Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Nürnberg vom 10.12.2013 1 K 1333/10 = SIS 14 15 21 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GmbH, die zum A-Konzern gehört. Sie
war im Streitjahr (1999) an der F-GmbH beteiligt und bildete mit
dieser eine körperschaftsteuerliche Organschaft, bei der sie
selbst als Organträgerin und die F-GmbH als Organgesellschaft
fungierte.
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Bei der F-GmbH handelte es sich um ein
Konzernfinanzierungsunternehmen (sog. Inhouse-Bank), deren
Geschäftsbetrieb u.a. den Abschluss von
Devisentermingeschäften zur Absicherung von
Währungsrisiken bei Warenlieferungen umfasste. In diesem
Geschäftsbereich war u.a. der Sachbearbeiter S tätig, der
bereits im Rahmen einer früheren Beschäftigung bei einem
Kreditinstitut Erfahrungen mit dem Devisenhandel gesammelt hatte.
Zu den Aufgaben des S gehörte das Fremdwährungsmanagement
mit den nach Einführung des Euro als
Umrechnungsgröße verbleibenden Währungen
(US-Dollar, Britische Pfund, Schwedische Kronen, Schweizer Franken,
Dänische Kronen und Norwegische Kronen); S bezifferte das
verbleibende Management-Volumen in einem Memorandum vom Januar 1999
auf ca. ... DM Gegenwert jährlich.
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Entgegen den internen Konzernrichtlinien,
denen zufolge Devisengeschäfte ausschließlich zur
Kurssicherung der Fremdwährungszahlungsströme aus dem
operativen Handelsgeschäft abgeschlossen werden durften,
tätigte S seit 1998, im Schwerpunkt jedoch im Streitjahr, auch
in erheblichem Umfang Devisengeschäfte, die
ausschließlich spekulativen Charakter aufwiesen. Hierbei
schloss er im Streitjahr in einer Gesamtgrößenordnung
von mehreren Milliarden DM Devisentermingeschäfte ab, bei
denen er insbesondere auf einen fallenden Kurs des japanischen Yen
setzte. Anders als von S erwartet, stieg der Kurswert des Yen
jedoch gegenüber der DM. In einer Erklärung vom Dezember
1999 nannte S als Motiv für seine Devisenspekulationen, er
habe sich verpflichtet gesehen, zugunsten der F-GmbH möglichst
hohe Erträge im Devisenbereich zu erzielen, nachdem das
für Grundgeschäfte erforderliche Devisengeschäft
weitgehend durch die Einführung des Euro eingestellt worden
sei. Ihm sei immer klar gewesen, dass ihm diese Art des
„Dealens“ grundsätzlich untersagt gewesen sei.
Ende Dezember 1999 offenbarte sich S gegenüber seinen
Vorgesetzten.
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Die nicht autorisierten
Devisentermingeschäfte sind in der Regel in der Weise
durchgeführt worden, dass S im Namen der F-GmbH zu einem in
der Zukunft liegenden Stichtag für einen bereits im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses festgelegten Fixwert Devisen an eine
Geschäftsbank veräußerte bzw. von dieser erwarb,
die hierfür zum Ausgleich erforderlichen Devisen jedoch erst
zu einem in der Zukunft liegenden Marktwert (= amtlicher
Devisenkurs) erwarb bzw. veräußerte. Im Regelfall stand
mithin jedem Devisentermingeschäft ein zu einem anderen
Zeitpunkt abgeschlossenes, gegenläufiges Devisengeschäft
gegenüber. Zur Umsetzung schickte die jeweilige
Geschäftsbank nach (meist telefonischem) Vertragsschluss - wie
auch bei den autorisierten Geschäften - eine Bestätigung
an die F-GmbH, mit der sie diese um schriftliche
Auftragsbestätigung bat. Da S selbst nicht
unterschriftsberechtigt war, legte er die Bestätigungen
jeweils zwei Unterschriftsberechtigten zur Unterschrift vor, wobei
er jeweils wahrheitswidrig den Anschein vermittelte, es handele
sich um die Bestätigung eines (zulässigen)
Devisentermingeschäfts zur Absicherung einer Warenlieferung.
Die Unterschriftsberechtigten verzichteten auf weitere Nachweise
und vertrauten jeweils auf die Darstellung des S. In
Einzelfällen unterließ S es auch, eingehende
Bankbestätigungen unterzeichnen zu lassen und an die
Geschäftsbanken zurückzusenden. Zur Verschleierung seiner
nicht autorisierten Spekulationsgeschäfte eröffnete S
zudem Währungs-Unterkonten auf den Namen einer Schweizer
Schwestergesellschaft der F-GmbH, die an den
Währungs-Cash-Pool des A-Konzerns nicht angeschlossen waren
und daher nicht der internen Prüfung durch die lokale
Innenrevision unterlagen.
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Den Währungsverlust, den S von Juni
1998 bis Ende 1999 aufgrund seiner nicht autorisierten
Devisentermingeschäfte verursacht hatte, bezifferte die
Klägerin aufgrund des Gutachtens einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit ... DM. Hiervon entfielen
... DM auf das Jahr 1998 und ... DM auf Währungsgeschäfte
(„Typ D“), denen von der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keine Gegengeschäfte
zugeordnet werden konnten.
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S, dem zugutegehalten wurde, sich nicht
selbst bereichert zu haben, wurde in der Folge aufgrund der nicht
autorisierten Spekulationsgeschäfte wegen Untreue
strafrechtlich verurteilt. Darüber hinaus hatte er wegen
schuldhafter Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten
Schadensersatz an die F-GmbH zu leisten.
