Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.5.2011 10 K
290/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
1
|
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Sie
veranstaltet Konzerte und mietet hierfür verschiedene
Immobilien wie Theater, Konzertsäle, Stadien und Arenen an. Im
Streitjahr 2009 betrug die Mietdauer regelmäßig einen
Tag, in Ausnahmefällen bis zu acht Tagen. Die Klägerin
mietete 13 verschiedene Objekte rund 160-mal an. Ein Objekt mietete
sie 61-mal, ein Objekt 42-mal, ein Objekt 30-mal, ein Objekt
zwölfmal und die weiteren Objekte zwischen ein- und viermal
an. Der Mietzins betrug zwischen 100 EUR und ... EUR pro Tag, bei
einer achttägigen Veranstaltung rund ... EUR. Für diese
Objekte entrichtete die Klägerin im Streitjahr einen Mietzins
von ... EUR.
|
|
|
2
|
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) nahm in dem Gewerbesteuermessbescheid für
2009 vom 19.8.2010 gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e des
Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr 2009
maßgeblichen Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes
(UntStRefG) 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912), geändert
durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007,
3150) - GewStG - eine Hinzurechnung von 1/4 aus 13/20 der von der
Klägerin gezahlten Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung
des Gewerbeertrags vor. Dadurch erhöhte sich der festgesetzte
Gewerbesteuermessbetrag gegenüber dem Erklärten um 9.293
EUR. Das FA setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf ... EUR
fest.
|
|
|
3
|
Der hiergegen gerichtete Einspruch der
Klägerin blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom
3.9.2010). Ihre Klage wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG) vom
26.5.2011 10 K 290/10 als unbegründet abgewiesen.
|
|
|
4
|
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe §
8 Nr. 1 Buchst. e GewStG fehlerhaft angewendet.
|
|
|
5
|
Die Klägerin beantragt, das Urteil des
Niedersächsischen FG vom 26.5.2011 10 K 290/10 aufzuheben und
den Gewerbesteuermessbescheid 2009 vom 19.8.2010 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 3.9.2010 dahingehend zu ändern,
dass der Gewerbesteuermessbetrag um 9.293 EUR herabgesetzt
wird.
|
|
|
6
|
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
7
|
Das Verfahren wurde durch Beschluss des
Senats vom 26.8.2013 bis zum Abschluss des bei dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 1 BvL 8/12
anhängigen Normenkontrollverfahrens ausgesetzt. Das BVerfG hat
diese Vorlage durch Beschluss vom 15.2.2016 (BStBl II 2016, 557 =
SIS 16 12 06) verworfen.
|
|
|
8
|
II. Die Revision ist als unbegründet
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Die von der Klägerin entrichteten Mieten für die
Nutzung von Gebäuden zur Veranstaltung von Konzerten sind nach
§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewinn bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags hinzuzurechnen.
|
|
|
9
|
1. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird
dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet ein Viertel der Summe
aus dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen
(einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der
unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die
im Eigentum eines Anderen stehen, soweit sie bei der Ermittlung des
Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der Beträge
i.S. von § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG 100.000 EUR
übersteigt.
|
|
|
10
|
a) Diese Hinzurechnungsnorm verlangt - wie
schon die in § 8 Nr. 7 GewStG a.F. geregelte, bis zum
Erhebungszeitraum 2007 geltende Hinzurechnung von Mieten und
Pachten für bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens - eine fiktive Zuordnung zum
Anlagevermögen des Mieters oder Pächters, da die
Gegenstände mangels Eigentums seinem Betriebsvermögen
nicht zugeordnet werden können. Es ist darauf abzustellen, ob
die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder
Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre
(vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.11.1972 I R
178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148 = SIS 73 00 81; vom
30.3.1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810 = SIS 94 21 29, und vom 4.6.2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289 =
SIS 14 25 07).
|
|
|
11
|
aa) Bei dieser Prüfung ist das Eigentum
des Mieters oder Pächters zu fingieren. § 8 Nr. 1 Buchst.
