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Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters, Gewerblichkeit und abkommensrechtliche Behandlung

Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters, Gewerblichkeit und abkommensrechtliche Behandlung: 1. Fußballschiedsrichter sind selbständig tätig und nehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. - 2. Ein international tätiger Schiedsrichter begründet am jeweiligen Spielort keine Betriebsstätte. - 3. Bei den von Schiedsrichtern erzielten Einkünften handelt es sich nicht um solche eines Sportlers. - Urt.; BFH 20.12.2017, I R 98/15; SIS 18 02 10

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewerbesteuer
Fundstellen
  1. BFH 20.12.2017, I R 98/15 (ECLI:DE:BFH:2017:U.201217.IR98.15.0)
    BFHE 260 S. 169
    DStR 2018 S. 449
    BFH/NV 2018 S. 497
    NJW 2018 S. 1840 (nur Leitsatz)

    Anmerkungen:
    -/- in NWB 10/2018 S. 610
    P. Brandis in BFH/PR 5/2018 S. 115
    T. Hagemann in NWB 14/2018 S. 918
    Ch. Kahlenberg/J. Rieck in FR 10/2018 S. 461
    A. Kopec/F. Schade in IWB 11/2018 S. 439
    Martini in StBB 6/2018 S. 6
    J. Schiffers in DStZ 8/2018 S. 252
    C. Schlotter in ISR 5/2018 S. 154
Normen
[LStDV] § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2
[GewStG] § 2, § 9 Nr. 3 Satz 1
[EStG] § 15 Abs. 2
[AO 1977] § 10, § 12 Satz 1, § 12 Satz 2 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014, SIS 14 29 28, Gewerbebetrieb, Gewerbesteuerpflicht, Sport, Schiedsrichter, Verkehrsbeteiligung, Unternehmer, Unternehmerrisiko, Betriebsstätte
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014, SIS 14 29 28, Gewerbebetrieb, Gewerbesteuerpflicht, Sport, Schiedsrichter, Verkehrsbeteiligung, Unternehmer, Unternehmerrisiko, Betriebsstätte, Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht
Zitiert in... / geändert durch...
  • BMF 5.2.2024, SIS 24 03 20, Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO): Der AEAO wurde in zahlreichen Punkten geändert...
  • FG Köln 14.9.2023, SIS 24 03 33, Vorliegen einer Betriebsstätte eines Goldhändlers in Großbritannien und Buchführungspflicht nach ausländi...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 7.7.2022, SIS 23 09 23, Feststellungsverfahren bei doppelstöckiger Personengesellschaft mit ausländischer Untergesellschaft: 1. B...
  • BFH 23.3.2022, SIS 22 13 32, Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgese...
  • FG München 30.11.2020, SIS 21 13 86, Gewerblicher Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts: 1. Wird kurzfristig in erheblichen U...
  • Hessisches FG 26.8.2020, SIS 21 03 05, Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf Kapitalerträge auf die inländische Gewerbesteuer: 1. Einbehalt...
  • FG Baden-Württemberg 30.6.2020, SIS 20 15 90, Gold- und Silberhandel einer General Partnership englischen Rechts im Jahr 2010, Gewerbebetrieb durch Gol...
  • FG München 2.10.2019, SIS 20 08 25, Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts, Gewerbebetrieb durch Goldankauf und -verkauf in e...
  • BFH 23.7.2019, SIS 19 18 94, Ort der Leistungen eines Boxtrainers: 1. Der Anwendungsbereich des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F....
  • BGH 13.3.2019, SIS 19 06 35, Hinterziehung von Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer, Vollendung und Beendigung, Verfolgungsverjährung, ...
  • FG Rheinland-Pfalz 31.10.2018, SIS 19 07 38, Besteuerung der Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers einer luxemburgischen S.a.r.l. in Deutschla...
  • FG Düsseldorf 9.10.2018, SIS 19 02 78, Gewerblichkeit des Vertriebs wertloser Aktien mit Betrugsabsicht: 1. Der Vertrieb wertloser Aktien mit Be...
  • FG Münster 20.7.2018, SIS 18 15 26, Abzugsfähigkeit von nachträglichen Betriebsausgaben: Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden ...
  • BFH 11.7.2018, SIS 18 19 17, Auslegung von DBA, Lichtdesigner als werkschaffender Künstler: 1. Zum Einfluss einer Änderung des OECD-Mu...
Fachaufsätze
  • LIT 03 79 70 D. Eberhardt, IStR 5/2019 S. 180: Zur abkommensrechtlichen Verpflichtung der Anrechnung ausländischer Steuern auf die Gewerbesteuer - Lit.;...
Anmerkung RiBFH Dr. Martini

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.7.2014 1 K 2552/11 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

1

A. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren (2001 bis 2003) als Fußballschiedsrichter sowohl im Inland als auch im Ausland tätig. Er leitete neben Spielen der Fußball-Bundesliga u.a. Spiele im Rahmen einer von der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) veranstalteten Weltmeisterschaft sowie - jeweils von der Union of European Football Associations (UEFA) durchgeführt - der Qualifikation zu einer Europameisterschaft, der UEFA Champions-League und des UEFA Cup.

