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Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr vereinnahmter Anzahlung

Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr vereinnahmter Anzahlung: 1. Vereinnahmt der Unternehmer eine Anzahlung, ohne die hierfür geschuldete Leistung zu erbringen, kommt es erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Fortführung von BFH-Urteil vom 18.9.2008 V R 56/06, BFHE 222 S. 162, BStBl 2009 II S. 250 = SIS 08 44 49, entgegen BFH-Urteil vom 24.8.1995 V R 55/94, BFHE 178 S. 485, BStBl 1995 II S. 808 = SIS 95 22 35). - 2. Wird die Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts rückgängig gemacht, entsteht der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG erst mit der Rückgewähr des Entgelts (Fortführung von BFH-Urteil in BFHE 222 S. 162, BStBl 2009 II S. 250 = SIS 08 44 49, entgegen BFH-Beschluss vom 20.8.1999, V B 74/99, BFH/NV 2000, 243 = SIS 00 51 41). (Hinweis aus BStBl 2011 II S. 991 auf BMF-SChreiben vom 9. Dezember 2011, IV D 2 - S 7333/11/10001, BStBl 2011 I S. 1272 = SIS 11 39 38)- Urt.; BFH 2.9.2010, V R 34/09; SIS 10 40 53

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Bemessungsgrundlage / Umsatzsteuer
Fundstellen
  1. BFH 02.09.2010, V R 34/09
    BStBl 2011 II S. 991
    DStR 2010 S. 2632
    LEXinform 0179944

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 9.12.2011
    S.M. in BFH/PR 3/2011 S. 104
    G.K. in BB 7/2011 S. 424
    S.M. in StC 3/2011 S. 9
    jh in StuB 5/2011 S. 198
    wt in UVR 5/2011 S. 132
Normen
[InsO] § 103
[UStG 1999] § 17
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009, SIS 09 24 49, Berichtigung, Bemessungsgrundlage, Insolvenz, Insolvenzmasse, Aufrechnung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BMF 20.12.2022, SIS 22 21 75, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31. Dezember 2022 (Einarbeitung von Rechtsprechung und reda...
  • FG Münster 8.10.2020, SIS 20 18 38, Unrichtiger Steuerausweis im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, Rückerstattung: Die Berichtigung beim unri...
  • Niedersächsisches FG 11.6.2020, SIS 21 06 98, Rechnungsberichtigung nach § 14 c Abs. 1 und 2 UStG: Zu den Voraussetzungen der Zustimmung des Finanzamts...
  • FG Baden-Württemberg 30.1.2020, SIS 19 22 40, Schneeballsystem, Unternehmereigenschaft: 1. Wer in betrügerischer Absicht ein Schneeballsystem errichtet...
  • BFH 17.7.2019, SIS 19 14 01, Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk: 1. Für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung kommt es darauf an, d...
  • BFH 27.3.2019, SIS 19 13 92, Zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen: 1. Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung setzt voraus, dass der Eint...
  • BFH 27.3.2019, SIS 19 18 99, Zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen: 1. Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung setzt voraus, dass der Eint...
  • BFH 5.12.2018, SIS 18 22 44, Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes Blockheizkraftwerk in einem betrüge...
  • BFH 5.12.2018, SIS 18 22 45, Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes Blockheizkraftwerk in einem betrüge...
  • BFH 5.12.2018, SIS 18 22 52, Unternehmereigenschaft sowie Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes Blockh...
  • BFH 16.5.2018, SIS 18 10 59, Zu den Voraussetzungen der Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis: Die wirksame Berichtigung eines S...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • BFH 21.9.2016, SIS 16 25 98, EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht geliefertes Blockheizkraftwerk: Dem EuGH werden f...
  • BFH 21.9.2016, SIS 16 26 04, EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen: 1. Sind die Anforderungen an die Si...
  • FG Münster 13.9.2016, SIS 16 27 34, Frage des Vorliegens einer Haupt- oder Nebenleistung bei Verpachtung von Einrichtungsgegenständen an Pfle...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 27.5.2016, SIS 16 15 93, Frage der Entgeltminderung nach § 17 UStG aufgrund einer Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter des Vert...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BMF 7.10.2015, SIS 15 22 92, Rückzahlung eines zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags: Mit Urteil vom 18.9.2008 (BStBl 2009 II S. 250 = S...
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  • FG München 16.7.2015, SIS 15 24 11, Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung für ein bezahltes, aber tatsächlich wegen Betrugsabsicht des ...
  • FG Baden-Württemberg 1.7.2015, SIS 15 21 93, Rückforderung einer während eines Insolvenzverfahrens unberechtigt an den Insolvenzverwalter ausgezahlten...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 29.1.2015, SIS 15 08 03, Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht geliefertes Blockheizkraftwerk: Ein Vorsteuerabzug aus Anzahlungen...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BMF 17.12.2012, SIS 12 33 87, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31.12.2012: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten geändert...
  • OFD Karlsruhe 25.9.2012, SIS 12 29 45, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Berichtigung des gesonderten Steuerausweises: In Fällen de...
  • BFH 25.7.2012, SIS 13 04 46, Aufrechnung im Insolvenzverfahren: 1. Ein aus der Berichtigung der Umsatzsteuer gemäß § 17 Abs. 2 UStG he...
  • OFD Niedersachsen 20.7.2012, SIS 12 29 30, Änderung der Bemessungsgrundlage, Berichtigungen, Zeitpunkt: Die OFD Niedersachsen hat ihre Verfügung zu ...
  • Niedersächsisches FG 22.5.2012, SIS 12 23 15, Vorsteuerberichtigung bei Rückgewähr einer Anzahlung: 1. Zur Vorsteuerberichtigung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. ...
  • BFH 14.3.2012, SIS 12 24 87, Vorsteuerabzug bei Bezug von Grundstückssanierungsleistungen, wirtschaftliche Zurechnung von Vorsteuerbet...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BMF 9.12.2011, SIS 11 39 38, Änderung der Bemessungsgrundlage nach Rückgewähr der Anzahlung bzw. des Entgelts: Nach dem BFH-Urteil vom...
  • BFH 15.9.2011, SIS 11 39 42, Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung: Vereinnahmt der Unterne...
  • BFH 8.9.2011, SIS 12 04 56, Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers: Dem Vorsteuerabzug aus einer Lieferung i.S. von § 15 Abs...
  • BFH 3.8.2011, SIS 11 37 01, Vorsteuerberichtigung bei nachträglicher Herabsetzung des Entgelts: Vereinbaren der leistende Unternehmer...
  • FG Köln 21.4.2011, SIS 11 31 71, Frage der Zugehörigkeit von Umsatzsteuervergütungsansprüchen (aus einem Bauvorhaben) zur Insolvenzmasse: ...
  • FG Berlin-Brandenburg 24.11.2010, SIS 11 03 65, Umsatzsteuer aus Vorsteuerberichtigung als Masseverbindlichkeit: Veräußert der Insolvenzverwalter ein vor...