e GewStG begründet insoweit eine voraussetzungslose Fiktion
der Eigentümerstellung. Dies ergibt sich aus dem Sinn und
Zweck, der Systematik und der Entstehungsgeschichte dieser
Vorschrift:
|
|
|
12
|
(1) Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des
UntStRefG 2008 für eine Ausweitung der Hinzurechnungen auf
alle Fremdkapitalzinsen und deren Substitute entschieden (BTDrucks
16/4841, S. 31). Diese Hinzurechnung bezweckt, den für die
Besteuerung maßgebenden Gewerbeertrag unabhängig von der
Art und Weise der für die Kapitalausstattung des Betriebs zu
entrichtenden Entgelte zu bestimmen (BTDrucks 16/4841, S. 78); es
soll der sog. objektivierte Gewerbeertrag unabhängig von der
Art der Unternehmensfinanzierung erfasst werden. Hinzugerechnet
wird ein in den Entgelten enthaltener, vom Gesetzgeber pauschal
ermittelter Finanzierungsanteil (BTDrucks 16/4841, S. 80).
|
|
|
13
|
Die hiermit bezweckte gewerbesteuerliche
Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital knüpft an die
vorgefundene Unternehmensfinanzierung durch den Steuerpflichtigen
an. Das Gesetz verlangt keine Prüfung, ob die im jeweiligen
Fall durch den Steuerpflichtigen gewählte
Unternehmensfinanzierung auch anders hätte erfolgen
können, oder ob eine Erwerbsalternative für den Fall des
Fremd(sach)kapitals bestanden hätte oder ein Erwerb als
Anlagegut vorstellbar gewesen wäre (vgl. Breinersdorfer, DB
2014, 1762, 1764; anderer Ansicht Kohlhaas, FR 2011, 800, 804;
derselbe, DStR 2014, 296, 301; Ritzer, DStR 2013, 558, 563; Roser,
Institut Finanzen und Steuern e.V. - IFSt -, Schrift Nr. 497/2014,
S. 57 ff.; Sarrazin in Lenski/ Steinberg, Gewerbesteuergesetz,
§ 8 Nr. 1 Buchst. e Rz 17). Wollte man dies anders beurteilen,
gelangte man zu einem kaum praktikablen Gesetzesvollzug, der
zugleich mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden wäre.
Denn für diesen Fall müssten - oftmals auf reinen
Hypothesen beruhende - betriebswirtschaftliche Vorfragen über
die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit von
Immobilienerwerben und -veräußerungen durch den
Steuerpflichtigen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens von der
Finanzbehörde geprüft werden (in diesem Sinne aber Mohr,
Inkongruenzen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, 2016, S.
250 ff., 291 ff.).
|
|
|
14
|
(2) Daneben spricht die Gesetzessystematik
für ein derartiges Verständnis. Die Zuordnung von
Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder Umlaufvermögen setzt
voraus, dass der Steuerpflichtige deren (wirtschaftlicher)
Eigentümer ist. Die Frage nach der Eigentümerstellung ist
daher der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen notwendig
vorgeschaltet. Diese Eigentümerstellung wird von § 8 Nr.
1 Buchst. e GewStG voraussetzungslos fingiert, um die
Prüfkriterien für die notwendige Unterscheidung zwischen
dem Vorliegen von Anlage- oder Umlaufvermögen auf den nur
obligatorisch Nutzungsberechtigten übertragen zu
können.
|
|
|
15
|
(3) Schließlich wird vorbezeichnetes
Gesetzesverständnis durch die Entstehungsgeschichte des §
8 Nr. 1 Buchst. e GewStG bestätigt. In dem Gesetzesentwurf zum
UntStRefG 2008 wird ausgeführt, dass trotz der nunmehr
erfolgenden Ausdehnung der Hinzurechnung auf Mieten und Pachten
für unbewegliche Wirtschaftsgüter im Übrigen an der
bisherigen Regelung festgehalten werde, nur für diejenigen
gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter eine
Hinzurechnung vorzunehmen, die - „unterstellt, der Mieter
oder Pächter wäre Eigentümer“ - dem
Anlagevermögen angehörten (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 80).