 

 

2

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass es sich bei den vom Kläger aus seiner Schiedsrichtertätigkeit erzielten Einnahmen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, und erließ am 8.2.2011 Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre. Über die Höhe der Gewinne besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen.

 

 

3

Die Klage war erfolgreich (Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.7.2014 1 K 2552/11, abgedruckt in EFG 2014, 2065 = SIS 14 29 28); das FG hob die angefochtenen Bescheide auf.

 

 

4

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

5

Während des Revisionsverfahrens sind die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide durch Bescheide vom 16.11.2015 und vom 21.3.2017 geändert worden.

 

 

6

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

7

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

B. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

9

I. Das angefochtene Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. An die Stelle der ursprünglich angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide vom 8.2.2011, die Gegenstand des FG-Urteils waren, sind während des Revisionsverfahrens zunächst die Änderungsbescheide vom 16.11.2015, später die Änderungsbescheide vom 21.3.2017 getreten, wobei diese Bescheide den Gegenstand dieses Rechtsstreits nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten dem Grunde nach nicht berührt haben. Die Änderungsbescheide vom 21.3.2017 sind gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Soweit einem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt, kann es keinen Bestand haben (vgl. z.B. Senatsurteil vom 3.8.2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20 = SIS 05 45 92, m.w.N.).

 

 

10

Dennoch bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 127 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet an keinem Verfahrensmangel. Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht entfallen. Sie bilden unverändert die Grundlage für die Entscheidung des erkennenden Senats (dazu z.B. Senatsurteil in BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20 = SIS 05 45 92). Diese kann in der Sache selbst ergehen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

 

 

11

II. Die sonach fortgeführte Klage gegen die Änderungsbescheide vom 21.3.2017 ist als unbegründet abzuweisen. Anders als vom FG angenommen, unterliegen sämtliche aus der Schiedsrichtertätigkeit des Klägers erzielten Gewinne der Gewerbesteuer.

 

 

12

1. Der Kläger unterhielt mit seiner Schiedsrichtertätigkeit einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (GewStG).

 

 

13

a) Nach dieser Vorschrift unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i.S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). § 15 Abs. 2 EStG definiert den Gewerbebetrieb als eine selbständige nachhaltige Betätigung, die in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird und sich weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbständige Arbeit darstellt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08).

 

 

14

b) Da kein Streit darüber besteht, dass der Kläger nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat sowie seine Tätigkeit insbesondere nicht als private Vermögensverwaltung zu qualifizieren ist, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

 

 

15

c) Der Kläger war als Fußballschiedsrichter ferner selbständig tätig.

 

 

16

aa) Für die Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer nichtselbständigen Betätigung sieht § 1 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) solche Personen als „Arbeitnehmer“ an, die im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Ein „Dienstverhältnis“ in diesem Sinne liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, d.h., wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 LStDV).

 

 

17

Demgegenüber ist eine (natürliche) Person selbständig tätig, wenn sie auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist, d.h. wenn sie das Erfolgsrisiko der eigenen Betätigung (Unternehmerrisiko) trägt und Unternehmerinitiative entfalten kann (vgl. Senatsurteile vom 29.11.1978 I R 159/76, BFHE 126, 457, BStBl II 1979, 182 = SIS 79 00 95; vom 13.2.1980 I R 17/78, BFHE 129, 565, BStBl II 1980, 303 = SIS 80 01 65; vom 31.7.1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66 = SIS 91 02 36).

 

 

18

bb) Nach dieser Maßgabe handelt es sich bei der Schiedsrichtertätigkeit des Klägers um eine selbständige Tätigkeit. Hierfür spricht zunächst, dass der Kläger nicht für eine fest bestimmte Arbeitszeit, sondern für seine Schiedsrichtertätigkeit im Rahmen der von dem jeweiligen Verband angesetzten Spiele vergütet wurde. Zudem trug der Kläger das Vermögensrisiko für Ausfallzeiten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BFH-Urteil vom 2.12.1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534 = SIS 99 09 24). Denn wenn er von den Verbänden nicht nominiert wurde, erkrankt war oder aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung stand, bestand kein Anspruch auf Zahlung. Ebenso bestand kein Anspruch auf bezahlten Urlaub. Insbesondere erhielten die in der Fußball-Bundesliga eingesetzten Schiedsrichter - jedenfalls in den Streitjahren - neben den Vergütungen für die geleiteten Spiele keine laufenden Zahlungen seitens des Deutschen Fußball-Bunds (DFB). Zudem müssen Fußballschiedsrichter die ihnen entstehenden Aufwendungen selbst tragen. Damit trug der Kläger das alleinige Gewinn- und Verlustrisiko aus seiner Schiedsrichtertätigkeit („Unternehmerrisiko“).

