Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der
Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 14.1.2019 1 V 1470/18
aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten im Verfahren
wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) vornehmlich darüber, ob
dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) der
Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Textilien
(Bekleidungsstücke) im sog. Niedrigpreissegment zu
gewähren ist.
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Der Antragsteller war in den Streitjahren
(2012 bis 2014) im Bereich des Großhandels mit Textilien und
Modeaccessoires im sog. Niedrigpreissegment tätig. Die
Einkaufspreise je Artikel bewegten sich überwiegend im unteren
bis mittleren einstelligen Euro-Bereich; teilweise lagen die
Einkaufspreise zwischen 10 EUR und 28 EUR.
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Der Antragsteller nahm in den
Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre den
Vorsteuerabzug u.a. aus Rechnungen der Firmen A-GmbH sowie der
Firmen B, C, D, E, F-GmbH, G-GmbH und H vor. Als Artikelbezeichnung
waren in den Rechnungen Angaben wie „Hosen“,
„Tops“, „Shirts“, „T-Shirts“,
„Kleider“, „Bluse“, „Weste“,
„Jacken“ enthalten.
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Nach Durchführung einer
Außenprüfung beim Antragsteller vertrat der
Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt—FA - ) in
den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre
vom 5.6.2018 die Auffassung, dass
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die Ausgangsumsätze des Antragstellers
wegen Verletzung der Aufzeichnungspflichten des § 22 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG), unzutreffender Verbuchung der
Warenverkäufe, fehlender Kassenaufzeichnungen und
Kassenblätter, und wegen Kassenfehlbeträgen zu
erhöhen seien;
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der Vorsteuerabzug aus zwei Rechnungen der
A-GmbH vom 19.12.2011 und vom 21.12.2011 zu versagen sei, da eine
Doppelerfassung dieser Lieferungen in den Jahren 2011 und 2012
nicht ausgeschlossen werden könne;
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der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung des H
vom 22.9.2014 zu versagen sei, weil es sich um einen
innergemeinschaftlichen Erwerb gehandelt habe;
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der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der
Firmen B, C, D, E, F-GmbH und G-GmbH nicht anzuerkennen sei, weil
nach dem Ergebnis der Ermittlungen verschiedener
Steuerfahndungsstellen gegen diese Lieferanten den
streitgegenständlichen Rechnungen tatsächlich kein
Leistungsaustausch zugrunde gelegen habe. Der Vorsteuerabzug sei
außerdem zu versagen, weil die Leistungsbeschreibungen nicht
ausreichend seien.
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Der Antragsteller legte gegen diese
Bescheide Einspruch ein und beantragte gleichzeitig AdV, die das FA
mit Bescheid vom 22.8.2018 ablehnte.
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Das Hessische Finanzgericht (FG) lehnte mit
Beschluss vom 14.1.2019 1 V 1470/18 den Antrag auf Gewährung
von AdV ab und ließ die Beschwerde zu. Es führte zur
Begründung der Ablehnung aus, nach summarischer Prüfung
sei weder die Erhöhung der für die Streitjahre
erklärten Umsätze für 2012 und 2013 noch die
Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der A-GmbH vom
19.12.2011 und vom 21.12.2011 zu beanstanden. Die
Buchführungsmängel seien vom Prüfer hinreichend
erläutert worden. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus den
Rechnungen der A-GmbH sei im Dezember 2011 entstanden. Da der
Antragsteller für das Vorliegen der Voraussetzungen des
Vorsteuerabzugs aus diesen Rechnungen im Jahr 2012 darlegungs- und
beweispflichtig sei und keine entsprechenden
Buchführungsunterlagen für 2011 vorgelegt habe, sei der
Vorsteuerabzug für das Jahr 2012 zu versagen. Auch die
Abweichungen der Bescheide von den Steuererklärungen
hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Erwerbe unterliege nach
Aktenlage keinem ernstlichen Zweifel. Außerdem habe das FA
den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der B, C, D, E, F-GmbH und
G-GmbH zu Recht versagt, weil diese Rechnungen keine hinreichenden
Leistungsbeschreibungen enthielten. Es verwies insoweit zur
Begründung auf das Urteil des Hessischen FG vom 12.10.2017 1 K
2402/14 (EFG 2018, 335 = SIS 18 01 05). Dem stehe auch nicht das
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Barlis
06 vom 15.9.2016 C-516/14 (EU:C:2016:690, DStR 2016, 2216 = SIS 16 19 40) entgegen.