Schadensersatzansprüche gegenüber den damaligen
Vorgesetzten des S wurden durch einen Vergleich mit deren
Managementversicherung abgefunden. Regressansprüche
gegenüber den Geschäftsbanken wurden nicht geltend
gemacht.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) vertrat die Auffassung, die Verluste aus den von
S vorgenommenen spekulativen Devisentermingeschäften
unterlägen der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung
des § 15 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes 1999 (EStG 1999) und seien deshalb zur
Ermittlung des der Klägerin aufgrund der Organschaft
zuzurechnenden Einkommens dem Gewinn der F-GmbH
außerbilanziell hinzuzurechnen. Das FA änderte
dementsprechend den Körperschaftsteuerbescheid für das
Streitjahr und setzte den Hinzurechnungsbetrag zuletzt mit ... DM
an.
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Die deswegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat den angefochtenen Bescheid
geändert und die Körperschaftsteuer ohne
Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags (auf ... EUR)
festgesetzt. Sein Urteil vom 10.12.2013 1 K 1333/10 ist in EFG
2014, 1203 = SIS 14 15 21 abgedruckt. Gegen das FG-Urteil richtet
sich die vom FG zugelassene, auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützte Revision des FA.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass der
angefochtene Körperschaftsteuer-Änderungsbescheid
dahingehend abgeändert wird, dass die Körperschaftsteuer
1999 unter Ansatz eines nicht abziehbaren (= ausgleichbaren)
Verlusts aus Devisentermingeschäften von ... DM auf ... EUR
festgesetzt wird.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet und
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung. Das FG hat das Eingreifen der
Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4
Satz 3 EStG 1999 zu Unrecht wegen fehlenden
Zurechnungszusammenhangs abgelehnt (II.2.). Das angefochtene Urteil
erweist sich überwiegend nicht aus anderen Gründen als
richtig (II.3.). Eine abschließende Entscheidung in der Sache
ist dem Senat nicht möglich, weil es noch näherer
tatrichterlicher Feststellungen zu den vorgenommenen
Devisentermingeschäften bedarf (II.4. und II.5.).
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1. Zutreffend sind die Beteiligten und das FG
davon ausgegangen, dass nach der für das Streitjahr geltenden
Rechtslage die Einwendungen gegen die Höhe des dem
Organträger gemäß § 14 i.V.m. § 17 des
Körperschaftsteuergesetzes 1999 (KStG 1999) zugerechneten
Einkommens der Organgesellschaft vom Organträger im
Rechtsbehelfsverfahren gegen dessen eigene Steuerfestsetzung
geltend zu machen sind. Der die Organgesellschaft betreffende
Steuerbescheid ist in diesem Zusammenhang kein Grundlagenbescheid
(vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.3.2008 IV R 74/05,
BFHE 220, 304, BStBl II 2008, 663 = SIS 08 25 79). Das mit dem
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom
20.2.2013 (BGBl I 2013, 285, BStBl I 2013, 188 = SIS 13 05 18) in
§ 14 Abs. 5 KStG 2002 verankerte Verfahren der gesonderten und
einheitlichen Feststellung gilt erst für die nach dem
31.12.2013 beginnenden Feststellungszeiträume (§ 34 Abs.
9 Nr. 9 KStG 2002 i.d.F. des vorgenannten Gesetzes).
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2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind
die streitigen Devisentermingeschäfte (i.S. von § 15 Abs.
4 Satz 3 EStG 1999) der Klägerin zuzurechnen.
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a) Nach der über § 8 Abs. 1 KStG
1999 für die Ermittlung des Einkommens der F-GmbH
anzuwendenden Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG 1999
dürfen die dort benannten Verluste (aus gewerblicher Tierzucht
oder gewerblicher Tierhaltung) weder mit anderen Einkünften
aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen
Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach
§ 10d EStG 1999 abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch
nach Maßgabe des § 10d EStG 1999 die Gewinne, die der
Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den
folgenden Wirtschaftsjahren aus den genannten Einkunftsquellen
erzielt hat oder erzielt (§ 15 Abs. 4 Satz 2 EStG 1999). Die
Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 bestimmt, dass die
Sätze 1 und 2 entsprechend für Verluste aus
Termingeschäften gelten, durch die der Steuerpflichtige einen
Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer
veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag
oder Vorteil erlangt.
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b) Das FG hat angenommen, die von S
veranlassten Devisentermingeschäfte seien zwar nicht diesem
selbst als eigengewerbliche Tätigkeit, sondern der F-GmbH
zuzuordnen, weil S gegenüber den Geschäftsbanken
ausschließlich für die F-GmbH aufgetreten und
offensichtlich überzeugt gewesen sei, in deren Interesse zu
handeln. Doch sei der Zurechnungszusammenhang zwischen der
Klägerin und den Devisentermingeschäften durch die gegen
den Willen der F-GmbH durchgeführten strafbaren Handlungen des
S unterbrochen worden. Es handele sich dabei um deliktbezogene
Zwangsaufwendungen, die nicht der F-GmbH angelastet werden
könnten, weshalb der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG 1999 nicht erfüllt sei.
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c) Dem ist nicht zu folgen. Weder enthält
der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 eine
subjektive Komponente in Form des Erfordernisses einer
Spekulationsabsicht des Steuerpflichtigen noch führt die
Handlungsweise des S in sonstiger Weise dazu, eine
Tatbestandsmäßigkeit der streitgegenständlichen
Verluste aus Devisentermingeschäften entfallen zu lassen.