 

 

19

Zwar wird die Tätigkeit als Schiedsrichter hinsichtlich des Ortes und der Zeit im Rahmen der Ansetzung zu den einzelnen Spielen durch die Verbände bestimmt. Auch sind bei der Spielleitung die Vorgaben des veranstaltenden Verbands - in Form der Fußballregeln und Durchführungsbestimmungen - zu beachten und die Leistungen des Schiedsrichters werden durch vom Verband angesetzte Schiedsrichterbeobachter beurteilt. Die Einbindung in diese organisatorischen Rahmenbedingungen (s.a. Eisgruber in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 19 Rz 54 Stichwort „Schiedsrichter“) führt jedoch nicht dazu, dass die Unternehmerinitiative zu verneinen wäre. So stand es dem Kläger - etwa bei persönlicher Verhinderung - frei, Spielleitungen für einen bestimmten Zeitraum abzulehnen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 3.11.1982 I R 39/80, BFHE 137, 183, BStBl II 1983, 182 = SIS 83 04 36). Dass es - wie der Kläger geltend macht - bei fehlenden Einsatzzeiten möglicherweise zu einer Streichung von der Schiedsrichterliste für eine bestimmte Spielklasse kommen kann, stellt allenfalls einen - für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nicht ausreichenden (BFH-Urteil vom 22.2.2012 X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511 = SIS 12 09 93) - faktischen Zwang zur Annahme von Angeboten zur Leistungserbringung dar und ändert nichts an der fehlenden rechtlichen Verpflichtung. Zusätzlich besteht während des Fußballspiels - und damit während des Schwerpunkts der Schiedsrichtertätigkeit - keine Weisungsbefugnis des Verbands gegenüber dem Schiedsrichter. Durch diesen getroffene Entscheidungen sind - selbst bei Vorliegen eines Regelverstoßes - während des Spiels verbindlich und können - jedenfalls in den Streitjahren (s. zum sog. Video-Assistenten Del Fabro, Causa Sport 2012, 279) - lediglich durch den Schiedsrichter selbst zurückgenommen oder korrigiert werden. Zudem sind sämtliche Entscheidungen des Schiedsrichters, welche die Wahrnehmung von Tatsachen betreffen, auch im Nachhinein grundsätzlich endgültig und unanfechtbar (vgl. Schütz, Zeitschrift für Sport und Recht 2014, 53).

 

 

20

d) Entgegen der Ansicht des FG hat sich der Kläger zudem am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.

 

 

21

aa) Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt grundsätzlich vor, wenn eine Tätigkeit am Markt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (BFH-Urteile vom 13.12.1995 XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232 = SIS 96 09 20; vom 7.12.1995 IV R 112/92, BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367 = SIS 96 13 10). Dafür ist nicht zwingend erforderlich, dass die Tätigkeit oder auch nur das Angebot derselben gegenüber einer Mehrzahl von (potentiellen) Abnehmern erfolgt. Denn die Funktion des Merkmals „Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ liegt im Wesentlichen darin, diejenigen Tätigkeiten aus dem Bereich der Gewerblichkeit auszugrenzen, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen, jedoch nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind (BFH-Urteile in BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232 = SIS 96 09 20; in BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367 = SIS 96 13 10, m.w.N.). Entscheidend ist deshalb, ob die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448 = SIS 99 05 02; vom 10.12.1998 III R 62/97, BFH/NV 1999, 1067 = SIS 98 59 39). Ist das der Fall, so ist es unschädlich, dass Geschäftsbeziehungen nur zu einem einzigen Vertragspartner bestehen (Senatsurteil vom 15.12.1999 I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404 = SIS 00 08 16; BFH-Urteile vom 24.1.1990 X R 44/88, BFH/NV 1990, 798; vom 22.1.2003 X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464 = SIS 03 18 99).