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Auf die Frage, ob die Firmen wirtschaftlich
aktiv gewesen seien und tatsächlich
Leistungsaustauschverhältnisse bestanden hätten, komme es
nach Auffassung des FG nicht an.
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Mit seiner Beschwerde, der das FG nicht
abgeholfen hat, macht der Antragsteller geltend, das FG habe zu
Unrecht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Umsatzsteuerbescheide verneint. Hinsichtlich der
Rechnung der A-GmbH stehe dem Antragsteller das Recht auf
Vorsteuerabzug erst dann zu, wenn er die Rechnung besitze. Erst in
dem Besteuerungszeitraum, in dem beide Voraussetzungen erfüllt
seien, sei der Vorsteuerabzug zu gewähren. Die Beweislast
für das Vorliegen der Rechnung trage der Unternehmer. Deren
Vorliegen sei jedoch unstreitig. Außerdem habe das FG zu
Unrecht den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der B, C, D, E,
F-GmbH und G-GmbH mangels hinreichender Leistungsbeschreibung
versagt. Er beruft sich diesbezüglich auf den Beschluss des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.3.2019 V B 3/19 (zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, DStR 2019, 874 = SIS 19 04 17).
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Der Antragsteller beantragt, den Beschluss
des Hessischen FG vom 14.1.2019 1 V 1470/18 aufzuheben und die
Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre vom 5.6.2018 von der
Vollziehung auszusetzen.
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Beschwerde zurückzuweisen.
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Es bringt vor, hinsichtlich der Rechnung
der A-GmbH könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese im
Jahr 2011 erfasst wurde. Die Feststellungslast trage der
Antragsteller. Hinsichtlich der übrigen streitigen Rechnungen
sei der Vorsteuerabzug aus weiteren Gründen zu versagen.
Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer seien nicht
identisch. Es bestünden auch Zweifel an der tatsächlichen
Durchführung der Umsätze. Außerdem habe der
Antragsteller wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an
einem Umsatz beteilige, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung
einbezogen sei. Da die Rechnungsaussteller wirtschaftlich inaktiv
gewesen seien, erscheine es unglaubhaft, dass der Antragsteller
davon angeblich nichts gewusst habe.
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III. Die Beschwerde (§ 128 Abs. 3 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ) ist teilweise begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG. Vom FG sind
weitere tatsächliche Feststellungen zu den übrigen vom FA
vorgebrachten Versagungsgründen für den Vorsteuerabzug
aus den Rechnungen der B, C, D, E, F-GmbH und G-GmbH zu
treffen.
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1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz
oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen.
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a) Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs.
2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des
angefochtenen Bescheids neben für seine
Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit
in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der
Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. z.B.
BFH-Beschlüsse vom 11.7.2013 XI B 41/13, BFH/NV 2013, 1647 =
SIS 13 25 67, Rz 16; vom 2.7.2014 XI S 8/14, BFH/NV 2014, 1601 =
SIS 14 24 82). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im
AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des
Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der
Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.9.2014 XI S
14/14, BFH/NV 2015, 158 = SIS 14 34 36, Rz 33; vom 20.1.2015 XI B
112/14, BFH/NV 2015, 537 = SIS 15 05 66, Rz 15, jeweils m.w.N.).
Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die
für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne
einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (vgl. z.B.
BFH-Beschlüsse vom 25.4.2013 XI B 123/12, BFH/NV 2013, 1273 =
SIS 13 20 05, Rz 12; vom 17.12.2015 XI B 84/15, BFHE 252, 181,
BStBl II 2016, 192 = SIS 16 00 86, Rz 22; vom 31.3.2016 XI B 13/16,
BFH/NV 2016, 1187 = SIS 16 15 12, Rz 14).
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b) Ernstliche Zweifel können danach z.B.
bestehen, wenn die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich
noch nicht entschieden wurde und im Schrifttum oder in der
Rechtsprechung der Finanzgerichte unterschiedliche Auffassungen
vertreten werden (BFH-Beschlüsse vom 29.7.2009 XI B 24/09,
BFHE 226, 449, BFH/NV 2009, 1567 = SIS 09 25 83, Rz 22; vom
26.4.2010 V B 3/10, BFH/NV 2010, 1664 = SIS 10 26 75, Rz 20). Ist
die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende
Frage nicht im summarischen Verfahren der AdV zu entscheiden (z.B.
BFH-Beschlüsse vom 25.11.2005 V B 75/05, BFHE 212, 176, BStBl
II 2006, 484 = SIS 06 04 04, Rz 26; vom 15.10.2015 I B 93/15, BFHE
251, 309, BStBl II 2016, 66 = SIS 15 26 65, Rz 7; in BFHE 252, 181,
BStBl II 2016, 192 = SIS 16 00 86, Rz 31).
