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I. Es ist streitig, ob dem Kläger und
Revisionsbeklagten (Kläger) für seine in den USA
studierende Tochter (T) Kindergeld für den Zeitraum Januar
2009 bis August 2011 zusteht.
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T absolvierte nach ihrem im Sommer 2008
abgelegten Abitur ab August 2008 ein einjähriges
Au-Pair-Programm in den USA, welches einen Sprachkurs von zehn
Stunden pro Woche umfasste. Während des Auslandsaufenthalts
entschloss sich T zu einem Studium in New York. Seit September 2009
studiert sie dort. Der Abschluss ist für das Jahr 2014
geplant.
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Während ihres Auslandsaufenthalts
stand T ihr ehemaliges Kinderzimmer im väterlichen Wohnhaus in
B zur Verfügung. Im Streitzeitraum hielt sie sich vom
18.12.2009 bis zum 4.1.2010, vom 11.2.2011 bis zum 1.4.2011 und vom
1.8.2011 bis zum 4.9.2011 auf (außerhalb des Streitzeitraums:
20.12.2011 bis 3.1.2012, 3.2.2012 bis 6.3.2012, 4.4.2012 bis
16.4.2012).
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Die Beklagte und Revisionsklägerin
(Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2009
auf und führte zur Begründung an, T habe ab diesem
Zeitpunkt keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage war erfolgreich. Zur Begründung führte das
Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, dass T ab 2009 weiterhin
nach Gesamtwürdigung aller Umstände ihren Wohnsitz im
Inland beibehalten habe. Der Umstand, dass T nicht die gesamte
ausbildungsfreie Zeit in der inländischen Wohnung verbracht
habe, sei nicht ausschlaggebend. Ursächlich hierfür sei
nicht die Loslösung von der inländischen Wohnung, sondern
fehlende finanzielle Mittel gewesen. Die Sichtweise der
Familienkasse würde dazu führen, dass wohlhabende Eltern,
die höhere Flugkosten tragen könnten, eher in den Genuss
von Kindergeld kämen.
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Mit der Revision macht die Familienkasse
eine unzutreffende Auslegung des § 8 der Abgabenordnung (AO)
geltend. Der in § 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) genannte Wohnsitz der Kinder im Inland oder in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union richte sich nach § 8
AO. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise
im Ausland aufhalte, seinen inländischen Wohnsitz beibehalte
oder aufgebe und möglicherweise später neu begründe,
seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine
Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen. Dabei komme der
Häufigkeit und Dauer der Inlandsaufenthalte eine erhebliche
Bedeutung zu. Das FG Köln (Urteil vom 22.7.2007 15 K 3039/04,
EFG 2007, 1174) gehe davon aus, dass grundsätzlich die gesamte
ausbildungsfreie Zeit im Inland verbracht werden müsse. Das FG
München (Urteil vom 22.12.2008 10 K 3104/07 = SIS 09 13 68)
verlange, dass das Kind zumindest die weitaus überwiegende
ausbildungsfreie Zeit im Inland verbringe. Indem das FG eine
Beibehaltung des Inlandswohnsitzes des Kindes angenommen habe,
obwohl es sich im Jahr 2009 lediglich an 14 Tagen und im Jahr 2010
nur an vier Tagen im Inland aufgehalten habe, habe es § 8 AO
unzutreffend ausgelegt.
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Die Familienkasse beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Eine fehlerhafte Auslegung des § 8 AO
durch das FG liege nicht vor. Nach neuerer Rechtsprechung des BFH
(Urteil vom 28.4.2010 III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010,
1013 = SIS 10 18 67) sei eine starre Aufenthaltsgrenze im Inland
von fünf Monaten nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus
entsprächen die von der Familienkasse geforderten
Inlandsaufenthalte in den unterrichtsfreien Zeiträumen nicht
der Lebenswirklichkeit.
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II. Die Revision ist begründet. Das
FG-Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
).
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Das FG hat einen inländischen Wohnsitz
der T bejaht. Die Feststellungen des FG reichen indes nicht aus, um
abschließend beurteilen zu können, ob die Tochter des
Klägers im Streitzeitraum ihren Wohnsitz im Inland
(beibehalten) hatte.
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1. Für Kinder, die weder einen Wohnsitz
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat
haben, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt
eines Berechtigten i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
leben, wird nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG kein Kindergeld
gewährt. Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung
freigestellt, die keine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes
voraussetzen (vgl. § 32 Abs. 1 und 6 EStG).
