Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.5.2014 12 K 421/13
= SIS 14 25 88 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) begehrt die Berücksichtigung von Verlusten aus
Optionsgeschäften.
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Der Kläger tätigte im Streitjahr
2006 u.a. Optionsgeschäfte mit sog. Knock-out-Produkten, die
dadurch gekennzeichnet sind, dass bei Eintritt einer Bedingung die
Option auch ohne Entscheidung des Käufers verfällt. Die
streitbefangenen Produkte verfielen vorzeitig und wurden wertlos,
weil der Kurs des Basiswerts eine bestimmte Knock-out-Schwelle
berührt oder unterschritten hatte. Es erfolgte kein
Rückkauf durch den Verkäufer und kein Ausgleich durch
Aktien.
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Insgesamt erwirtschaftete der Kläger
im Streitjahr Gewinne aus Geschäften mit Wertpapieren und
Knock-out-Produkten von 231.988 EUR, die er als Spekulationsgewinne
aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2006
geltenden Fassung - EStG - ) in seiner Steuererklärung angab
und die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
der Besteuerung unterwarf. Er erwarb zudem Optionsscheine als
Knock-out-Produkte für insgesamt 956.429 EUR. Dabei handelte
es sich um Optionsscheine, die an Indices bzw. einen bestimmten
Kurs der Aktie X gekoppelt waren. Sie führten wegen Verfalls
bei Erreichen der Knock-out-Schwelle nicht zu einem
Differenzausgleich. Der Kläger begehrte die steuermindernde
Berücksichtigung der Anschaffungskosten als fehlgeschlagene
Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG).
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In dem nach § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung geänderten Einkommensteuerbescheid für
2006 vertrat das FA die Auffassung, die Verluste aus verfallenen
Optionsscheinen könnten wegen des fehlenden
Tatbestandsmerkmals der Veräußerung nicht
berücksichtigt werden. Unter demselben Datum wurde die
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aus
privaten Veräußerungsgeschäften auf den 31.12.2006
aufgehoben.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in EFG 2014, 2037 = SIS 14 25 88 veröffentlichten Urteil, das FA habe zu Recht die
Anschaffungskosten für die streitigen Knock-out-Produkte nicht
als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 2,
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG steuermindernd anerkannt.
Insofern sei auch zu Recht ein verbleibender Verlustvortrag nicht
festgestellt worden.
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Hiergegen richtet sich die Revision des
Klägers, mit der dieser die Verletzung materiellen Rechts
rügt. Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sei
auch bei einem Verfall einer Option erfüllt. Denn mit Vorteil
werde ein Werturteil im Vergleich zweier Zustände im Hinblick
auf ein künftiges Begehren oder Sein benannt. Erlangt sei
etwas mit seiner tatsächlichen Realisierung, mit einer
gesicherten Position. Erwerb sei ein Zugang, ein Entstehen, ein
Willensmoment sei nicht unbedingt notwendig, werde aber
regelmäßig verlangt. Beendigung bezeichne einen Abgang,
einen Schluss. Ein Willensmoment sei nicht unbedingt erforderlich
und werde vom Gesetz nicht verlangt. Es genüge also, wenn der
Steuerpflichtige einen Vorteil als Chance erlange. Nur die Chance
müsse definitiv sein. Ob sich diese Chance dann
tatsächlich realisiere, sei für die Verwirklichung des
Steuertatbestandes unerheblich. Müsse der Vorteil, die Chance,
innerhalb der maßgeblichen Frist erworben und wieder beendet
werden, so sei dies der Fall, wenn ein Knock-out-Ereignis dazu
führe, dass der Vorteil nicht mehr wahrgenommen werden
könne, sondern verfalle. Ein Willenselement werde vom
Gesetzeswortlaut für die Beendigung nicht gefordert. Doch
selbst wenn man für die Beendigung ein Willenselement
verlange, so liege dies bereits mit dem Einverständnis zu den
Vertragsbedingungen, die dem Knock-out-Optionsrecht zugrunde
liegen, als vorverlagertes Willenselement vor.
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Gesetzeshistorisch (vgl. Gesetzentwurf vom
9.11.1998, BTDrucks 14/23, S. 12, 180; Dritte Beschlussempfehlung
des Finanzausschusses, BTDrucks 14/442, S. 16; Dritter Bericht des
Finanzausschusses, BTDrucks 14/443, S. 28) sei eine generelle
Einbeziehung von Termingeschäften in die Besteuerung
intendiert. Dass dabei wirtschaftlich mit diesen Geschäften in
Verbindung stehende Aufwendungen nicht oder unter bestimmten
Bedingungen nicht berücksichtigt werden sollten, lasse sich
den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Erörtert werde
lediglich, welche Geschäfte vom neuen Steuertatbestand umfasst
werden sollten.
