlichen
Übertragung des Gesellschaftsanteils zu Buchwerten nach §
6 Abs. 5 Satz 2 EStG überführt bzw. nach § 6 Abs. 5
Satz 3 EStG übertragen wird (BFH-Urteil in BFHE 238, 135,
BStBl II 2019, 715 = SIS 12 27 74, Rz 17; BFH-Beschluss vom
30.06.2016 - IV B 2/16 = SIS 16 18 91, Rz 4; gleicher Ansicht
BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 1291 = SIS 19 17 09, Rz 10). Dies
setzt allerdings voraus, dass die Ausgliederung nach § 6 Abs.
5 EStG nicht zu einer Zerschlagung der betrieblichen Sachgesamtheit
führt (BFH-Urteil in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715 = SIS 12 27 74, Rz 39).
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(1) Die Finanzverwaltung lehnt für den
Fall der Zeitgleichheit von unentgeltlicher Übertragung des
Mitunternehmeranteils und Veräußerung/Entnahme
funktional wesentlicher Wirtschaftsgüter des
Sonderbetriebsvermögens eine Anwendung des § 6 Abs. 3
Satz 1 Halbsatz 1 EStG ab, weil bei einer derartigen Konstellation
gerade nicht alle im Übertragungszeitpunkt noch vorhandenen
wesentlichen Betriebsgrundlagen der betrieblichen Sachgesamtheit
übertragen werden (BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 1291 = SIS 19 17 09, Rz 9). Im Fachschrifttum finden sich hingegen Stimmen,
die diese Norm auch in einem solchen Fall für anwendbar
erachten. Zur Begründung wird angeführt, dass trotz
zeitgleicher Entnahme oder Veräußerung funktional
wesentlicher Betriebsgrundlagen ein noch funktionsfähiger
Mitunternehmeranteil übertragen werde (z.B. Reiß in
Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 16 Rz 142a; so jetzt auch Seer in
Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 16 Rz 128).
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(2) Nach Ansicht des Senats ist die Auffassung
der Finanzverwaltung zutreffend. Die parallele Anwendung von §
6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 5 EStG bei zeitgleichen
Übertragungsakten liegt insbesondere darin begründet,
dass diese Privilegierungen nach dem Wortlaut des Gesetzes
gleichberechtigt nebeneinander stehen. Ein Rangverhältnis ist
weder ausdrücklich geregelt noch lässt es sich im Wege
der Auslegung bestimmen (BFH-Urteil in BFHE 238, 135, BStBl II
2019, 715 = SIS 12 27 74, Rz 19). Werden hingegen zeitgleich mit
der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils
stille Reserven in funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen
aufgedeckt, kommt eine parallele Anwendung von § 6 Abs. 3 Satz
1 Halbsatz 1 und § 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG nicht in Betracht. Wird die im Zeitpunkt der Übertragung
existierende betriebliche Sachgesamtheit nicht vollständig
übertragen, sondern werden zeitgleich stille Reserven infolge
der Veräußerung/Entnahme von Teilen der betrieblichen
Sachgesamtheit aufgedeckt, ist § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1
EStG nicht anwendbar mit der Folge, dass auch hinsichtlich der
unentgeltlichen Übertragung des verbleibenden
Mitunternehmeranteils die stillen Reserven aufzudecken sind, weil
es sich insgesamt um die Aufgabe des (gesamten)
Mitunternehmeranteils i.S. von § 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt. Danach kann auch dahinstehen, ob bei
Rückbehalt von funktional wesentlichem
Sonderbetriebsvermögen und im Übrigen unentgeltlicher
Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils das funktional
wesentliche Sonderbetriebsvermögen zeitgleich mit oder eine
juristische Sekunde nach der Übertragung des
Mitunternehmeranteils entnommen wird; es liegt in jedem Fall eine
(steuerbegünstigte) Aufgabe des Mitunternehmeranteils i.S. des
§ 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor.
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e) Für die Frage, ob mehrere
Übertragungen in zeitlicher Reihenfolge erfolgt sind oder
nicht, ist auf den Zeitpunkt des Übergangs des
wirtschaftlichen Eigentums abzustellen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Das wirtschaftliche Eigentum kann bereits vor Übertragung des
zivilrechtlichen Eigentums übergehen.
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Der Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen; bei der
Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums ist nicht das formal
Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das
wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte
ausschlaggebend. Diese Grundsätze gelten hinsichtlich aller
Kriterien des wirtschaftlichen Eigentums (z.B. BFH-Beschluss vom
15.10.2013 - I B 159/12 = SIS 14 03 71, Rz 10; BFH-Urteil vom
01.03.2018 - IV R 15/15, BFHE 261, 231, BStBl II 2018, 539 = SIS 18 09 64, Rz 33, jeweils m.w.N.).
