Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Thüringer Finanzgerichts vom 10.3.2016 1 K 738/14
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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A. Streitig ist, ob Verluste aus sog.
Daytrading-Geschäften (hier: mit Devisen) nach Maßgabe
des § 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (in der im
Streitjahr 2007 geltenden Fassung - EStG - i.V.m. § 8 Abs. 1
des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - ) die
körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage
mindern.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, ist u.a. als ... tätig. Sie
unterhielt seit Mitte des Streitjahres ein Konto bei der ... Bank
(A), um sog. Daytrading-Geschäfte mit Devisen
auszuführen. Die Transaktionen führten im Streitjahr zu
einem Verlust von insgesamt ... EUR (Verluste in den nachfolgenden
Jahren: ... EUR [2008] und ... EUR [2009]). Im Bericht über
die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2007 heißt
es: „Das Unternehmen hatte im Geschäftsjahr erhebliche
Verluste durch Währungstermingeschäfte zu verzeichnen
(TEUR ...). Über die A Bank wurden Finanzterminkontrakte durch
die Geschäftsleitung abgebildet, speziell wurden
Währungsswapgeschäfte eingegangen. Die Aktivitäten
... wurden zum 4. Quartal 2007 eingestellt.“
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) vertrat die Auffassung, dass die Klägerin
Verluste aus Termingeschäften erlitten habe, die unter die
Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
(i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG) fielen. Es ergingen
entsprechende Festsetzungen (Körperschaftsteuer und
Solidaritätszuschlag 2007); zugleich hob das FA den bisherigen
Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 auf
und stellte einen nicht abzugsfähigen Verlust nach § 15
Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG zum 31.12.2007
(verbleibender Verlust: ... EUR) fest.
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Das Finanzgericht (FG) hat der Klage
stattgegeben und die (Änderungs-)Bescheide des FA aufgehoben
bzw. geändert (Thüringer FG, Urteil vom 10.3.2016 1 K
738/14, EFG 2017, 415 = SIS 17 01 15).
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Mit Schriftsatz vom 30.8.2016 hat das FA
die vom FG zugelassene Revision erhoben, mit der es die Verletzung
materiellen Rechts rügt. Der Schriftsatz trägt als
Unterschrift Schriftzeichen, die jedenfalls als Buchstaben
„F“ und „K“ zu erkennen sind; unter diesen
Schriftzeichen findet sich der maschinenschriftliche Zusatz
„F... K..., Oberregierungsrat“.
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Das FA beantragt, unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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B. I. Der Senat ist zur Entscheidung
berufen.
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Zwar sieht der Geschäftsverteilungsplan
des Bundesfinanzhofs (BFH) für das Jahr 2018 die
Zuständigkeit des XI. Senats für
„Körperschaftsteuer, mit Ausnahme der Nummern 1 bis 3
beim I. Senat“ vor (s. dort A. XI. Senat Nr. 2). Dies
betrifft Verfahren von Körperschaften, wenn - wie im
Streitfall - nicht spezifisch Fragen des
Körperschaftsteuerrechts im Streit sind. Allerdings ist in den
„Ergänzenden Regelungen“ des
Geschäftsverteilungsplans (dort IV.1. der
Übergangsregelungen) bestimmt, dass, „nachdem eine
Streitsache Gegenstand einer Beratung im Senat war“,
„keine Änderung der Zuständigkeit mehr (eintritt),
es sei denn, der Senat verliert die Zuständigkeit für
diesen Rechtsbereich insgesamt“. Damit hat der I. Senat die
Zuständigkeit nicht verloren, da er in der vorliegenden Sache
am 22.2.2017 beraten hatte.
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II. Die Revision ist zulässig; sie
entspricht der erforderlichen Schriftform.
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1. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1
der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision bei dem BFH
innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
Urteils schriftlich einzulegen. Dem Schriftform-Erfordernis ist nur
genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von
demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt
trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des
Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen
Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist.
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Hierfür ist nicht erforderlich, dass der
Name voll ausgeschrieben oder lesbar ist. Dem Gesetzeszweck wird
vielmehr entsprochen, wenn der im zuvor umschriebenen Sinne
individuell gestaltete Schriftzug die Absicht einer vollen
Unterschrift erkennen lässt. Es ist ausreichend, wenn sich aus
dem Namenszug, jedenfalls in Zusammenschau mit der
maschinenschriftlichen Wiederholung des Namens unter der
Unterschrift, mindestens einzelne Buchstaben erkennen lassen und es
sich eindeutig um die Wiedergabe eines Namens und nicht nur eines
bloßen Namenszeichens oder eines einzigen Buchstabens
handelt. Allerdings genügt nach ständiger Rechtsprechung
ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild
eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen,
Paraphe) darstellt, nicht den an eine eigenhändige
Unterschrift zu stellenden Anforderungen (BFH-Beschluss vom
26.6.2014 X B 215/13, BFH/NV 2014, 1568 = SIS 14 24 65, m.w.N.), da
insoweit die Absicht einer vollen Unterschrift nicht erkennbar ist
(s.a. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 29.11.2016 VI ZB
16/16, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report
Zivilrecht 2017, 445).