 

 

22

bb) Bei den von dem Kläger übernommenen Spielleitungen als Schiedsrichter handelt es sich um Dienstleistungen, die von den für die jeweilige Spielklasse qualifizierten Schiedsrichtern - und damit einer Vielzahl von Personen - gleichermaßen angeboten werden und - angesichts des von den Verbänden gezahlten Entgelts - auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind. Schon der Umfang der in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) geleiteten Spiele ging über den Rahmen einer „privaten“ und in diesem Sinne nichtunternehmerischen Betätigung hinaus, was insbesondere durch die Anzahl der Spiele und die Höhe der durch sie erzielten Einnahmen belegt wird. Gegenüber der Allgemeinheit tritt die Tätigkeit als Schiedsrichter bereits dadurch in Erscheinung, dass sie für die Spieler sowie für andere Personen (z.B. Stadionbesucher) sichtbar wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich bereits eine Schiedsrichtertätigkeit für einen Landes- oder Nationalverband - wie etwa den DFB - bei der gebotenen, an der Verkehrsanschauung orientierten Gesamtbetrachtung (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3.7.1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 = SIS 95 19 11) als unternehmerische Marktteilnahme dar (ebenso Blümich/Drüen, § 2 GewStG Rz 79; Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 15 Rz 31; Bieske in Englisch/Saenger/Töben, Forum Steuerrecht 2012, S. 11, 20; s.a. Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.11.2004 9 K 147/00, EFG 2005, 766 = SIS 05 23 11; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 22 Rz 69; anders DFB-Steuer-Handbuch, Nr. 7.5, abrufbar unter https://steuerhandbuch.dfb.de. Jansen, FR 1995, 461, 464; Strunk in Korn, § 50a EStG Rz 38; verneinend auch die Finanzverwaltung, s. z.B. Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 24.4.2012 S 2257 A-19-St 218, juris).

 

 

23

Darüber hinaus ist es unerheblich, ob die einzelnen Landes-, National- und Kontinentalverbände sowie der Weltverband mit den verschiedenen von ihnen ausgerichteten Wettbewerben - wie es das FG verneint hat (s.a. Kopec/Schewe, FR 2017, 1079, 1083) - im Wettbewerb zueinander stehen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob Schiedsrichter eine Tätigkeit am Markt und für Dritte äußerlich erkennbar anbieten, ist nicht, ob die von ihnen geleiteten Spiele - etwa in Bezug auf Zuschauer sowie Vermarktungs- und Werbeeinnahmen - in einem Konkurrenzverhältnis stehen. Auch ist - anders als es der Kläger geltend macht - ohne Bedeutung, ob Schiedsrichter in eine Leistungsbeziehung zu den Spielern der Mannschaften oder zu den Zuschauern treten. Vielmehr ist allein entscheidend, dass die Verbände dieselbe angebotene Leistung - die Spielleitung als Schiedsrichter - nachfragen und dafür eine Vergütung anbieten.

 

 

24

Für die Beteiligung des Klägers am allgemeinen Güter- und Leistungsaustausch ist es darüber hinaus ohne Belang, ob - wie es der Kläger geltend macht - die Nominierung zu Spielleitungen auf nationaler und internationaler Ebene auf der Auswahl und Bewertung durch den jeweiligen Landes- bzw. Nationalverband beruht. Zum einen ist nicht erforderlich, dass die Leistungsbereitschaft tatsächlich durch eigenes Tun gegenüber (weiteren) potenziellen Abnehmern - hier den nationalen und internationalen Verbänden - aktiv zur Kenntnis gebracht wird, also etwa Werbung betrieben wird (Senatsurteil in BFHE 137, 183, BStBl II 1983, 182 = SIS 83 04 36; BFH-Urteil in BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511 = SIS 12 09 93). Es ist ausreichend, dass der Steuerpflichtige sich die Werbung anderer, auch der Abnehmer, - hier in Form der Leistungsbewertung und Nominierung durch den Landes- oder Nationalverband - zunutze macht (vgl. Senatsurteil vom 10.8.1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137 = SIS 84 03 11; BFH-Urteile vom 23.10.1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293 = SIS 88 03 08; vom 11.4.1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621 = SIS 89 14 09; vom 2.3.1990 III R 75/85, BFHE 160, 395, BStBl II 1990, 747 = SIS 90 17 56). Zum anderen schließt die Einschaltung dritter Personen in Geschäftsbeziehungen eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht aus (BFH-Urteil vom 19.11.1985 VIII R 104/85, BFHE 146, 115, BStBl II 1986, 424 = SIS 86 10 40).

 

 

25

e) Die Tätigkeit des Klägers stellt sich nicht als solche aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 EStG, insbesondere nicht als eine freiberufliche Tätigkeit dar (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 15.4.2015 5 K 1723/12, EFG 2015, 1425 = SIS 15 17 17 zu einem Turnierrichter im Pferdedressur- und Springreiten; s.a. BFH-Urteil vom 17.2.1955 IV 77/53 S, BFHE 60, 257, BStBl III 1955, 100 = SIS 55 00 60). Da sie die Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt, liegen auch keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) vor.

 

 

26

2. Auch die vom Kläger durch die im Ausland geleiteten Spiele erzielten Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer.

