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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob der Verfall eines Knock-out-Terminkontrakts als privates
Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Streitjahres
(2006) steuerbar ist.
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Die Antragsteller und Beschwerdegegner
(Antragsteller) sind zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der
Antragsteller ist nichtselbständig tätig und betreibt
ferner in geringem Umfang den Verkauf von Motorgeräten und
Zubehör. Er erwarb von der C-Bank am 12. Mai des Streitjahres
266.129 Zertifikate, sog. „Unlimited Turbo-Zertifikate“
auf den Goldpreis in US-$ (hier 690 $) zum Kurs von 3,14 EUR, also
zu einem Gesamtpreis von 835.702 EUR einschließlich
Gebühren. Die Zertifikate berechtigten den Antragsteller, von
der C-Bank zu bestimmten Einlöseterminen die Zahlung eines
Einlösebetrags zu verlangen, der dem mit dem
Bezugsverhältnis multiplizierten und in Euro umgerechneten
Betrag entspricht, um den der Kurs des dem Zertifikat zugrunde
liegenden Edelmetalls am Bewertungstag den in den
Zertifikatsbedingungen festgelegten Basiskurs überschreitet
(Endgültige Bedingungen Nr. 494 vom 11.5.2006 der C-Bank,
zit.: Endgültige Bedingungen, Nr. 1). Nach den
Vertragsbedingungen (Endgültige Bedingungen, Nr. 4) sollte der
verbriefte Einlösebetrag während der Laufzeit des
Zertifikats nicht automatisch ausgezahlt werden, sondern erst,
nachdem das betreffende Zertifikat vorher entweder vom Inhaber
eingelöst oder von der Bank (zugleich die Emittentin)
gekündigt worden ist. Der Anleger verliert sein Recht aus dem
- jederzeit veräußerlichen - Zertifikat, wenn ein sog.
Knock-Out-Ereignis eintritt und der Goldpreis einen bestimmten
Schwellenwert erreicht oder unterschreitet. Die Verpflichtung der
Emittentin zur Zahlung des Einlösebetrages wird dann durch die
Verpflichtung ersetzt, die Zertifikate vom Inhaber anzukaufen, wenn
dieser die Zertifikate innerhalb einer Frist von fünf
Bankarbeitstagen nach Eintritt des Knock-out-Ereignisses der
Emittentin zum Ankauf anbietet (Endgültige Bedingungen, Nr.
3).
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Nachdem bereits am 15. Mai des Streitjahres
das Knock-Out-Ereignis eingetreten war, machte der Antragsteller
von seinen Rechten keinen Gebrauch und ließ sie verfallen;
die Zertifikate wurden als wertlos aus dem Depot
ausgebucht.
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Die Antragsteller erklärten im Rahmen
der Veranlagung der Einkommensteuer für das Streitjahr einen
Verlust in Höhe von 835.702 EUR neben positiven
Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften
von 473.712 EUR. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das
Finanzamt - FA - ) ließ den Verlust
unberücksichtigt.
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Über den Einspruch gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ist noch nicht
entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte
das FA ab. Vor dem Finanzgericht (FG) hatte der Antrag Erfolg. In
seinem in EFG 2011, 448 = SIS 10 41 42 veröffentlichten
Beschluss vertrat es die Auffassung, die Anschaffungskosten der
Zertifikate seien als vergebliche Werbungskosten als Verlust bei
einem Termingeschäft zu berücksichtigen. Es komme nicht
darauf an, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 oder Satz 2 EStG
erfüllt worden sei; denn Satz 2 erscheine angesichts des vom
Gesetzgeber verfolgten Zwecks überflüssig. Die
Zertifikate, um die es hier gehe, würden jedenfalls von §
23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG erfasst. Die Steuerbarkeit sei
entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht erst
erfüllt, wenn der Inhaber tatsächlich einen
Differenzausgleich erlange und das Basisgeschäft
durchführe. Das System des Einkommensteuerrechts gebiete, dass
dort, wo aus einer Tätigkeit Gewinne besteuert werden
dürften, auch Verluste steuerliche Anerkennung finden
müssten. Deshalb sei die strikte Trennung des BFH in
Eröffnungs- und Basisgeschäft zu formal und lasse
außer Acht, dass ein Eröffnungsgeschäft stets wegen
des Basisgeschäfts und des dadurch vermittelten Vorteils
abgeschlossen werde.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des
FA, mit der es geltend macht, der Tatbestand des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 EStG sei erst erfüllt, wenn der Zertifikatinhaber
durch die Beendigung des erworbenen Rechts tatsächlich einen
Differenzausgleich erlange. Im Streitfall sei das mögliche
Basisgeschäft aber nicht durchgeführt worden. Der
Beschluss des FG weiche deshalb von der Rechtsprechung des BFH in
seinen Urteilen vom 19.12.2007 IX R 11/06 (BFHE 219, 574, BStBl II
2008, 519 = SIS 08 20 29); vom 9.10.2008 IX R 69/07 (BFH/NV 2009,
152 = SIS 09 02 49) und seinem Beschluss vom 13.1.2010 IX B 110/09
(BFH/NV 2010, 869 = SIS 10 11 90) ab.