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2. Die Grundsätze, nach denen sich
bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland hat,
sind durch langjährige Rechtsprechung im Wesentlichen
geklärt (z.B. Senatsurteil vom 20.11.2008 III R 53/05, BFH/NV
2009, 564 = SIS 09 08 96; Senatsbeschluss vom 19.9.2013 III B
53/13, BFH/NV 2014, 38 = SIS 13 32 94).
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a) Nach § 8 AO, der auch im Rahmen der
Prüfung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG über § 1
Abs. 1 AO i.V.m. § 31 Satz 3 EStG Anwendung findet, hat jemand
einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen
innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird. Damit knüpft der
Wohnsitzbegriff des § 8 AO ausschließlich an die
tatsächliche Gestaltung und nicht an subjektive Vorstellungen
an (BFH-Urteil vom 12.1.2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231 = SIS 01 75 09; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 38 = SIS 13 32 94, Rz 7
ff.).
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Ein Wohnsitz nach § 8 AO setzt neben zum
dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung
in dem Sinn voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich
über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder
ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen
Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren
Zeitabständen - aufsucht (BFH-Urteil vom 23.11.2001 VI R
107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 = SIS 01 04 91, unter
II.2.a). Der Wohnsitzbegriff setzt zwar weder voraus, dass die
Wohnung im Inland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet
(BFH-Urteil vom 28.1.2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917 = SIS 04 22 52, unter II.3.a) noch einen Aufenthalt während einer
Mindestzeit (BFH-Urteile vom 19.3.1997 I R 69/96, BFHE 182, 296,
BStBl II 1997, 447 = SIS 97 14 80, unter II.3.; in BFH/NV 2001,
1231 = SIS 01 75 09); erforderlich ist aber eine Nutzung, die
über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und
das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht
(BFH-Urteil vom 10.4.2013 I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909 = SIS 13 30 10, unter II.2.c aa, m.w.N.).
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Das Wesen eines Wohnsitzes im
steuerrechtlichen Sinn besteht nicht nur darin, dass objektiv die
Wohnung ihrem Inhaber jederzeit zur Verfügung steht, sondern
auch darin, dass diese von ihm subjektiv zu einem entsprechenden
Aufenthalt mit Wohncharakter bestimmt ist. In dieser zur objektiven
Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied
zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem
Wohnsitz (BFH-Urteile vom 26.2.1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301,
unter 1.a; in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 = SIS 01 04 91,
unter II.2.a; vom 13.11.2013 I R 38/13, BFH/NV 2014, 1046 = SIS 14 15 84, unter II.2.b).
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b) Bei Kindern, die zum Zwecke der Schul-,
Hochschul- oder Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind,
reicht es für einen Inlandswohnsitz daher nicht aus, wenn die
elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht.
Einen allgemeinen Grundsatz, dass die Aufnahme im Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils grundsätzlich für die Dauer
der Ausbildung fortbesteht, gibt es nicht (Musil in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 8 AO, Rz 40; vgl.
Senatsurteil vom 7.4.2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351 = SIS 11 23 45, unter II.1.c).
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aa) Es muss, um einen inländischen
Wohnsitz in diesen Fällen annehmen zu können, eine
Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die über die
allein durch das Familienverhältnis begründete Beziehung
hinausgeht und erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige die
elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet
(BFH-Urteil vom 17.3.1961 VI 185/60 U, BFHE 73, 82, BStBl III 1961,
298 = SIS 61 02 03).
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Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das
sich zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland
zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen
Wohnsitz bei den Eltern beibehält oder aber zunächst
aufgibt und bei einer späteren Rückkehr wieder neu
begründet, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet
unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des
jeweiligen Falles. Generelle Regeln lassen sich nicht aufstellen.
Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den
Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als
solche zu nutzen.