 

 

27

a) Ein Gewerbebetrieb wird - wie für die Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG erforderlich - insbesondere im Inland betrieben, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Gleichzeitig macht § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG die Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen vom Bestehen einer nicht im Inland belegenen Betriebsstätte abhängig. Aus diesem Normzusammenhang folgt, dass ein Unternehmen, das ausschließlich im Inland eine Betriebsstätte unterhält, mit seiner gesamten Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt, auch wenn diese nicht im Inland ausgeübt oder verwertet wird (Senatsurteile vom 21.4.1971 I R 200/67, BFHE 102, 524, BStBl II 1971, 743 = SIS 71 03 90; vom 10.7.1974 I R 248/71, BFHE 113, 242, BStBl II 1974, 752 = SIS 74 04 26; BFH-Urteil vom 28.3.1985 IV R 80/82, BFHE 143, 284, BStBl II 1985, 405 = SIS 85 11 25; s.a. Schnitter in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 9 GewStG Rz 160; Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 3 Rz 12; Blümich/Drüen, § 2 GewStG Rz 35, 301). Eine gesonderte Zuordnung zu der inländischen Betriebsstätte ist in diesen Fällen für die Gewerbesteuerpflicht nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 19.12.2007 I R 19/06, BFHE 220, 160, BStBl II 2010, 398 = SIS 08 12 26; vom 18.12.1986 I R 130/83, BFH/NV 1988, 119 = SIS 87 17 44).

 

 

28

b) Nach der - für § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG maßgeblichen (Senatsurteil vom 9.7.2003 I R 4/02, BFH/NV 2004, 83 = SIS 03 53 16; s. für § 9 Nr. 3 GewStG Senatsurteile vom 20.7.2016 I R 50/15, BFHE 254, 365, BStBl II 2017, 230 = SIS 16 21 25; vom 22.12.2015 I R 40/15, BFHE 253, 174, BStBl II 2016, 537 = SIS 16 09 14) - Begriffsbestimmung des § 12 der Abgabenordnung (AO) ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Letzteres setzt eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 3.2.1993 I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462 = SIS 93 14 77; vom 4.6.2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922 = SIS 08 33 36; vom 16.12.2009 I R 56/08, BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492 = SIS 10 05 29; BFH-Urteil vom 30.10.1996 II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12 = SIS 97 04 43).

 

 

29

Als Betriebsstätte ist insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung anzusehen (§ 12 Satz 2 Nr. 1 AO). § 10 AO definiert die „Geschäftsleitung“ als den „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Ort, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (BFH-Urteil vom 3.7.1997 IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86 = SIS 98 04 38, m.w.N.).

 

 

30

Die Geschäftsleitung ist notwendiger Teil jeder gewerblichen Aktivität. Jedes gewerbliche Unternehmen hat somit - zumindest - eine, am Ort der Geschäftsleitung zu lokalisierende Betriebsstätte, welcher im Zweifel und bei Fehlen einer anderweitigen zusätzlichen Betriebsstätte der gesamte Unternehmensgewinn zuzurechnen ist. Dabei bleibt es in der Regel auch bei einem „reisenden“ Gewerbetreibenden, also einem solchen, der sein Gewerbe an wechselnden Orten ausübt, ohne jedoch an diesen Orten (weitere) Betriebsstätten zu begründen (Senatsurteil in BFHE 220, 160, BStBl II 2010, 398 = SIS 08 12 26). Ist keine andere feste Geschäftseinrichtung vorhanden, so ist regelmäßig die Wohnung des Geschäftsleiters - ungeachtet des Umstandes, ob diese dem Privatvermögen zuzuordnen ist (Senatsurteil vom 28.7.1993 I R 15/93, BFHE 172, 301, BStBl II 1994, 148 = SIS 94 04 82) - als Geschäftsleitungsbetriebsstätte anzusehen, wenn dort die geschäftliche Planung vorgenommen wird (vgl. Senatsurteil in BFHE 220, 160, BStBl II 2010, 398 = SIS 08 12 26; BFH-Urteile vom 11.7.1960 V 182/58 U, BFHE 71, 341, BStBl III 1960, 376 = SIS 60 02 11; in BFHE 60, 257, BStBl III 1955, 100 = SIS 55 00 60; s.a. Buciek in Gosch, AO, § 12 Rz 30).

 

 

31

c) Nach diesen Maßstäben sind die durch die ausländischen Spiele erzielten Gewinne dem inländischen Gewerbebetrieb des Klägers zuzuordnen; die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist nicht nach § 9 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG zu kürzen.