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Gesetzessystematisch würden im
gesamten Einkommensteuerrecht unter Einkünften sowohl positive
als auch negative verstanden. Dass dies auch im Bereich der
Termingeschäfte so sei, ergebe sich explizit aus § 23
Abs. 3 Satz 5 EStG, wenn dort neben einem Gewinn auch von einem
Verlust gesprochen werde. Ein Verlust ergebe sich bei
Differenzgeschäften jedoch typischerweise nur dann, wenn es
gerade nicht zu einem Differenzausgleich komme, wenn also ein
Verfall des Differenzgeschäfts zu verzeichnen sei.
Schließe man gerade in dem Fall, dass kein Differenzausgleich
im Sinne eines Einnahmezuflusses stattfinde, die Steuerbarkeit aus,
so werde die Steuerbarkeit de facto typischerweise auf reine
Gewinngeschäfte reduziert. Damit würde sich ein
eklatanter Unterschied zu den übrigen Einkünften im
Einkommensteuerrecht ergeben. Denn in allen übrigen
Fällen der Einkünfteermittlung werde die Steuerbarkeit
unabhängig vom Ergebnis der konkreten Tätigkeit bestimmt.
Es finde weder offen noch verdeckt eine Reduzierung auf positive
Einkünfte statt.
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Da das Realisationsprinzip auch im Rahmen
von § 23 EStG und auch für Optionen gelte und eine Option
auch durch Verfall realisiert werde, müsse auch der Verfall
von Optionen steuerbar sein. Dafür finde sich im Wortlaut in
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG im Wort „Beendigung“
ein Ansatzpunkt.
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Der Gesetzgeber habe sich mit dem
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999,
402) entschlossen, einen bestimmten Lebensbereich als Teil der
steuerlichen Leistungsfähigkeit in die Einkommensbesteuerung
einzubeziehen, nämlich den der Termingeschäfte
einschließlich von Optionen. Dieser Bereich sei dadurch
geprägt, dass zunächst überhaupt eine Option
erworben werden müsse, um überhaupt Einnahmen erzielen zu
können. Werde die Option (bei ungünstigem Kursverlauf)
nicht ausgeübt, so komme es zu keinen Einnahmen. Die Ausgaben
blieben aber bestehen, so dass sich wirtschaftlich ein Verlust
ergebe. Aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse der
Verlust steuerbar sein. Andernfalls wäre ein
Steuerpflichtiger, der neben Gewinnen auch Verluste aus
Optionsgeschäften erziele, im Vergleich zu einem
Steuerpflichtigen, der nur Gewinne erziele, benachteiligt. Zu
diesem Verstoß gegen die horizontale Steuergerechtigkeit und
das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen
Leistungsfähigkeit komme ein Verstoß gegen das Gebot der
Folgerichtigkeit. Denn die Belastungsentscheidung für die
Besteuerung betreffe einen bestimmten Lebensbereich, nicht hingegen
den Gewinn als solchen. Darauf laufe es aber de facto hinaus, wenn
nur Gewinngeschäfte besteuert würden, ein Verfallenlassen
und ein damit einhergehender Verlust jedoch stets ausgeblendet
würde. Dies sehe auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner
neueren Rechtsprechung so (Urteil vom 26.9.2012 IX R 50/09, BFHE
239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23), wenn er das
bloße Verfallenlassen genügen lasse, um die
Steuerbarkeit und daher das Ergebnis (hier: Verlust) steuerlich zu
berücksichtigen.