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36
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2. Das FG hat seine tatrichterliche
Gesamtwürdigung auf der Grundlage einer Rechtsauffassung
getroffen, die sich in einem für die Beurteilung des
Streitfalles wesentlichen Punkt als unzutreffend erweist.
Außerdem reichen die Feststellungen noch nicht aus, um die
Zeitpunkte des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums zu
bestimmen.
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37
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a) Dem FG-Urteil liegt die Annahme zugrunde,
dass die entgeltliche Übertragung der
Teilgeschäftsanteile an D und G taggleich mit der
unentgeltlichen Übertragung des Miteigentumsanteils an dem
Betriebsgrundstück und des Teilgeschäftsanteils an F
erfolgt sei; welcher Tag dies gewesen sein soll, wird in der
Vorentscheidung nicht ausgeführt. Offensichtlich ist das FG
davon ausgegangen, dass die genannten
Übertragungsgeschäfte taggleich mit Zahlung der
Kaufpreise für die Teilgeschäftsanteilsabtretungen
steuerrechtlich wirksam geworden seien. Nach Meinung des FG ist
diese Taggleichheit der Übertragungsvorgänge für die
Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
unschädlich.
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b) Dieser rechtliche Standpunkt ist jedenfalls
in Teilbereichen unzutreffend. Zum einen steht der Umstand, dass
Übertragungen taggleich erfolgen, nicht der Annahme entgegen,
dass zwischen solchen Übertragungen eine zeitliche Reihenfolge
bestehen kann. Danach könnte - trotz Taggleichheit - die
Veräußerung der Teilgeschäftsanteile zeitlich vor
der unentgeltlichen Übertragung stattgefunden haben. Für
diesen Fall wäre § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auf
die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf
F (dazu oben B.III.1.d aa, bb und unten B.IV.1.) anwendbar. Zum
anderen kann Taggleichheit aber auch bedeuten, dass die
Übertragungen zeitgleich (ohne Reihenfolge) vorgenommen worden
sind. Für diesen Fall greift § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1
EStG - wie vorstehend dargestellt (dazu oben B.III.1.d cc) - nicht
ein. Es läge die Aufgabe des Mitunternehmeranteils vor (§
16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
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c) Das FG hat im Übrigen keine
ausreichenden Feststellungen zu den Umständen getroffen, aus
denen sich der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen
Eigentums bestimmen lassen könnte. Diese Feststellungen werden
im zweiten Rechtsgang noch getroffen werden müssen, um das FG
in die Lage zu versetzen, eine fehlerfreie Gesamtwürdigung
aller maßgebenden Umstände vorzunehmen.
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IV. Zur Verfahrensbeschleunigung weist der
Senat - allerdings ohne Bindungswirkung für den zweiten
Rechtsgang - auf Folgendes hin:
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1. In den dem Senat vorliegenden
Verfahrensakten findet sich kein Gesellschaftsvertrag der
Klägerin. Zudem finden sich keine Verträge, aus denen
sich ergibt, dass C auch ihren Gesellschaftsanteil an der
Klägerin auf F übertragen hat. Ggf. sind die Beteiligten
von einer konkludent gegründeten GbR ausgegangen (vgl. dazu
grundlegend BFH-Urteile vom 29.08.2001 - VIII R 34/00, BFH/NV 2002,
185 = SIS 02 51 29, unter I.2.; vom 18.08.2005 - IV R 59/04, BFHE
210, 415, BStBl II 2005, 830 = SIS 05 44 33, unter 2.b aa). Sollte
kein schriftlicher Vertrag über die Übertragung des
Gesellschaftsanteils an der Klägerin existieren, ist
insbesondere in Betracht zu ziehen, dass C ggf. (formlos bzw.
konkludent) im Zusammenhang mit dem Vertrag 1 vom 17.12.2013
zeitgleich auch ihren Gesellschaftsanteil an der Klägerin auf
F übertragen hat.
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42
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2. Sollte § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1
EStG anwendbar sein, wäre kein Veräußerungsgewinn -
auch keiner in Höhe von …,80 EUR - festzustellen. In
diesem Fall hätte C aus der Veräußerung der
Teilgeschäftsanteile an der Betriebs-GmbH allein einen
(laufenden) Sondergewinn in Höhe von …,80 EUR erzielt,
der in gleicher Höhe unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2
EStG fiele.
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43
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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