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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) hatte ihren Wohnsitz in den
Streitjahren 2006 und 2008 in Belgien. Seit 2003 war sie
Kommanditistin der Beigeladenen, einer GmbH & Co. KG mit Sitz
und Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland), die in den Streitjahren ein Handelsschiff im
internationalen Verkehr betrieb.
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Durch Vertrag vom 29.12.2006 übertrug
die Klägerin mit Wirkung vom 31.12.2006 90 v.H. ihrer
Beteiligung auf ihren damaligen Ehemann. Der ihr verbliebene Anteil
von 10 v.H. wurde mit Wirkung vom 1.9.2008 auf eine andere GmbH
& Co. KG übertragen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) stellte die Einkünfte der Beigeladenen aus
Gewerbebetrieb für die Streitjahre einheitlich und gesondert
fest; auf die Klägerin entfielen in 2006 372.895,48 EUR und in
2008 43.561,62 EUR. Hierin enthalten war jeweils ein nach § 5a
Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002)
hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag, und zwar 2006 in Höhe
von 356.123,60 EUR (410.201,58 EUR betreffend das Seeschiff und ./.
54.077,98 EUR betreffend Fremdwährungsdarlehen) und 2008 in
Höhe von 42.443,50 EUR (45.577,95 EUR betreffend das Seeschiff
und ./. 3.134,45 EUR betreffend
Fremdwährungsdarlehen).
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Den Antrag der Klägerin, die
Feststellungsbescheide gemäß § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung zu ändern und den hinzugerechneten
Unterschiedsbetrag als Veräußerungsgewinn nach Art. 13
Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen
und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich
der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11.4.1967 (BGBl II 1969,
18, BStBl I 1969, 39) - DBA-Belgien - im Ansässigkeitsstaat
des Veräußerers - und damit hier in Belgien - zu
besteuern, lehnte das FA ab: Ein Veräußerungsgewinn sei
nicht erzielt worden. Zum Teil beträfen die aufgelösten
Unterschiedsbeträge zurückgeführte
Fremdwährungsdarlehen, die ohnehin in keinem Zusammenhang mit
der Anteilsübertragung stünden. Im Übrigen falle die
Auflösung des Unterschiedsbetrages lediglich zeitlich mit der
Anteilsübertragung zusammen, stelle aber sachlich keinen
Veräußerungsgewinn dar. Selbst wenn die Auflösung
der Unterschiedsbeträge als Veräußerungsgewinn
anzusehen sei, stehe Deutschland das Besteuerungsrecht nach Art. 13
Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 DBA-Belgien zu.
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Die dagegen gerichtete Klage blieb
erfolglos; das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 8.8.2012
2 K 221/11 ist in EFG 2012, 2273 = SIS 12 28 93 abgedruckt.
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Die Klägerin stützt ihre Revision
auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und das FA zu verpflichten, die
Gewinnfeststellungsbescheide für 2006 und für 2008 mit
der Maßgabe zu ändern, dass die hinzugerechneten
Unterschiedsbeträge in 2006 von 410.201,58 EUR und in 2008 von
45.577,95 EUR außer Ansatz bleiben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Beigeladene hat sich nicht
geäußert.
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II. Der Senat entscheidet gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er
hält die Revision einstimmig für unbegründet und
eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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1. Die Beteiligten gehen darin überein,
dass der in Rede stehende Gewinn der Klägerin aus der
Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages gemäß § 5a
Abs. 4 Satz 3 nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 in Deutschland der Besteuerung
nach Maßgabe der beschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Einvernehmen besteht überdies darüber, dass Deutschland
sein Besteuerungsrecht an diesen Einkünften auch aus
Abkommenssicht wahrnehmen kann, sofern es sich hierbei um laufenden
Unternehmensgewinn handelt. Dass das FG diese Besteuerungszuordnung
auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-Belgien stützt, die Klägerin
jedoch auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 DBA-Belgien, tut insoweit im
Ergebnis nichts zur Sache.
