Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Finanzgerichts München vom 8.6.2015 7 K 3250/12 =
SIS 15 24 55 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom
5.6.2013 sowie der Feststellungsbescheid des Beklagten vom
13.3.2012 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
1
|
I. Streitig ist, ob das an
ausländische Messegesellschaften gezahlte Entgelt für die
Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen als
Mietzins der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung
unterfällt.
|
|
|
2
|
Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war im Jahre
2008 (Streitjahr) u.a. als sog. Durchführungsgesellschaft
für Auslandsmessebeteiligungen der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) bzw. des Freistaats Bayern tätig und
organisierte die (amtlichen) Messebeteiligungen in deren Auftrag.
Die Auslandsmesseprogramme des Bundes und des Freistaats
ermöglichen Unternehmen mit Standort in Deutschland bzw.
Bayern die Messeteilnahme auf Gemeinschaftsständen zu
günstigen Bedingungen. Die Unternehmen können gegen
Kostenbeteiligung (Beteiligungsbeitrag) verschiedene Leistungen in
Anspruch nehmen, etwa die Überlassung von
Ausstellungsflächen im Rahmen des Gemeinschaftsstandes zur
Präsentation ihrer Produkte bzw. Dienstleistungen, die
Betreuung durch die Durchführungsgesellschaft sowie andere
messespezifische Leistungen.
|
|
|
3
|
Grundlage für die Vergabe des Auftrags
an die Klägerin zur Durchführung der Messebeteiligungen
des Bundes waren die „Allgemeinen Bedingungen für
Messeaufträge (ABM 1996)“ des Bundesministeriums
für Wirtschaft vom 25.3.1996. Gegenstand des Auftrags waren
demnach die Durchführungsleistung sowie Leistungen, zu deren
Erfüllung der Auftragnehmer Verträge mit Dritten
abschließt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ABM 1996). Die
Vergütung des Auftragnehmers umfasste das Entgelt für die
Durchführungsleistung sowie die erstattungsfähigen
Aufwendungen (§ 6 Abs. 1 ABM 1996 - u.a. die Standmiete
für die Ausstellungsfläche, s. § 8 Abs. 1 Nr. 5 ABM
1996). Erlöse der Durchführungsgesellschaft, die im
Zusammenhang mit der Veranstaltung anfallen (z.B.
Beteiligungsbeiträge der teilnehmenden Unternehmen), waren mit
dem Auftraggeber abzurechnen und wurden mit der Vergütung der
Klägerin verrechnet (§ 17 Abs. 5 ABM 1996). Die ABM 1996
waren auch Bestandteil der Beauftragung der Klägerin durch den
Freistaat Bayern zur Durchführung der Beteiligung an der Messe
B 2008 (§ 1 Abs. 4 des Vertrages).
|
|
|
4
|
Zur Durchführung der
Messebeteiligungen schloss die Klägerin im eigenen Namen sog.
„Ausstellerverträge“ mit den Veranstaltern der
Messe ab („contract to exhibit“, „verbindliche
Anmeldung“, „exhibitor contract“). Es handelt
sich um standardisierte Formulare des jeweiligen
Messeveranstalters, mit denen die Anmeldung zur Messe erfolgte. Sie
enthielten verschiedene Leistungsangebote der Messeveranstalter:
Neben der „Buchung“ von Hallenflächen konnten auch
wahlweise weitere Leistungen in Anspruch genommen werden (z.B.
Standbau, Möblierung des Standes, Standdekoration,
zusätzliche Werbeleistungen).
|
|
|
5
|
Das Entgelt für die Überlassung
der Ausstellungsflächen wurde in allen Verträgen nach der
Anzahl der Quadratmeter bemessen. Es beinhaltete im Fall der Messe
B auch die organisatorische Betreuung während der Messe, die
allgemeine Hallenreinigung und den Sicherheitsservice. Registration
und Katalogeintrag im Ausstellerkatalog sowie der Stromanschluss
wurden dagegen gesondert abgerechnet. Im Fall der Messe A
beinhaltete das Entgelt auch die Registrierung von vier
Angestellten der Klägerin, PVC-Trennwände, Telefon,
Ausschilderung, Grundausstattung Möbel, Elektrizität,
Gebühr für den Eintrag in dem Ausstellerkatalog und auf
der Internetseite. Aus dem Vertrag mit dem Messeveranstalter der
Messe C geht nicht hervor, dass weitere Leistungen unmittelbar mit
dem Messeveranstalter vereinbart waren.