 

 

32

Anhaltspunkte dafür, dass für die Leitungstätigkeit des Klägers - insbesondere für die Planung der Spielleitungen - neben seinem Wohnsitz ein weiterer Bezugspunkt (im Ausland) vorhanden war, oder dass dem Kläger für seine Tätigkeit eine feste Geschäftseinrichtung - etwa in Form einer festen Trainingseinrichtung (vgl. FG Münster, Urteil vom 10.5.2006 1 K 92/03 E, EFG 2006, 1677 = SIS 06 43 90) - im Ausland zur Verfügung stand, sind - insbesondere angesichts der wechselnden Spielorte - vom FG nicht festgestellt. Soweit der Kläger darauf verweist, dass dem Schiedsrichtergespann am Spielort eine Schiedsrichterkabine zur Verfügung steht, handelt es sich dabei schon aufgrund der lediglich vorübergehenden Nutzung nicht um eine feste Einrichtung (vgl. Bieske in Englisch/Saenger/Töben, a.a.O., S. 11, 27; Maßbaum, Die beschränkte Steuerpflicht der Künstler und Berufssportler unter Berücksichtigung des Steuerabzugsverfahrens, 1991, S. 150 f.).

 

 

33

d) Das damit begründete innerstaatliche Besteuerungsrecht wird nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) ausgeschlossen.

 

 

34

aa) Anders als es das FG angenommen hat, führt die Zahlung durch die in der Schweiz ansässigen internationalen Fußballverbände nicht dazu, dass lediglich das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.8.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Protokolls vom 21.12.1992 zu dem Abkommen vom 11.8.1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 17.10.1989 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 929) - DBA-Schweiz a.F. - heranzuziehen ist. Vielmehr können nach den mit jenen Staaten, in denen die geleiteten Spiele stattfanden, geschlossenen und auch auf die deutsche Gewerbesteuer anwendbaren Abkommen (s. etwa Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 5.12.1966, BGBl II 1968, 10, BStBl I 1968, 297 - DBA-Spanien 1966 - ) zum einen - vergleichbar dem Art. 17 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen - OECD-MustAbk - ) - Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Sportler aus ihrer im jeweiligen anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit bezieht, - ebenso wie Einkünfte von Künstlern - im anderen Staat besteuert werden (so etwa Art. 17 DBA-Spanien 1966). Zum anderen weisen - soweit Spiele in den Niederlanden und in Frankreich betroffen sind - die mit diesen Staaten geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus einer selbständig ausgeübten sportlichen Tätigkeit dem anderen Staat zu, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird, ohne dass dort eine ständige Einrichtung regelmäßig zur Verfügung stehen muss (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16.6.1959, BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382, - DBA-Niederlande 1959 - ; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21.7.1959, BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343).

 

 

35

bb) Vor diesem Hintergrund scheidet ein Besteuerungsrecht der Schweiz nach dem vom FG herangezogenen Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz a.F. von vornherein aus, da in der Schweiz keine Spiele geleitet wurden und es damit an einer dort ausgeübten Tätigkeit fehlt. Ebenso wenig ist das Besteuerungsrecht Deutschlands durch die Art. 17 Abs. 1 OECD-MustAbk entsprechenden Regelungen der hiernach einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt. Denn trotz des Umstandes, dass sich der Fußballschiedsrichter - im Gegensatz etwa zu Schiedsrichtern anderer Sportarten (vgl. Niedersächsisches FG in EFG 2005, 766 = SIS 05 23 11 zu einem Tennisschiedsrichter) - körperlich betätigt, übt er keine Tätigkeit „als Sportler“ aus (ebenso Stockmann in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 17 Rz 31; Roeleveld/Tetlak in Global Tax Treaty Commentaries, Art. 17 unter 5.1.2.2.4; Cordewener in Reimer/Rust, Klaus Vogel on Double Taxation Conventions, Art. 17 Rz 50; Schlotter in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 17 Rz 36; Kempermann in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 17 Rz 14; Bieske in Englisch/Saenger/Töben, a.a.O., S. 11, 27; Kopec/Schewe, FR 2017, 1079, 1087; s.a. Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 49 Rz 26; Holthaus, Ausländische Künstler und Sportler im Steuerrecht, 2015, S. 18 zu § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG; derselbe, Internationale Steuer-Rundschau 2013, 256, 258; Strunk in Korn, § 50a EStG Rz 38; Hidien in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 49 Rz E 293; Köhler/Goebel/Schmidt, DStR 2010, 8, 10; anders Wassermeyer in Wassermeyer MA Art. 17 Rz 27).