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Das FA beantragt, den Aussetzungsbeschluss
aufzuheben und den Antrag auf AdV des Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 2006 abzuweisen.
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Die Antragsteller beantragen, die
Beschwerde zurückzuweisen.
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Der Antragsteller trägt vor, es
handele sich im Streitfall nicht um Optionen, sondern um
Zertifikate, so dass zur Erfüllung des Steuertatbestandes
keine gesonderte Handlung erforderlich sei. Hilfsweise seien die
Anschaffungskosten jedenfalls mit dem FG als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
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II. Die Beschwerde ist begründet. Die
Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache an das FG
zurückzuverweisen. Zu Unrecht hat das FG ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides des
Streitjahres bejaht, indem es erwogen hat, den Verlust aus dem
Verfall des Knock-Out-Zertifikats als Termingeschäft i.S. von
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG der Besteuerung zu
unterwerfen.
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1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2
Satz 2 und Satz 7 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die
Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise
aufgehoben werden, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Das ist
nach ständiger BFH-Rechtsprechung der Fall, wenn bei
summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige
Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der
Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder
Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen
bewirken (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27.10.2009 IX B 171/09,
BFH/NV 2010, 409 = SIS 10 05 76, m.w.N.).
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2. Derartige ernstliche Zweifel bestehen im
Streitfall nicht.
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a) Die Steuerbarkeit des Verlusts ergibt sich
nicht schon aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Danach
gelten Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine als
Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1.
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Diese gegenüber § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 Satz 1 EStG vorrangige, da speziellere Vorschrift, ist hier
nicht anwendbar. Zwar ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
entgegen der Auffassung des FG nicht überflüssig. Die
Norm erfasst Zertifikate, und zwar unabhängig davon, ob sie
die Voraussetzungen eines Termingeschäfts erfüllen. Die
Vorschrift betrifft aber keine Zertifikate auf einen Index (z.B. -
wie hier - auf den Goldpreis), sondern entsprechend ihres Wortlauts
nur solche, die Aktien vertreten. Damit nimmt das
Einkommensteuergesetz eine Formulierung auf, die das
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in § 2 Abs. 1 verwendet. §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG i.d.F. des Streitjahres definiert - wie
auch neuere Fassungen des Gesetzes - als Wertpapiere u.a.
Zertifikate, die Aktien vertreten. Darunter versteht man
Finanzinstrumente, die wirtschaftlich an die Stelle der
unmittelbaren Beteiligung am Grundkapital der Aktiengesellschaft
treten, z.B. sog. American Depositary Receipts, ADRs (vgl. dazu
Assmann in: Assmann/Uwe H. Schneider (Hrsg.), WpHG, 6. Aufl.,
§ 2 Rz 19; Verstegen in Kölner Kommentar zum WpHG, §
2 Rz 21; Fuchs, WpHG, § 2 Rz 25; s. auch Kumpan in
Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., WpHG §
2 Rz 29, der zutreffend Indexzertifikate als Schuldtitel
einordnet).
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Wenn im Schrifttum erwogen wird, § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ganz allgemein auch auf
Indexzertifikate anzuwenden (z.B. Hagen/Remmel in BB 2011, 2718
ff.; möglicherweise auch Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz
76), so lässt sich dies vor dem Hintergrund des eindeutigen
Wortlauts der Norm nicht rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat sich
explizit am begrifflichen Verständnis des
Wertpapierhandelsgesetzes orientiert (so BTDrucks 14/443, S. 28 zu
Nr. 31 - § 23 - ). Eine abweichende Interpretation ergibt sich
auch nicht aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) vom 27.11.2001 IV C 3 - S 2256 - 265/01 (BStBl I 2001, 986 =
SIS 02 02 10, unter 5., Rz 45). Wenn dort der Ausdruck
„Index“ verwendet wird, so lediglich im Kontext
mit Wert einer oder mehrerer Aktien.