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2. Allerdings widerspricht die Klägerin
dem FG darin, dass ein entsprechender laufender Unternehmensgewinn
gegeben ist. Sie ist vielmehr der Rechtsauffassung, der
Unterschiedsbetrag repräsentiere aus Abkommenssicht -
abweichend von der nationalen Regelungslage in Deutschland (vgl.
dazu Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.7.2011 IV R 42/10, BFHE
234, 226, BStBl II 2011, 878 = SIS 11 28 15, und IV R 40/08, BFH/NV
2012, 393 = SIS 12 03 55, jeweils bezogen auf entsprechende
Steuervergünstigungen) - einen Veräußerungsgewinn,
und für einen derartigen Gewinn sei Art. 13 Abs. 3 DBA-Belgien
einschlägig, welcher unter den Gegebenheiten des Streitfalls
das Besteuerungsrecht Belgien, nicht aber - im Rahmen der
beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
a i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 - Deutschland
zuweise. Dass Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen
Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei
der Veräußerung einer solchen Betriebstätte erzielt
werden, in dem anderen Staat besteuert werden können,
widerspreche dem nicht. Denn auf die Besteuerungszuordnung nach
Art. 13 Abs. 2 DBA-Belgien komme es nicht an; diese Vorschrift
bleibe unanwendbar, weil die Beigeladene als Personengesellschaft
nach Art. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Art. 4 Abs. 1
DBA-Belgien selbst als ansässige Person gelte und damit
abkommensberechtigt sei. Die Beigeladene sei deswegen - abermals
unbeschadet der deutschen Betrachtungsweise - als intransparent
anzusehen. Folglich sei sie das „Unternehmen“
i.S. des Abkommens und sei die von diesem Unternehmen unterhaltene
Betriebstätte im Inland nicht den Gesellschaftern, sondern
unmittelbar der hier ansässigen Gesellschaft zuzurechnen. Das
wiederum habe zur Konsequenz, dass es sich bei dem Gewinn aus der
Beteiligungsveräußerung um Gewinn aus der
Veräußerung jedes anderen Vermögens handele und das
Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des
Veräußerers gebühre.
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Unabhängig davon, ob es zutrifft, dass
die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach Maßgabe des
Abkommensrechts als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren
ist, ist diesem von der Klägerin gezogenen Schluss - mit dem
FG in dessen ersten alternativen Begründungsansatz - nicht
beizupflichten.
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a) Zwar ist eine nach deutschem Recht
errichtete KG nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DBA-Belgien in der Tat
selbst Gesellschaft im Abkommenssinne und gilt sie selbst als eine
ansässige und damit abkommensberechtigte Person i.S. von Art.
4 Abs. 1 zweiter Satzteil DBA-Belgien; auf die Ansässigkeit
der Gesellschafter kommt es dafür nicht an (vgl.
Schwenke/Malinski in Wassermeyer, DBA, Art. 3 Belgien Rz 20). Doch
betrifft diese Ansässigkeitsfiktion, wie die Vorinstanz
richtig ausführt, nur die Besteuerungszuordnung der von der
Beigeladenen erwirtschafteten Gewinne; die Besteuerungszuordnung
der vom Gesellschafter erwirtschafteten Gewinne bleibt davon
hingegen unberührt.
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aa) Das entspricht zum einen der
Rechtsprechung des Senats zu der vergleichbaren Abkommenslage nach
Maßgabe des DBA-Italien 1989 (vgl. Senatsurteil vom
17.10.2007 I R 96/06, BFHE 219, 534, BStBl II 2008, 953 = SIS 08 12 28). Auch danach ist die Personengesellschaft abkommensberechtigt,
wenn sie wie eine juristische Person behandelt wird. Das betrifft
dort allerdings nur in Italien ansässige
Personengesellschaften, während nach dem DBA-Belgien aus
Gründen der Gleichbehandlung (s. Schwenke/Malinski in
Wassermeyer, a.a.O., Art. 3 Belgien Rz 17) generell auch deutsche
Personengesellschaften einbezogen und Personengesellschaften danach
in beiden Vertragsstaaten übereinstimmend qualifiziert werden.
Doch ändert das nichts daran, dass die Abkommensberechtigung
der Personengesellschaft und die Abkommensberechtigung des daran
beteiligten Gesellschafters strikt auseinanderzuhalten sind.