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aa) Entgegen der vom FG favorisierten
Sichtweise enthält § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 kein
subjektives Tatbestandsmerkmal der Spekulationsabsicht. Der
Gesetzeswortlaut gibt hierfür keinen Anhalt. Dagegen spricht
auch die Gesetzeshistorie: Die mit dem Steuerentlastungsgesetz
(StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl II
1999, 304) in das Gesetz eingefügte Verlustausgleichs- und
Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist eine
Folgeänderung zur gleichfalls vorgenommenen Modifikation des
§ 23 EStG, durch dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 private
Termingeschäfte als private
Veräußerungsgeschäfte der Steuerpflicht und der
diesbezüglichen Verlustverrechnungsbeschränkung (§
23 Abs. 3 Satz 6 EStG 1999) unterworfen worden sind (vgl. Dritter
Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags [7.
Ausschuss] zu dem Fraktionsentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002, BTDrucks 14/443, S. 27). Die Verlustausgleichs- und
Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 soll
verhindern, dass private Termingeschäfte in den betrieblichen
Bereich verlagert werden (vgl. Seppelt in Frotscher/Geurts, EStG,
§ 15 Rz 529). In der Begründung zur Änderung der
Gesetzesüberschrift des § 23 EStG (vormals:
„Spekulationsgeschäfte“, nunmehr:
„Private Veräußerungsgeschäfte“)
heißt es ausdrücklich, durch den Verzicht auf den
Begriff „Spekulationsgeschäft“ solle zum
Ausdruck gebracht werden, dass „nicht nur Geschäfte
mit Spekulationsabsicht“ der Besteuerung unterlägen
(BTDrucks 14/443, S. 28; vgl. auch Wendt, FR 1999, 333, 349).
Für § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 kann nichts anderes
gelten.
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Schließlich spricht gegen das
Erfordernis einer Spekulationsabsicht, dass § 15 Abs. 4 Satz 3
Halbsatz 2 Alternative 2 EStG 1999 solche Termingeschäfte, die
der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebs dienen, von vornherein von der
Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung ausnimmt. Dadurch
wird deutlich, dass die Exklusion von Termingeschäften ohne
spekulativen Charakter aus dem Anwendungsbereich der
Beschränkung nach objektiven Kriterien und nicht mittels
Prüfung auf eine subjektive Spekulationsabsicht des
Steuerpflichtigen erfolgen soll (vgl. BFH-Urteil vom 20.8.2014 X R
13/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177 = SIS 14 29 68 zum
Erfordernis einer objektiven Eignung zur Sicherung des
Grundgeschäfts im Rahmen jenes Ausnahmetatbestands).
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Etwas Anderes folgt - entgegen der von der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
vertretenen Auffassung - nicht aus dem Urteil des IV. Senats des
BFH vom 28.4.2016 IV R 20/13 (BFHE 253, 260 = SIS 16 12 49). Soweit
es dort heißt, die Absicherungsgeschäfte i.S. von §
15 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 Alternative 2 EStG würden
„nicht in Spekulationsabsicht abgeschlossen“,
lässt dies in keiner Weise auf ein allgemein im Rahmen des
§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG zu prüfendes Tatbestandsmerkmal
der Spekulationsabsicht schließen. Der IV. Senat des BFH hat
vielmehr lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber mit
den Absicherungsgeschäften eine bestimmte Kategorie von
Termingeschäften, denen es von vornherein an einem
spekulativen Charakter fehlt, aus dem Anwendungsbereich der
Verlustabzugsbeschränkung hat ausnehmen wollen.
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bb) Die streitgegenständlichen
Geschäfte sind der Klägerin zuzuordnen. Aus ihrem Verweis
auf einen fehlenden Zurechnungszusammenhang ergibt sich nichts
anderes. Der Begriff des Zurechnungszusammenhangs wird vorwiegend
im zivilrechtlichen Deliktsrecht bzw. dem Strafrecht angewendet. Er
dient dort einer Einschränkung des naturwissenschaftlichen
Kausalitätsbegriffs („conditio sine qua
non“) nach wertenden Gesichtspunkten (vgl. z.B.
MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rz 56 ff.; Eisele in
Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl., Vor
§§ 13 ff. Rz 90 ff.). Für eine vergleichbare
Kausalitätsbetrachtung bieten die steuerliche Gewinnermittlung
im Allgemeinen und der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
1999 im Besonderen keinen Raum.
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Die Frage, welche Rechtsgeschäfte dem
Steuerpflichtigen ertragsteuerlich zuzurechnen sind, bestimmt sich
nach dem zivilrechtlichen Vertragsrecht und den jeweiligen
wirtschaftlichen Zusammenhängen. Nach den den Senat
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatrichterlichen
Feststellungen des FG sind die fraglichen Devisengeschäfte im
Streitfall in der Regel von den dazu seitens der
Geschäftsführung der F-GmbH (nach außen)
bevollmächtigten Personen im Namen und für Rechnung der
Klägerin wirksam abgeschlossen worden und hat die F-GmbH
sämtliche Geschäfte im Verhältnis zu den jeweiligen
Vertragspartnern gegen sich gelten lassen, so dass die
ertragsteuerliche Zuordnung der Geschäfte zur F-GmbH nicht
infrage steht. Auch das FG ist - zu Recht - davon ausgegangen, dass
das weisungswidrige und strafwürdige Verhalten des S die
steuerliche Zuordnung der Geschäfte zur F-GmbH nicht
tangiert.
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Sind die Geschäfte aber sonach der F-GmbH
ertragsteuerlich zuzuordnen und erhöhen bzw. verringern sie
deshalb deren Einkommen, dann treten - soweit es sich um
Termingeschäfte handelt - ohne weitere
Kausalitätserfordernisse auch die Rechtsfolgen des § 15
Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 ein. Für die vom FG vorgenommene
Differenzierung zwischen der allgemeinen steuerlichen Zuordnung der
Rechtsgeschäfte zur Klägerin einerseits und einer
weiteren - besonderen - Zurechnungsprüfung im Rahmen des
Tatbestands des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 besteht keine
rechtliche Handhabe (ablehnend auch Reiß in Kirchhof, EStG,
15. Aufl., § 15 Rz 418c).
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cc) Aus dem vom FG auch verwendeten Begriff
der „deliktbezogenen Zwangsaufwendungen“, auf
den sich die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung
maßgeblich stützt, ergibt sich kein für sie
günstigeres Ergebnis. Der Begriff der Zwangsaufwendungen wird
von der Rechtsprechung verwendet, wenn den Steuerpflichtigen
unfreiwillig treffende Vermögenseinbußen, z.B. aus
deliktischen Handlungen Dritter, trotz jener Unfreiwilligkeit als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden
können und nicht dem privaten Bereich zuzuordnen sind;
Voraussetzung für diese Zuordnung ist, dass das
auslösende Moment für die in Frage stehende
Vermögenseinbuße ausschließlich im
betrieblich/beruflichen Bereich liegt (vgl. BFH-Urteile vom
25.1.1962 IV 221/60 S, BFHE 75, 271, BStBl III 1962, 366 = SIS 62 02 39; vom 29.3.1979 IV R 103/75, BFHE 127, 530, BStBl II 1979, 512
= SIS 79 02 53; vom 25.10.1989 X R 69/88, BFH/NV 1990, 553 = SIS 90 11 13; vom 22.10.1991 VIII R 64/86, BFH/NV 1992, 449; BFH-Beschluss
vom 11.3.2008 X B 259/07, BFH/NV 2008, 958 = SIS 08 21 17).
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Da die F-GmbH als Kapitalgesellschaft nach
ständiger Senatsrechtsprechung (z.B. Senatsurteil vom
16.1.2014 I R 21/12, BFHE 244, 347, BStBl II 2014, 531 = SIS 14 12 92) über keine außerbetriebliche Sphäre
verfügt, bedarf es für die Zuordnung der Verluste aus den
Devisentermingeschäften zu deren betrieblichen Bereich keines
Rückgriffs auf den Begriff der Zwangsaufwendungen. Für
den hier interessierenden Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG 1999 lassen sich aus der Rechtsprechung zu den
Zwangsaufwendungen keine Folgerungen ableiten.
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3. Mit Ausnahme eines Teilbetrags der
Hinzurechnung von ... DM (dazu unten II.5.) stellt sich das
FG-Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
126 Abs. 4 FGO).
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a) Soweit die Klägerin sich auf ein
eigengewerbliches Handeln des S beruft, ist bereits unklar, welche
Rechtsfolgen sich daraus im Streitfall zugunsten der Klägerin
ableiten lassen könnten. Dies bedarf indes keiner näheren
Prüfung. Denn auf der Grundlage der Feststellungen des FG lag
ein eigengewerbliches Handeln des S nicht vor. Danach hat S -
anders als der untreue Bankangestellte in dem von der Klägerin
herangezogenen Sachverhalt des BFH-Urteils vom 3.7.1991 X R
163-164/87 (BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802 = SIS 91 18 12) - den
Geschäftsbetrieb der F-GmbH nicht dazu benutzt, sich eigene
finanzielle Vorteile zu verschaffen. Die von S erhofften
Spekulationsgewinne hatten nach seiner Vorstellung vielmehr nicht
ihm selbst, sondern der F-GmbH zugutekommen sollen. Dass das
Handeln des S nach Realisierung der ersten Verluste auch darauf
gerichtet gewesen sein mag, etwaige Schadensersatzansprüche
der F-GmbH gegen ihn selbst wirtschaftlich auszugleichen, vermag an
der steuerlichen Zuordnung der Geschäfte zur Klägerin
nichts zu ändern.
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b) Das Vorliegen der Voraussetzungen des
Ausnahmetatbestands nach § 15 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2
Alternative 1 EStG 1999 hat das FG zutreffend verneint. Nach jener
Regelung gilt die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung
für Termingeschäfte nicht, soweit die Geschäfte zum
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen i.S. des
Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 9.9.1998 (BGBl I 1998, 2776) - KWG -
gehören. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung,
ob es sich - wie die Klägerin meint - bei der F-GmbH um ein
Kreditinstitut i.S. von § 1 Abs. 1 KWG oder um ein
Finanzunternehmen i.S. von § 1 Abs. 3 KWG gehandelt hat. Denn
jedenfalls haben die von S initiierten Devisentermingeschäfte
- soweit sie nicht der Absicherung von Warenlieferungen der
Konzernunternehmen gedient haben - nicht zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb der F-GmbH gehört. Das hat das FG ohne
Rechtsfehler dem Umstand entnommen, dass der F-GmbH als
Konzern-Finanzierungsstelle die Ausführung derart spekulativer
Geschäfte nach den internen Konzernrichtlinien untersagt
gewesen ist.
