Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12.3.2014 4 K 2374/10
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) betrieb eine Gebäudereinigung und ein
Internetcafé. In seiner Umsatzsteuererklärung für
das Jahr 2007 (Streitjahr) vom 18.2.2009 erklärte er
Vorsteuerbeträge in Höhe von 38.994,60 EUR.
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Aufgrund einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) u.a. zu dem Ergebnis,
dass Vorsteuern hinsichtlich der Rechnungen zweier Unternehmen
wegen falscher Rechnungsangaben bzw. fehlender
Unternehmereigenschaft in Höhe von 11.923,79 EUR nicht
abzugsfähig seien. Dabei handelte es sich um
Vorsteuerbeträge, die in Rechnungen des Unternehmers A-Service
vom 31.1.2007 bis 31.3.2007 (4.122,80 EUR) sowie des Unternehmers
F-Service vom 31.5.2007 bis 30.11.2007 (7.800,99 EUR) enthalten
waren. Auf den streitgegenständlichen Rechnungen der A-Service
lautete die angegebene Adresse T-Straße, X, auf denen von
F-Service U-Straße, Y.
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In einem Änderungsbescheid zur
Umsatzsteuer 2007 vom 7.7.2009 erkannte das FA u.a. die Vorsteuern
aus diesen Rechnungen nicht an. Die Festsetzung erging unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der
Abgabenordnung).
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Aufgrund eines Änderungsantrags des
Klägers erging am 3.11.2009 ein weiterer
Umsatzsteuer-Änderungsbescheid 2007. Dagegen wandte sich der
Kläger mit seinem Einspruch. Er begehrte die
Berücksichtigung der in den genannten Rechnungen von A-Service
und F-Service enthaltenen Vorsteuerbeträge. Diese würden
sich auf dem Kläger in Rechnung gestellte Leistungen beziehen.
Der Kläger habe vor Auftragsvergabe von beiden Unternehmern
Bescheinigungen in Steuersachen, Gewerbeanmeldungen,
Bescheinigungen über Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
(USt-IdNr.) etc. angefordert, um jeweils von einer
Unternehmereigenschaft ausgehen zu können. Außerdem sei
der Gutglaubensschutz zu beachten.
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Das FA wies den Einspruch durch
Einspruchsentscheidung vom 8.7.2010 als unbegründet
zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus,
dass der Leistungsempfänger nicht im Besitz einer nach
§§ 14, 14a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausgestellten
Rechnung sei.
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Im Rahmen der dagegen gerichteten Klage
machte der Kläger geltend, dass die vom FA benannten
Mängel hinsichtlich der Rechnungen nicht zutreffend seien.
Alle Rechnungen wiesen Namen und Anschrift des leistenden
Unternehmers, die Steuernummer, Rechnungsdatum und -nummer, den
Umfang und Zeitpunkt der Leistungen sowie die Entgelte und
Steuerbeträge und -sätze aus. Der Kläger habe sich
darüber hinaus zwecks Feststellung von Identität,
Unternehmerschaft und Führung bei einem Finanzamt Nachweise
der von ihm beauftragten Firmen geben lassen. Im Einzelnen seien
dies für den Unternehmer A-Service
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eine Kopie des Reisepasses mit
Aufenthaltsgenehmigung,
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eine Kopie der Anmeldung bei der
Meldebehörde der Stadt X für die Adresse T-Straße,
X, vom 13.7.2006,
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eine Kopie der Gewerbeanmeldung vom
22.6.2006 für die Betriebsstätte C-Straße, D, vom
22.6.2006, und
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Bescheinigungen in Steuersachen des FA B
vom 22.6.2006 für abgeführte Einkommensteuer,
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sowie für den Unternehmer
F-Service
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eine Kopie des Reisepasses mit
Aufenthaltsgenehmigung,
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eine Kopie der Anmeldung bei der
Meldebehörde der Stadt Y vom 12.4.2007,
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eine Kopie der Gewerbeanmeldung vom
14.3.2007 für die Betriebsstätte Y-Straße, Y, vom
14.3.2007,
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eine Kopie des Bescheids des
Bundeszentralamts für Steuern vom 21.4.2007 über die
Erteilung einer USt-IdNr.,
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eine Kopie der Mitteilung des FA Y
über die Erteilung einer Steuernummer, und
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eine Kopie der Genehmigung zur Besteuerung
der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten vom
16.4.2007.