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2. Nach diesen Grundsätzen bestehen im
Streitfall insoweit ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Umsatzsteuer-Änderungsbescheide, als das FA den Vorsteuerabzug
aus den Rechnungen der B, C, D, E, F-GmbH und G-GmbH mangels
hinreichender Leistungsbeschreibung versagt hat. Der Senat verweist
insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmten BFH-Beschluss in DStR 2019, 874 =
SIS 19 04 17, mit dem der V. Senat zu dieser Frage in jenem
Verfahren AdV gewährt hat.
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3. Allerdings kann auch bei nur summarischer
Prüfung zum derzeitigen Verfahrensstand nicht beurteilt
werden, ob ernstliche Zweifel daran bestehen, dass das FA den
Vorsteuerabzug zu Recht aus anderen Gründen versagt hat. Dazu
sind vom FG weitere Feststellungen zu treffen.
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a) Das FA hat den Vorsteuerabzug versagt, weil
es angenommen hat, dass die in den Rechnungen genannten Lieferungen
nicht stattgefunden haben. Daran bestehen keine ernstlichen
Zweifel, sofern die Rechnungsaussteller nicht Lieferer gewesen sein
sollten (vgl. zur erforderlichen Abgrenzung in
Strohmann-Fällen BFH-Urteile vom 10.11.2010 XI R 15/09, BFH/NV
2011, 867 = SIS 11 13 06, Rz 17 ff.; vom 12.5.2011 V R 25/10,
BFH/NV 2011, 1541 = SIS 11 26 46, Rz 20 ff.; vom 20.10.2016 V R
36/14, BFH/NV 2017, 327 = SIS 17 02 03, Rz 10 f.; s. auch Beschluss
des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29.1.2015 1 StR 216/14, wistra -
Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2015, 189,
Rz 19, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH). Denn das Recht auf
Vorsteuerabzug hängt davon ab, dass die entsprechenden
Umsätze tatsächlich bewirkt wurden; kein Recht auf
Vorsteuerabzug entsteht, wenn die Lieferung des Gegenstands nicht
bewirkt wurde (vgl. EuGH-Urteil SGI und Valériane vom
27.6.2018 C-459/17, C-460/17, EU:C:2018:501, HFR 2018, 679 = SIS 18 12 05, Rz 41 und 36).
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Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug
geltend macht, trägt die Feststellungslast für alle
Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen (vgl. EuGH-Urteil
SGI und Valériane, EU:C:2018:501, HFR 2018, 679 = SIS 18 12 05, Rz 39; BFH-Urteile vom 5.12.2018 XI R 22/14, BFHE 263, 354,
DStR 2019, 271 = SIS 18 22 05, Rz 21; vom 13.12.2018 V R 65/16,
BFH/NV 2019, 303 = SIS 18 22 69, Rz 26).
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b) Es entspricht außerdem der
ständigen Rechtsprechung des BFH, dass der Vorsteuerabzug zu
versagen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht,
dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen
müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz
beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen
war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.12.2014 XI B 12/14, BFH/NV
2015, 534 = SIS 15 05 65, Rz 23; vom 12.9.2014 VII B 99/13, BFH/NV
2015, 161 = SIS 14 34 37, Rz 21 ff.).
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Dies steht im Übrigen in Einklang mit der
sich aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische
Union, Art. 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) ergebenden Verpflichtung der
Mitgliedstaaten, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu
erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem
Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und
den Betrug zu bekämpfen (vgl. EuGH-Urteile Paper Consult vom
19.10.2017 C-101/16, EU:C:2017:775, HFR 2017, 1177 = SIS 17 18 46,
Rz 43 und 47; M.A.S. und M.B. vom 5.12.2017 C-42/17, EU:C:2017:936,
HFR 2018, 179 = SIS 18 00 71, Rz 30 ff.). Soweit der Senat im
BFH-Beschluss in BFHE 226, 449, BFH/NV 2009, 1567 = SIS 09 25 83 zu
§ 6a UStG in Bezug auf die Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH
noch ernstliche Zweifel bejaht hatte, sind diese durch das
EuGH-Urteil R vom 7.12.2010 C-285/09 (EU:C:2010:742, BStBl II 2011,
846 = SIS 11 00 36) beseitigt worden (vgl. dazu auch EuGH-Urteil
Italmoda vom 18.12.2014 C-131/13, C-163/13 und C-164/13,
EU:C:2014:2455, HFR 2015, 200 = SIS 15 00 09; Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.2011 2 BvR 542/09, HFR 2011,
1145 = SIS 11 35 88).
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22
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c) Ernstlich zweifelhaft wäre indessen
weiterhin (vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 537 = SIS 15 05 66, Rz 19; vom 18.2.2015 V S 19/14, BFH/NV 2015, 866 = SIS 15 11 00, Rz 30 ff.), sofern die tatsächlichen Voraussetzungen
hierfür vorlägen (vgl. zur Abgrenzung auch BFH-Beschluss
vom 7.12.2016 XI R 31/14, BFH/NV 2017, 487 = SIS 17 03 63, Rz 8 und
9), ob auch beim Vorsteuerabzug Gutglaubensschutz bereits im
Festsetzungsverfahren gewährt werden kann (verneinend
BFH-Urteile vom 22.7.2015 V R 23/14, BFHE 250, 559, BStBl II 2015,
914 = SIS 15 19 48, Rz 31 ff.; vom 10.9.2015 V R 17/14, BFH/NV
2016, 80 = SIS 15 28 64, Rz 48). Nachdem der EuGH die ihm vom Senat
dazu gestellte Vorlagefrage (vgl. BFH-Beschluss vom 6.4.2016 XI R
20/14, BFHE 254, 152 = SIS 16 13 89, Frage 2) nicht beantworten
musste (vgl. EuGH-Urteil Geissel und Butin vom 15.11.2017 C-374/16,
C-375/16, EU:C:2017:867, HFR 2018, 88 = SIS 17 20 47, Rz 51), sind
die in Rz 60 ff. des Vorlagebeschlusses in BFHE 254, 152 = SIS 16 13 89 aufgeworfenen Fragen weiterhin ungeklärt.
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23
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d) Ausgehend davon kann aufgrund der
tatsächlichen Feststellungen des FG und der dem Senat
vorliegenden Finanzgerichtsakte nicht beurteilt werden, ob aus
anderen als vom FG angenommenen Gründen keine ernstlichen
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Änderungsbescheide bestehen. Der Senat verweist die Sache
diesbezüglich an das FG zurück.
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aa) Zwar ergeht die Entscheidung über
einen Antrag auf AdV wegen dessen Eilbedürftigkeit aufgrund
des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden
Unterlagen, insbesondere den Akten und den präsenten
Beweismitteln ergibt, aus denen das Gericht seine Feststellungen
zum Sachverhalt zu treffen hat, und es besteht im
Beschwerdeverfahren für den BFH als Tatsachengericht
grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur
Tatsachenfeststellung (vgl. BFH-Beschluss vom 10.1.2013 XI B 33/12,
BFH/NV 2013, 783 = SIS 13 11 06, Rz 19).
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bb) Jedoch ist nach der Rechtsprechung des BFH
auch eine Zurückverweisung des Verfahrens zur ergänzenden
Tatsachenfeststellung durch das FG nach den §§ 132, 155
Satz 1 FGO i.V.m. § 572 Abs. 3 der Zivilprozessordnung
möglich, weil der BFH als Revisions- und Beschwerdegericht in
erster Linie die Aufgabe hat, die EFG zu überprüfen (vgl.
BFH-Beschluss vom 20.7.2012 V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II
2012, 809 = SIS 12 22 11, Rz 31 ff.), die Sachnähe des FG, bei
dem die Hauptsache anhängig ist, für eine
Zurückverweisung spricht (vgl. BFH-Beschluss vom 5.12.2018
VIII B 130/18, BFH/NV 2019, 282 = SIS 18 22 58, Rz 17) und das FG
die Aufgabe der ergänzenden Tatsachenfeststellung in der Regel
schneller und effektiver erfüllen kann (vgl. BFH-Beschluss vom
6.11.2008 IV B 126/07, BFHE 223, 294, BStBl II 2009, 156 = SIS 08 42 92, Rz 18). Von dieser Befugnis macht der Senat aus den
genannten Gründen Gebrauch.
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26
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4. Unbegründet ist die Beschwerde
hingegen, soweit sie sich gegen die Hinzuschätzung von
Ausgangsumsätzen sowie gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs
aus den angeblichen Leistungen der A-GmbH und des H wendet.