 

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde am 3.12.2001 eröffnet. Die GmbH hatte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anzahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 5.207.546,31 DM einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von 718.282,24 DM (367.251,87 EUR) vereinnahmt. Der Kläger entschied sich nach § 103 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) für die Nichterfüllung der den Anzahlungen zugrunde liegenden Verträge. Die Verträge wurden „rückabgewickelt“.

 

 

2

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass Rückabwicklung und Berichtigung nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) dem Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuzuordnen seien. Dem entsprach die durch den Kläger im Januar 2003 eingereichte Umsatzsteuererklärung 2001.

 

 

3

Im Rahmen einer weiteren Umsatzsteuer-Sonderprüfung war der Kläger der Auffassung, dass die Umsatzsteuer erst für den Zeitpunkt der Ablehnungserklärung nach § 103 Abs. 2 InsO zu berichtigen sei. Er reichte am 1.3.2006 unter der Steuernummer S2, die der GmbH für die ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erklärenden Umsätze erteilt worden war, eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 2001 ein, in der er um 4.489.264 DM reduzierte Umsätze zu 16 % erklärte, während er zugleich um denselben Betrag die unter der Steuernummer S1, unter der die GmbH ihre Umsätze bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens versteuerte, zu erfassenden Umsätze erhöhte und beantragte die Änderung nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Das FA lehnte die Änderung mit Bescheid vom 20.4.2006 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

 

 

4

Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage aus den in EFG 2009, 1667 = SIS 09 24 49 veröffentlichten Gründen statt. Die auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gerichtete Klage sei zulässig, obwohl der Kläger im Ergebnis für 2001 keine betragsmäßige Änderung der Festsetzung begehre, da mit der vom FA vorgenommenen Zuordnung der Besteuerungsgrundlagen zum Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechtswirkungen verbunden seien, die zu einer Beschwer des Klägers führten. Diese Beschwer folge daraus, dass diese Zuordnung eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen ermögliche. Die Klage sei auch begründet, da dem Kläger ein Berichtigungsanspruch aus § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG zustehe.

