Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.7.2014 1 K 2552/11
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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A. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) war in den Streitjahren (2001 bis 2003) als
Fußballschiedsrichter sowohl im Inland als auch im Ausland
tätig. Er leitete neben Spielen der Fußball-Bundesliga
u.a. Spiele im Rahmen einer von der Fédération
Internationale de Football Association (FIFA) veranstalteten
Weltmeisterschaft sowie - jeweils von der Union of European
Football Associations (UEFA) durchgeführt - der Qualifikation
zu einer Europameisterschaft, der UEFA Champions-League und des
UEFA Cup.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger
(das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass es sich bei den vom
Kläger aus seiner Schiedsrichtertätigkeit erzielten
Einnahmen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, und
erließ am 8.2.2011 Gewerbesteuermessbescheide für die
Streitjahre. Über die Höhe der Gewinne besteht zwischen
den Beteiligten Einvernehmen.
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Die Klage war erfolgreich (Finanzgericht -
FG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.7.2014 1 K 2552/11, abgedruckt
in EFG 2014, 2065 = SIS 14 29 28); das FG hob die angefochtenen
Bescheide auf.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Während des Revisionsverfahrens sind
die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide durch Bescheide vom
16.11.2015 und vom 21.3.2017 geändert worden.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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B. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
).
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I. Das angefochtene Urteil des FG ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. An die Stelle der
ursprünglich angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide vom
8.2.2011, die Gegenstand des FG-Urteils waren, sind während
des Revisionsverfahrens zunächst die Änderungsbescheide
vom 16.11.2015, später die Änderungsbescheide vom
21.3.2017 getreten, wobei diese Bescheide den Gegenstand dieses
Rechtsstreits nach der übereinstimmenden Auffassung der
Beteiligten dem Grunde nach nicht berührt haben. Die
Änderungsbescheide vom 21.3.2017 sind gemäß §
121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des
Revisionsverfahrens geworden. Soweit einem FG-Urteil ein nicht mehr
existierender Bescheid zugrunde liegt, kann es keinen Bestand haben
(vgl. z.B. Senatsurteil vom 3.8.2005 I R 94/03, BFHE 210, 398,
BStBl II 2006, 20 = SIS 05 45 92, m.w.N.).
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Dennoch bedarf es keiner Zurückverweisung
der Sache an das FG gemäß § 127 FGO. Das
finanzgerichtliche Verfahren leidet an keinem Verfahrensmangel. Die
vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht
entfallen. Sie bilden unverändert die Grundlage für die
Entscheidung des erkennenden Senats (dazu z.B. Senatsurteil in BFHE
210, 398, BStBl II 2006, 20 = SIS 05 45 92). Diese kann in der
Sache selbst ergehen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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II. Die sonach fortgeführte Klage gegen
die Änderungsbescheide vom 21.3.2017 ist als unbegründet
abzuweisen. Anders als vom FG angenommen, unterliegen
sämtliche aus der Schiedsrichtertätigkeit des
Klägers erzielten Gewinne der Gewerbesteuer.
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1. Der Kläger unterhielt mit seiner
Schiedsrichtertätigkeit einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2
Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren
geltenden Fassung (GewStG).
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a) Nach dieser Vorschrift unterliegt jeder
stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der
Gewerbesteuer. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches
Unternehmen i.S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen
(§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). § 15 Abs. 2 EStG definiert
den Gewerbebetrieb als eine selbständige nachhaltige
Betätigung, die in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird und sich
weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als
Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere
selbständige Arbeit darstellt. Darüber hinaus ist
erforderlich, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten
Vermögensverwaltung überschreitet (ständige
Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405,
BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08).
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b) Da kein Streit darüber besteht, dass
der Kläger nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht
gehandelt hat sowie seine Tätigkeit insbesondere nicht als
private Vermögensverwaltung zu qualifizieren ist, sieht der
Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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c) Der Kläger war als
Fußballschiedsrichter ferner selbständig tätig.
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aa) Für die Abgrenzung zwischen einer
selbständigen und einer nichtselbständigen
Betätigung sieht § 1 Abs. 1 der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) solche Personen als
„Arbeitnehmer“ an, die im öffentlichen oder
privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren
und die aus diesem oder einem früheren Dienstverhältnis
Arbeitslohn beziehen. Ein „Dienstverhältnis“ in
diesem Sinne liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte)
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, d.h., wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen
Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu
folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 LStDV).
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Demgegenüber ist eine (natürliche)
Person selbständig tätig, wenn sie auf eigene Rechnung
und Gefahr tätig ist, d.h. wenn sie das Erfolgsrisiko der
eigenen Betätigung (Unternehmerrisiko) trägt und
Unternehmerinitiative entfalten kann (vgl. Senatsurteile vom
29.11.1978 I R 159/76, BFHE 126, 457, BStBl II 1979, 182 = SIS 79 00 95; vom 13.2.1980 I R 17/78, BFHE 129, 565, BStBl II 1980, 303 =
SIS 80 01 65; vom 31.7.1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II
1991, 66 = SIS 91 02 36).