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27
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a) Da der Antragsteller bei summarischer
Prüfung die Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG verletzt
hat, ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass das FA
gemäß § 162 AO dem Grunde nach zur Schätzung
befugt ist (vgl. BFH-Urteile vom 14.12.2011 XI R 5/10, BFH/NV 2012,
1921 = SIS 12 29 59, Rz 19 ff.; vom 27.9.2018 V R 9/17, BFH/NV
2019, 127 = SIS 18 19 45, Rz 20; s. zur Schätzung bei
sonstigen Buchführungsmängeln auch BFH-Urteil in BFH/NV
2019, 303 = SIS 18 22 69, Rz 30 ff.; zur unionsrechtlichen
Zulässigkeit von Schätzungen im Bereich der
Mehrwertsteuer s. EuGH-Urteile Maja Marinova vom 5.10.2016
C-576/15, EU:C:2016:740, HFR 2016, 1034 = SIS 16 21 37; Fontana vom
21.11.2018 C-648/16, EU:C:2018:932, HFR 2019, 67 = SIS 18 18 99).
Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind nicht
dazu geeignet, ernstliche Zweifel an der Höhe der
Schätzung zu begründen.
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b) Ebenfalls zu Recht hat das FG angenommen,
dass bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuer-Änderungsbescheids
für das Jahr 2012 insoweit besteht, als der Vorsteuerabzug aus
den angeblichen Leistungen der A-GmbH versagt worden ist.
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aa) Der Steuerpflichtige kann sein Recht auf
Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz
2 UStG, Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL) nur dann ausüben, wenn er eine Rechnung besitzt
(vgl. EuGH-Urteile Kommission/Luxemburg vom 4.5.2017 C-274/15,
EU:C:2017:333, HFR 2017, 654 = SIS 17 10 09, Rz 67; Volkswagen vom
21.3.2018 C-533/16, EU:C:2018:204, HFR 2018, 421 = SIS 18 06 52, Rz
42 und 43). Das Recht auf Vorsteuerabzug ist grundsätzlich
für den Zeitraum auszuüben, in dem zum einen dieses Recht
entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer
Rechnung ist (vgl. EuGH-Urteile Terra Baubedarf-Handel vom
29.4.2004 C-152/02, EU:C:2004:268, HFR 2004, 709 = SIS 04 23 36, Rz
34; Senatex vom 15.9.2016 C-518/14, EU:C:2016:691, HFR 2016, 1029 =
SIS 16 19 41, Rz 35). Davon gehen neben dem FG auch beide
Beteiligte aus.
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bb) Gemessen daran ist, da die Rechnungen der
A-GmbH im Jahr 2011 ausgestellt worden sind, bei summarischer
Prüfung davon auszugehen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug im
Jahr 2011 (und damit vor den Streitjahren) ausgeübt werden
kann.
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31
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cc) Ausreichende Anhaltspunkte dafür,
dass der Antragsteller erst im Jahr 2012 in den Besitz der
Rechnungen der A-GmbH gelangt sein könnte, bestehen, wie das
FG zu Recht angenommen hat, bei summarischer Prüfung nicht.
Die Beschwerde enthält dazu keine substantiierten
Einwendungen, die angesichts der Feststellungslast des
Antragstellers (s. oben unter II.3.a) geeignet wären,
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2012 zu wecken.
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dd) Die Frage, ob in extremen
Ausnahmefällen, in dem der Vorsteuerabzug ansonsten
unmöglich gemacht oder auf unverhältnismäßige
Weise verwehrt würde, ernstlich zweifelhaft sein könnte,
ob ein Vorsteuerabzug ohne eine auf den Leistungsempfänger
lautende Rechnung i.S. des § 14 Abs. 4 UStG, Art. 226
MwStSystRL möglich sein könnte (vgl. dazu EuGH-Urteile
Polski Trawertyn vom 1.3.2012 C-280/10, EU:C:2012:107, HFR 2012,
461 = SIS 12 11 54, Rz 39 ff.; Vadan vom 21.11.2018 C-664/16,
EU:C:2018:933, HFR 2019, 65 = SIS 18 19 00, Rz 42), bedarf im
Streitfall, in dem der Antragsteller die Rechnungen der A-GmbH
besitzt, keiner Entscheidung.
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c) Zur Versagung des Vorsteuerabzugs in Bezug
auf die Rechnung des H enthält die Beschwerde auch keine
Angriffe, die geeignet wären, ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Festsetzungen zu begründen. Es
ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei nicht erkannter
innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem
Erwerb der Vorsteuerabzug hinsichtlich der in der Rechnung des H
unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer zu versagen ist (vgl. dazu
allgemein EuGH-Urteil Kreuzmayr vom 21.2.2018 C-628/16,
EU:C:2018:84, HFR 2018, 337 = SIS 18 06 58, Rz 43, 46 ff.).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143
Abs. 2 FGO.
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