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2. Im Streitfall wurde mit der Unterzeichnung
der Revisionsschrift das Schriftformerfordernis gewahrt.
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Der Schriftzug ist nicht nur auf die zwei
Buchstaben („F K“) beschränkt, so dass eine sog.
Paraphe nicht vorliegt. Vielmehr sind - wie der Unterbogen erkennen
lässt - weitere Buchstaben andeutungsweise erkennbar. Damit
ist auf die Absicht zu schließen, eine rechtsverbindliche
Unterschrift leisten zu wollen und die Verantwortung für den
Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Dies wird durch die
maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Unterzeichners
verstärkt. Dass Herr K..., der Unterzeichner, im Verfahren vor
dem BFH zur Vertretung befugt ist und als Vertreter des FA den
Revisionsschriftsatz in dieser Weise tatsächlich unterzeichnet
hat, steht außer Frage.
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III. Die Revision ist begründet. Das FG
hat rechtsfehlerhaft dahin erkannt, dass die
Tatbestandsvoraussetzungen der Verlustausgleichsbeschränkung
des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG)
nicht erfüllt sind. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und
die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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1. Das FG hat bei der Berechnung des zu
versteuernden Einkommens der Klägerin seiner
Rechtsprüfung zu § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ohne
Rechtsfehler als Ausgangspunkt einen um den Betrag von ... EUR
geminderten „steuerlichen Gewinn“ zugrunde gelegt.
Insoweit hatte es auf eine ausschließlich betriebliche
Veranlassung der (verlustbringenden) Tätigkeit im Zusammenhang
mit dem sog. Daytrading erkannt (s. zu sog. Risikogeschäften
die Senatsurteile vom 8.8.2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II
2003, 487 = SIS 01 13 93; vom 31.3.2004 I R 83/03, BFHE 206, 58 =
SIS 04 33 33; dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -
BMF - vom 14.12.2015, BStBl I 2015, 1091 = SIS 15 30 07 unter
Aufhebung des BMF-Schreibens vom 20.5.2003, BStBl I 2003, 333 = SIS 03 27 23) und eine Einkommenserhöhung auf der Grundlage des
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG - in Übereinstimmung mit den
Beteiligten - ausdrücklich ausgeschlossen (s.a. Beermann, EFG
2017, 417, 418; allgemein Ebel, DB 2013, 2112, 2113 f., 2115;
Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 1555). Den
Tatsachenfeststellungen des FG lassen sich keine entgegenstehenden
Gesichtspunkte entnehmen.
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2. Die Klägerin hat i.S. von § 15
Abs. 4 Satz 3 EStG Termingeschäfte getätigt.
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a) Nach der über § 8 Abs. 1 KStG
für die Ermittlung des Einkommens der Klägerin
anzuwendenden Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen
die dort benannten Verluste (aus gewerblicher Tierzucht oder
gewerblicher Tierhaltung) weder mit anderen Einkünften aus
Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten
ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d
EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach
Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die der
Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den
folgenden Wirtschaftsjahren aus den genannten Einkunftsquellen
erzielt hat oder erzielt (§ 15 Abs. 4 Satz 2 EStG).
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Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG bestimmt, dass die Sätze 1 und 2 entsprechend für
Verluste aus Termingeschäften gelten, durch die der
Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert
einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten
Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Nicht unter diese
Beschränkungen fallen - vorbehaltlich der Rückausnahme
des § 15 Abs. 4 Satz 5 EStG - zwar gemäß § 15
Abs. 4 Satz 4 EStG Geschäfte bestimmter Finanzunternehmen
(sog. sektorale Ausnahme) und Risikokompensationsgeschäfte
anderer Unternehmen, wenn damit Risiken des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebs abgesichert werden (sog. funktionale
Ausnahme). Im Streitfall sind diese Ausnahmeregelungen indes, wovon
auch die Beteiligten ausgehen, nicht einschlägig.
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Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG bezieht sich nicht auf ein negatives Ergebnis eines einzelnen
Geschäfts, vielmehr ist auf den Saldo sämtlicher
Termingeschäfte im Wirtschaftsjahr abzustellen (z.B.
Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 658; Intemann in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 1556; Schmidt/Wacker,
EStG, 36. Aufl., § 15 Rz 903; Meyer/Bäuml in
Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 2. Aufl., § 15 Rz 646; Ebel,
FR 2013, 882, 887). Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht
umstritten.
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b) Der Begriff des Termingeschäfts ist in
§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht definiert. Nach der
BFH-Rechtsprechung ist er im Grundsatz nach den wertpapier- bzw.
bankrechtlichen Maßgaben zu bestimmen, wobei allerdings
aufsichtsrechtliche Gesichtspunkte außer Betracht bleiben
(BFH-Urteile vom 26.9.2012 IX R 50/09, BFHE 239, 95, BStBl II 2013,
231 = SIS 12 28 23; vom 20.8.2014 X R 13/12, BFHE 246, 462, BStBl
II 2015, 177 = SIS 14 29 68; vom 4.12.2014 IV R 53/11, BFHE 248,
57, BStBl II 2015, 483 = SIS 15 00 71; vom 28.4.2016 IV R 20/13,
BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739 = SIS 16 12 49; Senatsurteil vom
6.7.2016 I R 25/14, BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124 = SIS 16 21 04; BFH-Urteil vom 24.10.2017 VIII R 35/15, BFHE 259, 540 = SIS 17 24 69). Danach sind Termingeschäfte Verträge über
Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen
Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten
späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind (zeitliches
Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und
Erfüllungsgeschäft) und die zudem eine Beziehung zu einem
Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein
Gegengeschäft abzuschließen (s. Senatsurteil in BFHE
254, 326, BStBl II 2018, 124 = SIS 16 21 04, m.w.N.; s.a.
BGH-Urteile vom 22.10.1984 II ZR 262/83, BGHZ 92, 317 = SIS 85 05 01; vom 16.4.1991 XI ZR 88/90, BGHZ 114, 177 = SIS 91 14 04). Nach
wertpapier- bzw. bankrechtlichen Maßgaben ist das
Termingeschäft ferner vom sog. Kassageschäft abzugrenzen
(z.B. BGH-Urteil vom 18.12.2001 XI ZR 363/00, BGHZ 149, 294; vom
13.7.2004 XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58), bei dem der
Leistungsaustausch (Belieferung Zug um Zug gegen Bezahlung) sofort
oder innerhalb der für diese Geschäfte üblichen
Frist von zwei (Bankarbeits- oder Börsen-)Tagen zu vollziehen
ist („sofortige Erfüllung“). Diese
(Negativ-)Abgrenzung zum Termingeschäft (z.B. Ebel, FR 2013,
882, 884) wird auch bei der steuerrechtlichen Begriffsbestimmung
herangezogen (s. z.B. zum zertifikatbezogenen Kassageschäft
BFH-Urteil in BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483 = SIS 15 00 71; s.a.
BFH-Beschluss vom 24.4.2012 IX B 154/10, BFHE 236, 557, BStBl II
2012, 454 = SIS 12 13 83; Ebel, ebenda; Johannemann/Reiter, DStR
2015, 1489, 1492 f.; Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15
EStG Rz 1541; Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 655; Reiß
in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 15 Rz 418a; Beermann, EFG
2017, 418; Jochum in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, §
20 Rz D/3 12 und D/3 16: Maßgeblichkeit der
Handelstechnik).
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c) Im Streitfall sind die Geschäfte der
Klägerin entgegen der Ansicht des FG als Termingeschäfte
anzusehen und unterfallen dem tatbestandlichen Anwendungsbereich
des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG.
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aa) Nach den im Revisionsverfahren bindenden
(§ 118 Abs. 2 FGO) und von der Beschreibung im
Jahresabschlussbericht der Klägerin unabhängigen
Feststellungen des FG wurden die Geschäfte mit Stop-Loss-Order
sowie mit Take-Profit-Order abgeschlossen und entsprechend der
vertraglichen Vereinbarung mit der Bank (zwingend) am selben Tag
durch deckungsgleiche Gegengeschäfte
„glattgestellt“. Die Devisenkäufe und
-verkäufe wurden dabei nicht effektiv durch den Austausch von
Devisen und Kaufpreis durchgeführt; dies sei weder der
Klägerin mit eigenen Mitteln möglich noch Gegenstand der
Geschäftsvereinbarungen mit der Bank (die die Lieferung der
Devisen ausgeschlossen haben) gewesen. Die Geschäfte sind nur
auf dem jeweiligen Kundenkonto bei der Bank verbucht und am Ende
des Geschäftstages mit einem Differenzbetrag zugunsten oder
zulasten des Kontos abgeschlossen worden.