|
|
|
6
|
Des Weiteren schloss die Klägerin im
eigenen Namen Verträge mit den teilnehmenden Unternehmen
über die „Zulassung“ zum Gemeinschaftsstand ab
(z.B. Ziff. 4.09 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen des
Freistaats). Hierfür stellte sie den teilnehmenden Unternehmen
den Beteiligungsbeitrag in Rechnung. Im Rahmen des
Auftragsverhältnisses rechnete die Klägerin ihre
Aufwendungen für die Gemeinschaftsstände, soweit diese
nicht über die Beteiligungsbeiträge mit den teilnehmenden
Unternehmen abgedeckt wurden, mit ihren Auftraggebern (Bund oder
Freistaat) ab.
|
|
|
7
|
Die Klägerin ermittelte für ihre
Erklärung zur gesonderten Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2008 den
Gewerbeertrag in der Weise, dass sie die von ihr für die
Zurverfügungstellung der Messeflächen an die
Messeveranstalter zu zahlenden Entgelte als Betriebsausgaben
gewinnmindernd ansetzte, die Zahlungen des Bundes bzw. des
Freistaats Bayern aufgrund des Auftragsverhältnisses sowie der
am Gemeinschaftsstand teilnehmenden Firmen
(Beteiligungsbeiträge) gewinnerhöhend
(Betriebseinnahmen). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) rechnete die Aufwendungen der Klägerin
für die entgeltliche Überlassung der
Ausstellungsflächen auf den Auslandsmessen (574.308 EUR) nach
§ 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes in der im
Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) dem Gewinn hinzu
(Verlust-Feststellungsbescheid des FA vom 13.3.2012). Der Einspruch
der Klägerin gegen diesen Bescheid hatte nur insoweit Erfolg,
als das FA die vorgenommene Hinzurechnung um Aufwendungen
kürzte, die dem Grunde nach nicht als Mietzinsen zu
qualifizieren seien (Kosten für Registration und
Katalogeintrag Messe B). Die Klage war erfolglos (Finanzgericht -
FG - München, Urteil vom 8.6.2015 7 K 3250/12, abgedruckt in
EFG 2015, 1835 = SIS 15 24 55).
|
|
|
8
|
Die Klägerin rügt die Verletzung
materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil, die
Einspruchsentscheidung vom 5.6.2013 sowie den Feststellungsbescheid
des FA vom 13.3.2012 aufzuheben.
|
|
|
9
|
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
10
|
II. Die Revision ist begründet; das
angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, da es bezogen auf die von
der Klägerin an die ausländischen Messeunternehmen
geleisteten Entgelte die Voraussetzungen für eine
Hinzurechnung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zu Unrecht als
erfüllt angesehen hat. Dies führt zur Aufhebung des
Urteils (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ) und der zugrunde liegenden Verlustfeststellung durch
Bescheid vom 13.3.2012 und Einspruchsentscheidung vom 5.6.2013.
|
|
|
11
|
1. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG werden
zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 7 Satz 1 GewStG) dem
Gewinn aus Gewerbebetrieb unter weiteren hier nicht streitigen
Voraussetzungen ein Viertel der Summe aus dreizehn Zwanzigstel der
Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für
die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, wieder
hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns (der auch
Gegenstand der hier streitgegenständlichen Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist) abgesetzt worden sind.
Der Tatbestand sieht keine Differenzierung nach dem Ort der
Belegenheit der unbeweglichen Wirtschaftsgüter vor; die
Regelung betrifft daher auch Nutzungsentgelte, die an
Vermieter/Verpächter für eine Nutzungsüberlassung im
Ausland gezahlt werden (Sarrazin in Lenski/Steinberg,
Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Buchst. e, Rz 4).
|
|
|
12
|
Gegenstand der Hinzurechnung sind Miet- und
Pachtzinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts (§§ 535
ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ). Der
Nutzungsvertrag muss seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach
ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen
Rechts sein (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31.7.1985 VIII
R 261/81, BFHE 145, 134, BStBl II 1986, 304 = SIS 86 05 14;
Senatsurteil vom 10.7.1996 I R 132/94, BFHE 181, 337, BStBl II
1997, 226 = SIS 97 04 22). Die Einordnung unter diese Vertragstypen
ist dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche mietfremde
oder pachtfremde Elemente enthält, die ihn einem anderen
Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener
Art führen (vgl. Senatsurteile vom 15.6.1983 I R 113/79, BFHE
139, 286, BStBl II 1984, 17 = SIS 84 03 24; vom 28.6.1978 I R
131/76, BFHE 126, 43, BStBl II 1979, 47 = SIS 79 00 26). Ist
ausländisches Recht auf den Vertrag anwendbar, ist für
den Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG entscheidend, ob
der Vertrag bei Anwendung deutschen Rechts als Miet- oder
Pachtvertrag anzusehen wäre (BFH-Urteil vom 27.11.1975 IV R
192/71, BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220 = SIS 76 01 20;
Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl., § 8
Nr. 1d Rz 6; Blümich/ Hofmeister, § 8 GewStG Rz 231
i.V.m. Rz 203; Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1
Buchst. e Rz 22).