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Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat
auf Grund zahlreicher Entscheidungen konkrete objektive
Anhaltspunkte dargelegt, die Rückschlüsse auf die
Beibehaltung oder die Aufgabe eines inländischen Wohnsitzes
zulassen können. Neben der voraussichtlichen Dauer der
auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am
Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen
Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen
Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am
Ausbildungsort andererseits (Senatsbeschluss vom 22.11.2011 III B
154/11, BFH/NV 2012, 375 = SIS 12 03 49, unter II.), kommt der
Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche
Bedeutung zu (Senatsurteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013 =
SIS 10 18 67, unter II.1.a; Senatsbeschlüsse vom 27.12.2011
III B 14/10, BFH/NV 2012, 555 = SIS 12 06 62, unter II.1.; vom
17.5.2013 III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381 = SIS 13 21 82, unter 1.b
aa; BFH-Beschluss vom 12.2.2014 V B 39/13, BFH/NV 2014, 715 = SIS 14 11 07, unter 2.). Danach reicht bei einem auf mehr als ein Jahr
angelegten Auslandsaufenthalt ein nur gelegentliches Verweilen
während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer
Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder
familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit
Wohncharakter gleichkommen, nicht aus, um
„zwischenzeitliches Wohnen“ und damit einen
inländischen Wohnsitz anzunehmen (Senatsurteil in BFH/NV 2009,
564 = SIS 09 08 96, unter II.1.b; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014,
38 = SIS 13 32 94, unter II.2.b).
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bb) Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums
für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz
bei den Eltern daher nur dann bei, wenn sie diese in
ausbildungsfreien Zeiten nutzen (Senatsurteil in BFHE 229, 270,
BStBl II 2010, 1013 = SIS 10 18 67, unter II.1.a).
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Da die ausbildungsfreien Zeiten von der Art
bzw. der Gestaltung des Studiums (z.B. Trimester), von
länderspezifisch unterschiedlich ausgestalteten Semesterferien
und auch von Anwesenheitsobliegenheiten (Seminar-/Hausarbeiten in
der unterrichtsfreien Zeit, Examens-/Prüfungsvorbereitungen)
abhängen können, kann eine Mindestdauer der
Inlandsaufenthalte nicht verlangt werden. Erforderlich ist jedoch
im Regelfall, dass die ausbildungsfreien Zeiten zumindest
überwiegend im Inland verbracht werden und es sich um
Inlandsaufenthalte handelt, die Rückschlüsse auf ein
zwischenzeitliches Wohnen zulassen.
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Bei der Ermittlung der Dauer der
Inlandsaufenthalte bleiben solche Zeiten außer Betracht, in
denen sich das Kind vor dem Beginn und nach dem Ende des Studiums
im Inland aufhält (Senatsurteil in BFHE 229, 270, BStBl II
2010, 1013 = SIS 10 18 67, unter II.1.b).
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Regelmäßig nicht ausreichend sind
bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nur kurze,
üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehungen
begründete Besuche. Dies ist bei lediglich kurzzeitigen
Aufenthalten - zwei bis drei Wochen pro Jahr (vgl. Senatsbeschluss
in BFH/NV 2012, 555 = SIS 12 06 62, unter II.1.) - nach der
Lebenserfahrung der Fall.
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cc) Keine ausschlaggebende Bedeutung für
die Beibehaltung des Wohnsitzes haben regelmäßig die
Staatsangehörigkeit des Kindes, die Feststellung der
Rückkehrabsicht ins Inland (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl
II 2001, 294 = SIS 01 04 91, unter II.3.b), Aufenthalte der Eltern
mit den Kindern außerhalb von Deutschland und melderechtliche
Vorgaben.
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Entgegen der Ansicht des FG können
fehlende finanzielle Mittel für Heimreisen des Kindes nicht
die fehlenden wesentlichen Inlandsaufenthalte in den
ausbildungsfreien Zeiten kompensieren. Die gesetzliche Regelung
(§ 8 AO) setzt neben dem Vorhandensein einer Wohnung, das
„Innehaben“ einer solchen voraus. Dabei sind die
Voraussetzungen für das „Innehaben“ einer
Wohnung im steuerrechtlichen Sinn objektiviert (BFH-Urteil vom
23.11.1988 II R 139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182 = SIS 89 03 53, unter 1.b). Entscheidend sind daher die tatsächlichen
Verhältnisse ohne Rücksicht auf subjektive Momente oder
Absichten. Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe
für die fehlenden Inlandsaufenthalte und damit für das
fehlende „Innehaben“ sind für die Frage des
Wohnsitzes unerheblich (FG Köln, Urteil vom 22.2.2007 15 K
3039/04, EFG 2007, 1174 = SIS 07 14 52).