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Unerheblich sei, dass im Streitfall ein
definitiver Verfall zugrunde gelegen habe, der unabhängig von
jeglicher Willensausübung im Moment des Verfalls eingetreten
sei. Zum einen könne die Willensausübung bereits als
vorgelagerte bejaht werden. Denn beim willentlichen Abschluss des
Geschäfts seien genau diejenigen Bedingungen vereinbart
worden, die auch das Ereignis umfassten, das den Verfall
auslöste (Knock-out-Ereignis). Zum anderen sei ein Abstellen
auf ein Willenselement jedoch nicht tragfähig, da es rein
theoretischer Natur sei. Es sei nicht ein einziger Fall denkbar, in
dem ein Optionsrecht ausgeübt wurde, nur um wirtschaftlich zu
einem Verlust zu führen. Wenn aber in allen Fällen nur
eine rein theoretische Möglichkeit verbleibe, das Optionsrecht
trotz Verlustes auszuüben, so bleibe nichts an Substanz, um
die Willensbestätigung noch zum Maße der steuerlichen
Beurteilung werden zu lassen.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben, sowie den Einkommensteuerbescheid 2006 und den
Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags auf den 31.12.2006 dahingehend zu ändern, dass
die Steuer sowie der verbleibende Verlustvortrag unter
Berücksichtigung eines Werbungskostenüberschusses aus
verfallenen Optionsgeschäften (Knock-out-Produkte) in
Höhe von 956.429 EUR festgesetzt bzw. festgestellt
wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Die strittigen Knock-out-Produkte seien vom
Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht erfasst,
soweit ein vorzeitiger Verfall durch Eintritt des
Knock-out-Ereignisses gegeben sei.
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Der Kläger vermittele zu Unrecht den
Eindruck, dass die Entscheidung des FG zur Folge hätte, dass
eine Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen des § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht mehr möglich wäre und im
Widerspruch zur allgemeinen steuerlichen Systematik nur
Gewinngeschäfte steuerbar wären. Tatsächlich habe
das FG herausgestellt, dass auch Verluste im Rahmen des § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG anzuerkennen seien, wenn der
Steuerpflichtige tatsächlich die Möglichkeit bzw. ein
Recht zu einem negativen Differenzausgleich erlangt und eine Wahl
im Sinne eines für ihn sinnvollen wirtschaftlichen Verhaltens
getroffen habe, ob er sein Recht ausübe.
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Weiter verkenne der Kläger, dass in
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG die Beendigung des Rechts als
Realisierungsmoment mit dem Tatbestandsmerkmal der Erlangung des
Differenzausgleichs verknüpft sei.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zutreffend hat das FG die
Anschaffungskosten für Knock-out-Produkte nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 2, §
23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt und so den
streitbefangenen Verlust des Klägers aus den verfallenen
Optionen nicht anerkannt und einen entsprechenden verbleibenden
Verlustvortrag nicht festgestellt.
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1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte i.S.
von § 22 Nr. 2 EStG auch Termingeschäfte, durch die der
Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert
einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten
Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen
Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich,
Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Gemäß § 23 Abs. 3 Sätze 1 und 5 EStG sind bei
der Ermittlung des Gewinns oder des Verlustes aus privaten
Veräußerungsgeschäften Werbungskosten abzuziehen.
Das setzt voraus, dass ein Ergebnis einer nach § 23 Abs. 1
EStG steuerbaren Tätigkeit zu ermitteln ist. Die Abziehbarkeit
von Werbungskosten kommt nur in Betracht, wenn es zu einer
Ausübung der Option (bei der Ausübung der Option sind die
Anschaffungskosten des Optionsrechts abziehbar) oder zu einer
Veräußerung (in den Fällen des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG) oder zu einem anderen steuerrechtlich
bedeutsamen Beendigungstatbestand (in den Fällen des § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) kommt (ständige Rechtsprechung,
BFH-Urteil in BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23,
m.w.N.).
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Zu den Termingeschäften i.S. von §
23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zählt auch das
Optionsgeschäft (als bedingtes Termingeschäft).
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Das Recht wird beendigt, wenn es zu einem
Differenzausgleich führt. Den Tatbestand des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 EStG erfüllt nur, wer durch die Beendigung des
erworbenen Rechts tatsächlich einen Differenzausgleich
erlangt; die Vorschrift erfasst grundsätzlich nur Vorteile,
die auf dem Basisgeschäft beruhen. Dies kann geschehen, indem
das Basisgeschäft durchgeführt wird und der aus dem
Termingeschäft Verpflichtete die entsprechenden Basiswerte
liefert. Kommt es aber - wie bei Derivatgeschäften
üblicherweise - nicht zu einem Basisgeschäft, wird das
Termingeschäft (z.B.) durch einen Barausgleich beendet. Dieser
Barausgleich ist der Differenzausgleich i.S. des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 EStG. Das Gesetz erfasst indes - mit dem Barausgleich
- nicht nur eine positive Differenz, sondern folgerichtig auch eine
negative Differenz als Verlust. Vorteil ist danach auch der
Nachteil, soweit er auf dem Basisgeschäft beruht (BFH-Urteil
in BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23, Rz 16, m.w.N.).