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bb) Die Geschäftsabwicklung entspricht
damit dem sog. Daytrading-Modell in der Variante des sog. echten
ungedeckten Daytrading: Dem Kunden wird die Möglichkeit
eingeräumt, Geschäfte unabhängig vom jeweiligen
Depot- bzw. Kontoguthaben abzuschließen, indem der
Anschaffungspreis zunächst kreditiert oder der
tatsächliche Leistungsaustausch von vornherein ausgeschlossen
wird (Müller-Deku, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift
für Wirtschafts- und Bankrecht - WM - 2000, 1029, 1031 und
1037; Glade, Anlegerschutz bei Börsentermingeschäften im
europäischen Vergleich, 2002, S. 47 ff. und 63 ff.; Binder,
Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht
- ZHR - 169 [2005], 329, 335 f.; Roth in KK-WpHG, 2. Aufl., §
2 Rz 108; Köhler in Schwintowski, Bankrecht, 4. Aufl., §
21 Rz 58). Gegenstand des Geschäfts des Kunden bei der Bank
sind letztlich nur (auf einen Geschäftstag bezogen)
Forderungsrechte und Zahlungspflichten (Ausgleichszahlungen) in
Abhängigkeit von der Kursentwicklung (Binder, ebenda). Der
sich durch die - wenn auch nicht zwingend am Tagesende
vorzunehmende - Glattstellung der noch offenen Positionen ergebende
Differenzbetrag ist (unter Berücksichtigung evtl.
Kosten/Gebühren) der Gewinn bzw. Verlust des Geschäfts
(s.a. BGH-Urteil in BGHZ 149, 294, 300 f.).
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cc) Das FG hat aus seinen Feststellungen und
unter Verweis auf das BGH-Urteil in BGHZ 149, 294, 301 ff. darauf
geschlossen, dass bei dieser Art der Abwicklung verdeckte
Differenzgeschäfte vorgelegen haben, weil die Geschäfte
nicht dem effektiven Austausch von Devisen und Kaufpreis dienten,
sondern der Erzielung von Spekulationsgewinnen in Form von
Differenzen zwischen An- und Verkaufspreis.
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dd) Soweit das FG allerdings darüber
hinaus aus dem Umstand, dass die getätigten Geschäfte
innerhalb der für sog. Kassageschäfte
(börsen-)üblichen Erfüllungszeit von zwei Tagen
(hier: jedenfalls bis zum Ende des Geschäftstages) durch ein
deckungsgleiches Gegengeschäft abgewickelt wurden, darauf
geschlossen hat, es lägen Kassageschäfte (und damit nicht
Termingeschäfte) vor, und auf dieser Grundlage sei die
Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ausgeschlossen, ist dem
nicht beizupflichten.
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aaa) Der BGH hat in seinem Urteil in BGHZ 149,
294, 298 zum sog. Daytrading darauf hingewiesen, dass je nach
konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung auch ein
sog. Scheinkassageschäft (und damit ein Termingeschäft)
vorliegen kann. Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die
Parteien durch (Neben-)Abreden oder die tatsächliche Art der
Vertragsdurchführung den sofortigen Leistungsaustausch als das
Charakteristische des Kassageschäfts ausschließen und
stattdessen allein Spekulationsgewinne durch Gutschriften aus
gleichartigen Geschäften erzielen wollen (BGH, ebenda; s.a.
Glade, a.a.O., S. 54 f.; Roth in KK-WpHG, § 2 Rz 109).
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bbb) Ein solcher Fall liegt auf der Grundlage
der tatrichterlichen Feststellungen des FG hier vor. Die
wirtschaftliche Substanz der Geschäfte bestand im
Zusammenwirken der Eröffnungsgeschäfte und den darauf
abgestimmten deckungsgleichen Gegengeschäften.
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Im Zeitpunkt des Abschlusses eines
Eröffnungsgeschäfts stand jeweils fest, dass noch am
gleichen Tag ein darauf abgestimmtes Gegengeschäft mit
demselben Gegenstand abgeschlossen wird (vergleichbar einem
Terminkauf mit Barausgleich); im wirtschaftlichen Ergebnis handelte
es sich mithin um auf Differenzausgleich gerichtete
Termingeschäfte (s. Senatsurteil in BFHE 254, 326, BStBl II
2018, 124 = SIS 16 21 04, dort Rz 37; s.a. - mit einem Hinweis auf
ein sog. wirtschaftliches Termingeschäft - Schmidt/Wacker,
a.a.O., § 15 Rz 902). Die einzelnen Umsatzgeschäfte waren
nur das technische Mittel zur Erzielung der zu Spekulationszwecken
angestrebten Differenz (bloße Verrechnung der Ordervolumina
mit dem Ergebnis eines Geldsaldos).