 

 

5

Mit seiner Revision macht das FA Verletzung materiellen Rechts geltend. Die Klage sei unzulässig, da der Kläger keine abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer 2001 begehre. Die Vergabe der zweiten Steuernummer für das Insolvenzverfahren erfolge nur aus Praktikabilitätsgründen. Im Hinblick auf eine Aufrechnung sei die Klage gleichfalls nicht zulässig, da über die Zulässigkeit einer Aufrechnung durch gesonderten Abrechnungsbescheid zu entscheiden sei. Darüber hinaus sei die Klage zumindest unbegründet, da das FA zur Aufrechnung befugt sei. Insbesondere § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehe einer Aufrechnung nicht entgegen.

 

 

6

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

7

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

8

Er verteidigt die Vorentscheidung. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei eine Aufrechnung unzulässig. Es gelte der Grundsatz, dass das Insolvenzrecht dem Steuerrecht vorgehe.

 

 

9

II. Die Revision des FA ist aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die zulässige Klage als unbegründet abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Dem Kläger steht kein Berichtigungsanspruch nach § 17 UStG zu, da eine Berichtigung nach dieser Vorschrift im Fall eines bereits vereinnahmten Entgelts erst für den Besteuerungs- oder Voranmeldungszeitraum der Entgeltrückgewähr in Betracht kommt.

 

 

10

1. Das FG geht bei seiner Entscheidung - entgegen der Auffassung des FA - zu Recht von der Zulässigkeit der Klage aus.

 

 

11

Der Kläger begehrt mit der Abgabe der berichtigten Umsatzsteuererklärung 2001 für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Herabsetzung der für diesen Zeitraum festgesetzten Umsatzsteuer. Durch die Ablehnung der beantragten Änderung nach § 164 AO war der Kläger i.S. des § 40 Abs. 2 FGO beschwert.

 

 

12

a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt zwar - ebenso wie vor Inkrafttreten der InsO die Eröffnung des Konkursverfahrens - weder die Unternehmereigenschaft des Insolvenzschuldners (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG) noch den Umstand, dass das Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers erfasst (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.6.2000 V R 87/99, BFHE 192, 132, BStBl II 2000, 639 = SIS 00 12 59; vom 18.7.2002 V R 56/01, BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705 = SIS 02 93 31, jeweils m.w.N.). Dementsprechend bestimmt sich auch die Umsatzsteuer für das gesamte Unternehmen des Gemeinschuldners zunächst ohne Rücksicht auf die Vorschriften des Insolvenzrechts ausschließlich nach dem Umsatzsteuerrecht.

 

 

13

b) Gleichwohl ist die Umsatzsteuer, soweit sie vor Insolvenzeröffnung begründet ist, als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden und, soweit sie nach Insolvenzeröffnung begründet ist, durch einen an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid geltend zu machen und von diesem vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 192, 132, BStBl II 2000, 639 = SIS 00 12 59, und in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705 = SIS 02 93 31, zur Konkursordnung; vom 18.5.2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BFH/NV 2010, 1685 = SIS 10 22 02, zur InsO und Einkommensteuer). Die einheitliche Umsatzsteuerschuld ist daher ggf. - aus Sicht des FA - in eine Insolvenzforderung und eine Masseforderung aufzuteilen. Durch die Ablehnung der beantragten Änderung des an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheides zugunsten der Masse ist der Kläger - entgegen der Auffassung des FA - ungeachtet dessen, dass sich die für den Besteuerungszeitraum insgesamt vom Unternehmer geschuldete Umsatzsteuer nicht ändert, i.S. des § 40 Abs. 2 FGO beschwert.

 

 

14

2. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung lagen - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht vor, so dass eine Änderung des Steuerbescheides nicht in Betracht kommt. Denn die Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG setzt für den Fall einer bereits erfolgten Entgeltvereinnahmung die Rückzahlung des Entgelts voraus.

 

 

15

a) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geändert, muss der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in seiner im Streitjahr 2001 anzuwendenden Fassung den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen. Diese Berichtigung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.