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b) Der Verlust, um den es hier geht, ist auch
nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG steuerbar. Mit
dem Termingeschäft erfasst diese Vorschrift einen
„Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer
veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag
oder Vorteil ..., sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und
Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder
Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt“. Auch hier
orientiert sich das Gesetz am Wertpapierhandelsgesetz, indem es den
dort definierten Begriff des Termingeschäfts verwendet (so
BTDrucks 14/443, S. 28, 29, wonach der bisherige Begriff des
Differenzgeschäfts „durch den in § 2 WpHG ...
definierten Begriff des Termingeschäfts ersetzt
wird“; vgl. zur Entstehungsgeschichte auch BFH-Urteil vom
17.4.2007 IX R 40/06, BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608 = SIS 07 19 57).
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aa) Es ist schon zweifelhaft, ob die
Knock-Out-Zertifikate überhaupt als Termingeschäfte nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG steuerbar sind.
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(1) Orientiert man sich - wie das Gesetz - am
Zivilrecht, handelt es sich bei dem Zertifikat nicht um ein
typisches Termingeschäft, sondern um ein sog.
Kassageschäft, bei dem der Anleger sofort Barvermögen
oder einen Kreditbetrag einsetzen muss. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind
Börsentermingeschäfte standardisierte Verträge, die
von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende
der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zum Terminmarkt
haben. Indexzertifikate sind regelmäßig keine
Börsentermingeschäfte; sie sind strukturierte
Finanzprodukte in der Form einer Inhaberschuldverschreibung, die
den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines
Geldbetrages verbriefen, dessen Höhe vom Stand der zugrunde
gelegten Basiswerte (sog. Underlyings) abhängt (s. BGH-Urteile
vom 13.7.2004 XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58 ff., und vom 27.9.2011 XI
ZR 182/10, NJW 2012, 66 ff., jeweils m.w.N.).
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(2) Indes wird bei sog. Hebelprodukten, wie
sie Hebel-, Knock-Out- oder Turbo-Zertifikate darstellen, im
Schrifttum eine differenzierende Auffassung vertreten. Knock-outs
sind spezielle Terminkontrakte, die mit begrenzter oder
unbegrenzter Laufzeit angeboten werden. Der Anleger kann sowohl auf
steigende als auch auf fallende Kurse (hier z.B. auf Gold) setzen.
Wegen der ausgeprägten Hebelwirkung von Knock-out-Produkten
kann der Anleger überproportional an der Entwicklung des
Basiswertes partizipieren; die Hebelwirkung ergibt sich daraus,
dass das Hebelprodukt wesentlich weniger kostet als der Basiswert.
Wird ein solches Knock-out-Produkt vorzeitig fällig, weil der
Kurs des Basiswertes die jeweilige Knock-out-Schwelle berührt
oder unter- bzw. überschreitet, verfällt das Wertpapier
als wertlos (so BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 869 = SIS 10 11 90).
Die Position des Inhabers eines solchen Zertifikats wird im
Schrifttum mit derjenigen aus einem Finanztermingeschäft als
vergleichbar gewürdigt: Beide haben nur die Chance, einen
endgültigen Anspruch zu erlangen. Allein die Tatsache, dass
die Option aufschiebend bedingt und die Schuldverschreibung
auflösend bedingt ist, vermag nach dieser Auffassung eine
unterschiedliche Bewertung nicht zu rechtfertigen, so dass auch
derartige auflösend bedingte Schuldverschreibungen bei der
notwendigen Gesamtbetrachtung als Finanztermingeschäfte zu
qualifizieren seien (vgl. eingehend dazu Roth in Kölner
Kommentar zum WpHG, § 2 Rz 86, m.w.N.).
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bb) Der Senat kann unerörtert lassen, ob
er Knock-Out-Zertifikate, wie sie im Streitfall als
Vollrisikozertifikate vorliegen, unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 Satz 1 EStG subsumiert (a.A. z.B. Hagen/Remmel, BB 2011, 2718
ff., m.w.N., die aber § 23 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für
einschlägig halten). Denn jedenfalls hat der Antragsteller
durch das bloße Verfallenlassen, bei dem es nicht zu einer
weiteren Zahlung gekommen ist, den Tatbestand des
Termingeschäfts nicht erfüllt.