Danach ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber das Eingreifen der
Fiktion an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen knüpfen
wollte.
|
|
|
16
|
bb) Der Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst.
e GewStG kann daher nicht dahingehend einschränkend ausgelegt
werden, seine Anwendung setze voraus, dass vergleichbare
Eigentümerbetriebe bestünden oder eine
Wahlmöglichkeit zwischen Miete/Pacht einerseits und Erwerb
andererseits gegeben sei. Demnach kommt es auch nicht darauf an, ob
neben dem Erwerb auch das Halten der Immobilie(n) und eine etwaige
spätere Veräußerung sich noch als rentabel erweisen
würden (vgl. Breinersdorfer, DB 2014, 1762, 1764; anderer
Ansicht Kohlhaas, FR 2011, 800, 804; derselbe, DStR 2014, 296, 301;
Ritzer, DStR 2013, 558, 563).
|
|
|
17
|
b) Das Tatbestandsmerkmal des
Anlagevermögens ist nach allgemeinen ertragsteuerrechtlichen
Grundsätzen zu bestimmen.
|
|
|
18
|
aa) Anlagevermögen sind demnach die
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu
dienen (§ 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs - HGB - ).
Hierunter fallen die zum Gebrauch im Betrieb und nicht zum
Verbrauch oder Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289 = SIS 14 25 07). Die
Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich
maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem
Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen
abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen
nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts,
der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs,
ggf. auch der Art der Bilanzierung). Ein Gegenstand, der etwa zum
Verkauf bestimmt ist, gehört danach auch dann zum
Umlaufvermögen, wenn er bei fehlender Verkaufsmöglichkeit
übergangsweise vermietet oder in anderer Weise für den
Betrieb genutzt wird. Demgegenüber gehört ein Gegenstand,
der zur Vermietung bestimmt ist, zum Anlagevermögen, es sei
denn, die Vermietung dient nur dem Zweck, den Gegenstand
anschließend dem Mieter zu verkaufen (vgl. BFH-Urteil vom
16.12.2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799 = SIS 10 02 53).
|
|
|
19
|
bb) Bei der Prüfung, ob nach diesen
Grundsätzen fiktives Anlagevermögen gegeben ist, muss der
Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigt
werden. Diese Prüfung muss sich so weit wie möglich an
den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen
orientieren (BFH-Urteil vom 25.10.2016 I R 57/15, BFHE 255, 280 =
SIS 16 26 22, Rz 21, m.w.N.). Es ist zu fragen, ob der
Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher
Wirtschaftsgüter voraussetzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 107,
468, BStBl II 1973, 148 = SIS 73 00 81).
|
|
|
20
|
cc) Ein Gegenstand kann auch dann fiktives
Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder
gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder
Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810 = SIS 94 21 29; so auch Blümich/ Hofmeister, § 8 GewStG Rz 215;
Breinersdorfer, DB 2014, 1762, 1764; Güroff in
Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl., § 8 Nr. 1e Rz 1,
§ 8 Nr. 1d Rz 16; Woring, DStZ 1993, 591; gleich lautende
Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom
2.7.2012, BStBl I 2012, 654 = SIS 12 18 68, Rz 29; anderer Ansicht
Haupt, Steuerrecht kurzgefaßt 2012, 429, 432; Kohlhaas, FR
2009, 381, 384; derselbe, FR 2011, 800, 804, und DStR 2014, 296,
301; Roser, IFSt, Schrift Nr. 497/2014, S. 55 ff.; Sarrazin in
Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz 17a).
|
|
|
21
|
Nach § 8 Nr. 7 GewStG a.F. ist für
die Zuordnung beweglicher Wirtschaftsgüter zum fiktiven
Anlagevermögen nicht die Dauer der tatsächlichen
Benutzung, sondern - wie vorstehend (unter II.1.b bb)
ausgeführt - der Umstand maßgeblich, ob der
Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter ständig für
den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen
(BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810 = SIS 94 21 29,
unter II.1.b). Dies gilt auch für unbewegliche
Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil in BFHE 255, 280 = SIS 16 26 22,
Rz 19). Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der
Neuregelung der Hinzurechnung durch das UntStRefG 2008 von diesen
Grundsätzen abrücken wollte.