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Grundsätzlich gelte bei Eingehen einer
Geschäftsbeziehung ein Gutglaubensschutz und nicht von
vornherein die Vermutung eines Betruges. Der Kläger habe
keinen Grund gehabt, an den Gegebenheiten zu zweifeln, da der
Unternehmer A-Service seine Leistungen u.a. entsprechend den
Vereinbarungen erfüllt habe. Auch sei der Schriftverkehr zu
Zeiten der Geschäftsbeziehung ohne Probleme an die genannte
Adresse zugestellt worden und es sei nicht zu Rückläufern
gekommen. Im Übrigen seien beide Unternehmen unter den
angegebenen Adressen für geschäftliche Korrespondenz
erreichbar gewesen.
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Das Finanzgericht (FG) Köln wies die
Klage mit seinem in EFG 2014, 1442 = SIS 14 17 82
veröffentlichten Urteil vom 12.3.2014 4 K 2374/10 ab.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit
seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts
geltend macht.
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Er trägt u.a. im Hinblick auf das
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Geissel
und Butin vom 15.11.2017 C-374/16 und C-375/16 (EU:C:2017:867, UR
2017, 970 = SIS 17 20 47) vor, dass A-Service unter der in den
streitigen Rechnungen genannten Adresse (zumindest zeitweise)
postalisch erreichbar gewesen sei. Auch F-Service sei unter der in
den streitigen Rechnungen genannten Adresse postalisch erreichbar
gewesen.
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Der Kläger beantragt, das angefochtene
Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA vom 8.7.2010
aufzuheben und die Umsatzsteuer unter Änderung des
Umsatzsteuerbescheids für 2007 vom 3.11.2009 um 11.923,79 EUR
herabzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision des Klägers ist
begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat den Abzug der aus den Rechnungen
der Unternehmer A-Service und F-Service geltend gemachten
Vorsteuerbeträge mit der Begründung versagt, dass die
fraglichen Rechnungen nicht die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
UStG erforderliche zutreffende vollständige Anschrift des
leistenden Unternehmers enthielten. Die Feststellungen des FG
lassen allerdings keine abschließende Beurteilung zu der
Frage zu, ob die Rechnungsaussteller unter der von ihnen in ihren
Rechnungen angegebenen Anschrift postalisch erreichbar gewesen
waren.
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1. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer
für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen
Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus,
dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG
ausgestellte Rechnung besitzt.
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a) Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG
muss eine Rechnung die Angabe des vollständigen Namens und der
vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers enthalten.
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b) Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) sind § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs.
4 Satz 1 Nr. 1 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass
eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt,
dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers
unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm
ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von
Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus,
sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist
(BFH-Urteile vom 13.6.2018 XI R 20/14, BFHE 262, 174, DStR 2018,
1967 = SIS 18 13 91, Rz 40; vom 21.6.2018 V R 25/15, BStBl II 2018,
809 = SIS 18 10 61, Rz 26; V R 28/16, BStBl II 2018, 806 = SIS 18 10 62, Rz 28).
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2. Die Feststellungen des FG reichen nicht
aus, um im Streitfall zu entscheiden, ob der Kläger ein Recht
zum Abzug der aus den Rechnungen der Unternehmer A-Service und
F-Service geltend gemachten Vorsteuerbeträge hat.
