Die Revision des Beklagten gegen das
Zwischenurteil des Hessischen Finanzgerichts vom 05.12.2017 - 1 K
1239/15 = SIS 18 03 27 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über den
Erstattungsanspruch eines vermeintlichen Organträgers in Bezug
auf Umsatzsteuervorauszahlungen, die von einem Konto der
vermeintlichen Organgesellschaft eingezogen worden sind.
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In den Jahren 2004 bis 2008 hatte die
Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GbR,
wesentliche Betriebsgrundlagen an die GmbH vermietet. Sowohl die
Klägerin als auch der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) hatten damals angenommen, dass zwischen der
Klägerin und der GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft i.S.
von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bestehe,
mit der Klägerin als Organträgerin und der GmbH als
Organgesellschaft. Die für die Jahre 2004 bis 2008 für
die Klägerin nach § 18 UStG berechneten und
übermittelten Vorauszahlungen waren jeweils von einem Konto
der GmbH im Wege des Lastschriftverfahrens beglichen worden.
Für dieses Konto hatte die GmbH dem FA unter der Steuernummer
der Klägerin eine Einzugsermächtigung erteilt.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts vom ...2008
wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren
eröffnet. Die Klägerin vertrat nunmehr die Auffassung,
mangels organisatorischer Eingliederung habe in den Jahren ab 2004
keine umsatzsteuerliche Organschaft mit der GmbH bestanden. Am
08.07.2011 reichte die Klägerin wegen der von ihr erzielten
Vermietungsumsätze berichtigte Umsatzsteuererklärungen
für die Jahre 2004 bis 2007 ein und verwies hinsichtlich des
Jahres 2008 auf die Angaben in ihrer Umsatzsteuererklärung vom
07.09.2009. In den berichtigten Erklärungen
berücksichtigte die Klägerin auch die für die
Streitjahre vom Konto der GmbH eingezogenen Vorauszahlungen und
machte die daraus resultierenden Erstattungsansprüche
gegenüber dem FA geltend. Das FA lehnte eine Änderung der
Umsatzsteuer für 2004 bis 2008 zunächst ab.
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Der Insolvenzverwalter der GmbH focht
gegenüber dem FA die geleisteten Vorauszahlungen nach §
134 der Insolvenzordnung (InsO) an, widersprach einer Erstattung an
die Klägerin und verlangte Auszahlung an die Insolvenzmasse.
Eine darauf gerichtete Klage wurde allerdings vom Landgericht
abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Zur
Begründung führte das Oberlandesgericht (OLG) in seinem -
inzwischen rechtskräftigen - Urteil aus, dass eine Anfechtung
der Zahlungen nach § 134 InsO mangels Unentgeltlichkeit nicht
in Betracht komme; gleichviel, ob eine umsatzsteuerliche
Organschaft bestanden habe oder nicht, habe die GmbH auf eine
eigene Schuld leisten wollen, nämlich auf ihre Haftungsschuld
nach § 73 der Abgabenordnung (AO), und das FA habe die Zahlung
als eine solche Leistung angenommen.
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Mit Vereinbarung vom 11.08.2014 trat der
Insolvenzverwalter gegen die Klägerin gerichtete
Ansprüche der GmbH auf Rückzahlung der von der GmbH
für die Klägerin an das FA gezahlten Beträge
einschließlich eines sich aus §§ 143, 129 ff. InsO
ergebenden Anfechtungsanspruchs an das Land ab.
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Hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen
einer umsatzsteuerlichen Organschaft folgte das FA nunmehr der
Auffassung der Klägerin und erließ am 19.09.2014
entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 2004 bis 2008, mit denen die Mietzahlungen der GmbH als
steuerpflichtige Umsätze der Klägerin erfasst wurden. Die
von der GmbH geleisteten Vorauszahlungen blieben allerdings
unberücksichtigt, so dass die jeweils festgesetzte
Umsatzsteuer der Höhe der jeweiligen Zahllast entsprach. Das
FA machte insoweit geltend, dass die Klägerin hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht anspruchsberechtigt sei. Zudem
erklärte das FA gegenüber der Klägerin mit Schreiben
(ebenfalls) vom 19.09.2014 die Aufrechnung eventuell bestehender
Erstattungsansprüche mit den abgetretenen Forderungen der
GmbH.