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Die spekulativen Devisentermingeschäfte
sind - entgegen der Sichtweise der Klägerin - nicht dadurch
zum Gegenstand des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der
F-GmbH geworden, dass S sie unter Verstoß gegen die internen
Richtlinien über mehr als ein Jahr hin betrieben hat. Zwar mag
es für die Zuordnung zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb maßgeblich auf die tatsächliche
Tätigkeit und nicht auf den in der Satzung verankerten
Unternehmenszweck ankommen (so Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach -
HHR -, § 15 EStG Rz 1560). Doch kann eine Tätigkeit, die
das betreffende Unternehmen nach den sich selbst auferlegten
Vorgaben nicht betreiben darf und die von einem Sachbearbeiter nur
unter Missachtung des Willens der Geschäftsleitung betrieben
werden kann, keinesfalls zum gewöhnlichen
Geschäftsverkehr des Unternehmens gehören. Zweck des
sektoralen Ausnahmetatbestands zur Verlustausgleichs- und
Abzugsbeschränkung ist es, negative Auswirkungen auf den
institutionellen inländischen Aktien- und Devisenhandel zu
vermeiden (vgl. HHR/Intemann, § 15 EStG Rz 1560). Unternehmen,
die an einem solchen Handel von vornherein nicht mittels
spekulativer Termingeschäfte teilnehmen wollen, bedürfen
eines derartigen Schutzes nicht. Entgegen der Argumentation der
Klägerin liegt in dieser Sichtweise kein Widerspruch zu der
oben vertretenen Auffassung, nach der der Tatbestand des § 15
Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 keine Spekulationsabsicht des
Steuerpflichtigen erfordert. Beide Rechtsfragen stehen in keinem
erkennbaren Zusammenhang und sind unabhängig voneinander zu
beurteilen.
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c) Der Senat ist nicht von der
Verfassungswidrigkeit der Verlustausgleichs- und
Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999
überzeugt, so dass wegen dieser Frage eine Aussetzung des
Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1
Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nicht angezeigt
sind. Er teilt vielmehr die Auffassung des IV. Senats des BFH,
derzufolge die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für
Verluste aus betrieblichen Termingeschäften in § 15 Abs.
4 Satz 3 EStG 1999 im Grundsatz verfassungsgemäß ist und
verweist zur Begründung auf dessen Urteil in BFHE 253, 260 =
SIS 16 12 49. Soweit der IV. Senat offengelassen hat, ob die
Regelung auch in jenen Fällen verfassungsgemäß ist,
in denen der Verlust endgültig wird, weil ein späterer
Ausgleich mit künftigen Gewinnen aus Termingeschäften
endgültig ausgeschlossen ist (sog. Definitivsituation), ist
das für den Streitfall unerheblich. Denn eine solche
Definitivsituation war hier für das Streitjahr nicht
gegeben.
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Der erkennende Senat stimmt dem IV. Senat des
BFH auch darin zu, dass die Privilegierung der Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute sowie der Finanzunternehmen i.S. des
Kreditwesengesetzes durch § 15 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 EStG
1999 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar ist (ebenso HHR/Intemann, § 15 EStG Rz 1506 a.E.;
a.A. Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 15 Rz 423; Seppelt in
Frotscher/Geurts, a.a.O., § 15 Rz 530). Da der Gesetzgeber in
der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte oder
Unternehmenszweige er durch steuerliche Förderungs- und
Lenkungsnormen begünstigen möchte, weitgehend frei ist
(vgl. BVerfG-Urteil vom 20.4.2004 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99,
BVerfGE 110, 274 = SIS 04 28 99; Senatsurteil vom 28.10.2015 I R
65/13, BFHE 253, 39, BStBl II 2016, 414 = SIS 16 07 51) und es sich
bei dem angestrebten Schutz der inländischen Finanzwirtschaft
um einen jedenfalls nicht unsachlichen oder willkürlichen
Differenzierungsgrund handelt, hat der Gesetzgeber seinen
Gestaltungsspielraum insoweit nicht überschritten.
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4. Eine abschließende Entscheidung in
der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil zur Bestimmung der
Höhe der nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 von der
Verrechnung ausgeschlossenen Verluste der F-GmbH aus
Termingeschäften noch weitere tatsächliche Feststellungen
zu treffen sind. Es steht nicht fest, dass sämtliche
streitgegenständlichen Verluste auf solchen
Termingeschäften beruhen, die dem Tatbestand des § 15
Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 unterfallen. Dieser erfasst nämlich
nicht jene Termingeschäfte, die nicht durch
Differenzausgleich, sondern durch Lieferung der Basiswerte
realisiert werden.
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a) Der Begriff des Termingeschäfts ist in
§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 nicht definiert. Er entstammt dem
Wertpapier- und Bankrecht und ist dort vom Kassageschäft
abzugrenzen (z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom
13.7.2004 XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58). Nach der BFH-Rechtsprechung
folgt der steuerrechtliche Begriff des Termingeschäfts im
Grundsatz jenem des Zivilrechts (BFH-Urteile vom 26.9.2012 IX R
50/09, BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23; vom
4.12.2014 IV R 53/11, BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483 = SIS 15 00 71; in BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177 = SIS 14 29 68). Danach
sind Termingeschäfte Verträge über Wertpapiere,
vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die
von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt
zu erfüllen sind und die zudem eine Beziehung zu einem
Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein
Gegengeschäft abzuschließen (BFH-Urteil in BFHE 248, 57,
BStBl II 2015, 483 = SIS 15 00 71; BGH-Urteile vom 22.10.1984 II ZR
262/83, BGHZ 92, 317 = SIS 85 05 01, und vom 16.4.1991 XI ZR 88/90,
BGHZ 114, 177 = SIS 91 14 04).