 

 

16

b) Mit Urteil vom 18.9.2008 V R 56/06 (BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 = SIS 08 44 49, Leitsatz) hat der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren, sich die Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nur insoweit mindert, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen ist.

 

 

17

Diese Rechtsprechung beruht maßgeblich darauf, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bei einer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die Solleinnahme zwar zunächst die Bemessungsgrundlage bildet, für eine Sollbesteuerung aber kein Raum bleibt, soweit der leistende Unternehmer das Entgelt vereinnahmt hat. Hat der Unternehmer das „Soll“-Entgelt bereits vereinnahmt, ändert sich die Bemessungsgrundlage nicht schon durch (bloße) Vereinbarung einer „Entgeltsminderung“, sondern nur durch tatsächliche Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts (BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 = SIS 08 44 49, unter II.3.d).

 

 

18

Unerheblich ist, ob das vereinbarte Entgelt ganz oder zum Teil vereinnahmt oder die volle oder nur teilweise Minderung vereinbart ist. Soweit das vereinbarte Entgelt vereinnahmt worden ist, kann die Bemessungsgrundlage nicht mehr durch (bloße) Vereinbarung, sondern nur durch tatsächliche Rückzahlung des (teilweise) vereinnahmten Entgelts geändert werden.

 

 

19

3. Für die in § 17 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 UStG geregelten Fälle gelten keine Besonderheiten. Auch nach § 17 Abs. 2 Nrn. 2 und Nr. 3 UStG setzt die Berichtigung im Fall einer bereits erfolgten Entgeltvereinnahmung die Rückgewähr des Entgelts voraus.

 

 

20

a) Nach § 17 Abs. 2 UStG gilt Abs. 1 dieser Vorschrift sinngemäß, wenn „für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist“ (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG) oder wenn „eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist“ (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG).

 

 

21

b) § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt schon nach seinem Wortlaut voraus, dass ein Entgelt entrichtet worden ist. Auch für diesen Fall liegt aus den zuvor genannten Gründen eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG erst aufgrund der Rückgewähr des Entgelts vor (s. oben II.2.). An der gegenteiligen Auffassung in dem BFH-Urteil vom 24.8.1995 V R 55/94 (BFHE 178, 485, BStBl II 1995, 808 = SIS 95 22 35, unter II.1.) hält der Senat zu § 17 Abs. 1 UStG nicht fest (vgl. bereits BFH-Urteil vom 17.5.2001 V R 38/00, BFHE 195, 437, BStBl II 2003, 434 = SIS 01 13 19, unter II.2.).

 

 

22

c) Nichts anderes gilt für den in § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG geregelten Fall. Diese Regelung erfasst den Fall der Rückgängigmachung der steuerpflichtigen Leistung. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut grundsätzlich auch anwendbar, wenn eine Leistung rückgängig gemacht wird, für die das Entgelt bereits entrichtet worden ist. Auch in diesem Fall entsteht der Berichtigungsanspruch im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG aus den vorstehend genannten Gründen (s. oben II.3.b) erst nach Rückgängigmachung und Rückzahlung des Entgelts, ohne dass der Senat abschließend zu entscheiden hat, ob auf derartige Fallgestaltungen letztlich § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 UStG anzuwenden ist. Soweit dem BFH-Beschluss vom 20.8.1999 V B 74/99 (BFH/NV 2000, 243 = SIS 00 51 41, unter II.2.) Entgegenstehendes entnommen werden kann, hält der Senat nicht daran fest.

 

 

23

4. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

24

Dem Kläger steht im Streitjahr kein Berichtigungsanspruch nach § 17 UStG zu. Denn im Fall eines bereits vereinnahmten Entgelts setzt die Berichtigung sowohl nach § 17 Abs. 1 UStG als auch nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG wie auch nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG die Rückgewähr des vereinnahmten Entgelts voraus. Von einer derartigen Rückgewähr an die Insolvenzgläubiger ist aber auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht auszugehen. Sie könnte unter Berücksichtigung des über das Vermögen der GmbH erst am 3.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahrens nur und insoweit vorliegen, als Gläubiger der GmbH den sich aus der Erfüllungsablehnung nach § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO ergebenden Anspruch auf Rückgewähr von Anzahlungen als Insolvenzgläubiger geltend gemacht haben und nach Ablauf des Streitjahrs gemäß §§ 174 ff. InsO quotal befriedigt wurden. Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor.