Auf die Revision der Klägerin wird das
Zwischenurteil des Finanzgerichts Münster vom 4.2.2016 - 9 K
1472/13 G hinsichtlich der Feststellungen im Tenor zu 3. und 4.
aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision des Beklagten wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Dem Finanzgericht Münster wird die
Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
übertragen.
1
|
I. Streitig ist, ob Aufwand eines
Reiseveranstalters für die vorübergehende Verschaffung
von Hotels, Hotelzimmern, Hotelzimmerkontingenten sowie Hotel- und
Zimmereinrichtungsgegenständen der gewerbesteuerlichen
Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des
Gewerbesteuergesetzes 2002 (GewStG) unterliegt.
|
|
|
2
|
Die Klägerin, Revisionsklägerin
und Anschlussrevisionsbeklagte (Klägerin) ist in der
Rechtsform einer GmbH als Reiseveranstalterin tätig und
organisiert Pauschalreisen. Zu diesem Zweck schloss sie mit anderen
Leistungsträgern im Inland und im europäischen Ausland
Verträge über typische Reisevorleistungen, insbesondere
Übernachtungen, Personenbeförderungen, Verpflegungen,
Betreuungen und Zielgebietsaktivitäten. Teilweise mietete sie
auch Hotelgrundstücke einschließlich Inventar an und
betrieb die Hotels selbst. Ferner schloss sie Charterverträge
für ... Schiffe ab, die u.a. die Gestellung der Crew
mitumfassten.
|
|
|
3
|
Die gewerbesteuerrechtliche Behandlung der
von der Klägerin selbst betriebenen Hotels und der
Verträge über Schiffscharter ist zwischen den Beteiligten
nicht mehr umstritten.
|
|
|
4
|
Daneben hatte die Klägerin eine
Vielzahl von Verträgen mit Vertragspartnern ganz
überwiegend aus dem europäischen Ausland abgeschlossen,
durch die ihr Hotelleistungen bezüglich ganzer Hotels,
bestimmte Hotelzimmer oder Hotelzimmerkontingente entgeltlich
für bestimmte Zeiträume zur Verfügung gestellt
wurden. Die Vertragsinhalte waren sehr unterschiedlich. Teilweise
wurde allein die Nutzungsüberlassung geregelt, begleitet von
der hierzu gehörenden Zimmerreinigung und Verpflegung der
Gäste. Teilweise sahen die Verträge Zusatzleistungen vor
(Benutzung von Liegestühlen, Sauna, Swimmingpool,
Tennis-/Minisoccer-Platz, Charterbussen innerhalb der Hotelanlage,
Ausflugsangebote).
|
|
|
5
|
Auch die Zahlung der Gegenleistungen ist in
den einzelnen Verträgen unterschiedlich ausgestaltet. Soweit
das ganze Objekt vermietet wurde, vereinbarten die Vertragsparteien
einen Festpreis. In den anderen Verträgen wird
regelmäßig nach Zimmern abgerechnet. Teilweise enthalten
die Verträge eine Mindestübernachtungszahl, um dem
Hotelbetreiber eine Mindestvergütung zu garantieren. In den
Zimmerpreisen, die nach den jeweiligen Zimmerklassen variieren,
sind die hoteltypischen Zusatzleistungen wie Zimmerreinigung und
Handtuchgestellung enthalten.
|
|
|
6
|
Im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung
für 2008 bezog die Klägerin in die Hinzurechnung nach
§ 8 Nr. 1 Buchst. d, e GewStG zunächst nur Miet- und
Pachtzinsen ein, soweit diese im Zusammenhang mit der Anmietung der
Geschäftsräume standen. Dem folgte auch der Beklagte,
Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskläger (das Finanzamt
- FA - ) in der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen
Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2008 vom
2.3.2010.
|
|
|
7
|
Eine auch die Gewerbesteuer 2008 umfassende
Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die in den
Reisevorleistungen enthaltenen Miet- und Pachtzinsen für die
beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter für Zwecke
der Hinzurechnung zu berücksichtigen seien. Es werde hier
nicht insgesamt eine Hotelleistung eingekauft; vielmehr würden
insbesondere auch Hotelräume angemietet. Der Preis lasse sich
ohne weiteres aufteilen. Hinzu kämen noch die Nebenkosten.
Diese seien von der Steuerberatung im Schätzungswege aus den
gesamten Miet- und Pachtaufwendungen herausgerechnet worden,
müssten aber teilweise den ermittelten Mieten für die
unbeweglichen und beweglichen Wirtschaftsgüter wieder
zugeordnet werden. Von der Hinzurechnung ausgenommen wurden nur die
Kosten für Halbpension. Das FA folgte dieser Auffassung und
erließ am 22.08.2012 einen entsprechend geänderten
Bescheid, in dem weitere Miet- und Pachtzinsen für bewegliche
Wirtschaftsgüter in Höhe von ... EUR sowie für
unbewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von ... EUR
berücksichtigt wurden, was im Ergebnis zu einer Hinzurechnung
von ... EUR führte. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde
aufgehoben. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg
(Einspruchsentscheidung vom 12.04.2013).