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3. Die Beurteilung, ob objektiv erkennbare
Umstände auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung
schließen lassen, obliegt im Wesentlichen dem FG; seine
Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist nur
begrenzt überprüfbar (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
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a) Die vom FG im Streitfall vorgenommene
Würdigung ist auch unter Berücksichtigung dieses
eingeschränkten Prüfungsmaßstabs zu beanstanden.
Das FG-Urteil enthält keine tragfähige Tatsachengrundlage
für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes der T (zum
Fehlen einer tragfähigen Tatsachengrundlage vgl. BFH-Urteil
vom 26.5.2009 VII R 28/08, BFHE 225, 543 = SIS 09 25 88;
Senatsurteil vom 2.12.2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II
2005, 483 = SIS 05 16 99). Hierin liegt ein Rechtsfehler, den der
erkennende Senat auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten hat
(BFH-Urteil vom 12.5.2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627 = SIS 09 29 41, unter II.2.; Lange in HHSp, § 118 FGO, Rz 230, 100,
m.w.N.).
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aa) Das FG hat die Annahme eines
inländischen Wohnsitzes der T im Wesentlichen aus den
teilweise nur sehr kurzzeitigen Aufenthaltszeiten in ihrem
ehemaligen Kinderzimmer, den zu Hause wohnenden jüngeren
Geschwistern, der daraus abzuleitenden familiären Bindung an
das elterliche Wohnhaus und aus den fehlenden finanziellen Mitteln
für weitere Heimreisen abgeleitet. Diese tatsächlichen
Umstände sind aber weder einzeln noch in ihrer Zusammenschau
ausreichend, nachvollziehbar die Beibehaltung eines
inländischen Wohnsitz der T anzunehmen.
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bb) Das FG hat die jeweilige Dauer der
ausbildungsfreien Zeiten der T nicht festgestellt. Es hat lediglich
ausgeführt, es sei nicht ausschlaggebend, dass T nicht die
gesamte ausbildungsfreie Zeit in der inländischen Wohnung
verbracht habe. So bleibt unklar, ob T sich weit überwiegend
während der ausbildungsfreien Zeiten im Inland, in den USA
oder an anderen Orten aufgehalten hat. Die Feststellung des FG,
dass T die inländische Wohnung im streitgegenständlichen
Zeitraum mehrfach für mehrere Wochen genutzt hat, betrifft nur
das Jahr 2011. Im Jahr 2009 hat T ihr Zimmer im väterlichen
Haus zwei Wochen und im Jahr 2010 lediglich an vier Tagen
genutzt.
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b) Die Sache ist nicht spruchreif. Die
Feststellungen des FG lassen weder eine Beurteilung darüber
zu, ob T ihren Wohnsitz im väterlichen Haus im gesamten
Streitzeitraum beibehalten oder zunächst beibehalten, dann
aufgegeben und ggf. wieder neu begründet hat. Das FG hat die
fehlenden tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen eines
inländischen Wohnsitzes im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
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Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass T
zunächst nur einen vorübergehenden einjährigen
Aufenthalt in den USA als Au-Pair geplant hatte. Bei
voraussichtlicher Rückkehr innerhalb eines Jahres liegt
regelmäßig keine Aufgabe des Wohnsitzes vor (vgl. Buciek
in Beermann/Gosch, AO, § 8 Rz 23, 43, 49
„Ausbildung“), so dass Inlandsaufenthalte
für die Beibehaltung des Wohnsitzes nicht erforderlich sind.
Wird die Absicht zur Rückkehr innerhalb eines Jahres
aufgegeben, so kann in diesem Moment eine Aufgabe des Wohnsitzes
erfolgen. Entscheidend ist insoweit, in welchem Zeitpunkt
Umstände eintreten, die nunmehr Rückschlüsse auf
einen längerfristigen Auslandsaufenthalt zulassen. Ab diesem
Zeitpunkt kommt den Inlandsaufenthalten bei der Frage der
Beibehaltung des Wohnsitzes im Elternhaus wieder erhebliche
Bedeutung zu. Das FG hat hierzu - aus seiner Sicht konsequent -
keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die ebenfalls
nachzuholen sind.
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4. Die Beteiligten haben auf mündliche
Verhandlung nicht verzichtet. Der Senat hält es für
sachdienlich gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 90a
Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
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5. Die Kostenentscheidung wird
gemäß § 143 Abs. 2 FGO dem FG übertragen.
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