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Insoweit ist, auch wenn im eigentlichen Sinne
kein hinausgeschobener Erfüllungszeitpunkt vorliegt (da ein
solcher mit Blick auf die taggleiche Glattstellung nicht vereinbart
ist), die Nutzung der (wenn auch sehr kurzen) Frist bis zum
Gegengeschäft zu Spekulationszwecken von den Parteien der
Vereinbarung intendiert und wirtschaftlich dem Termingeschäft
vergleichbar (vgl. Müller-Deku, WM 2000, 1029, 1031:
„Terminelement“). Auch wenn das Geschäftsrisiko
(Hebelwirkung durch Kreditierung; Totalverlust- und
Nachschussrisiko), das im BGH-Urteil in BGHZ 160, 58 als
Charakteristikum des Termingeschäfts umschrieben wird, wegen
der Besonderheiten der Geschäftsgestaltung und Kürze der
Frist im Streitfall als möglicherweise vermindert erscheint,
ist es aber auch hier keinesfalls ausgeschlossen (s. insb. Binder,
ZHR 169 [2005], 329, 345 ff.; Glade, a.a.O., S. 51 ff.; s.a.
Müller-Deku, WM 2000, 1029, 1033). Auch das
(„echte“) Daytrading-Geschäft in der im Streitfall
maßgebenden Ausgestaltung beruht auf dem Anreiz, ohne oder
mit verhältnismäßig geringem Einsatz eigenen
Vermögens (hier: Einschussverpflichtung als Sicherheit) und
ohne Aufnahme eines Kredits mit einem (evtl. vielfachen)
Transaktionsvolumen auf eine günstige Kursentwicklung (und
damit einen Gewinn) zu spekulieren. Jedenfalls spielt das
Ausmaß der „spezifische(n) Gefährlichkeit“
des konkreten Termingeschäfts für seine steuerrechtliche
Qualifizierung keine ausschlaggebende Rolle (so im Ergebnis auch
Intemann in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 1541
a.E.).
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ccc) Dieses Verständnis des
Termingeschäftsbegriffs (i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG) wird durch die Gesetzeshistorie und -systematik
bestätigt (s. zur Darstellung der gesetzgeberischen
Regelungsabsicht Senatsurteil in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124
= SIS 16 21 04, m.w.N.). Denn die mit der Regelung
korrespondierende Besteuerung sog. Differenzgeschäfte (s. die
Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 14/23, S. 180) sollte
im Bereich des § 23 EStG Geschäfte betreffen, die
lediglich auf die Differenz zwischen den Börsen- oder
Marktpreisen eines Basiswerts zu bestimmten Stichtagen gerichtet
waren und die nach der Rechtsprechung nicht der
Spekulationsbesteuerung unterlagen, weil sie nicht die Lieferung
von Wirtschaftsgütern zum Gegenstand hatten. Die
Einführung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sollte dabei als
Folgeänderung zu derjenigen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
EStG (entspricht der späteren Nr. 4) sicherstellen, dass
Verluste aus sog. Differenzgeschäften im betrieblichen Bereich
ebenfalls nur mit Gewinnen aus derartigen Geschäften
verrechnet werden konnten (BTDrucks 14/23, S. 178; s.a. Ebel, DB
2013, 2112, 2115). Dabei sollte die gegenüber dem Entwurf
geänderte Gesetzesfassung („Verluste aus
Termingeschäften“) jedenfalls auch diesen Bereich
umfassen (BTDrucks 14/443, S. 28 f.). Somit stellt sich § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG als ergänzende Regelung dar, die
neben den schon bisher - und weiterhin - unter den vorgenannten
Voraussetzungen steuerbaren Gewinnen aus Termingeschäften, die
auf Lieferung der Basiswerte gerichtet sind, auch Gewinne aus jenen
privaten Termingeschäften der Steuer unterwerfen soll, die
durch Differenzausgleich oder durch Gewährung vergleichbarer,
ebenfalls von anderen Bezugsgrößen abhängiger
Geldbeträge oder sonstiger Vorteile realisiert werden. Nicht
anders ist die gleichlautende Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG (1999) zu verstehen (s. bereits das Senatsurteil in BFHE 254,
326, BStBl II 2018, 124 = SIS 16 21 04; s. insoweit auch BFH-Urteil
vom 24.10.2017 VIII R 35/15, BFHE 259, 540, BStBl II 2018, 189 =
SIS 17 24 69).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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