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Die Richtigkeit dieser Unterscheidung wird zum
anderen indirekt durch Abs. 12 Nr. 2 Buchst. a des
Schlussprotokolls zu Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DBA-Belgien belegt,
wonach die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DBA-Belgien
- also die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei in Deutschland
ansässigen Personen für aus Belgien stammende
Einkünfte - für die Gesellschafter gelten, falls die in
Deutschland ansässige Person u.a. eine KG ist, und zwar
gleichviel, ob die Gesellschafter in Deutschland ansässig sind
oder nicht, soweit in diesem Staat die Einkünfte, die die
Gesellschafter durch die Gesellschaft beziehen, bei diesen
Gesellschaftern besteuert werden können. Die in Art. 23 Abs. 1
Nr. 1 und 2 DBA-Belgien angeordneten Abkommensvergünstigungen
werden infolge der Transparenzbehandlung der KG nach deutschem
Steuerrecht also ungeachtet der Abkommensberechtigung der KG dem
Gesellschafter gewährt.
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bb) In Einklang damit ist es für die
Besteuerungszuordnung generell einerlei, in welchem der beiden
Vertragsstaaten der Gesellschafter ansässig ist. Denn weder
ist dessen Ansässigkeitsstaat - hier Belgien - im Rahmen der
bei ihm bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht insoweit an
das nationale Steuerrecht des Quellenstaates gebunden, noch ist
umgekehrt für den Quellenstaat - hier Deutschland - im Rahmen
der bei diesem bestehenden beschränkten Steuerpflicht des
Gesellschafters das nationale Steuerrecht des
Ansässigkeitsstaates verbindlich. Vielmehr ist für die
Einkommenszurechnung hier wie dort die Sichtweise des jeweiligen
Anwenderstaates maßgeblich und besteht für die von der
Klägerin befürwortete für die jeweilige
Konstellation voneinander abweichende Handhabung kein Anlass (vgl.
dazu Senatsurteil vom 25.5.2011 I R 95/10, BFHE 234, 63 = SIS 11 25 92, dort unter II.2.a bb, und allgemein z.B. Gosch in Kirchhof,
EStG, 12. Aufl., § 50d Rz 10a; Dremel in Schönfeld/Ditz,
DBA, Art. 1 Rz 40 ff. und - speziell bezogen auf den Quellenstaat -
Rz 56 ff., jeweils m.w.N.; s. auch in ähnlichem Zusammenhang
Kempermann in Wassermeyer/Richter/Schnittker,
Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, Rz 3.9 und
3.15, dort jeweils unter Hinweis auf eine einschlägige
Entscheidung des belgischen Kassationshofs). Einer etwaigen infolge
des anwenderstaatsorientierten Verständnisses ausgelösten
Doppelbesteuerung - von der im Streitfall nach Lage der Dinge
jedoch nicht auszugehen ist - wäre mittels Steueranrechnung zu
begegnen, in der Regel im Ansässigkeitsstaat, ggf. aber auch
im Quellenstaat (vgl. § 50 Abs. 6 i.V.m. § 34c Abs. 1
EStG 2002). Sie lässt sich ohne entsprechenden unilateralen
oder bilateralen Regelungsbefehl aber nicht durch eine
„übergeordnete“ Anwendungsbindung an das
nationale Recht des jeweils anderen Staates verhindern. Art. 4 Abs.
1 DBA-Belgien, der die Abkommensberechtigung der
Personengesellschaft bestimmt, genügt dafür nicht, auch
nicht im Hinblick darauf, dass ein völkerrechtlicher Vertrag
nach den Grundsätzen zur Auslegung von Verträgen nach
Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge vom 23.5.1969 (BGBl II 1985, 927), in
innerstaatliches Recht transformiert seit Inkrafttreten des
Zustimmungsgesetzes vom 3.8.1985 (BGBl II 1985, 926) am 20.8.1987
(BGBl II 1987, 757), nach Treu und Glauben in Übereinstimmung
mit der gewöhnlichen, seiner Bestimmung in ihrem Zusammenhang
zukommenden Bedeutung im Lichte seines Zieles und Zweckes
auszulegen ist.
