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Verfallene Option, Spekulationsgeschäft

Verfallene Option, Spekulationsgeschäft: Wer erworbene Optionen verfallen lässt, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. - Urt.; BFH 19.12.2007, IX R 11/06; SIS 08 20 29

Kapitel:
Privatbereich > Sonstige Einkünfte
Fundstellen
  1. BFH 19.12.2007, IX R 11/06
    BStBl 2008 II S. 519
    LEXinform 0587125

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 12.6.2008
    A.R. in DStZ 12/2008 S. 391
    erl in StuB 10/2008 S. 402
    B.H. in BFH-PR 7/2008 S. 293
Normen
[EStG] § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
[FGO] § 68, § 121
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 07.12.2005, SIS 06 14 17, Option, Termingeschäft, Kaufoption, Veräußerungsgeschäft
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 26.5.2020, SIS 20 16 70, Verfall von Knock-out-Optionen: Verfällt eine Option automatisch mit dem Überschreiten einer bestimmten K...
  • BFH 20.11.2018, SIS 18 22 86, Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten: Kommt es bei Knock-out-Zertifikaten zum Eintritt de...
  • BFH 20.10.2016, SIS 16 27 94, Berücksichtigung des Barausgleichs des Stillhalters bei Optionsgeschäften als Verlust bei den Einkünften ...
  • BFH 12.1.2016, SIS 16 03 27, Option, Verfall einer Option, Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Termingeschäft, Werbungskostenabzu...
  • BFH 12.1.2016, SIS 16 03 28, Option, Verfall einer Option, Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Termingeschäft, Werbungskostenabzu...
  • BFH 12.1.2016, SIS 16 03 29, Option, Verfall einer Option, Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Termingeschäft, Werbungskostenabzu...
  • FG Düsseldorf 27.6.2014, SIS 14 26 47, Termingeschäfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, Steuermindernde Berücksichtigung des Ve...
  • Niedersächsisches FG 20.5.2014, SIS 14 25 88, Verluste aus Geschäften mit Knock-out Produkten: 1. Zu den sonstigen Einkünften gehören gemäß § 22 Nr. 2 ...
  • Thüringer FG 9.10.2013, SIS 14 22 89, Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei Kapitaleinkünften nach Einführung der Abgeltungsteuer verfassungs...
  • FG Baden-Württemberg 25.6.2013, SIS 14 06 54, Veräußerungsverlust bei Verfall eines Knock-Out Zertifikats mit Stopp-Loss-Order: 1. Knock-Out Zertifikat...
  • BFH 24.4.2012, SIS 12 13 83, Erwerbsaufwendungen für verfallene Termingeschäfte ohne steuerrechtliche Bedeutung: Aufwendungen im Zusam...
  • FG Düsseldorf 26.11.2010, SIS 11 20 95, Keine steuerliche Berücksichtigung von Optionsprämien bei Verfall der Option: 1. Der Besteuerungstatbesta...
  • FG Düsseldorf 10.11.2010, SIS 13 00 38, Keine steuerliche Berücksichtigung von Optionsprämien bei Verfall der Option: 1. Der Besteuerungstatbesta...
  • Hessisches FG 22.10.2010, SIS 10 41 42, Besteuerung von Hebelzertifikaten: 1. Als Termingeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sind...
  • BFH 13.1.2010, SIS 10 11 90, Verfall eines Knock-out-Terminkontrakts kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz ...
  • FG München 8.10.2009, SIS 09 39 46, Vergebliche Aufwendungen bei Verfall von Optionsscheinen als Werbungskosten beabsichtigter sonstiger Eink...
  • OFD Münster 13.7.2009, SIS 09 28 40, Veräußerung faktisch wertloser Optionsscheine: Der Verfall eines Optionsscheins erfüllt nicht den Tatbest...
  • FG Düsseldorf 30.4.2009, SIS 10 25 39, Einkünfte aus privaten Termingeschäften, Erreichen der sog. Knock-Out-Schwelle: 1. Der Tatbestand von § 2...
  • BFH 9.10.2008, SIS 09 02 49, Verfall einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft: Das Verfallenlassen erworbener Optionen erfüllt ...
Anmerkung RiFG Dr. Harenberg

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte in seiner Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember des Streitjahres (2000) u.a. einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend. Dieser beruhte in Höhe von 26.046,12 DM auf dem Erwerb von Kaufoptionen, die der Kläger bei Fälligkeit wegen Wertlosigkeit nicht ausgeübt, sondern verfallen lassen hatte.

 

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) lehnte die Berücksichtigung des sich aus den verfallenen Kaufoptionen ergebenden Verlustes ab. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt. Ein Termingeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1.1.1999 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999, BGBl I 1999, 402 (EStG) liege auch beim Verfall eines befristeten Optionsrechtes vor. Das Urteil ist in EFG 2006, 669 = SIS 06 14 17 veröffentlicht.

 

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.

 

Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Mit Bescheid vom 12.11.2007 hat das FA den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2000 - ohne Auswirkung auf die hier streitigen negativen Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften - erneut geändert.

 

II. Die Revision ist begründet; nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

1. Auf die Revision ist das Urteil des FG schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil der Verwaltungsakt (Änderungsbescheid vom 13.4.2005), über dessen Rechtmäßigkeit das FG entschieden hat, nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG mit Bescheid vom 12.11.2007 geändert wurde (§ 68 Satz 1 FGO). Das vorinstanzliche Urteil ist somit gegenstandslos geworden; die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind hierdurch jedoch nicht weggefallen (Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 127 FGO Rz 3, m.w.N.).