|
|
|
22
|
(1) Die Hinzurechnungsnormen in § 8 Nr. 1
Buchst. d (bewegliche Wirtschaftsgüter) und § 8 Nr. 1
Buchst. e GewStG (unbewegliche Wirtschaftsgüter) unterscheiden
sich lediglich in der Höhe des vom Gesetzgeber pauschal
ermittelten Finanzierungsanteils. Im Übrigen stimmt der
Wortlaut beider Vorschriften überein. Es kann daher nicht
angenommen werden, dass der Gesetzgeber an die Hinzurechnung von
Miet- oder Pachtzinsen unterschiedliche Anforderungen stellen
wollte, je nachdem, ob bewegliche oder unbewegliche
Wirtschaftsgüter gemietet oder gepachtet werden.
|
|
|
23
|
Ebenso rechtfertigen die regelmäßig
hohen Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für
unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie die hohen Kosten für
den Transfer zwischen verschiedenen Rechtsträgern im Vergleich
zum Regelfall bei beweglichen Wirtschaftsgütern keine andere
Beurteilung. Denn Gegenstand der Hinzurechnung ist ein Teil des
für die Nutzungszeit bezahlten Miet- oder Pachtzinses, nicht
die Anschaffungskosten der betreffenden Immobilie selbst (im
Ergebnis anderer Ansicht Kohlhaas, DStR 2014, 296, 297 f.; Ritzer,
DStR 2013, 558, 563).
|
|
|
24
|
(2) Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben
sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die
Kurzfristigkeit des Miet- oder Pachtverhältnisses einer
Eigentumsfiktion entgegensteht. In dem Gesetzesentwurf zum
UntStRefG 2008 heißt es zwar, dass „[n]ach diesen
Grundsätzen (...) z.B. auch Verträge über
kurzfristige Hotelnutzungen oder kurzfristige Kfz-Mietverträge
zu beurteilen [seien]. Eine Hinzurechnung [werde] danach
regelmäßig ausscheiden“ (BTDrucks 16/4841, S.
80). Bei den vorgenannten „Grundsätzen“
handelt es sich aber um die steuerrechtliche Behandlung gemischter
Verträge und der Zuordnung des vereinbarten Miet- und
Pachtentgelts zu den verschiedenen vereinbarten Leistungen. Deshalb
nimmt der Gesetzesentwurf auf hierfür einschlägige
Rechtsprechung (BFH-Urteil vom
15.6.1983 I R 113/79, BFHE 139, 286, BStBl II 1984, 17 = SIS 84 03 24) und die zum damaligen Zeitpunkt
bestehende Weisungslage der Finanzverwaltung (Abschn. 53 Abs. 1
Sätze 14 und 15 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1998) Bezug.
Danach kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der
Einfügung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG von der
Rechtsprechung des BFH abweichen wollte, wonach die Kurzfristigkeit
des Miet- oder Pachtverhältnisses der Hinzurechnung
grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE
174, 554, BStBl II 1994, 810 = SIS 94 21 29).
|
|
|
25
|
dd) Aus der Unschädlichkeit einer auch
nur kurzfristigen Anmietung oder Pacht für die Hinzurechnung
ergibt sich zudem, dass es für die Frage der Zuordnung
fiktiven Eigentums zu Anlage- oder Umlaufvermögen
grundsätzlich unerheblich ist, ob ein Steuerpflichtiger
mehrmals denselben Gegenstand (wiederholt) oder mehrere (mehr oder
weniger) vergleichbare Gegenstände anmietet oder pachtet. Das
FA hat in diesem Zusammenhang zu Recht in der mündlichen
Verhandlung sinngemäß ausgeführt, dass keine
sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich sei, eine
gewerbesteuerliche Hinzurechnung etwa dann vorzunehmen, wenn ein
Unternehmen eine Halle dreimal jährlich anmiete, während
ein Konkurrent, der in dieser Zeit drei verschiedene Hallen
angemietet habe, seine Mietaufwendungen ungeschmälert bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags abziehen dürfte.