 

 

36

Zwar sind die Begriffe des „Sportlers“ oder der „sportlichen Tätigkeit“ weder in den DBA noch im - nach den Art. 3 Abs. 2 des OECD-MustAbk entsprechenden Bestimmungen der einzelnen DBA heranzuziehenden - deutschen Recht definiert. Jedoch finden die Bestimmungen der einzelnen DBA aufgrund des systematischen Zusammenhangs zur Besteuerung der Künstler jedenfalls nur auf solche Personen Anwendung, die in der Öffentlichkeit - unmittelbar oder über die Medien - als Sportler auftreten (Stockmann in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 17 Rz 31; Schlotter in Schönfeld/Ditz, a.a.O., Art. 17 Rz 35; Sandler in Oberson [Hrsg.], International Taxation of artistes & sportsmen, 2009, S. 203; s.a. Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 49 Rz 26) und damit, wenn es sich - wie im Streitfall - um Sportveranstaltungen mit Wettkampfcharakter handelt, hieran als Wettkämpfer teilnehmen (vgl. Senatsurteil vom 6.6.2012 I R 3/11, BFHE 238, 46, BStBl II 2013, 430 = SIS 12 27 90 zu einem Motorsport-Rennteam). Hingegen fehlt es hieran, wenn die Tätigkeit zwar von den Zuschauern eines Wettkampfes wahrgenommen wird, sie aber lediglich anderen ermöglicht, einen sportlichen Wettkampf zu bestreiten.

 

 

37

So liegt es beim Schiedsrichter, der lediglich das anwendbare Regelwerk und die Durchführungsbestimmungen überwacht und Verstöße sanktioniert. Er tritt nicht als Sportler gegen andere Sportler an, sondern ermöglicht vielmehr den Wettkampf durch andere - die Fußballspieler - (vgl. Hidien in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 49 Rz E 293). Soweit der Kläger einen unter den Schiedsrichtern bestehenden eigenständigen Wettbewerb um zukünftige Einsätze geltend macht, fehlt es jedenfalls einem solchen an der öffentlichen Wahrnehmung.

 

 

38

cc) Da andere, vorrangige Verteilungsnormen der heranzuziehenden Abkommen nicht einschlägig sind, ist nach den Art. 7 Abs. 1 OECD-MustAbk entsprechenden Vorschriften der jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht als Ansässigkeitsstaat des Klägers zugewiesen.

 

 

39

Danach können Gewinne eines Unternehmens - bzw. „gewerbliche Gewinne eines Unternehmens“ (so etwa Art. III Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26.11.1964, BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 730, i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 23.3.1970, BGBl II 1971, 46, BStBl I 1971, 140) oder „Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen“ (Art. 5 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959) - eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden - bzw. sind von der Steuer des anderen Vertragsstaates befreit (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern vom 22.4.1966, BGBl II 1967, 872, BStBl I 1967, 59) -, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Staat durch eine dort belegene Betriebsstätte aus.

 

 

40

Der Kläger hat nach der für den Begriff des (gewerblichen) Unternehmens maßgeblichen Definition des § 15 Abs. 2 EStG (Senatsurteil vom 28.4.2010 I R 81/09, BFHE 229, 252, BStBl II 2014, 754 = SIS 10 17 74) einen Gewerbebetrieb unterhalten, der aufgrund des inländischen Wohnsitzes des Klägers, seiner unbeschränkten Steuerpflicht und abkommensrechtlichen Ansässigkeit im Inland als deutsches Unternehmen anzusehen ist (s. etwa die entsprechende Definition von „Unternehmen eines Vertragsstaates“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g DBA-Spanien 1966). Da die einschlägigen Abkommen durchgängig - Art. 5 Abs. 1 OECD-MustAbk entsprechend - für das Bestehen einer Betriebsstätte eine „feste Geschäftseinrichtung“ fordern, ist aufgrund der nur vorübergehenden Aufenthalte des Klägers im Ausland - selbst bei Annahme einer hinsichtlich der Verfügungsmacht vom nationalen Begriffsverständnis abweichenden Abkommensauslegung (vgl. Nr. 4.5 des OECD-Musterkommentars 2014 zu Art. 5 Abs. 1 OECD-MustAbk 2014) - (auch) für Zwecke der Abkommensanwendung davon auszugehen, dass der Kläger eine solche an dem Ort der Spielleitungen im Ausland nicht unterhalten hatte.

 

 

41

3. Zwar hat das FG nicht festgestellt, ob die vom Kläger erzielten Einkünfte im Ausland einer dem Art. 17 Abs. 1 OECD-MustAbk vergleichbaren Bestimmung zugeordnet und dort besteuert wurden. Das führt aber nicht dazu, dass der Rechtsstreit - ggf. unter Ausdeutung des Klagebegehrens - zwecks Klärung dieser Frage an das FG zurückverwiesen werden muss.