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Soweit sich nach Auffassung des
Finanzausschusses des Deutschen Bundestags der Begriff des
Termingeschäfts an dem in § 2 des Gesetzes über den
Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 9.9.1998 (BGBl I 1998, 2708) - WpHG - und §
1 KWG definierten Begriff orientieren sollte (BTDrucks 14/443, S.
28 f.), ist festzustellen, dass weder § 2 WpHG noch § 1
KWG in ihren vorgenannten Fassungen eine Definition des
Termingeschäfts enthielten (BFH-Urteil in BFHE 248, 57, BStBl
II 2015, 483 = SIS 15 00 71). § 2 Abs. 2 WpHG enthält
lediglich eine Definition der „Derivate“ i.S.
des Wertpapierhandelsgesetzes und § 1 Abs. 11 KWG nur eine
solche der „Finanzinstrumente“ i.S. dieses
Gesetzes. Alle gesetzgeberischen Versuche einer konkreten
Begriffsbestimmung des Termingeschäfts für Zwecke des
Wertpapier- und Bankrechts waren zuvor fehlgeschlagen (vgl.
Sorgenfrei, DStR 1999, 1928, 1930; Haisch/Danz, DStR 2005, 2108,
2112; HHR/Intemann, § 15 EStG Rz 1541). Erst mit dem Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für
Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der
Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz - FMRL-UmsG - )
vom 16.7.2007 (BGBl I 2007, 1330) hat der Gesetzgeber mit Wirkung
ab dem 1.11.2007 (Art. 14 Abs. 3 FMRL-UmsG) sowohl in § 1 Abs.
11 Satz 4 Nr. 1 KWG (aktuell: § 1 Abs. 11 Satz 3 Nr. 1 KWG)
als auch in § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG eine gleichlautende
Legaldefinition des Termingeschäfts geschaffen. Danach sind
Termingeschäfte solche Festgeschäfte oder
Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen
sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder
Maß eines Basiswerts ableitet. Da nichts dafür spricht,
dass der Gesetzgeber im Jahr 2007 den Begriff des
Termingeschäfts inhaltlich hat ändern wollen, kann diese
Definition bereits für den vorangegangenen Zeitraum zugrunde
gelegt werden (BFH-Urteile in BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177 =
SIS 14 29 68; in BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483 = SIS 15 00 71,
und in BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23).
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b) Dass es sich bei den im Streitfall von S
initiierten Devisentermingeschäften der F-GmbH um
Termingeschäfte i.S. der vorgenannten Definition gehandelt
hat, steht nicht infrage. Jedoch erfasst § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG 1999 - ebenso wie der gleichlautende § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 EStG 1999 und der mit dem Unternehmensteuerreformgesetz
(UntStRefG) 2008 (vom 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007,
630) geschaffene § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG in der
aktuellen Fassung - einschränkend (vgl. BFH-Urteil in BFHE
246, 462, BStBl II 2015, 177 = SIS 14 29 68) nur solche
Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen
Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer
veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag
oder Vorteil erlangt.
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aa) Auf der Grundlage des Wortlauts dieser
einschränkenden Definition fallen solche Termingeschäfte,
die auf die tatsächliche („physische“)
Lieferung des Basiswerts am Ende der Laufzeit gerichtet sind, nicht
unter die Verlustausgleichsbeschränkung (so auch die in der
Literatur überwiegende Auffassung, vgl. Haisch/Danz in
Haisch/Helios, Rechtshandbuch Finanzinstrumente, 2011, § 5 Rz
16; dieselben in DStZ 2005, 850; Danz/Kieninger/Patzner in Zerey,
Rechtshandbuch Finanzderivate, 4. Aufl., S. 1034 f.; HHR/Intemann,
§ 15 EStG Rz 1545; Ebel, FR 2013, 882, 885 f.;
Häuselmann, Die Unternehmensbesteuerung 2008, 391, 393;
Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2170; Tibo, DB 2001, 2369, 2370;
Schmittmann/Wepler, DStR 2001, 1783, 1785; Schmid/ Renner, DStR
2005, 815, 818; Bitz in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 15 Rz 183a;
Carlé/Bauschatz in Korn, § 15 EStG Rz 555; Feyerabend
in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 15 EStG Rz 18, 28 und 33; v.
Beckerath in Kirchhof, a.a.O., § 20 Rz 130;
Pfützenreuter, EFG 2016, 564).
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Der von der Vorinstanz demgegenüber
bevorzugten gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
23.9.2005, DB 2005, 2269; Bayerisches Landesamt für Steuern,
Verfügung vom 9.3.2007, DStR 2007, 719; zustimmend
Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 655; Schmidt/Wacker, EStG, 35.
Aufl., § 15 Rz 902) ist zwar darin Recht zu geben, dass mit
der Verwendung des Begriffs „Vorteil“ i.S. von
§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 neben der Begünstigung in
einem Geldbetrag auch andere Vorteile umfasst sein können, wie
z.B. die Lieferung von Wertpapieren oder Devisen (wenn Letztere
nicht schon als „Geldbetrag“ anzusehen sind).