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Auf den Antrag der Klägerin vom
20.10.2014 hin erließ das FA am 25.11.2014 einen
Abrechnungsbescheid, der die sich aus den geänderten
Umsatzsteuerbescheiden ergebenden Zahllasten auswies und eine
Berücksichtigung der von der GmbH für die Jahre 2004 bis
2008 gezahlten Umsatzsteuer (weiterhin) ablehnte. Dagegen erhob die
Klägerin Sprungklage (Az. 1 K 2531/14), der das FA nicht
zustimmte und die daraufhin als Einspruch behandelt wurde. Diesen
Einspruch wies das FA mit Entscheidung vom 08.06.2015 als
unbegründet zurück.
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Mit ihrer Klage machte die Klägerin
geltend, ihr stünden in Höhe der Differenz zwischen den
für die Jahre 2004 bis 2008 geleisteten
Umsatzsteuervorauszahlungen und der festgesetzten Umsatzsteuer
Erstattungsansprüche nebst Zinsen (§ 233a AO) zu. Im
Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärten die
Beteiligten übereinstimmend, dass sie mit dem Erlass eines
Zwischenurteils über die Frage, zu wessen Gunsten die
strittigen Erstattungsansprüche entstanden seien,
einverstanden seien.
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Das Finanzgericht (FG) entschied daraufhin
durch Zwischenurteil, dass die im Rahmen des Lastschriftverfahrens
bei der GmbH eingezogenen Beträge nach dem für das FA
erkennbaren Willen der GmbH auf die Steuerschulden der
Klägerin geleistet worden seien. Eine ausdrückliche
Tilgungsbestimmung der GmbH habe zwar im Zeitpunkt der Zahlung
nicht vorgelegen; jedoch habe die GmbH dem FA die
Einzugsermächtigung für ihr Konto unter der Steuernummer
der Klägerin erteilt und das FA habe aufgrund dieser
Ermächtigung im zeitlichen Zusammenhang mit der
Fälligkeit der Umsatzsteuerschulden der Klägerin die
rückständigen Beträge vom Konto der GmbH eingezogen.
Daher seien aufgrund der mit Bescheiden vom 19.09.2014
geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen für 2004 bis 2008
zugunsten der Klägerin Erstattungsansprüche entstanden.
Die Entscheidung über die Frage, ob diese
Erstattungsansprüche durch die von dem FA am 19.09.2014
gegenüber der Klägerin erklärte Aufrechnung
erloschen seien, bleibe einem Endurteil vorbehalten. Es sei
sachdienlich und ermessensgerecht, über die Frage, zu wessen
Gunsten die auf der Änderung der Steuerfestsetzung beruhenden
Erstattungsansprüche entstanden seien, gesondert in Form eines
Zwischenurteils zu entscheiden, bevor der Rechtsstreit
gegebenenfalls gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) ausgesetzt werden müsse, bis das zuständige Gericht
über den Bestand der zur Aufrechnung gestellten
rechtswegfremden Forderung entschieden habe (Hinweis auf
Senatsbeschluss vom 19.02.2007 - VII B 253/06, BFH/NV 2007, 968 =
SIS 07 62 38, und auf Senatsurteil vom 31.05.2005 - VII R 56/04,
BFH/NV 2005, 1759 = SIS 05 40 23). Das Urteil ist in EFG 2018, 616
= SIS 18 03 27 veröffentlicht.
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Dagegen wendet sich das FA mit seiner
Revision. Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf das
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.01.2012 - IX ZR 2/11
(BGHZ 192, 221, HFR 2012, 550 = SIS 12 07 26), mit dem der BGH in
Bezug auf eine umsatzsteuerliche Organschaft und für den Fall
der Zahlung im Wege des Lastschriftverfahrens vom Konto der
Organgesellschaft entschieden habe, dass das FA durch den Einzug
seinen Haftungsanspruch nach § 73 AO geltend mache, weshalb
auch davon auszugehen sei, dass die Organgesellschaft ihre
Haftungsverbindlichkeit und nicht die Steuerschuld des
Organträgers habe tilgen wollen.
