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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 13/22 (BFH)
§§: EStG § 50 i, EStG § 1 Abs. 4, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 12, DBA-USA Art. 7 Abs. 1, DBA-USA Art. 10 Abs. 1, DBA-USA Art. 13
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Beschränkte Steuerpflicht, Dividende, Kapitalgesellschaft, Betriebsstätte, Kapitalverkehrsfreiheit
Rechtsfrage: Auslegung des § 50 i EStG: 1. Ist die von § 50 i Abs. 1 Satz 4 EStG angeordnete sinngemäße Geltung des Satzes 1 eine vollumfängliche Rechtsgrundverweisung auf die Sätze 1 und 3 des § 50 i Abs. 1 EStG und erfasst somit auch den einleitenden Satzteil des § 50 i Abs. 1 Satz 1 EStG ("Sind Wirtschaftsgüter ... übertragen oder überführt worden ...")? - 2. Bezeichnen der Ausdruck "der Steuerpflichtige" i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 4 EStG und der Ausdruck "ein Steuerpflichtiger" i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 1 EStG denselben Steuerpflichtigen? - 3. Setzt § 50 i Abs. 1 Satz 4 EStG infolge seines Verweises auf die Sätze 1 und 3 voraus, dass derjenige Steuerpflichtige, der die in § 50 i Abs. 1 Satz 1 EStG bezeichneten Wirtschaftsgüter veräußert oder entnimmt (Satz 1) bzw. aus denen er zuvor laufende Erträge erzielt (Satz 3), identisch ist mit demjenigen Steuerpflichtigen, zu dessen Gunsten zuvor eine Besteuerung der in diesen Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven unterblieben ist? - 4. Ist § 50 i EStG auch auf die schenkweise Übertragung der in § 50 i Abs. 1 Satz 1 EStG bezeichneten Wirtschaftsgüter anwendbar oder steht dem die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ff. AEUV entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 29.09.2021
Vorinstanz/AZ: 14 K 880/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 16 08