Jedoch erfordert der insoweit unmissverständliche
Gesetzeswortlaut, dass der Geldbetrag oder Vorteil „durch
den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße
bestimmt“ sein muss. An der Abhängigkeit von einer
veränderlichen Bezugsgröße fehlt es aber, wenn am
Fälligkeitstag schlicht die den Gegenstand des
Termingeschäfts bildenden Basiswerte in der bestellten - und
damit von Anfang an feststehenden und von der weiteren
Kursentwicklung unabhängigen - Menge geliefert werden.
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Anders kann es sich allerdings verhalten, wenn
der Steuerpflichtige mit der Vertragspartei des
Eröffnungsgeschäfts (z.B. Lieferung von 1 Mio. Yen
für 100.000 EUR am Tag X) oder einem Dritten vor dem
Fälligkeitszeitpunkt die Ausführung eines
Gegengeschäfts (z.B. Rücktausch der 1 Mio. Yen in Euro
zum Tageskurs des Tags X) vereinbart. In diesem Fall sind die
Vereinbarungen bei der für die steuerliche Beurteilung
maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtung aus Sicht des
Steuerpflichtigen als Termingeschäft mit Differenzausgleich zu
bewerten. Denn aus wirtschaftlicher Sicht spielt es keine Rolle, ob
der Differenzausgleich „brutto“, d.h. durch
Lieferung der Devisen mit anschließendem Rücktausch,
oder „netto“ durch Leistung nur der Differenz
durch denjenigen, zu dessen Nachteil sich der Devisenkurs
entwickelt hat, herbeigeführt wird (vgl. auch - zu § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 -
FG München, Urteil vom 10.9.2015 15 K 2243/13, EFG 2016, 563 =
SIS 16 03 90; BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36 Rz 38 f.).
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bb) Das vorstehende, am Gesetzeswortlaut
orientierte Verständnis des Termingeschäftsbegriffs des
§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 wird durch die Gesetzeshistorie
und -systematik bestätigt.
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aaa) Nach der Rechtslage vor dem StEntlG
1999/2000/2002 konnten nicht alle Einkünfte aus privaten
Termingeschäften besteuert werden. Steuerbar waren private
Spekulationsgeschäfte, bei denen ein Wirtschaftsgut erworben
und innerhalb der Spekulationsfrist wieder veräußert
wurde und Veräußerungsgeschäfte, bei denen die
Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher
erfolgte als der Erwerb (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2
EStG i.d.F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002). Nicht steuerbar waren
Geschäfte mit Optionen oder festen Kontrakten auf Indizes und
nicht lieferbare Basiswerte, deren Ziel allein der
Differenzausgleich war - offene Differenzgeschäfte - und
Geschäfte auf lieferbare Basiswerte, wenn diese auf
Differenzausgleich gerichtet waren - verdeckte
Differenzgeschäfte - (vgl. zu Devisentermingeschäften
BFH-Urteile vom 8.12.1981 VIII R 125/79, BFHE 135, 426, BStBl II
1982, 618 = SIS 82 13 02, und vom 25.8.1987 IX R 65/86, BFHE 151,
132, BStBl II 1988, 248 = SIS 88 02 02). Diese Lücken sollten
mit dem StEntlG 1999/2000/2002 geschlossen werden.
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bbb) Der ursprüngliche Gesetzentwurf
eines StEntlG 1999/2000/2002 sah vor, in § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG einerseits und in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG der
Entwurfsfassung (entspricht der späteren Nr. 4) andererseits
das Verlustausgleichs- und Abzugsverbot auf Verluste aus
Differenzgeschäften nach § 764 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) zu erstrecken (BTDrucks 14/23, S. 11 und 12).
Entsprechend sollte § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG regeln, dass
Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG)
„Differenzgeschäfte im Sinne des § 764 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ seien, während nach
§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG das Verlustabzugs- und
-verrechnungsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG
„analog für Verluste aus Differenzgeschäften
nach § 764 BGB im betrieblichen Bereich“ gelten
sollte. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs
(BTDrucks 14/23, S. 180) sollte dies im Bereich des § 23 EStG
dazu dienen, Geschäfte, die lediglich auf die Differenz
zwischen den Börsen- oder Marktpreisen eines Basiswerts zu
bestimmten Stichtagen gerichtet waren und die nach der
Rechtsprechung nicht der Spekulationsbesteuerung unterlagen, weil
sie nicht die Lieferung von Wirtschaftsgütern zum Gegenstand
hatten, der Spekulationsbesteuerung zu unterwerfen. Die
Einführung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sollte als
Folgeänderung zu derjenigen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
EStG sicherstellen, dass Verluste aus Differenzgeschäften im
betrieblichen Bereich ebenfalls nur mit Gewinnen aus derartigen
Geschäften verrechnet werden könnten (BTDrucks 14/23, S.
178).
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ccc) Die Gesetz gewordene Fassung war
demgegenüber das Ergebnis der Beratungen im Finanzausschuss
des Deutschen Bundestags, wonach in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
1999 einerseits und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG 1999
andererseits nunmehr auf „Verluste aus
Termingeschäften“ abgestellt werden sollte. Dazu
heißt es in dem Bericht des Finanzausschusses, der bereits
zivilrechtlich problematische Begriff des Differenzgeschäfts
solle durch den in § 2 WpHG und § 1 KWG definierten
Begriff des Termingeschäfts ersetzt werden. Von der neuen
Formulierung erfasst würden „z.B. nicht nur Waren-
und Devisentermingeschäfte mit Differenzausgleich
einschließlich Swaps, Index-Optionsgeschäfte oder
Futures. Darüber hinaus sollen auch Indexzertifikate und
Optionsscheine zu den Termingeschäften ... gehören. Der
Besteuerung unterliegen sollen allgemein Geschäfte, die ein
Recht auf Zahlung eines Geldbetrags oder auf einen sonstigen
Vorteil (z.B. Lieferung von Wertpapieren) einräumen, der sich
nach anderen Bezugsgrößen (z.B. Wertentwicklung von
Wertpapieren, Indices, Futures, Zinssätzen)
bestimmt.“ (BTDrucks 14/443, S. 28 f.).