|
|
|
13
|
2. Die Würdigung des FG, dass die von der
Klägerin an die ausländischen Messeunternehmen
geleisteten Entgelte als Miete (Mietverträge als vertragliche
Grundlagen) anzusehen sind, weist keine Rechtsfehler auf.
|
|
|
14
|
a) Das FG hat in diesem Zusammenhang die den
Zahlungen zugrunde liegenden Vereinbarungen dahin gewürdigt,
dass es sich dem jeweiligen wesentlichen Gehalt nach um einen
Mietvertrag im Sinne des bürgerlichen Rechts handelt. Dazu hat
es auf die vertraglichen Hauptpflichten abgestellt, die für
die jeweiligen Messeunternehmen darauf gerichtet sind, die
Messeflächen für die Dauer der Messe in dem vertraglich
vereinbarten Zustand zum Gebrauch zu überlassen. Im
Vordergrund der Verträge habe nicht die Zulassung zur
Teilnahme der Messe als solche, sondern die Überlassung von
Stand- bzw. Ausstellungsflächen zur Präsentation von
Produkten und/oder Dienstleistungen der Aussteller im Rahmen der
Messeveranstaltung gestanden. Die ergänzenden (z.B.
technischen) Nebenleistungen seien weder als wesentliche noch als
mietfremde Elemente anzusehen; Zusatzleistungen gegen
zusätzliches Entgelt seien hingegen als (auch rechtlich)
trennbare Leistungskomponenten zu würdigen. Dabei hat das FG
auch keinen Anlass gesehen, auf der Grundlage der Bezeichnung der
(Formular-)Verträge zu einem anderen Ergebnis zu kommen, da es
darum gehe, die Verträge ausgehend von den
Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden
objektiv und einheitlich auszulegen.
|
|
|
15
|
b) Die Auslegung von Verträgen und deren
Würdigung obliegt zunächst dem FG als Tatsacheninstanz.
Soweit die Auslegung den gesetzlichen Auslegungsregeln
(§§ 133, 157 BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze
und allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist sie
für den BFH als Revisionsgericht, selbst wenn die vorgenommene
Auslegung nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist
(ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 30.11.2005 I
R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251 = SIS 06 12 91; vom
5.6.2013 I R 37/12, BFH/NV 2013, 1628 = SIS 13 25 60; abweichend
Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 8 Nr. 1d Rz 8b
a.E.), bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
|
|
|
16
|
c) Die Auslegung des FG ist hiernach nicht zu
beanstanden. Das FG hat zur Qualifizierung der vertraglichen
Hauptpflicht der Messeunternehmen zu Recht auf den
Vereinbarungszweck (Gewährung des Gebrauchs einer Fläche
im Rahmen der Ausstellung) als eine dem Inhalt des § 535 Abs.
1 BGB entsprechende Pflicht verwiesen. Darüber hinaus hat das
FG bei seiner Würdigung auch dem Umstand Rechnung getragen,
dass die Entgelthöhe an der Größe der
überlassenen Fläche ausgerichtet war und dass die (z.B.
organisatorischen und technischen) Nebenleistungen dazu dienten,
der Klägerin den vertragsgemäßen Gebrauch der
Fläche im Rahmen der Veranstaltung zu ermöglichen.
Insoweit hat das FG aus dem
„Leistungsbündel“ als Gegenstand der
Leistungspflicht der jeweiligen Messegesellschaft (so
Gerritzen/Matheis, DStR 2013, 236; Cech/ Püschel, Die
Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2015, 645, 647) eine sachlich
begründete Wertungsentscheidung zur Abgrenzung der Haupt- und
Nebenleistungen getroffen, die nicht rechtsfehlerhaft ist. Soweit
abgrenzbare Sonderleistungen gegenüber der Klägerin zu
erbringen waren (Kosten für Registration und Katalogeintrag
Messe B), sind diese schon vom FA gesondert gewürdigt worden
und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
|
|
|
17
|
3. Das FG hat aber rechtsfehlerhaft dahin
erkannt, dass sich die Entgelte auf die Benutzung solcher
unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
beziehen, die im Eigentum eines anderen stehen.
|
|
|
18
|
a) Der Begriff des Anlagevermögens ist
nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen.