 

 

42

Soweit die anwendbaren Abkommen - wie etwa Art. 24 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Beistandsleistung in Steuersachen (Deutsch-dänisches Steuerabkommen) vom 22.11.1995 (BGBl II 1996, 2566, BStBl I 1996, 1220) - die Anrechnung der auf die von Sportlern erzielten Einkünfte entfallenden ausländischen Steuer vorsehen, kann, sofern nicht eine solche Anrechnung - wie etwa Art. 24 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. iv des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 18.10.1989 (BGBl II 1990, 743, BStBl I 1990, 397) - ausdrücklich auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer begrenzt ist, dahinstehen, ob dies - ggf. in entsprechender Anwendung des § 34c Abs. 6 EStG - auch eine Anrechnung auf die Gewerbesteuer ermöglicht (bejahend z.B. Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz, a.a.O., Art. 23 A/B Rz 111; Ismer in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 2 Rz 80; verneinend z.B. Wassermeyer in Wassermeyer MA Art. 23 B Rz 51).

 

 

43

Denn Deutschland ist - nach der maßgeblichen nationalen Sicht als Anwenderstaat (vgl. Senatsurteil vom 25.5.2011 I R 95/10, BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760 = SIS 11 25 92 zum DBA-Ungarn 1977) - das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der Schiedsrichtertätigkeit zugewiesen. Sofern jene Einkünfte aufgrund einer abweichenden Auslegung des jeweiligen Abkommens durch die anderen Vertragsstaaten gleichwohl besteuert wurden, kommt eine Anrechnung nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 8.12.2010 I R 92/09, BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488 = SIS 11 06 13; Senatsurteile vom 1.7.2009 I R 113/08, BFH/NV 2009, 1992 = SIS 09 36 33; vom 15.3.1995 I R 98/94, BFHE 177, 269, BStBl II 1995, 580 = SIS 95 15 15, alle zum DBA mit der Schweiz).

 

 

44

4. Die Vorinstanz hat ein abweichendes Rechtsverständnis vertreten. Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen. Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtenen Bescheide aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft sein könnten, sind weder den Feststellungen des FG zu entnehmen noch von dem Kläger benannt worden.

 

 

45

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

 

Anmerkung RiBFH Dr. Martini

Aus der Entscheidung ist – über die konkrete Fallgestaltung hinausgehend – sehr deutlich herauszulesen, dass die Gewerblichkeit – anders als es die Finanzverwaltung und der DFB annehmen, die bei lediglich für einen Verband tätigen Schiedsrichtern von Einkünften aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ausgehen – nicht von der Spielklasse abhängt, in welcher der Schiedsrichter eingesetzt ist. Die vom BFH für die Bejahung der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr angelegten Kriterien (Erkennbarkeit für Spieler sowie für Stadionbesucher) treffen ebenso auf die reinen „Kreis-Schiedsrichter“ zu, die lediglich zu Spielen im Bereich ihrer (und allenfalls benachbarter) Fußballkreise angesetzt werden. Zugleich sind nach ständiger Rechtsprechung mehrere Vertragspartner – sprich die Tätigkeit für mehrere Verbände – für die Bejahung der Marktteilnahme nicht erforderlich.

 

Die Gewerblichkeit der Tätigkeit von rein regional tätigen Schiedsrichtern dürfte jedoch angesichts des in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für natürliche Personen gewährten Freibetrags von 24.500 Euro kaum zu praktischen gewerbesteuerlichen Auswirkungen führen. Einkommensteuerrechtlich kann der reine Freizeit-Schiedsrichter – mangels Tätigkeit als Übungsleiter – zwar nicht den Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen, jedoch sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten für gemeinnützige Körperschaften, worunter in aller Regel sowohl die einzelnen Sportvereine als auch deren Dachverbände zählen, bis zur Höhe von insgesamt immerhin 720 Euro im Jahr nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei. Angesichts von Vergütungen von ca. 25 bis 60 Euro für Herren-Spiele wird dieser Betrag jedoch sicherlich von einer Vielzahl von Schiedsrichtern überschritten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 3 Nr. 26 a Satz 3 EStG den Abzug von Betriebsausgaben nur bei Überschreiten des Freibetrags und nur insoweit zulässt, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

 

Die Frage, ob die Einnahmen überschreitende Betriebsausgaben auch dann geltend gemacht werden können und zu einem Verlust führen, wenn die Einnahmen unterhalb des Pauschbetrages gemäß § 3 Nr. 26 a EStG liegen, ist – für die vergleichbare Situation des § 3 Nr. 26 EStG – Gegenstand zweier beim BFH anhängiger Revisionen (III R 23/15, VIII R 17/16). Vor diesem Hintergrund ist – sofern in der steuerlichen Beratung Anhaltspunkte für eine Schiedsrichtertätigkeit bestehen – stets darauf hinzuwirken, dass die Höhe der erzielten Einkünfte ermittelt wird und diese – bei Überschreiten der Freibeträge sowie im Verlustfall – gegenüber der Finanzverwaltung erklärt werden.