 

2. Der Senat entscheidet gemäß § 121 i.V.m. § 100 FGO in der Sache selbst und weist die Klage - aus den nachfolgend zu II. 3. dieses Urteils dargelegten Gründen - ab (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Sache ist entscheidungsreif, da sich - wie dem Vortrag der Beteiligten im Revisionsverfahren zweifelsfrei zu entnehmen ist - durch den Erlass des §Änderungsbescheids vom 12.11.2007 der Streitstoff nicht geändert hat und weitere tatsächliche Feststellungen zur abschließenden Beurteilung des Klagebegehrens nicht erforderlich sind (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 10.5.2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147, BFH/NV 2007, 2023 = SIS 07 31 54; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 123 Rz 3, § 127 Rz 1 und 2).

 

3. Das FG hat zu Unrecht im Zusammenhang mit dem Verfall der Optionen einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt.

 

a) Nach dieser Vorschrift sind Termingeschäfte (nur) solche, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG); als Termingeschäft gelten u.a. auch Optionsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

 

b) Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nur erfüllt, wenn der Optionsinhaber durch die Beendigung des erworbenen Rechts auf Differenzausgleich tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, d.h. das Basisgeschäft durchführt; denn § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhen (BFH-Urteil vom 17.4.2007 IX R 40/06, BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608 = SIS 07 19 57, m.w.N.). Hieran fehlt es, wenn der Optionsinhaber von seinem Recht auf Differenzausgleich keinen Gebrauch macht und die Option verfallen lässt (gl.A. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 27.11.2001, BStBl I 2001, 986 = SIS 02 02 10, Tz 18 und 23; Crezelius, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG § 23 Rz B 109; Schlüter, DStR 2000, 226, 228; a.A. - neben der Vorinstanz - z.B. FG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 19.5.2005 4 K 1678/02, EFG 2005, 1701 = SIS 05 35 61; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 26. Aufl., § 23 Rz 29; Jacobs-Soyka in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 23 Rz 59; Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 74; Delp, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1999, 584, 586; Wendt, FR 1999, 333, 352; Geurts, DB 2002, 110, 113; Philipowski, DStR 2004, 978; ders. DStR 2007, 1615).

 

c) Zwischen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 EStG besteht kein Widerspruch (a.A. - neben der Vorinstanz - z.B. Philipowski, DStR 2004, 978, 979 f.). Beide legen die Bedingungen für die Steuerbarkeit fest. Das erworbene Recht auf einen Differenzausgleich muss innerhalb eines Jahres beendet sein (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) und der Optionsinhaber muss hieraus (tatsächlich) einen Differenzausgleich erlangen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Für eine andere Auslegung der Vorschrift unter Hinweis auf das System des Einkommensteuerrechts oder den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit besteht angesichts ihres eindeutigen Wortlautes kein Raum (a.A. - neben der Vorinstanz - z.B. Philipowski, DStR 2004, 978, 979 f.).

 

d) Für die Entscheidung des Streitfalles ist ohne Bedeutung, dass der VI. Senat des BFH im Urteil vom 3.5.2007 VI R 36/05 (BStBl II 2007, 647 = SIS 07 21 03) Aufwendungen eines Arbeitnehmers für den Erwerb von (später verfallenen) Aktienoptionen als vergebliche Werbungskosten angesehen hat (a.A. Philipowski, DStR 2007, 1615); denn diese Aufwendungen standen im Zusammenhang mit Einnahmen, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 EStG einen Steuertatbestand erfüllten. Im Streitfall ist diese Voraussetzung nicht gegeben.

Anmerkung RiFG Dr. Harenberg

Der BFH hatte im Urteil vom 3.5.2007 VI R 36/05, BStBl 2007 II S. 647 = SIS 07 21 03 im Fall von Arbeitnehmeroptionen die Erwerbsaufwendungen als vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugelassen. Dies sei, so nun der IX. Senat, aber für die Entscheidung des Streitfalles ist ohne Bedeutung, da diese Aufwendungen im Zusammenhang mit Einnahmen standen, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. von § 19 EStG einen Steuertatbestand erfüllten. Dieser Besteuerungstatbestand sei im Streitfall aber nicht angesprochen. Beide Fälle sind also nicht vergleichbar. Darin ist dem IX. Senat wohl zuzustimmen. Einnahmen aus einem Termingeschäft entstehen gerade durch die Beendigung oder – nach neuen Recht ab 2009 – durch den Verkauf des Geschäfts. Deshalb sind Anleger in solchen Fällen gut beraten, wenn sie die Optionen kurz vor dem Auslaufen – wenn auch für wenige Cent – durch die Bank verkaufen lassen. In einem solchen Fall liegt ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor und der daraus resultierende Verlust ist mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar.

Unter dem Abgeltungsteuerregime stellt sich die Rechtslage dagegen anders dar. Einnahmen aus Termingeschäften gehören ab 2009 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG n. F.). Darunter versteht die Finanzverwaltung nach wie vor Optionsgeschäfte, wenn auch der alte § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht in § 20 EStG mit übernommen wurde. Bei der Berechnung des Gewinns aus einem Optionsgeschäft sind die Anschaffungskosten von den Einnahmen abziehbar. Dies dürfte auch dann gelten, wenn die Einnahmen mit null Euro anzusetzen sind, weil die Optionen verfallen sind.