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ddd) Die bereits vorhandenen und - wie oben
ausgeführt - ggf. auch auf Termingeschäfte anwendbaren
Regelungen zur Besteuerung von Gewinnen aus der privaten
Veräußerung von Wirtschaftsgütern innerhalb der
einjährigen Spekulationsfrist und aus
Veräußerungsgeschäften, bei denen die
Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher
erfolgt als der Erwerb, hat das StEntlG 1999/2000/2002 beibehalten
(vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG 1999). Somit
stellt sich § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 1999 als
ergänzende Regelung dar, die neben den schon bisher - und
weiterhin - unter den vorgenannten Voraussetzungen steuerbaren
Gewinnen aus Termingeschäften, die auf Lieferung der
Basiswerte gerichtet sind, auch Gewinne aus jenen privaten
Termingeschäften der Steuer unterwerfen soll, die durch
Differenzausgleich oder durch Gewährung vergleichbarer,
ebenfalls von anderen Bezugsgrößen abhängiger
Geldbeträge oder sonstiger Vorteile realisiert werden. Nicht
anders ist die gleichlautende Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG 1999 zu verstehen, welcher - mit Ausnahme der nicht
übernommenen Ausdehnung auf Aktienzertifikate und
Optionsscheine gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz
2 EStG 1999 (dazu BFH-Urteil in BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483 =
SIS 15 00 71) - einen identischen Wortlaut hat.
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eee) Im Bereich der privaten
Termingeschäfte wird die Unterscheidung zwischen nur auf die
Lieferung der Basiswerte gerichteten Termingeschäften
einerseits und den primär auf Differenzausgleich gerichteten
Geschäften andererseits inzwischen auch von der
Finanzverwaltung nachvollzogen. Wie oben erwähnt sind mit
Einführung der Abgeltungsteuer die bis dahin im Bereich der
privaten Veräußerungsgeschäfte angesiedelten
Einkünfte aus Termingeschäften i.S. von § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 EStG 1999 (bei gleich gebliebenem Wortlaut) den
Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet worden (§
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG 2002 i.d.F. des UntStRefG
2008). Daher ist nunmehr auf der außerbetrieblichen Ebene
wieder eine Unterscheidung zwischen Termingeschäften, die als
private Veräußerungsgeschäfte, und solchen, die als
Kapitaleinkünfte steuerbar sind, erforderlich. Hierzu vertritt
das BMF in seinem Schreiben in BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36 Rz
38 gerade zu den im Streitfall relevanten
Devisentermingeschäften die Auffassung, diese könnten die
Verpflichtung der Vertragsparteien zum Gegenstand haben, zwei
vereinbarte Währungsbeträge zu einem zukünftigen
Zeitpunkt zu einem vorher festgelegten Terminkurs auszutauschen.
Sie könnten „nach dem Willen der Vertragsparteien
aber auch ausschließlich auf die Erzielung eines
Differenzausgleichs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe a EStG gerichtet sein, selbst wenn sie
äußerlich in die Form eines Kaufvertrags
gekleidet“ seien. Wenn es zur „effektiven
Lieferung“ des Fremdwährungsbetrags kommt, hält
das BMF ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG - und damit offenkundig
kein Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchst. a EStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 - für gegeben,
wenn der Käufer den Betrag innerhalb eines Jahres nach
Abschluss des Devisentermingeschäfts in Euro oder eine andere
Währung umtauscht (BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36 Rz 39; zu dieser Unterscheidung auch Urteil des FG
München in EFG 2016, 563 = SIS 16 03 90).
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5. Die Vorinstanz ist teilweise von einer
anderen Beurteilung ausgegangen. Ihr Urteil ist deshalb aufzuheben.
Die Sache ist nicht spruchreif, weil das FG - von seinem
rechtlichen Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen dazu
getroffen hat, in welchem Umfang die streitgegenständlichen
Devisentermingeschäfte der F-GmbH auf Differenzausgleich
gerichtet waren. Zwar sind nach den Feststellungen im angefochtenen
Urteil zu den nicht dem „Typ D“
angehörenden Termingeschäften jeweils Gegengeschäfte
(ggf. mit anderen Vertragspartnern) abgeschlossen worden. Es geht
daraus aber nicht hervor, inwiefern jene Gegengeschäfte
zeitlich schon vor der jeweiligen Fälligkeit der
Eröffnungsgeschäfte abgeschlossen worden sind und damit
im wirtschaftlichen Ergebnis auf Differenzausgleich gerichtete
Termingeschäfte vorgelegen haben. Die diesbezüglichen
Feststellungen sind im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
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Keiner weiteren Feststellungen bedarf es
hinsichtlich der Termingeschäfte des „Typ
D“ (mit dem Hinzurechnungsvolumen von ... DM). Da zu
diesen Termingeschäften keine Gegengeschäfte gefunden
worden sind, besteht kein hinreichender Anhalt dafür, dass sie
auf Differenzausgleich gerichtet gewesen sind.
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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