Anlagevermögen sind danach die Gegenstände, die dazu
bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2
des Handelsgesetzbuchs - HGB - ). Das sind die zum Gebrauch im
Betrieb und nicht zum Verbrauch oder Verkauf bestimmten
Wirtschaftsgüter. Für die Hinzurechnung nach § 8
GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter
Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn
er ihr Eigentümer wäre (Senatsurteile vom 29.11.1972 I R
178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148 = SIS 73 00 81; vom
30.3.1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810 = SIS 94 21 29; vom 4.6.2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289 = SIS 14 25 07). Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1
Buchst. e GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung
im Sinne einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten
Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (BTDrucks 16/4841, S. 78;
Senatsurteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289 = SIS 14 25 07).
|
|
|
19
|
b) Nach diesen Grundsätzen liegen die
Voraussetzungen für die Hinzurechnung im Streitfall nicht vor.
Nach den Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) standen die
von der Klägerin angemieteten Flächen zwar im Eigentum
Dritter. Wäre die Klägerin Eigentümerin der
Ausstellungsflächen, gehörten diese aber nicht zu ihrem
Anlagevermögen, da sie diese nicht ständig für den
Gebrauch in ihrem Betrieb hätte vorhalten müssen.
|
|
|
20
|
aa) Allerdings steht die Tatsache der
„Durchleitung“ der Flächen der Zuordnung
zum Anlagevermögen nicht entgegen; eine Hinzurechnung ist in
dieser Konstellation weder nach dem Gesetzeswortlaut noch unter
Berücksichtigung des Gesetzeszwecks ausgeschlossen. Dies hat
der Senat im Zusammenhang mit der „Durchleitung“
von Immobilien bereits entschieden (Senatsurteil in BFHE 246, 67,
BStBl II 2015, 289 = SIS 14 25 07); die dagegen gerichtete
Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (s. Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 26.2.2016 1 BvR 2836/14,
DE:BVerfG:2016:rk20160226.1bvr283614, HFR 2016, 491 = SIS 16 09 29). Daran ist ungeachtet der Kritik (Sarrazin in Lenski/Steinberg,
a.a.O., § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz 17) festzuhalten (s.a.
Niedersächsisches FG, Urteil vom 7.7.2011 10 K 78/10, EFG
2011, 2100 [die Revision war unzulässig, s. BFH-Beschluss vom
30.4.2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117 = SIS 13 17 00] = SIS 11 35 61; Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der
Länder vom 2.7.2012, BStBl I 2012, 654 = SIS 12 18 68, Rz
29a).
|
|
|
21
|
bb) Die Annahme von Anlagevermögen muss
aber auch im Rahmen der gebotenen Fiktion den
Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen, sie
muss sich soweit wie möglich an den betrieblichen
Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (Senatsurteil
in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148 = SIS 73 00 81; Gleichlautende
Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder in BStBl I
2012, 654 = SIS 12 18 68, Rz 29b). Nach diesem Maßstab ist
von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Klägerin als sog.
Durchführungsgesellschaft nur aufgrund auftragsbezogener
Weisung über die Teilnahme an einer konkreten Messe (Ort und
Zeit) gegenüber dem dortigen Messeveranstalter tätig
wird, indem sie die dortige Fläche anmietet und wiederum
anderen Unternehmen zur Nutzung anbietet. Nach dem
Prüfungsmaßstab eines das Miet- oder
Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums an der jeweiligen
Messefläche ist aber angesichts der Zufälligkeit der
konkreten Auswahlentscheidung des Auftraggebers nicht davon
auszugehen, dass die Klägerin entsprechende Flächen
ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorgehalten
hätte. Die Geschäftsbetätigung der Klägerin als
Durchführungsgesellschaft war nach den konkreten vertraglichen
Abreden (hier: als Dienstleisterin mit der Funktion als
„Mittler“ zwischen Messeveranstalter und
Auftraggeber) mit der Annahme (fiktionalem) Anlagevermögens an
den Flächen vielmehr unvereinbar (so im Ergebnis wohl auch
Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz
17 und 17a; Gerritzen/Matheis, DStR 2013, 236, 238; Kohlhaas, DStR
2014, 296, 300 f.; Cech/Püschel, Ubg 2015, 645, 649 ff.;
abweichend aber Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O.,
§ 8 Nr. 1d Rz 16).
|
|
|
22
|
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
|