So verhält es sich, wenn eine Option wertlos wird, weil der
Wert eines Bezugsobjekts oder einer sonstigen
Referenzgröße zum Fälligkeitszeitpunkt vom
festgelegten Betrag (dem Basiswert) negativ abweicht. Dieser
Nachteil (negativer Differenzausgleich) beruht ebenso wie der
entsprechende Vorteil (positiver Differenzausgleich) allein auf den
Wertverhältnissen des Basisgeschäfts.
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Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG
steuerbar ist zunächst der (positive) Differenzausgleich oder
der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße
bestimmte Geldbetrag oder Vorteil als Gewinn. Steuerbar ist
folgerichtig aber auch eine negative Differenz oder ein Nachteil,
so wie das Gesetz mit „Einnahmen“ auch negative
Einnahmen oder mit „Gewinn“ den Verlust umfasst
und, wovon auch § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG ausgeht, wenn er den
Verlust aus einem Termingeschäft im Kontext mit einem
Differenzausgleich ausdrücklich hervorhebt.
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Dabei wird das Recht auf einen
Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil auch dann i.S. von
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG beendet, wenn ein durch das
Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch
Nichtausüben der Forderung aus dem Termingeschäft
vermieden wird (BFH-Urteil in BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 =
SIS 12 28 23, Rz 18 ff., m.w.N.).
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2. Nach diesen Grundsätzen sind die
Aufwendungen für die wertlos gewordenen Optionen, um die es im
Streitfall geht, nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der
Einkünfte aus Termingeschäften gemäß § 22
Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu
berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Der Verlust,
um den es hier geht, ist nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
EStG steuerbar.
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a) Der Senat kann unerörtert lassen, ob
er Knock-out-Zertifikate, wie sie im Streitfall als
Vollrisikozertifikate vorliegen, unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 Satz 1 EStG subsumiert (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24.4.2012 IX
B 154/10, BFHE 236, 557, BStBl II 2012, 454 = SIS 12 13 83,
m.w.N.).
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b) Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 EStG ist im Streitfall nicht erfüllt. Denn die dem
Kläger eingeräumte Option verfiel mit dem
Überschreiten einer bestimmten Kursschwelle durch den zugrunde
liegenden Basiswert, ohne dass der Kläger hierzu einen
Entscheidungsspielraum hatte. Es fehlt an einem
Beendigungstatbestand i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
EStG.
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Bei § 23 Abs. 1 EStG handelt es sich um
einen sog. gestreckten Steuertatbestand, dessen Verwirklichen mit
der Anschaffung des Wirtschaftsguts beginnt (BFH-Beschluss vom
16.12.2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 = SIS 04 05 46, unter B.III.1.b, m.w.N.), so dass Aufwendungen, die
während des maßgebenden Zeitraums angefallen sind,
grundsätzlich Werbungskosten sein können (vgl. dazu z.B.
BFH-Urteil vom 16.6.2004 X R 22/00, BFHE 206, 406, BStBl II 2005,
91 = SIS 04 29 04). Daraus folgt aber nicht, dass die
streitbefangenen Anschaffungskosten als Werbungskosten abziehbar
wären, wenn es nicht zu einem - die Steuerbarkeit
konstituierenden - Veräußerungsgeschäft kommt, der
Steuertatbestand mithin nicht (vollständig) verwirklicht wird.
Der wirtschaftliche Zusammenhang wird nicht durch die
Einkünfteerzielungsabsicht hergestellt (vgl. zu deren
Bedeutung bei vorab entstandenen Werbungskosten BFH-Urteil vom
11.1.2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477 = SIS 05 21 69). Das alle Einkunftsarten kennzeichnende Merkmal der
Einkünfteerzielungsabsicht wird für die Einkünfte
aus privaten Veräußerungsgeschäften - bezogen auf
das jeweilige einzelne Termingeschäft - durch die
verhältnismäßig kurzen maßgebenden
Zeiträume in typisierender Weise objektiviert (vgl.
BFH-Urteile vom 1.6.2004 IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005,
26 = SIS 04 23 56, unter II.2.c bb (1), und vom 17.4.2007 IX R
23/06, BFHE 217, 562, BStBl II 2007, 606 = SIS 07 19 56, unter
II.3.; vgl. auch Wernsmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, § 23 Rz B 190 f.).
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Macht also der Anleger von seinem Recht auf
Differenzausgleich innerhalb der Frist Gebrauch, ist das Ergebnis
steuerbar; subjektive Merkmale sind nicht zu prüfen.
Andernfalls fällt die Tätigkeit des Steuerpflichtigen
insgesamt in die nicht steuerbare Vermögenssphäre. Mithin
sind der Erwerb eines Zertifikats und die damit verbundenen
Aufwendungen steuerrechtlich ohne Bedeutung, wenn der Erwerber sein
Recht nicht innerhalb eines Jahres ausübt oder
veräußert, es vielmehr verfällt.
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Das Recht auf einen Differenzausgleich,
Geldbetrag oder Vorteil wird zwar auch dann i.S. von § 23 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft
indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben
der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden
wird (BFH-Urteil in BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23, Rz 26 f. in Ergänzung zu den BFH-Urteilen vom 17.4.2007 IX
R 40/06, BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608 = SIS 07 19 57, und vom
13.2.2008 IX R 68/07, BFHE 220, 436, BStBl II 2008, 522 = SIS 08 16 99). Grund hierfür ist, dass dem Steuerpflichtigen kein
wirtschaftlich sinnloses Verhalten in Gestalt der zu einer
negativen Differenz führenden Ausübung seiner Option
abverlangt wird, um die Optionsprämie als Werbungskosten
geltend machen zu können. Wird die Option nicht ausgeübt
und - weil wertlos - ausgebucht, bleibt das Termingeschäft
zwar ohne Differenzausgleich im Basisgeschäft. Da aber auch
eine negative Differenz steuerbar wäre, muss es das Weniger -
das Nichtausüben der wirtschaftlich wertlosen Option - im
Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ebenso sein mit
der Folge der Abziehbarkeit der Optionsprämien als
Werbungskosten gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG
(BFH-Urteil in BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23).
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Die Besonderheit der streitbefangenen Optionen
besteht aber darin, dass der Verfall der Option bereits ex ante bei
Vertragsschluss an einen bestimmten Kurswert gekoppelt ist, bei dem
die Option zugleich wertlos wird. Mit Erreichen der
Knock-out-Schwelle tritt ein vorzeitiger Verlust des Rechts ein,
einen positiven oder negativen Differenzausgleich zu erlangen; die
Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbestands von § 23
Nr. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG entfällt. Der Kläger hatte nicht
mehr die Wahl des Verfallenlassens der Option zur Vermeidung eines
noch größeren Schadens (so der Sachverhalt im BFH-Urteil
in BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23). Die
willentliche Entscheidung zur Nichtausübung einer wertlosen
Option als einzig wirtschaftlich sinnvolle war mit Erreichen der
Knock-out-Schwelle nicht mehr möglich. Diese Entscheidung
wurde auch nicht quasi vorverlagert bei Zeichnung des Papiers
ausgeübt. Vorweg vereinbart war lediglich die Eigenschaft der
Option, bei Eintritt des Knock-out-Ereignisses zu verfallen.
Unerheblich ist, dass der Kläger für den Fall des
Nichtüberschreitens der Knock-out-Schwelle die Option
ausüben wollte. Denn ein derartiger rein subjektiver
Tatbestand ist nicht steuerbar. Der sachliche Grund dafür, den
Verfall bei Eintritt des Knock-out-Ereignisses anders zu behandeln
als die Entscheidung für das Verfallenlassen einer Option,
deren Ausübung zu einem negativen Differenzausgleich
führte, besteht mithin darin, dass in erstgenanntem Fall eine
Optionsausübung und damit eine Beendigung des Rechts i.S. von
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht (mehr) möglich
ist.
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c) Diese Besteuerung von Knock-out-Produkten
widerspricht nicht dem Grundsatz der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit und verstößt nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG. Vielmehr ist sie die folgerichtige Ausprägung der
Systematik des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 EStG.
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d) Damit hält der Senat an seiner
Rechtsprechung fest, wie dies auch in seinem Beschluss in BFHE 236,
557, BStBl II 2012, 454 = SIS 12 13 83 zum Ausdruck kommt.
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Die vom Senat entwickelten Maßstäbe
gelten für die Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
EStG, nicht aber für die Einkünfte aus
Kapitalvermögen nach Einführung der Abgeltungssteuer
durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I
2007, 1912; vgl. dazu aus dem Schrifttum, z.B. Jachmann, Ermittlung
von Vermögensauskünften - Abgeltungssteuer, in Hey
(Hrsg.), Einkünfteermittlung, Deutsche Steuerjuristische
Gesellschaft 34 (2011), S. 251 ff., 269 ff., m.w.N.; von Beckerath
in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 20 Rz 129 ff.;
Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 20 Rz 131; s. dazu
auch Haisch/Helios, Rechtshandbuch Finanzinstrumente, 2011, S. 311
ff.; Strohm, Abgeltungssteuer, 2010, S. 61 ff.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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