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Das FA beantragt, das Zwischenurteil
aufzuheben und festzustellen, dass der Erstattungsanspruch der
Klägerin nicht besteht.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt die
Klägerin im Wesentlichen aus, das Revisionsgericht sei an die
Feststellungen des FG, dass die GmbH dem FA unter der Steuernummer
der Klägerin eine Einzugsermächtigung erteilt habe und
dass aufgrund dieser Ermächtigung und im zeitlichen
Zusammenhang mit der Fälligkeit der Steuerschuld das FA die
rückständigen Beträge vom Konto der GmbH eingezogen
habe, mangels zulässiger und begründeter
Verfahrensrügen gebunden. Diese Feststellungen habe das FG
dahingehend gewürdigt, dass die streitigen Steuerzahlungen im
Hinblick auf das vermeintliche Organschaftsverhältnis und zur
Tilgung der gegenüber der Klägerin formell festgesetzten
Umsatzsteuerschulden erbracht worden seien. Das FG sei auf dieser
Grundlage und unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des
Verfahrens zu der Überzeugung gelangt, dass die im Rahmen des
Lastschriftverfahrens bei der GmbH eingezogenen Beträge nach
dem für das FA erkennbaren Willen auf die Steuerschulden der
Klägerin geleistet worden seien. Dementsprechend stehe ihr
auch der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO zu.
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II. Die Revision ist statthaft, aber
unbegründet.
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1. Die Revision ist statthaft. Zwischenurteile
i.S. des § 99 Abs. 2 FGO sind selbständig mit der
Revision anfechtbar (s. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
09.02.2017 - V R 69/14, BFHE 257, 6, BStBl II 2017, 1221 = SIS 17 07 85, Rz 22, m.w.N.).
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Zutreffend hat das FG entschieden, dass die im
Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten
Erstattungsansprüche zugunsten der Klägerin entstanden
sind.
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a) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung,
ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne
rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat
gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO derjenige, auf dessen
Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den
Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten
oder zurückgezahlten Betrags.
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Erstattungsberechtigt im Sinne dieser Regelung
ist also derjenige, auf dessen Rechnung und nicht auf dessen Kosten
gezahlt wurde. Es kommt nicht darauf an, von wem und mit wessen
Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld
nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem
FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden
sollte. Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im
Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem
Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten (§ 48 Abs. 1 AO)
daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen - im
Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge
materiell-rechtlich einen Anspruch hat. In Fällen, in denen
ein Dritter für Rechnung des Steuerschuldners die Steuer zu
entrichten hat, ist somit grundsätzlich der Steuerschuldner
erstattungsberechtigt (s. Senatsbeschlüsse vom 12.05.2016 -
VII R 50/14, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730 = SIS 16 12 50, Rz
10, und vom 20.02.2017 - VII R 22/15, BFH/NV 2017, 906 = SIS 17 10 37, Rz 8; BFH-Urteil vom 29.01.2015 - I R 11/13, BFH/NV 2015, 950 =
SIS 15 13 32, Rz 16; Senatsurteile vom 22.03.2011 - VII R 42/10,
BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607 = SIS 11 16 64, Rz 21, und vom
25.07.1989 - VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 = SIS 89 23 56, unter II.1.a; ebenso Boeker in Hübschmann/Hepp/
Spitaler - HHSp -, § 37 AO Rz 61; Klein/Ratschow, AO, 15.
Aufl., § 37 Rz 62).
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Eine von einem - wirklichen oder
vermeintlichen - Steuerschuldner geleistete Zahlung kann
grundsätzlich auch nicht auf die Steuerschuld eines anderen
Steuerschuldners angerechnet werden, sondern ist gegebenenfalls
demjenigen zu erstatten, der im Sinne der vorstehenden
Ausführungen als Leistender aufgetreten ist (s. Senatsurteil
vom 23.08.2001 - VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330 =
SIS 02 01 93, unter 3., m.w.N.).
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Diese Grundsätze gelten insbesondere auch
für den Fall einer irrtümlich angenommenen
umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (vgl. Senatsurteile in BFHE
196, 18, BStBl II 2002, 330 = SIS 02 01 93, unter 3., m.w.N., und
vom 26.11.1996 - VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537 = SIS 97 20 76,
unter 1.b; s.a. Schlücke in Gosch, AO § 37 Rz 138).
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b) Danach hat das FG zutreffend entschieden,
dass die für die Jahre 2004 bis 2008 von dem Konto der GmbH
eingezogenen Umsatzsteuervorauszahlungen zu
Erstattungsansprüchen der Klägerin nach § 37 Abs. 2
AO geführt haben. Die Frage, ob diese
Erstattungsansprüche durch Aufrechnung erloschen sind, ist
nicht Gegenstand der vorliegenden Revision.
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aa) Während des hier maßgeblichen
Zeitraums (2004 bis 2008) haben die Beteiligten
übereinstimmend angenommen, dass zwischen der Klägerin
und der GmbH eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft in dem Sinne
bestand, dass die GmbH als steuerlich unselbständige
Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in
das Unternehmen der Klägerin (Organträger) eingegliedert
war.
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Das Vorliegen einer Organgesellschaft hat
materiell-rechtlich zur Folge, dass die Umsätze der
Organgesellschaft, der die Unternehmereigenschaft fehlt (§ 2
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UStG), bei dem Organträger erfasst
werden und dass Innenumsätze - hier: die Vermietungsleistungen
der Klägerin an die GmbH - nicht steuerbar sind.
Umsatzsteuervorauszahlungen hat nur der Organträger als
Unternehmer anzumelden und zu entrichten (§ 18 Abs. 1
UStG).
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Dem folgend sind die Beteiligten im Zeitpunkt
der jeweiligen Zahlung davon ausgegangen, dass allein die
Klägerin Steuerschuldnerin der Umsatzsteuer war, die auf den
Umsätzen der GmbH beruhte, und entsprechend dieser
vermeintlichen Rechtslage sind die streitigen Umsatzsteuerzahlungen
durch Einziehung auch geleistet worden. Nach den tatsächlichen
Feststellungen des FG hatte die GmbH dem FA unter der Steuernummer
der Klägerin eine Einzugsermächtigung erteilt und
aufgrund dieser Ermächtigung zog das FA die streitigen
Beträge mit der Fälligkeit der jeweiligen
Umsatzsteuerschuld vom Konto der GmbH ein. Die sich an diese
Feststellungen anschließende, nicht mit Verfahrensrügen
angegriffene Würdigung des FG, die eingezogenen Beträge
seien nach dem für das FA erkennbaren Willen der GmbH
„auf die Steuerschulden der Klägerin
geleistet“ bzw. „zur Tilgung der gegenüber
der Klägerin formell festgesetzten Umsatzsteuerschulden
erbracht“ worden, ist nicht nur möglich, sondern
naheliegend (zur Bedeutung der Angabe der Steuernummer des
Steuerschuldners für die Bestimmung des
Erstattungsberechtigten s.a. Senatsurteil in BFH/NV 1997, 537 = SIS 97 20 76, unter 1.c). Sie verstößt jedenfalls weder
gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und bindet daher den
erkennenden Senat nach § 118 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Urteile vom
10.07.2019 - XI R 28/18, BFHE 266, 387, BStBl II 2021, 961 = SIS 19 19 18, Rz 29; vom 14.11.2018 - XI R 16/17, BFHE 263, 71, BStBl II
2021, 461 = SIS 18 22 10, Rz 25, und vom 21.04.2005 - V R 11/03,
BFHE 211, 50, BStBl II 2007, 63 = SIS 05 47 50, unter II.1.b bb;
s.a. Seer in Tipke/Kruse, § 118 FGO Rz 64, und Lange in HHSp,
§ 118 FGO Rz 143, beide m.w.N.).
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bb) Der Umstand, dass nach § 73 Satz 1 AO
eine Organgesellschaft für solche Steuern des
Organträgers haftet, für welche die Organschaft zwischen
ihnen steuerlich von Bedeutung ist, rechtfertigt entgegen der
Auffassung des FA kein anderes Ergebnis.
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(1) Zwar setzt ein solcher Haftungsanspruch
nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur das Bestehen
einer steuerrechtlich bedeutsamen Organschaft sowie das Entstehen
einer Steuer zulasten des Organträgers voraus (vgl.
Senatsurteil vom 10.05.2007 - VII R 18/05, BFHE 217, 216, BStBl II
2007, 914 = SIS 07 25 20, unter II.B.8.; s.a. BFH-Urteil vom
27.02.2020 - V R 28/19, BFH/NV 2020, 1275 = SIS 20 11 55, Rz 28).
Doch ändert dies nichts daran, denn im vorliegenden Streitfall
sind nach den tatsächlichen Feststellungen bzw. der sich daran
anschließenden Würdigung des FG die von der GmbH
eingezogenen Beträge nach den Vorstellungen aller Beteiligter
nicht auf eine Haftungsschuld der GmbH, sondern auf die
Umsatzsteuerschulden der Klägerin geleistet worden.
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(2) Deshalb lässt sich aus dem vom FA
angeführten BGH-Urteil (in BGHZ 192, 221, HFR 2012, 550 = SIS 12 07 26) keine andere Entscheidung herleiten. Dem BGH zufolge
macht ein Finanzamt, das in Fällen einer
umsatzsteuerrechtlichen Organschaft der Steuerschuld des
Organträgers entsprechende Beträge aufgrund einer
Lastschrifteinzugsermächtigung vom Konto der Organgesellschaft
einzieht, entgegen dem Senatsurteil vom 23.09.2009 - VII R 43/08
(BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215 = SIS 09 36 87) den
steuerrechtlichen Haftungsanspruch aus § 73 AO gegen die
Organgesellschaft geltend (s. BGH-Urteil in BGHZ 192, 221, HFR
2012, 550 = SIS 12 07 26, 1. Leitsatz und Rz 16).
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Ob der erkennende Senat dem folgt, braucht
hier nicht entschieden zu werden (zur Kritik der vorgenannten
Entscheidung des BGH s. Boeker in HHSp, § 73 AO Rz 8c, m.w.N.,
unter Hinweis auf die Subsidiarität der Haftung
gemäß § 219 Satz 1 AO und das dem Finanzamt nach
§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO eingeräumte Ermessen; ebenso
Schmittmann in Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der
Insolvenzanfechtung, Teil IV Rz 346, m.w.N.; Kruth in Neue
Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2012, 177, 181
f.). Denn aus den weiteren Ausführungen des BGH geht hervor,
dass dem dort entschiedenen Fall ein in einem wesentlichen Punkt
anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen hat. Der BGH hat zur
Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es werde im
Allgemeinen dann, wenn sich aus den dem Finanzamt bei Zahlung
erkennbaren Umständen nicht erschließen lasse, wessen
Steuerschuld der zahlende Gesamtschuldner begleichen wolle,
angenommen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld
habe tilgen wollen (Hinweise auf Senatsurteile in BFHE 157, 326,
BStBl II 1990, 41 = SIS 89 23 56, und vom 18.02.1997 - VII R
117/95, BFH/NV 1997, 482 = SIS 97 14 68). Da durch die Zahlung auf
den Haftungsanspruch die Steuerforderung entweder kraft Gesetzes
erlösche oder im Falle eines Ausgleichsanspruchs auf den
Haftenden übergehe, könne die Finanzbehörde
Zahlungen des Haftungsschuldners allein dem Haftungsanspruch
zuordnen (BGH-Urteil in BGHZ 192, 221, HFR 2012, 550 = SIS 12 07 26, Rz 20).
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Anders als im vorliegenden Streitfall war
somit nach dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt
aus den dem zuständigen Finanzamt bei Zahlung erkennbaren
Umständen gerade nicht ersichtlich, wessen Steuerschuld durch
den Lastschrifteinzug beglichen werden sollte (s. BGH-Urteil in
BGHZ 192, 221, HFR 2012, 550 = SIS 12 07 26, Rz 20 und 31).
Dementsprechend hatte das betreffende Finanzamt in den
Tatsacheninstanzen auch vortragen können, es habe durch den
Lastschrifteinzug einen gegen die Organgesellschaft gerichteten
Haftungsanspruch durchsetzen wollen. Der BGH hat daraus
geschlossen, dass die Zahlung der Organgesellschaft allein dem
Haftungsanspruch zugeordnet werden könne (s. BGH-Urteil in
BGHZ 192, 221, HFR 2012, 550 = SIS 12 07 26, Rz 37).