|
|
|
26
|
ee) Von fiktivem Anlagevermögen ist
allerdings nicht auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die
angemieteten oder gepachteten unbeweglichen Wirtschaftsgüter
nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb
hätte vorhalten müssen. Einen derartigen Sonderfall hat
der BFH bei einer Durchführungsgesellschaft bejaht, die nur
aufgrund auftragsbezogener Weisungen eines Auftraggebers bestimmte
(Messe-)Flächen angemietet hatte. Angesichts der
Zufälligkeit der Auswahlentscheidung des Auftraggebers konnte
in diesem Fall nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die
Durchführungsgesellschaft entsprechende Flächen
ständig in ihrem Betrieb vorgehalten hätte (BFH-Urteil in
BFHE 255, 280 = SIS 16 26 22, Rz 21).
|
|
|
27
|
c) Eine „Benutzung“ der
(ggf. nur kurzfristig) gemieteten oder gepachteten unbeweglichen
Wirtschaftsgüter i.S. von § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG
liegt auch dann vor, wenn diese Wirtschaftsgüter zur Erzielung
von Einkünften an weitere Personen vermietet werden
(Zwischenvermietung). Die „Durchleitung“ der
Immobilien steht der Hinzurechnung nicht entgegen. Dem Gesetz
lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen,
Zwischenvermietungen nicht bei der Hinzurechnung zu
berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015,
289 = SIS 14 25 07, Rz 12).
|
|
|
28
|
2. Das FG hat unter Beachtung dieser
Grundsätze zutreffend entschieden, dass die von der
Klägerin aufgewendeten Mieten für
Konzertveranstaltungsräume der Hinzurechnung nach § 8 Nr.
1 Buchst. e GewStG unterliegen.
|
|
|
29
|
a) Die im Eigentum Anderer stehenden, von der
Klägerin angemieteten Veranstaltungsimmobilien sind ihrem
fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen.
|
|
|
30
|
Entgegen der Auffassung der Klägerin
greift die Eigentumsfiktion unabhängig davon ein, ob der
Erwerb der Veranstaltungsimmobilien für sie wirtschaftlich
sinnvoll gewesen wäre, denn die Eigentümerstellung wird
voraussetzungslos fingiert. Zudem hat das FG festgestellt, dass die
Klägerin nach ihrem Geschäftszweck - der Veranstaltung
von Konzerten - auf die Verfügbarkeit von
Veranstaltungsimmobilien angewiesen ist. Demnach hätte sie
diese Immobilien ständig für den Gebrauch in ihrem
Betrieb vorhalten müssen. Unschädlich ist, dass die
Klägerin die Immobilien zum überwiegenden Teil nur
für kurze Frist angemietet hat, und dass diese Immobilien von
ihrer Lage, ihrem Zuschnitt und der Kapazität für
Besucher starke Unterschiede aufgewiesen haben.
|
|
|
31
|
b) Es liegt vorliegend auch kein Sonderfall
vor, in dem es nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE
255, 280 = SIS 16 26 22 ausnahmsweise an fiktivem
Anlagevermögen fehlt. So ist schon nicht ersichtlich, dass die
Klägerin im Streitfall die Veranstaltungsimmobilien aufgrund
von auftragsbezogenen Weisungen der Auftraggeber angemietet oder
gepachtet hat.
|
|
|
32
|
c) Schließlich ist weder vorgetragen
noch ersichtlich, dass der ermittelte Hinzurechnungsbetrag der
Höhe nach unzutreffend ist.
|
|
|
33
|
3. Der Vollständigkeit halber merkt der
Senat an, dass § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG
verfassungsgemäß ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen
verweist der Senat insoweit auf die Ausführungen in seinem
Urteil vom 8.12.2016 IV R 55/10 (zur amtlichen
Veröffentlichung vorgesehen; neutralisierter Abdruck ist
beigefügt).
|
|
|
34
|
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
|