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a) Das FG hat vor Ergehen des EuGH-Urteils
Geissel und Butin (EU:C:2017:867, UR 2017, 970 = SIS 17 20 47) zu
Recht keine Feststellungen zur postalischen Erreichbarkeit im
Zeitpunkt der Rechnungserstellung getroffen. Es liegen insoweit
trotz der Ausführungen des FG auf Seite 12 des Urteils, das
Fehlen einer ordnungsgemäßen Anschrift habe sich als
unstreitig herausgestellt, keine für den BFH nach § 118
Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen vor. Während der
Prozessbevollmächtigte im Revisionsverfahren wie auch schon im
Klageverfahren vorträgt, dass der leistende Unternehmer
A-Service wie auch der Unternehmer F-Service (zumindest zeitweise)
postalisch erreichbar gewesen seien, trägt das FA vor, dass
die postalischen Anschriften der Unternehmer im Streitzeitraum
objektiv falsch gewesen seien. Insoweit habe das FG festgestellt,
dass dort weder eine Betriebsstätte noch die Wohnung der
Rechnungsaussteller vorhanden gewesen sei. Das FG hat daher zu
ermitteln, ob die Rechnungsaussteller A-Service und F-Service unter
den angegebenen Adressen jedenfalls erreichbar waren.
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Maßgeblich hierfür ist der
Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Der EuGH hat Art. 226 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in der Weise
teleologisch ausgelegt, dass die Angaben, die eine Rechnung
enthalten muss, es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die
Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen
des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (EuGH-Urteile Barlis 06
- Investimentos Imobiliários e Turisticos vom 15.9.2016
C-516/14, EU:C:2016:690, UR 2016, 795 = SIS 16 19 40, Rz 27;
Geissel und Butin, EU:C:2017:867, UR 2017, 970 = SIS 17 20 47, Rz
41). Die Angaben sollen es ermöglichen, eine Verbindung
zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem
konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller,
herzustellen (EuGH-Urteil Geissel und Butin, EU:C:2017:867, UR
2017, 970 = SIS 17 20 47, Rz 42). Diese Kontrollmöglichkeit
besteht für das FA erst mit der Erstellung der Rechnung sowie
deren Kenntnisnahme und nicht im Zeitpunkt der Leistungserbringung
(so im Ergebnis auch FG Bremen, Urteil vom 6.6.2018 2 K 19/17 (5) =
SIS 18 11 07; Schumann, DStR 2017, 2719, 2720; Streit, DStR 2017,
2548, 2549; a.A. Jacobs/Zitzl, UR 2017, 974, 976).
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Lässt sich eine Erreichbarkeit zu diesem
Zeitpunkt nicht ermitteln, trifft die Feststellungslast den
Leistungsempfänger. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug
geltend macht, hat die Darlegungs- und Feststellungslast für
alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen (EuGH-Urteil
SGI vom 27.6.2018 C-459/17 und C-460/17, EU:C:2018:501, Deutsches
Steuerrecht/ Entscheidungsdienst 2018, 1057, Rz 39; BFH-Urteile vom
23.10.2014 V R 23/13, BFHE 247, 480, BStBl II 2015, 313 = SIS 14 33 32, Rz 18; vom 20.10.2016 V R 36/14, BFH/NV 2017, 327 = SIS 17 02 03, Rz 20; BFH-Beschluss vom 8.7.2015 XI B 5/15, BFH/NV 2015, 1444
= SIS 15 21 08, Rz 10).
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b) Sollten die Unternehmer A-Service und
F-Service in diesem Sinne erreichbar gewesen sein, so fehlen
Feststellungen des FG zur Frage, ob ansonsten die weiteren
materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung
und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind.
Insoweit hatte das FG - von seinem Standpunkt zutreffend - keine
Feststellungen getroffen. Gegenstand dieser Feststellungen wird
auch die Frage sein, ob dem FA darin zu folgen ist, dass nach den
Gesamtumständen von Abdeckrechnungen zur Verschleierung von
illegaler Beschäftigung auszugehen sei. Das FG hat daher
gegebenenfalls auch insoweit weitere Ermittlungen vorzunehmen.
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c) Für den Fall, dass auf der Grundlage
der im zweiten Rechtsgang nachgeholten Feststellungen nicht alle
materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung
und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind,
verweist der Senat auf die Rz 57 ff. seines Beschlusses vom
6.4.2016 XI R 20/14 (BFHE 254, 152 = SIS 16 13 89).
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3. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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