|
|
|
8
|
Die dagegen gerichtete Klage hatte
teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied im Wege eines
Zwischenurteils, dass die von der Klägerin selbst betriebenen
Hotels ausländische Betriebsstätten darstellten, deren
Ergebnisse nicht der deutschen Gewerbesteuer unterlägen (Tenor
Ziffer 1), und die im Zusammenhang mit den
Schiffscharterverträgen berücksichtigten Aufwendungen
nicht zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führten
(Tenor Ziffer 2). Im Übrigen entschied es, dass bezüglich
der auf näher bezeichneten Sachkonten (betreffend
Verträge u.a. über Hotelzimmer mit Verpflegung) erfassten
Aufwendungen eine Aufteilung erforderlich und eine Hinzurechnung
wegen der enthaltenen Miet- und Pachtzinsen vorzunehmen sei (Tenor
Ziffer 3). Bei dieser Aufteilung unterlägen reine
Betriebskosten (z.B. Wasser, Strom, Heizung) und eigenständig
zu beurteilende Nebenleistungen (z.B. Verpflegung,
Beförderung, Unterhaltungsveranstaltungen, Personal für
Rezeption und Zimmerreinigung, Handtuchgestellung) nicht der
Hinzurechnung, selbst wenn für sie in Verträgen oder
Rechnungen kein gesondertes Entgelt ausgewiesen worden sei (Tenor
Ziffer 4).
|
|
|
9
|
Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt die Klägerin die Verletzung formellen und
materiellen Rechts.
|
|
|
10
|
Die Klägerin beantragt, das
Zwischenurteil hinsichtlich der Feststellungen im Tenor zu 3. und
4. aufzuheben, den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag
für 2008 vom 22.8.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 12.04.2013 dahingehend abzuändern, dass Aufwendungen der
Klägerin in Höhe von ... EUR sowie von ... EUR nicht dem
Gewerbeertrag hinzugerechnet werden und die Anschlussrevision
zurückzuweisen.
|
|
|
11
|
Das FA beantragt, die Feststellung im Tenor
zu 4. dahingehend abzuändern, dass die Entgelte für
unselbständige Nebenleistungen zur Überlassung der
Hotelzimmer und der Allgemeinflächen des Hotels, wozu die
Betriebskosten (Wasser, Strom, Heizung), die Rezeption, die
Reinigung der Räumlichkeiten sowie die Stellung und Reinigung
von Handtüchern und Bettwäsche gehören, der
Hinzurechnung unterliegen und die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
12
|
Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren beigetreten. Es unterstützt die Auffassung des
FA.
|
|
|
13
|
II. Die Revision ist begründet, soweit
die Klägerin die Aufhebung der in Ziffer 3 und Ziffer 4 des
Tenors des angefochtenen Zwischenurteils getroffenen Feststellungen
begehrt. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen
Zwischenurteils. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die
genutzten Wirtschaftsgüter (insbesondere Hotelzimmer,
Sportanlagen, Saunas und Swimmingpools) Anlagevermögen der
Klägerin wären, wenn sie in deren Eigentum stünden
(dazu 3. bis 5.). Soweit die Klägerin darüber hinaus die
Abänderung des Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag
2008 beantragt, ist die Revision unbegründet, weil dieser
Antrag über den Gegenstand des Zwischenurteils hinausgeht
(dazu 6.). Die Anschlussrevision ist unbegründet, da die in
Ziffer 4 des Tenors des angefochtenen Zwischenurteils enthaltene
Feststellung aufzuheben ist (dazu 7.).
|
|
|
14
|
1. Der Senat muss nicht überprüfen,
ob die in Ziffer 1 und Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen
Zwischenurteils getroffenen Feststellungen auf der Verletzung von
Bundesrecht beruhen, da diese nicht mit der Revision angegriffen
wurden und daher rechtskräftig geworden sind.
|
|
|
15
|
Nach § 99 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht durch Zwischenurteil
über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab
entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger
oder der Beklagte widerspricht. Obwohl das Gericht nach dem
Wortlaut des § 99 Abs. 2 FGO nur über
„eine“ entscheidungserhebliche Sach- oder
Rechtsfrage vorab entscheiden kann, lässt die Vorschrift
entsprechend ihrem Zweck auch ein Zwischenurteil über mehrere
entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen zu (Senatsurteil
vom 17.12.2008 – III R 22/06, BFH/NV 2009, 1087 = SIS 09 18 86, unter II.1.a; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 99
FGO Rz 28). Entsprechend können die einzelnen Feststellungen
des Zwischenurteils in der Revisionsinstanz auch einem
eigenständigen prozessualen Schicksal unterliegen (vgl.
Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4.2.1999 - IV R 54/97,
BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139 = SIS 99 09 18, unter II. am
Anfang; vom 2.6.2016 - IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433 = SIS 16 18 81; BFH-Beschluss vom 09.02.2006 - VIII B 52/05, BFH/NV 2006, 1155
= SIS 06 21 78, unter 1., jeweils zur Teilaufhebung eines mehrere
Feststellungen umfassenden Zwischenurteils).
|
|
|
16
|
Im Streitfall richtete sich die Revision der
Klägerin nur gegen die in den Ziffern 3 und 4 des Tenors des
angefochtenen Zwischenurteils enthaltenen Feststellungen. Das FA
hat keine selbstständige Revision eingelegt, sondern begehrt
im Wege der Anschlussrevision nur eine Änderung der in Ziffer
4 des Tenors enthaltenen Feststellungen. Die in den Ziffern 1 und 2
des Tenors enthaltenen Feststellungen sind daher in Rechtskraft
erwachsen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1155 = SIS 06 21 78; vgl.
BFH-Urteil vom 21.1.1999 - IV R 40/98, BFHE 188, 523, BStBl II
1999, 563 = SIS 99 19 52, unter 1. und 2., zu einem mehrere
Feststellungen umfassenden Gewinnfeststellungsbescheid).
|
|
|
17
|
2. Das Zwischenurteil war entgegen der
Auffassung der Klägerin im Hinblick auf die in Ziffer 3 und
Ziffer 4 des Tenors getroffenen Feststellungen zulässig.
|
|
|
18
|
Nach § 99 Abs. 2 FGO kann das Gericht
durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach-
oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und
nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht.
Entscheidungserheblich sind danach nur solche Vorfragen, ohne deren
Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte
Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist (BFH-Urteil in
BFH/NV 2016, 1433 = SIS 16 18 81, Rz 19, m.w.N.). Die Entscheidung
über die Klage gegen den Bescheid über den
Gewerbesteuermessbetrag 2008 hängt davon ab, ob die
Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1
Buchst. d und e GewStG vorlagen, was u.a. voraussetzt, dass die
betreffenden Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen der
Klägerin gehören würden, wenn sie in deren Eigentum
stünden. Die Vorabentscheidung über diese Rechtsfrage ist
auch sachdienlich. Da es sich um eine vom BFH zu klärende
Grundsatzfrage handelt, ist davon auszugehen, dass bei einer
Verneinung der Hinzurechnungsvoraussetzungen der Rechtsstreit im
weiteren finanzgerichtlichen Verfahren rasch beigelegt werden kann.
Dem steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, dass
das FG die Frage der Trennbarkeit der Aufwendungen noch nicht
beantwortet habe und deshalb das Zwischenurteil noch keine
endgültige Klärung über das „Ob“
der Hinzurechnung liefern könne. Denn das FG ist unter IV.2.a
bb der Entscheidungsgründe von der Trennbarkeit der einzelnen
Vertragsbestandteile ausgegangen und hat nur den
Aufteilungsmaßstab offengelassen. Auch haben die
Verfahrensbeteiligten dem Erlass eines Zwischenurteils nicht
widersprochen.
|
|
|
19
|
3. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und Buchst. e
GewStG in der im Erhebungszeitraum 2008 geltenden Fassung werden
zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 7 GewStG) dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus einem Fünftel der
Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für
die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen und
dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen
(einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der
unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die
im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet. Der Tatbestand
sieht keine Differenzierung nach dem Ort der Belegenheit der
unbeweglichen Wirtschaftsgüter vor; die Regelung betrifft
daher auch Nutzungsentgelte, die an Vermieter/Verpächter
für eine Nutzungsüberlassung im Ausland gezahlt werden
(BFH-Urteil vom 25.10.2016 - I R 57/15, BFHE 255, 280 = SIS 16 26 22, Rz 11, m.w.N.).
|
|
|
20
|
4. Der Senat kann offenlassen, ob das FG zu
Recht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin Mietzinsen i.S.
des § 8 Nr. 1 Buchst. d und Buchst. e GewStG gezahlt hat. Denn
soweit das FG angenommen hat, dass die Verträge
mietvertragliche Bestandteile enthalten, hat es jedenfalls
rechtsfehlerhaft dahin erkannt, dass die Wirtschaftsgüter
Anlagevermögen darstellen würden, wenn sie im Eigentum
der Klägerin stünden.
|
|
|
21
|
a) aa) Der Begriff des Anlagevermögens
ist nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu
bestimmen. Anlagevermögen sind danach die Gegenstände,
die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen (§ 247
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs). Das sind die zum Gebrauch im
Betrieb bestimmten Wirtschaftsgüter. Zum Umlaufvermögen
gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen
Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil vom 31.5.2001
- IV R 73/00, BFHE 195, 551, BStBl II 2001, 673 = SIS 01 11 89,
unter 1.a, m.w.N.).