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(1) Wer ein Kock-Out-Zertifikat erwirbt,
erwirbt zwar ein Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag
oder Vorteil i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG. Er
kann von der Emittentin (hier der C-Bank) zu bestimmten
Einlöseterminen die Zahlung eines Einlösebetrags
verlangen, der sich durch den Wert einer veränderlichen
Bezugsgröße bestimmt (s. dazu auch die
Gesetzesbegründung in BTDrucks 14/443, S. 29).
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Den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 EStG erfüllt indes nur, wer durch die Beendigung des
erworbenen Rechts auf Differenzausgleich tatsächlich einen
Differenzausgleich erlangt; denn die Vorschrift erfasst nur
Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhen (grundlegend
BFH-Urteil in BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608 = SIS 07 19 57,
m.w.N.). Hieran fehlt es, wenn der Anleger von seinem Recht auf
Differenzausgleich keinen Gebrauch macht und es verfallen
lässt (grundlegend BFH-Urteil vom 17.4.2007 IX R 40/06, BFHE
217, 566, BStBl II 2007, 608 = SIS 07 19 57; gl.A. BMF-Schreiben in
BStBl I 2001, 986 = SIS 02 02 10, Tz 18 und 23; vgl. dazu auch
Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 74, m.w.N. auf das
abweichende Schrifttum). Das bloße Verfallenlassen, bei dem
es nicht zu einer weiteren Zahlung kommt, es also bei den
Anschaffungskosten der Berechtigten verbleibt, stellt kein
Termingeschäft dar (so zutreffend Wernsmann, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz B 175).
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(2) Der Antragsteller kann seinen Aufwand auch
nicht als vorab entstandene Werbungskosten gemäß §
9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG geltend machen. Zwar können
Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten
berücksichtigt werden, wenn sie anfallen, bevor mit dem
Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden. Es bestehen
aber keinerlei rechtliche Zweifel, dass es an dem hierzu
notwendigen ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang
zwischen den Aufwendungen zum Erwerb des Zertifikats und der
Einkunftsart der privaten Veräußerungsgeschäfte
fehlt, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (vgl. zu den
Voraussetzungen vorab entstandener Werbungskosten die ständige
Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom
4.7.1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 = SIS 90 18 09).
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Zwar handelt es sich bei § 23 Abs. 1 EStG
um einen sog. gestreckten Steuertatbestand, dessen Verwirklichen
mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts beginnt (BFH-Beschluss vom
16.12.2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 = SIS 04 05 46, unter B.III.1.b, m.w.N.), so dass Aufwendungen, die
während des maßgebenden Zeitraums angefallen sind,
grundsätzlich Werbungskosten sein können (vgl. dazu z.B.
BFH-Urteil vom 16.6.2004 X R 22/00, BFHE 206, 406, BStBl II 2005,
91 = SIS 04 29 04). Daraus folgt aber nicht, dass die
Anschaffungskosten als Werbungskosten abziehbar wären, wenn es
nicht zu einem - die Steuerbarkeit konstituierenden -
Veräußerungsgeschäft kommt, der Steuertatbestand
mithin nicht verwirklicht wird. Der wirtschaftliche Zusammenhang
wird nicht durch die Einkünfteerzielungsabsicht hergestellt
(vgl. zu deren Bedeutung bei vorab entstandenen Werbungskosten
BFH-Urteil vom 11.1.2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005,
477 = SIS 05 21 69). Das alle Einkunftsarten kennzeichnende Merkmal
der Einkünfteerzielungsabsicht wird für die
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
- bezogen auf das jeweilige einzelne Termingeschäft - durch
die verhältnismäßig kurzen maßgebenden
Zeiträume in typisierender Weise objektiviert (vgl.
BFH-Urteile vom 1.6.2004 IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005,
26 = SIS 04 23 56, unter II.2.c bb (1), und vom 17.4.2007 IX R
23/06, BFHE 217, 562, BStBl II 2007, 606 = SIS 07 19 56, unter
II.3.; so auch Wernsmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG,
§ 23 Rz B 175 a.E.).