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b) Das schlägt dann auch auf die
Zuweisung des Besteuerungsrechts nach Art. 13 Abs. 2 DBA-Belgien
durch: Bei der veräußerten Beteiligung an der
beigeladenen KG handelt es sich aus der insoweit maßgebenden
Sicht des Anwenderstaates - hier also Deutschlands - infolge der
danach anzustellenden Transparenzbetrachtung um bewegliche
Wirtschaftsgüter, welche der - der Klägerin als
Unternehmerin i.S. von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DBA-Belgien durch
die Beigeladene vermittelten - deutschen Betriebstätte (i.S.
von Art. 5 Abs. 1 DBA-Belgien) zuzurechnen sind. Dass die
Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen der
Betriebstätte einer Gesellschaft i.S. von Art. 3 Abs. 1 Nr. 4
(i.V.m. Nr. 3 und 5) DBA-Belgien gehören müssten, wird
von Art. 13 Abs. 2 DBA-Belgien nicht verlangt; es ist dort nur von
einem Unternehmen eines Vertragsstaates die Rede, und das kann auch
eine natürliche Person - und damit auch die Klägerin -
sein. Dafür, dass die Klägerin in den Streitjahren
über eine von der durch die KG vermittelten Betriebstätte
ggf. zu unterscheidende sog. Mitunternehmerbetriebstätte in
Belgien verfügt hätte, ist nach den tatrichterlichen
Feststellungen, die den Senat binden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO),
nichts ersichtlich. Und dass die beigeladene Personengesellschaft
als solche abkommensberechtigt ist, wirkt sich aus den
beschriebenen Gründen nicht aus; die Reichweite der fiktiven
Abkommensberechtigung ist auch bezogen auf Art. 13 DBA-Belgien und
dessen Tatbestandsvoraussetzungen auf die Abkommensberechtigung der
Personengesellschaft beschränkt. Im Übrigen aber wird die
transparente Betrachtung nicht ausgeblendet und bleibt es für
Deutschland als Anwenderstaat ohne eine entsprechende (auch)
für den Gesellschafter angeordnete abkommensrechtliche
Qualifikationsverkettung dabei, dass Unternehmenszuordnungssubjekt
nicht die Gesellschaft als solche ist, sondern dass die
Gesellschafter diejenigen „in einem Vertragsstaat
ansässigen Person(en)“ sind, die nach Art. 13 Abs. 2
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DBA-Belgien in dem anderen
Vertragsstaat eine Betriebstätte haben, und dass deshalb dem
Gesellschafter der Gewinn aus der Veräußerung seines
Mitunternehmeranteils zuzurechnen ist (im Grundsatz ebenso z.B.
Engel/Hilbert, FR 2012, 394, 397 f.; Gosch in
Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA, Art. 13 OECD-MA Rz 63; Dremel in
Schönfeld/Ditz, a.a.O., Art. 1 Rz 76; anders Piltz/Wassermeyer
in Wassermeyer, a.a.O., Art. 7 MA Rz 67 a.E.; Wassermeyer, IStR
2010, 683, 684, sowie 2011, 85, 88, und dem wohl folgend
Schwenke/Malinski in Wassermeyer, a.a.O., Art. 4 Belgien Rz
13).
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Mit der Abkommenslage des Art. 20 Abs. 1
Buchst. a Satz 1 i.V.m. Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 1
DBA-Frankreich a.F. (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 und Buchst. b
Satz 1 DBA-Frankreich n.F.), die den Senat bewogen hat, auch einer
KGaA das danach zu gewährende sog. Schachtelprivileg
einzuräumen (Senatsurteil vom 19.5.2010 I R 62/09, BFHE 230,
18 = SIS 10 22 48), hat das - entgegen Wassermeyer (IStR 2011, 85)
- nichts zu tun, weil es dort (lediglich) darum ging, dass eine
KGaA auch nach maßgebendem deutschem Recht als
Kapitalgesellschaft zu qualifizieren ist (s. auch Dremel in
Schönfeld/Ditz, a.a.O., Art. 1 Rz 56).
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3. In Anbetracht dieses Ergebnisses brauchte
der Senat nicht mehr auf die vom FG hilfsweise angestellte
Erwägung einzugehen, dass der Gewinn aus der Auflösung
des Unterschiedsbetrages womöglich als
Veräußerungsgewinn aus der Seeschifffahrt zu
qualifizieren ist, für welchen das Besteuerungsrecht durch
Art. 13 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 DBA-Belgien
spezialgesetzlich Deutschland zugewiesen wird.
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