|
|
|
22
|
bb) Für die Hinzurechnung nach § 8
GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter
Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn
sie in seinem Eigentum stünden (BFH-Urteile vom 29.11.1972 - I
R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148 = SIS 73 00 81, unter
2.; vom 30.03.1994 - I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810
= SIS 94 21 29, unter II.1.b; vom 04.06.2014 - I R 70/12, BFHE 246,
67, BStBl II 2015, 289 = SIS 14 25 07, Rz 12). Diese Fiktion ist
auf den Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG
zurückzuführen, durch die Hinzurechnung i.S. einer
Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des
Gewerbebetriebs zu ermitteln (BTDrucks 16/4841, S. 78; BFH-Urteil
in BFHE 255, 280 = SIS 16 26 22, Rz 18). Dabei ist zwar das
Eingreifen der Fiktion, dass der Steuerpflichtige der
(wirtschaftliche) Eigentümer der Wirtschaftsgüter ist,
nicht an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft
(BFH-Urteil vom 08.12.2016 - IV R 24/11, BFHE 256, 526 = SIS 16 28 57, Rz 11 ff.). Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des
Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen
Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich aber
maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem
Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen
abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen
nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts,
der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs,
ggf. auch der Art der Bilanzierung; s. BFH-Urteil in BFHE 256, 526
= SIS 16 28 57, Rz 18; Mohr, Inkongruenzen bei der
gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, 2016, S. 271; Kornwachs, DStR
2017, 1568, 1573). Gemeint ist, dass es sich bei dem
überlassenen Wirtschaftsgut der Art nach um
Anlagevermögen handelt, wobei es ausreicht, wenn das
Wirtschaftsgut dazu gewidmet ist, auf Dauer eine Nutzung im
Geschäftsbetrieb zu ermöglichen (Breinersdorfer, DB 2014,
1762, 1763 f.). Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des
Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum
Anlagevermögen, während der Einsatz als zu
veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum
Umlaufvermögen nahe legt (BFH-Urteil vom 05.06.2008 - IV R
67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960 = SIS 08 33 39, unter
II.1.b).
|
|
|
23
|
cc) Die Prüfung muss den
Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen
(BFH-Urteil in BFHE 256, 526 = SIS 16 28 57, Rz 19) und sich so
weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des
Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteil in BFHE 255, 280 = SIS 16 26 22, Rz 21, m.w.N.). Insbesondere darf die Fiktion nicht weiter
reichen, als es die Vorstellung eines das Miet- oder
Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet (BFH-Urteil in
BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148 = SIS 73 00 81, unter 2.). Es ist
zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein
solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE
107, 468, BStBl II 1973, 148 = SIS 73 00 81; BFH-Urteil in BFHE
256, 526 = SIS 16 28 57, Rz 19). Hierfür ist - i.S. einer
Kontrollfrage - darauf abzustellen, ob sich die betreffende
Tätigkeit, das Eigentum des Steuerpflichtigen an dem
Wirtschaftsgut unterstellt, wirtschaftlich sinnvoll nur
ausüben lässt, wenn das Eigentum an den
Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird (vgl. BFH-Urteil
in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148 = SIS 73 00 81, unter 2.).
|
|
|
24
|
dd) Ein Gegenstand kann zwar auch dann dem
Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig
gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das
Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden
erstreckt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810 =
SIS 94 21 29, unter II.1.c; BFH-Urteil in BFHE 256, 526 = SIS 16 28 57, Rz 20, m.w.N.). Insoweit darf für die Einordnung als
Anlagevermögen die Zeitkomponente „dauernd“
nicht als reiner Zeitbegriff i.S. von „immer“
oder „für alle Zeiten“ verstanden werden
(BFH-Urteil in BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960 = SIS 08 33 39,
unter II.1.b, m.w.N.). Das setzt indessen voraus, dass der
Steuerpflichtige derartige Wirtschaftsgüter ständig
für den Gebrauch in seinem Betrieb benötigt. Dies hat der
BFH etwa bejaht, wenn der Steuerpflichtige wiederholt gleichartige
Container zur Weitervermietung (BFH-Urteil in BFHE 107, 468, BStBl
II 1973, 148 = SIS 73 00 81, unter 2.) oder gleichartige
Bestuhlungen und Beschallungsanlagen zur eigenen Nutzung in
Sälen und Stadien (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994,
810 = SIS 94 21 29, unter 1.) angemietet hat. Aber eine Zuordnung
zum Anlagevermögen scheidet danach aus, wenn der
Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten
Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in
seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteil in BFHE
256, 526 = SIS 16 28 57, Rz 26) und sie deshalb nicht zu seinem dem
Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören
würden (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810 = SIS 94 21 29, unter II.1.c).
|
|
|
25
|
ee) Insoweit bedarf es entgegen einer
Literaturansicht (Nöcker, FR 2018, 506, 508) keiner weiteren
Fiktion über die Art und Weise des Gebrauchs des
Wirtschaftsguts. Vielmehr beantwortet sich die Frage, welchem
betrieblichen Zweck das Wirtschaftsgut gewidmet ist, nach den
tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen des
Steuerpflichtigen und unter Beachtung des tatsächlichen
Geschäftsgegenstands des Unternehmens. Dabei kann die Annahme
von Umlaufvermögen nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil
angemietete Wirtschaftsgüter - wegen der Pflicht zur
Rückgabe an den Eigentümer (§ 546 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) - nie tatsächlich zum Verbrauch
oder zum Verkauf bestimmt sein können (ebenso
Schneider/Redeker, DB 2017, 2254, 2256). Denn die Art und Weise des
Gebrauchs ist wegen des für die Dauer des
Mietverhältnisses fingierten Eigentums gerade unter
Außerachtlassung der Rückgabepflicht zu bestimmen.
Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass das
Wirtschaftsgut im Falle der (fiktiven) Eigentümerstellung des
Steuerpflichtigen nicht dem Anlagevermögen zuzuordnen
wäre, ergibt sich daraus zugleich, dass das Wirtschaftsgut zum
Umlaufvermögen gehören würde. Dieses Resultat stellt
sich nicht als zusätzliche, im Gesetz nicht angelegte Fiktion
dar, sondern ist notwendige Konsequenz der vom Gesetz geforderten
Zuordnungsentscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen.
Würde man hingegen bereits jede kurzfristige anlass- oder
auftragsbezogene Anmietung eines Wirtschaftsguts für die
Annahme von Anlagevermögen ausreichen lassen, wäre das
Tatbestandsmerkmal „Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens“ im Ergebnis inhaltsleer und
überflüssig (ebenso Sarrazin, FR 2018, 176, 178).
|
|
|
26
|
b) Unter Zugrundelegung dieser
Rechtsgrundsätze ist das FG im Streitfall zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die genutzten Wirtschaftsgüter (insbesondere
Hotelzimmer, Sportanlagen, Saunas und Swimmingpools)
Anlagevermögen der Klägerin wären, wenn sie in deren
Eigentum stünden. Denn es hat den Geschäftsgegenstand des
Unternehmens der Klägerin nicht hinreichend
berücksichtigt und sich nicht so weit wie möglich an den
betrieblichen Verhältnissen der Klägerin orientiert.
|
|
|
27
|
aa) Nach den Feststellungen des FG organisiert
die Klägerin Sportreisen in Form von Pauschalreisen und
schließt zu diesem Zweck mit anderen Leistungsträgern im
Inland und europäischen Ausland Verträge über
typische Reisevorleistungen, insbesondere Übernachtungen,
Personenbeförderungen, Verpflegungen, Betreuungen und
Zielgebietsaktivitäten ab. Die Klägerin vertreibt somit
das Produkt „Pauschalreise“, das sich aus
mehreren Einzelkomponenten zusammensetzen kann, wie der
Beförderung zum Urlaubsort, der Beförderung am
Urlaubsort, der Übernachtung, der Verpflegung, der Nutzung von
Hoteleinrichtungen sowie den Dienstleitungen des Personals des
Reiseveranstalters, des Hotelbetreibers und ggf. der Dritten (z.B.
Anbieter von Ausflügen).
|
|
|
28
|
bb) Entgegen der Auffassung des FG führt
die voraussetzungslose Fiktion des Eigentums nicht dazu, dass die
konkreten Verhältnisse in dem Betrieb - wie etwa die Dauer der
in einem einzelnen mit einem Hotel geschlossen Vertrag vereinbarten
Zimmerüberlassung - außer Betracht bleiben könnten.
Da die Fiktion nicht weiter reichen darf, als es die Vorstellung
eines das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums
gebietet, ist auch die fiktiv angenommene Dauer des fiktiven
Eigentums auf die Dauer des jeweiligen Miet- oder
Pachtverhältnisses zu begrenzen. Insoweit kann der Auffassung
des FG, dass eine Einlassung auf die Fiktion des Eigentums
gleichsam die Annahme bedinge, dass die Wirtschaftsgüter nicht
für einen lediglich vorübergehenden Zeitraum erworben
sein können, nicht gefolgt werden. Ebenso wenig kann der von
den Vertretern der Finanzverwaltung in der mündlichen
Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung gefolgt werden,
dass ein nur für wenige Tage im Jahr im fiktiven Eigentum des
Steuerpflichtigen stehendes Wirtschaftsgut sozusagen
ganzjährig weiterhin latent im Anlagevermögen
„schlummert“. Eine solche kurzfristige fiktive
Eigentümerstellung ist nicht dem Fall vergleichbar, dass sich
ein Wirtschaftsgut tatsächlich ganzjährig im
Betriebsvermögen befindet, aber nicht oder nur kurzfristig in
Gebrauch ist (wie etwa ein Reservemotor oder eine Maschine zur
Produktion von nur noch selten angeforderten Ersatzteilen, s.
hierzu etwa auch BFH-Urteil vom 22.4.1982 - V R 123/75). Eine
solche kurzfristige fiktive Eigentümerstellung zwingt daher
auch nicht dazu, dann stets Anlagevermögen anzunehmen.
Vielmehr ist eine nur vorübergehende Eigentümerstellung,
wie sie etwa bei der Anschaffung weiterzuveräußernder
Waren besteht, gerade typisch für die Fälle des
Vorliegens von Umlaufvermögen. Die Auffassung des FG und der
Finanzverwaltung unterstellte hingegen mit der Fiktion des
Eigentums zugleich dessen Dauerhaftigkeit. Damit wäre aber
nicht nur die Eigentümerstellung, sondern - zu Unrecht - auch
die Qualifikation „Anlagevermögen“ fingiert
(s. hierzu auch Blümich/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 215).
Im Ergebnis wäre dem Tatbestandsmerkmal
„Anlagevermögen“ seine eigenständige
Bedeutung genommen, obwohl es für die Abgrenzung zum
Umlaufvermögen nicht auf die Eigentümerstellung des
Steuerpflichtigen ankommt, sondern darauf, ob der Gegenstand auf
Dauer dem Betrieb dienen soll.
|
|
|
29
|
cc) Nach den betrieblichen Verhältnissen
der Klägerin ist das zeitlich begrenzte fiktive Eigentum an
den Hotelzimmern und den Hoteleinrichtungen nicht dazu bestimmt,
der dauerhaften Herstellung neuer Produkte zu dienen. Vielmehr
fließt es als Teilprodukt in das Produktbündel
„Pauschalreise“ ein und verbraucht sich mit
deren Durchführung. Eine wirtschaftlich sinnvolle
Ausübung der Tätigkeit des Reiseveranstalters erfordert
auch nicht den langfristigen Erwerb des Eigentums an den
Hotelzimmern und an den sonstigen Hoteleinrichtungen. Vielmehr
versucht der Reiseveranstalter - ähnlich einem Händler -
das Vorprodukt „Hotelzimmer und -einrichtungen“
möglichst nur in dem Umfang zu erwerben, in dem er einen
Absatzmarkt für sein Produkt
„Pauschalreise“ sieht. Anders als beim Hotelier,
der die Hotelzimmer und -einrichtungen dazu verwendet, mit ihnen
dauerhaft und langfristig möglichst viele Produkte
(Übernachtungen, Verpflegungen, Veranstaltungen etc.) zu
generieren und eine möglichst hohe Auslastung zu erreichen,
orientiert sich der Reiseveranstalter im Regelfall nicht an der
Auslastung des Hotels, sondern am geschätzten Bedarf seiner
Kunden. Für einen Veranstalter von Sportreisen wäre ein
langfristiger Erwerb des Eigentums wirtschaftlich nicht sinnvoll,
da er auf sich verändernde Kundenwünsche (z.B. neue
Trendziele, andere Modesportarten), die Rückmeldungen der
Kunden bezüglich bereits durchgeführter Reisen und andere
Rahmenbedingungen (z.B. politische, wirtschaftliche und klimatische
Veränderungen im Zielland) reagieren und seine angebotenen
Pauschalreisen möglichst schnell anpassen muss. Er versucht
deshalb, sofern er nicht selbst in das Geschäftsfeld des
Hoteliers eintritt, das Auslastungsrisiko weitestgehend beim
Hotelier zu belassen. Deshalb beschränkt er sein Angebot in
zeitlicher Hinsicht möglichst genau auf die jeweilige Saison
für das Produkt (z.B. die Ski-, Tauch-, Wander-,
Fahrradreise). Zudem versucht er, sein Produktportfolio durch das
Angebot unterschiedlicher Hotels so vielfältig zu gestalten,
dass er die Wünsche seiner Kunden möglichst umfassend
abdecken kann. Insofern stellt sich auch der wiederholte
kurzfristige Erwerb ähnlicher Wirtschaftsgüter nicht als
Surrogat einer Entscheidung zur langfristigen Nutzung der
Wirtschaftsgüter dar. Vielmehr spiegelt sich in der zeitlichen
Begrenzung der Vertragsdauern und den - trotz der Ähnlichkeit
der Wirtschaftsgüter (insbesondere Hotelzimmer) - bestehenden
Unterschieden zwischen den einzelnen Produkten (Lage und
Zusatzangebote des Hotels, Saison der jeweiligen
Urlaubsdestination) gerade die unternehmerische Konzeption des
Reiseveranstalters wider (vgl. Roser, Institut Finanzen und Steuern
e.V., Schrift Nr. 497/2014, S. 57 f.).
|
|
|
30
|
dd) Nichts anderes ergibt sich aus dem vom FG
herangezogenen „Durchleitungsargument“. Zwar
geht das FG zu Recht davon aus, dass es dem Zweck der
Hinzurechnungsvorschriften entsprechen kann, auch
„durchgeleitete“ Wirtschaftsgüter zu
erfassen. Aus dem vom FG in Bezug genommenen BFH-Urteil in BFHE
246, 67, BStBl II 2015, 289 = SIS 14 25 07 ergibt sich jedoch, dass
sich diese Rechtsprechung auf einen Fall bezog, in dem der
Geschäftszweck des Steuerpflichtigen in der dauerhaften
Vermietung eigener und angemieteter Einzelhandelsimmobilien an
Einzelhandelsunternehmen bestand, so dass die angemieteten
Immobilien auch auf Dauer der betrieblichen Tätigkeit der
dortigen Klägerin dienten. Dagegen erweist sich die
Durchleitung an sich nicht für maßgeblich hinsichtlich
der Entscheidung über die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum
Anlage- oder zum Umlaufvermögen. So ist es gerade für
Handelsunternehmen typisch, dass sie dem Umlaufvermögen
zuzuordnende Produkte vom Hersteller oder von einem anderen
Handelsunternehmen zu Eigentum erwerben und an ihre eigenen Kunden
durchleiten. Entsprechend hat der BFH im Fall der
Messe-Durchführungsgesellschaft trotz Festhaltens am
Durchleitungsgedanken (BFH-Urteil in BFHE 255, 280 = SIS 16 26 22,
Rz 20), von einer Zuordnung zum Anlagevermögen abgesehen, weil
die Klägerin nach ihrem Geschäftszweck die an ihre Kunden
durchgeleiteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für
den Gebrauch in ihrem Betrieb vorgehalten hätte.
