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Aussetzung der Vollziehung, Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment

Aussetzung der Vollziehung, Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment: Ernstlich zweifelhaft ist, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung ("Hosen", "Blusen", "Pulli") ausreicht. (Hinweis aus BStBl 2021 II S. 948 auf BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2021 - III C 2 - S 7280-a/19/10002 :001 = SIS 21 19 67) - Urt.; BFH 14.3.2019, V B 3/19; SIS 19 04 17

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Vorsteuerabzug
Fundstellen
  1. BFH 14.03.2019, V B 3/19 (ECLI:DE:BFH:2019:BA.140319.VB3.19.0)
    BStBl 2021 II S. 948
    BFHE 263 S. 571
    BB 2019 S. 1124
    BFH/NV 2019 S. 654
    DB 2019 S. 949
    DStR 2019 S. 874
    HFR 2019 S. 510
    UR 2019 S. 393

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 1.12.2021
    M. Brill in DStZ 12/2019 S. 405
    M. Diemer in IWB 11/2019 S. 431
    J. H. in StuB 9/2019 S. 377
    B. Rätke in BBK 10/2019 S. 441
    W. Tausch in UVR 8/2019 S. 229
    Ch. Wäger in BFH/PR 7/2019 S. 161
    A. Zawatson in MwStR 14/2019 S. 597
    -/- in NWB 18/2019 S. 1274
Normen
[UStG] § 14 Abs. 4 Nr. 5, § 15 Abs. 1
[FGO] § 69 Abs. 3
[RL 2006/112/EG] Art. 226 Nr. 6
[HGB] § 377
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 12.12.2023, SIS 24 02 00, Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten, Frage der Zulässigkeit einer unterschi...
  • FG Münster 12.12.2023, SIS 24 02 01, Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten, Frage der Zulässigkeit einer unterschi...
  • FG Münster 17.7.2023, SIS 23 14 47, Besteuerung von Umsätzen aus Geldspielautomaten, Frage der Steuerbefreiung: 1. § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1...
  • FG Münster 17.7.2023, SIS 23 14 48, Vorsteuervergütung, Antrag: 1. Die fehlende Eintragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steue...
  • BFH 26.9.2022, SIS 22 17 99, Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten: An der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze a...
  • BMF 1.12.2021, SIS 21 19 67, Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG: Mit Urteil vom 10.7.2019, XI R 28/18 = SIS 19 1...
  • FG München 5.1.2021, SIS 21 02 66, Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Grundlagenbescheids und Sicherheitsleistung: 1. Nur wenn bei der A...
  • FG München 20.1.2020, SIS 21 19 51, Aussetzung der Vollziehung: 1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass es sich sowohl bei "hand-strips" ...
  • FG München 8.10.2019, SIS 19 22 23, Aufhebung der Vollziehung: 1. In den Fällen offener und verdeckter Stellvertretung ist der Vertretene Unt...
  • BFH 10.7.2019, SIS 20 00 43, Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug, handelsübliche Bezeichnung, Parallelentscheidung zu XI R 28/18: 1. ...
  • BFH 10.7.2019, SIS 20 00 44, Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug und Belegnachweis, handelsübliche Bezeichnung, teilweise Parallelent...
  • BFH 10.7.2019, SIS 19 19 18, Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug, handelsübliche Bezeichnung: 1. Zur Frage, welchen Anforderungen Rec...
  • FG Berlin-Brandenburg 20.6.2019, SIS 19 14 23, Aussetzung der Vollziehung: 1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Bitcoins in rechtlicher Hinsicht ...
  • FG Hamburg 21.5.2019, SIS 19 10 86, Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung für Waren im Niedrigpreissegment, Vorsteuerabzug aus Eingangs...
  • BFH 16.5.2019, SIS 19 10 14, AdV, Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment, kein Vorsteuerabzug aus Scheinlieferung, kei...
  • BFH 16.5.2019, SIS 19 08 97, AdV, Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment, kein Vorsteuerabzug aus Scheinlieferung, kei...

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 14.12.2018 1 V 590/18 aufgehoben und die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 vom 5.8.2015 bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung im Klageverfahren ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

 

1

I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Textilien (Bekleidungsstücke) im Niedrigpreissegment.

 

 

2

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) war in den Streitjahren (2012 bis 2013) im Großhandel mit Textilien und Modeaccessoires im Niedrigpreissegment tätig. Die Waren wurden jeweils in großen Mengen eingekauft, wobei die Preise des jeweiligen Artikels überwiegend im unteren und mittleren einstelligen Eurobereich lagen, nur vereinzelt zwischen 10 EUR und 12 EUR.

 

 

3

In ihren Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre machte die Antragstellerin Vorsteuerabzugsbeträge aus Rechnungen mehrerer Firmen geltend, in denen die Artikel lediglich mit Angaben wie „Tunika, Hosen, Blusen, Top, Kleider, T-Shirt, Pulli, Bolero, teilweise auch Da-Pullover (langärmlig in 3 Farben) oder Da-Tops (langärmlig in 4 Farben)“ bezeichnet waren.