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Ungeachtet dessen bezieht sich das BGH-Urteil
in seinem Kern auch nicht auf die - steuerrechtliche - Frage, wer
Erstattungsberechtigter i.S. von § 37 Abs. 2 AO ist, sondern
auf die - zivilrechtliche - Frage, wer Insolvenzgläubiger i.S.
von §§ 38, 39 InsO ist. Das hat im Übrigen auch zur
Folge, dass eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes vorliegend nicht in Betracht
käme; denn eine Abweichung i.S. von § 2 Abs. 1 des
Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der
obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) läge nur
vor, wenn der erkennende Senat Rechtsvorschriften, die ihrem
Wortlaut nach im Wesentlichen und ihrem Regelungsinhalt nach
gänzlich übereinstimmen und deshalb nach denselben
Prinzipien auszulegen sind, anders auslegen würde, als es
andere oberste Gerichtshöfe in einem eine Entscheidung
tragenden Rechtssatz getan haben, bzw. wenn der erkennende Senat
einem Rechtsbegriff eine andere Bedeutung beilegen würde, als
es ein anderer oberster Gerichtshof des Bundes in
entscheidungserheblicher Weise getan hat (s. Senatsurteil vom
14.11.2000 - VII R 85/99, BFHE 193, 254, BStBl II 2001, 247 = SIS 01 06 17, unter 4.). Das ist hier nicht der Fall.
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2. Soweit sich das FG in seinem Zwischenurteil
auch mit der Frage befasst hat, ob den streitigen
Erstattungsansprüchen die Grundsätze von Treu und Glauben
entgegenstehen, erwachsen diese Ausführungen nicht in
Rechtskraft; denn sie sind von dem Tenor des angefochtenen Urteils,
der sich nur auf die Entstehung der Erstattungsansprüche
bezieht, nicht gedeckt.
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Nur ergänzend und ohne Bindungswirkung
(§ 126 Abs. 5 FGO) weist der erkennende Senat auf Folgendes
hin: Nach dem von dem FG - und ebenso von dem FA - angeführten
Senatsurteil vom 26.08.2014 - VII R
16/13 (BFH/NV 2015, 8 = SIS 14 32 50)
liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
vor, wenn im Falle einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft der
Organträger einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch geltend
macht, obwohl das Finanzamt den entsprechenden Betrag bereits wegen
einer (vermeintlichen) Anfechtung in die Insolvenzmasse der
Organgesellschaft gezahlt hat und ohne die Anfechtung eine
Verpflichtung des Organträgers zur Weiterleitung des Betrags
an die Organgesellschaft bestanden hätte. Der erkennende Senat
hat diese Entscheidung damit begründet, dass anderenfalls das
Finanzamt den in die Insolvenzmasse gezahlten Betrag
zusätzlich ein weiteres Mal an den klagenden Organträger
hätte zahlen müssen, ohne dass dieser den Betrag an die
Insolvenzmasse auszukehren gehabt hätte. Letztlich hätte
damit der klagende Organträger etwas dauerhaft behalten
können, was ihm ohne die Anfechtung gar nicht zugestanden
hätte. Dies widerspreche Treu und Glauben (Senatsurteil in
BFH/NV 2015, 8 = SIS 14 32 50, Rz 23).
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Im vorliegenden Streitfall hat das FA bislang
keine Erstattungszahlungen an die Insolvenzmasse geleistet und das
OLG hat die Anfechtbarkeit der Zahlungen der GmbH
rechtskräftig verneint. Ob ungeachtet dessen der GmbH ein
Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO wegen einer letztlich
rechtgrundlosen Zahlung auf eine vermeintliche Haftungsschuld
(§ 73 AO) zusteht, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Ebenso ist streitig, ob die Klägerin ihrerseits verpflichtet
ist, der GmbH die streitigen Umsatzsteuerzahlungen zu erstatten;
eben diese Frage soll überhaupt erst noch in dem dafür
eröffneten Rechtsweg geklärt und entschieden werden.
Daher kann vorliegend auch noch nicht festgestellt werden, ob die
Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Klägerin aus
dem Grund gegen die Grundsätze von Treu und Glauben
verstoßen wurde; weil das FA im Ergebnis verpflichtet
wäre, den erhaltenen Betrag zweimal auszuzahlen, ohne dass die
Klägerin ihrerseits verpflichtet wäre, den erhaltenen
Betrag an die GmbH weiterzuleiten.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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