|
|
|
31
|
c) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der
Entscheidung des I. Senats zum Fall der
Messe-Durchführungsgesellschaft (BFH-Urteil in BFHE 255, 280 =
SIS 16 26 22). Denn auch insoweit stellte der BFH maßgebend
darauf ab, dass die Steuerpflichtige das Produkt
„Ausstellungsfläche“ nicht ständig
für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorgehalten hätte,
sondern es nur in dem Umfang und in der Ausgestaltung anmietete, in
dem kundenseitiger Bedarf erkennbar wurde und die angemieteten
Flächen wiederum den Kunden zur Nutzung angeboten werden
konnten.
|
|
|
32
|
Die Auslegung des erkennenden Senats
entspricht weiter der Entscheidung des IV. Senats zum Fall des
Konzertveranstalters (BFH-Urteil in BFHE 256, 526 = SIS 16 28 57).
Denn in diesem Fall bestand der Geschäftsgegenstand der
Steuerpflichtigen darin, Konzerte zu veranstalten. Zu diesem Zweck
war sie nach den Feststellungen der Vorinstanz auf die
ständige Verfügbarkeit von Veranstaltungsimmobilien
angewiesen. Die Immobilien dienten damit gleichsam als eines der
Produktionsmittel zur dauerhaften Herstellung einer Vielzahl von
Produkten „Konzertveranstaltung“ (vgl. dazu auch
Mohr, a.a.O., S. 295).
|
|
|
33
|
d) Die für den typischen
Reiseveranstalter vorgenommene Abgrenzung zwischen Anlage- und
Umlaufvermögen entspricht dem Grundgedanken der
Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e
GewStG. Mit den durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008
ausgeweiteten Hinzurechnungstatbeständen knüpft der
Gesetzgeber weiterhin an den sogenannten objektivierten
Gewerbeertrag an, der insbesondere unabhängig von der Art und
Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebs zu
entrichtenden Entgelts sein soll (BTDrucks 16/4841, S. 78;
Senatsurteil vom 26.04.2018 - III R 25/16, BFHE 261, 549 = SIS 18 12 59, Rz 26). Im Hinblick auf Miet- und Pachtzinsen für
bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter sollen die darin
enthaltenen Finanzierungsanteile in pauschaler Form dem nach
ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Gewinn wieder
hinzugerechnet werden (BTDrucks 16/4841, S. 80). Es soll nach dem
Grundgedanken keinen Unterschied machen, ob das Unternehmen mit
Eigenkapital oder Fremdkapital arbeitet (Senatsurteil vom 14.6.2018
- III R 35/15, BFHE 261, 558, BStBl II 2018, 662 = SIS 18 12 17, Rz
18). Gesetzlicher Orientierungspunkt ist damit ein
„typisiertes“ Unternehmen, das
eigenkapitalfinanziert ist (BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II
2015, 289 = SIS 14 25 07, Rz 13).
|
|
|
34
|
Insoweit vermag der Senat - anders als das FG
- eine Finanzierungsfunktion der von der Klägerin an die
Hoteliers entrichteten Entgelte nicht zu erkennen. Das zeigt
insbesondere der Vergleich zwischen dem Geschäftsmodell des
Hoteliers und dem des Reiseveranstalters. Denn der Hotelier
hält die Hotelzimmer und -einrichtungen dauerhaft bereit, um
sie zur ständigen Erzeugung neuer Produkte zu gebrauchen.
Somit macht es für seinen Gewinn einen Unterschied, ob er die
Produkte aus einem in seinem Eigentum stehenden Hotel erzeugt und
somit den Reinertrag zu versteuern hätte oder ob er die
Produkte aus einem angemieteten Hotel generiert und somit nur einen
um die Miete verminderten Ertrag zu versteuern hätte. Dagegen
zahlt der Reiseveranstalter dem Hotelier das Entgelt nicht für
das dauerhafte Bereitstellen der Hotelzimmer und -einrichtungen,
sondern dafür, dass sie ihm kurzfristig zur Erfüllung der
Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden zur Verfügung
gestellt werden (Klein, DStR 2014, 1321, 1324). Die Nutzung der
Wirtschaftsgüter erschöpft sich daher mit der
Durchführung der einzelnen Pauschalreise (Mohr, a.a.O., S.
289, 295). Entsprechend geht das Entgelt auch als
Beschaffungskosten in dem dem Reisenden in Rechnung gestellten
Reisepreis auf und dient nicht dem fortdauernden Vorhalten eines
Anlageguts. So wird etwa der vom Reiseveranstalter dem Hotelier zu
zahlende Hochsaisonzuschlag typischerweise an den Reisenden
durchgereicht, verbraucht sich dadurch und kann somit nicht mehr
dem weiteren Vorhalten eines Wirtschaftsguts Hotelzimmer für
die Nebensaison dienen.
|
|
|
35
|
f) Auch aus dem Gesetzgebungsverfahren wird
nicht erkennbar, dass mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008
eine Ausweitung der Hinzurechnung auf die von Reiseveranstaltern in
Anspruch genommenen Reisevorleistungen erfolgen sollte. Die
Begründung zum Gesetzentwurf liefert keine Anhaltspunkte
für eine derartige Absicht. Vielmehr heißt es dort, dass
an der bisherigen Regelung festgehalten werden soll, nur für
die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter eine
Hinzurechnung vorzunehmen, die - unterstellt, der Mieter oder
Pächter wäre Eigentümer - bei ihm zu seinem
Anlagevermögen gehören würden.
|
|
|
36
|
Nach diesen Grundsätzen sollten z.B. auch
Verträge über kurzfristige Hotelnutzungen oder
kurzfristige Kfz-Mietverträge zu beurteilen sein, mit der
Folge, dass eine Hinzurechnung regelmäßig ausscheide
(BTDrucks 16/4841, S. 80). Das genannte Beispiel interpretiert der
Senat zwar nicht dahin, dass damit auf Hotelnutzungen durch
Reiseveranstalter abgezielt wurde. Vielmehr dürfte der
Gesetzgeber wohl den allgemeinen Fall im Blick gehabt haben, dass
der Steuerpflichtige ein Hotel z.B. für Geschäftsreisen
kurzfristig nutzt (ebenso die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Markus Tressel, Dr.
Danyal Bayaz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, BTDrucks 19/4136– Drucks 19/3875, S. 3,
und Sarrazin, FR 2018, 176, 177). Dennoch lässt sich diesen
Beispielen der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass eine
Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen nicht immer
bereits aufgrund des fingierten Eigentums vorgezeichnet sein soll,
sondern in bestimmten Fällen gerade aufgrund der
Kurzfristigkeit der Nutzung ausscheiden kann.
|
|
|
37
|
5. Da die auf Aufhebung der in Ziffer 3 und 4
des Tenors des Zwischenurteils enthaltenen Feststellungen
gerichtete Revision schon mit der Sachrüge Erfolg hat, braucht
der Senat über die insoweit erhobenen Verfahrensrügen der
Klägerin nicht zu entscheiden.
|
|
|
38
|
6. Die Revision ist unbegründet, soweit
die Klägerin darüber hinaus die Änderung des
Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag 2008 beantragt.
|
|
Das FG hat bislang nicht geprüft, ob die
von der Klägerin begehrte Änderung des Bescheids
über den Gewerbesteuermessbetrag 2008 in dem beantragten
Umfang gerechtfertigt ist, wenn davon auszugehen ist, dass die
streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter nicht die
Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG
erfüllen.
|
|
|
39
|
Diese Feststellungen wird das FG nach
Aufhebung des Zwischenurteils nachzuholen haben.
|
|
|
40
|
7. Die Anschlussrevision des FA ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
FGO).
|
|
|
41
|
Da die in Ziffer 4 des Tenors des
angefochtenen Zwischenurteils getroffenen Feststellungen bereits
mangels Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen für die
Hinzurechnung aufzuheben sind, entfällt auch die Grundlage
für die vom FA begehrte Einbeziehung der Entgelte für
unselbständige Nebenleistungen in die Hinzurechnung.
|
|
|
42
|
8. Mit der Aufhebung des Zwischenurteils
befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, das vor
Erlass des Zwischenurteils bestanden hat, ohne dass es einer
förmlichen Zurückverweisung bedarf (BFH-Urteil vom
15.10.1996 - IX R 10/95, BFHE 181, 316, BStBl II 1997, 178 = SIS 97 05 06, unter 3.; Senatsurteil vom 26.07.2012 - III R 43/11, BFH/NV
2013, 86 = SIS 12 33 30, Rz 20).
|
|
|
43
|
9. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Diese beinhaltet auch
Kosten der Anschlussrevision, bei der es sich kostenrechtlich zwar
um ein eigenständiges Rechtsmittel handelt (BFH-Urteil vom
21.11.2000 - IX R 69/96, BFH/NV 2001, 754 = SIS 01 65 22, m.w.N.;
Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 120
Rz 89), die Kostenentscheidung aber dennoch einheitlich zu treffen
ist (BFH-Urteil vom 19.11.2015 - VI R 42/14, BFH/NV 2016, 739 = SIS 16 07 12, m.w.N.).
|