 

 

4

Im Anschluss an ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die damalige Geschäftsführerin der Antragstellerin sowie eine die Streitjahre betreffende Umsatzsteuer-Sonderprüfung erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen es die Vorsteuerabzugsbeträge aus den Rechnungen nicht anerkannte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Antragstellerin Klage vor dem Finanzgericht (FG) und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide.

 

 

5

Das FG lehnte den Aussetzungsantrag ab. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide bestünden keine ernstlichen Zweifel, weil die Rechnungen keine hinreichenden Leistungsbeschreibungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung enthielten. Die bloße Angabe einer Gattung (T-Shirt, Kleider, Pulli, Tops, Hose, Jacken etc.) stelle keine „handelsübliche Bezeichnung“ dar und genüge daher nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Das Fehlen jeglicher weiterer Umschreibungen der Artikel lasse eine eindeutige und mit begrenztem Aufwand nachprüfbare Feststellung der Lieferungen nicht zu und könne (auch im Hinblick auf die im drei- und vierstelligen Bereich liegende Anzahl der aufgeführten Artikel) die Gefahr einer willentlichen oder unwillentlichen Mehrfachabrechnung der Leistung in einer anderen Rechnung nicht ausschließen.

 

 

6

Soweit in den Lieferscheinen zu den Rechnungen der Firma BJ zusätzlich Angaben zur Anzahl der Farben und zu Größen der Artikel gemacht werden, stelle auch dies keine hinreichende Spezifizierung dar, die eine eindeutige und mit begrenztem Aufwand nachprüfbare Feststellung der Lieferung zulasse. Es sei weder angegeben, welche und wie viele Artikel in welchen Farben bzw. Farbkombinationen geliefert worden seien noch, wie viele Artikel in welcher konkreten Größe geliefert wurden. Dies gelte auch für Angaben in den Rechnungen der Firma S.

 

 

7

Mit ihrer Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, macht die Antragstellerin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide geltend und beantragt, den Beschluss des FG vom 14.12.2018 1 V 590/18 aufzuheben und die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 vom 5.8.2015 bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren 1 K 2230/17 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

 

 

8

Das FA hat sich zur Sache nicht geäußert.

 

 

9

II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die beantragte AdV ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu gewähren. An der Versagung des Vorsteuerabzugs aus den streitgegenständlichen Rechnungen bestehen ernstliche Zweifel.

 

 

10

1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.2.1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182 = SIS 67 01 06; BFH-Beschluss vom 8.4.2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437 = SIS 09 26 67). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 7.9.2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590 = SIS 11 37 51, unter II.2., m.w.N.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590 = SIS 11 37 51, unter II.2.). Ernstliche Zweifel können auch bestehen, wenn die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und im Schrifttum oder auch in der Rechtsprechung der FG unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. BFH-Beschluss vom 21.7.2009 II B 8/09, BFH/NV 2009, 1845 = SIS 09 32 87, m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 91).

 

 

11

2. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Eine Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG u.a. die „Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände“ enthalten. Unionsrechtliche Grundlage dieses Rechnungserfordernisses ist Art. 226 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach müssen Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke die „Art der gelieferten Gegenstände“ enthalten.

 

 

12

Im Streitfall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

 

 

13

a) Derartige Zweifel folgen bereits daraus, dass zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im Niedrigpreissegment noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und diese Frage in der Rechtsprechung der FG unterschiedlich beantwortet wird: Während der 5. Senat des FG Düsseldorf in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 3.7.2017 (5 K 1992/14 U, zit. nach Haberland, UR 2018, 342) davon ausgeht, dass bei Großeinkäufen von Billigartikeln die Angabe der Gattung mit Stückzahl ausreicht, vertreten der 1. Senat des FG Düsseldorf (Urteil vom 15.9.2017 1 K 2978/15 U = SIS 17 25 56), das Hessische FG (Urteile vom 12.10.2017 1 K 2402/14, EFG 2018, 335 = SIS 18 01 05; vom 31.7.2017 1 K 323/14, EFG 2017, 1772 = SIS 17 19 67; vom 23.6.2015 6 K 1826/12= SIS 16 04 30) sowie das FG Hamburg (Beschluss vom 29.7.2016 2 V 34/16, DStRE 2017, 990; Urteil vom 30.9.2015 5 K 85/12= SIS 16 02 00) die Auffassung, dass im Niedrigpreissegment die bloße Angabe einer Gattung für eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht genüge. Notwendig sei vielmehr eine weitergehende Umschreibung der Ware über die Herstellerangabe, die Eigenmarke, den Modelltyp oder unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer. Zu dieser Frage ist unter dem Aktenzeichen XI R 2/18 ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Fußnoten-Hinweis aus BStBl 2021 II S. 949: Mittlerweile entschieden durch  BFH-Urteil vom 10.7.2019 - XI R 2/18, BFH/NV 2020 S. 238 = SIS 20 00 43).

 

 

14

b) Ernstliche Zweifel ergeben sich darüber hinaus im Hinblick auf die Bedeutung und Reichweite des Senatsbeschlusses vom 29.11.2002 V B 119/02 (BFH/NV 2003, 518 = SIS 03 18 17). Danach reicht es als Leistungsbeschreibung nicht aus, wenn über „hochpreisige“ Uhren und Armbänder mit Kaufpreisen von jeweils 5.000 DM und mehr mit bloßen Gattungsbezeichnungen Angabe „diverse Armbanduhren“ oder „diverse Armbänder“ abgerechnet wird. Die Identifizierung der Lieferung des jeweiligen Gegenstands sei unter diesen Umständen erst durch eine Abrechnung unter Aufzeichnung der handelsüblichen Bezeichnung des Gegenstands leicht und einwandfrei möglich, insbesondere dann, wenn in der Rechnung nicht auf bestimmte Lieferscheine Bezug genommen wird.

 

 

15

Ob - wie die Antragstellerin im Gegensatz zum FG meint - diesem Beschluss entnommen werden kann, dass im Handel mit Waren im Niedrigpreissegment geringe Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind, erscheint im Hinblick darauf klärungsbedürftig, dass die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Urteil des Gerichshofs der Europäischen Union - EuGH - Petroma Transports u.a. vom 8.5.2013 C-271/12, EU:C:2013:297, Rz 28, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Jeunehomme und EGI vom 14.7.1988 Rs. 123, 330/87, EU:C:1988, 408, Slg. 1988, 4517, Rz 17). Denn der Aufwand für die Konkretisierung des Leistungsgegenstands in Rechnungen könnte bei Großeinkäufen verschiedener Waren und geringen Stückpreisen unverhältnismäßig erscheinen.

 

 

16

c) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes können sich schließlich auch aus einem möglichen Verstoß des Steuergesetzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung ergeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.12.2013 XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550 = SIS 14 07 34; vom 30.11.2000 V B 187/00, BFH/NV 2001, 657 = SIS 01 64 97, unter II.3.; ferner Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 69 FGO Rz 162, m.w.N.).

 

 

17

(1) Im Streitfall könnte sich ein Verstoß gegen das Unionsrecht daraus ergeben, dass das nationale Recht hinsichtlich der Art des Gegenstands dessen „handelsübliche Bezeichnung“ erfordert, während das Unionsrecht sich mit der „Art der gelieferten Gegenstände“ begnügt (Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL; vgl. auch die englische Fassung: „... nature of the goods supplied“ oder die französische Fassung: „la nature des biens livrés“).

 

 

18

(2) Es ist daher klärungsbedürftig, ob der nationale Gesetzgeber mit dem Klammerzusatz auf die handelsübliche Bezeichnung über die Vorgaben des Unionsrechts hinausgeht. Denn „handelsüblich“ verweist auf die (besonderen) Abrechnungsgepflogenheiten unter Kaufleuten. Diese haben die gelieferten Waren zu untersuchen und etwaige Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, da die gelieferte Ware ansonsten als genehmigt gilt (§ 377 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs - HGB - ). Die Untersuchung erfordert den jeweiligen Vergleich zwischen der konkret bestellten und der gelieferten und in Rechnung gestellten Ware. Der Verweis auf die handelsübliche Bezeichnung könnte somit weitere Angaben erfordern als die bloße Angabe der Art des gelieferten Gegenstands und damit möglicherweise dem Unionsrecht widersprechen. Nach dem EuGH-Urteil Barlis 06 vom 15.9.2016 C-516/14 (EU:C:2016:690, Rz 25) müssen Rechnungen nur die in Art. 226 genannten Angaben enthalten. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht nach eigenem Gutdünken von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig machen dürfen, die in Art. 226 MwStSystRL nicht ausdrücklich vorgesehen sind. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG könnte daher unionsrechtskonform dahingehend auszulegen sein, dass dem Erfordernis einer „handelsüblichen Bezeichnung“ keine Bedeutung zukommt, soweit damit eine über die Art des gelieferten Gegenstands hinausgehende Leistungsbeschreibung gefordert wird. Dafür könnte auch sprechen, dass die nach Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL erforderliche Leistungsbeschreibung nicht bedeutet, dass beispielsweise die konkret erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen (EuGH-Urteil Barlis 06, EU:C:2016:690, Rz 26).

 

 

19

(3) Das Beschwerdeverfahren gegen die AdV der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide ist aber nicht geeignet, die aufgeworfenen Rechtsfragen endgültig zu klären. Die Entscheidung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 550 = SIS 14 07 34, Rz 26; vom 24.2.2000 IV B 83/99, BFHE 191, 304, BStBl II 2000, 298 = SIS 00 06 74; vom 30.10.2007 V B 170/07, BFH/NV 2008, 627 = SIS 08 14 56; vom 8.8.2011 XI B 39/11, BFH/NV 2011, 2106 = SIS 11 36 87, jeweils m.w.N.).

 

 

20

3. Die somit zu gewährende AdV ist nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Eine Gefährdung der umstrittenen Umsatzsteueransprüche für die Streitjahre ist weder ersichtlich noch vom FA vorgebracht worden.

 

 

21

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.