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Das bedeutet: Macht der Anleger von seinem
Recht auf Differenzausgleich innerhalb der Frist Gebrauch, ist das
Ergebnis steuerbar; subjektive Merkmale sind nicht zu prüfen
(BFH-Urteile vom 22.4.2008 IX R 29/06, BFHE 221, 97, BStBl II 2009,
296 = SIS 08 24 23, und vom 31.8.1994 X R 66/92, BFH/NV 1995, 391 =
SIS 95 07 03). Kommt es innerhalb dieses Zeitraumes andererseits
nicht zu einem Termingeschäft, so fällt umgekehrt die
Tätigkeit des Steuerpflichtigen insgesamt in die nicht
steuerbare Vermögenssphäre. Mithin sind der Erwerb eines
Zertifikats und die damit verbundenen Aufwendungen steuerrechtlich
ohne Bedeutung, wenn der Erwerber sein Recht nicht innerhalb eines
Jahres ausübt oder veräußert, sondern - aus welchen
Gründen auch immer - verfallen lässt.
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(3) Die Besteuerung der Termingeschäfte
widerspricht nicht dem Grundsatz der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit und verstößt nicht gegen Art. 3
Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Vielmehr ist ihr Ergebnis (kein
Abzug der Anschaffungskosten eines nicht ausgeübten
Termingeschäfts bei Verfall) die folgerichtige Ausprägung
der Systematik des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 EStG. Der
Senat verweist dazu, um Wiederholungen zu vermeiden, auf seine
Entscheidungen in BFHE 219, 574, BStBl II 2008, 519 = SIS 08 20 29,
und in BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608 = SIS 07 19 57.
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cc) Damit hält der Senat an seiner
Rechtsprechung fest, wie dies auch in seinem Beschluss in BFH/NV
2010, 869 = SIS 10 11 90 zum Ausdruck kam. Hierfür spricht
neben den oben angeführten Argumenten auch der Grundsatz der
Rechtskontinuität. Der Kontinuität der Rechtsprechung
kommt große Bedeutung zu; sie dient der von Art. 20 Abs. 3 GG
umfassten Rechtssicherheit und kann nur aus wichtigem Grund
aufgegeben werden (BFH-Urteil vom 31.7.2002 X R 39/01, BFH/NV 2002,
1575 = SIS 03 02 48, sowie BFH-Beschluss vom 25.6.1984 GrS 4/82,
BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08). Es wäre
nicht angemessen, eine jahrelange kontinuierliche Rechtsprechung,
die zur Grundlage der ständigen Verwaltungspraxis geworden
ist, nach Auslaufen des Rechts wieder in Frage zu stellen. Das
würde mit Blick auf viele rechtskräftig abgeschlossene
Verfahren zu einer eklatant ungleichen steuerrechtlichen Behandlung
führen.
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Die vom Senat entwickelten Maßstäbe
gelten für die Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
EStG, nicht aber für die Einkünfte aus
Kapitalvermögen nach Einführung der Abgeltungssteuer
durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 - BGBl
I 2007, 1912 - (vgl. dazu aus dem Schrifttum z.B. Jachmann,
Ermittlung von Vermögenseinkünften –
Abgeltungssteuer, in Hey (Hrsg.), Einkünfteermittlung, DStJG
34 (2011), S. 251 ff., 269 ff., m.w.N.; von Beckerath in Kirchhof,
EStG, 11. Aufl., § 20 Rz 129 ff., Schmidt/Weber-Grellet, EStG,
30. Aufl., § 20 Rz 131; Blümich/Stuhrmann, § 20 EStG
Rz 367 ff., 370, m.w.N.; s. dazu auch Haisch/Helios, Rechtshandbuch
Finanzinstrumente, 2011, S. 311 ff.; Strohm, Abgeltungssteuer,
2010, S. 61 ff.).
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c) Der auf einer anderen Rechtsauffassung
beruhende Beschluss des FG wird aufgehoben. Der Senat entscheidet
nicht selbst über den Aussetzungsantrag, sondern verweist die
Sache an das FG zurück. Eine Zurückverweisung ist auch im
Beschwerdeverfahren betreffend die AdV zulässig. Die Befugnis
zur Zurückverweisung der Sache ergibt sich aus den
§§ 132, 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 3 der
Zivilprozessordnung (ständige Rechtsprechung, vgl.
BFH-Beschluss vom 14.7.2008 VIII B 176/07, BFHE 222, 36, BStBl II
2009, 117 = SIS 08 43 38, m.w.N.). Die Zurückverweisung
erscheint im Streitfall zweckmäßig, um dem FG
Gelegenheit zu geben, über das Vorliegen einer unbilligen
Härte i.S. des § 69 FGO zu entscheiden.
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