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bb) Nach dieser Maßgabe handelt es sich
bei der Schiedsrichtertätigkeit des Klägers um eine
selbständige Tätigkeit. Hierfür spricht
zunächst, dass der Kläger nicht für eine fest
bestimmte Arbeitszeit, sondern für seine
Schiedsrichtertätigkeit im Rahmen der von dem jeweiligen
Verband angesetzten Spiele vergütet wurde. Zudem trug der
Kläger das Vermögensrisiko für Ausfallzeiten (vgl.
zu diesem Gesichtspunkt BFH-Urteil vom 2.12.1998 X R 83/96, BFHE
188, 101, BStBl II 1999, 534 = SIS 99 09 24). Denn wenn er von den
Verbänden nicht nominiert wurde, erkrankt war oder aus
sonstigen Gründen nicht zur Verfügung stand, bestand kein
Anspruch auf Zahlung. Ebenso bestand kein Anspruch auf bezahlten
Urlaub. Insbesondere erhielten die in der Fußball-Bundesliga
eingesetzten Schiedsrichter - jedenfalls in den Streitjahren -
neben den Vergütungen für die geleiteten Spiele keine
laufenden Zahlungen seitens des Deutschen Fußball-Bunds
(DFB). Zudem müssen Fußballschiedsrichter die ihnen
entstehenden Aufwendungen selbst tragen. Damit trug der Kläger
das alleinige Gewinn- und Verlustrisiko aus seiner
Schiedsrichtertätigkeit („Unternehmerrisiko“).
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Zwar wird die Tätigkeit als
Schiedsrichter hinsichtlich des Ortes und der Zeit im Rahmen der
Ansetzung zu den einzelnen Spielen durch die Verbände
bestimmt. Auch sind bei der Spielleitung die Vorgaben des
veranstaltenden Verbands - in Form der Fußballregeln und
Durchführungsbestimmungen - zu beachten und die Leistungen des
Schiedsrichters werden durch vom Verband angesetzte
Schiedsrichterbeobachter beurteilt. Die Einbindung in diese
organisatorischen Rahmenbedingungen (s.a. Eisgruber in Kirchhof,
EStG, 16. Aufl., § 19 Rz 54 Stichwort
„Schiedsrichter“) führt jedoch nicht dazu, dass
die Unternehmerinitiative zu verneinen wäre. So stand es dem
Kläger - etwa bei persönlicher Verhinderung - frei,
Spielleitungen für einen bestimmten Zeitraum abzulehnen (vgl.
zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 3.11.1982 I R 39/80, BFHE
137, 183, BStBl II 1983, 182 = SIS 83 04 36). Dass es - wie der
Kläger geltend macht - bei fehlenden Einsatzzeiten
möglicherweise zu einer Streichung von der Schiedsrichterliste
für eine bestimmte Spielklasse kommen kann, stellt allenfalls
einen - für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nicht
ausreichenden (BFH-Urteil vom 22.2.2012 X R 14/10, BFHE 236, 464,
BStBl II 2012, 511 = SIS 12 09 93) - faktischen Zwang zur Annahme
von Angeboten zur Leistungserbringung dar und ändert nichts an
der fehlenden rechtlichen Verpflichtung. Zusätzlich besteht
während des Fußballspiels - und damit während des
Schwerpunkts der Schiedsrichtertätigkeit - keine
Weisungsbefugnis des Verbands gegenüber dem Schiedsrichter.
Durch diesen getroffene Entscheidungen sind - selbst bei Vorliegen
eines Regelverstoßes - während des Spiels verbindlich
und können - jedenfalls in den Streitjahren (s. zum sog.
Video-Assistenten Del Fabro, Causa Sport 2012, 279) - lediglich
durch den Schiedsrichter selbst zurückgenommen oder korrigiert
werden. Zudem sind sämtliche Entscheidungen des
Schiedsrichters, welche die Wahrnehmung von Tatsachen betreffen,
auch im Nachhinein grundsätzlich endgültig und
unanfechtbar (vgl. Schütz, Zeitschrift für Sport und
Recht 2014, 53).
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d) Entgegen der Ansicht des FG hat sich der
Kläger zudem am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
beteiligt.
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aa) Eine Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr liegt grundsätzlich vor, wenn eine
Tätigkeit am Markt und für Dritte äußerlich
erkennbar angeboten wird (BFH-Urteile vom 13.12.1995 XI R 43-45/89,
BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232 = SIS 96 09 20; vom 7.12.1995 IV
R 112/92, BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367 = SIS 96 13 10).
Dafür ist nicht zwingend erforderlich, dass die Tätigkeit
oder auch nur das Angebot derselben gegenüber einer Mehrzahl
von (potentiellen) Abnehmern erfolgt. Denn die Funktion des
Merkmals „Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr“ liegt im Wesentlichen darin, diejenigen
Tätigkeiten aus dem Bereich der Gewerblichkeit auszugrenzen,
die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen, jedoch nicht
auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind
(BFH-Urteile in BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232 = SIS 96 09 20;
in BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367 = SIS 96 13 10, m.w.N.).
Entscheidend ist deshalb, ob die Tätigkeit ihrer Art und ihrem
Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme
entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1998 XI R 80/97, BFHE 187,
287, BStBl II 1999, 448 = SIS 99 05 02; vom 10.12.1998 III R 62/97,
BFH/NV 1999, 1067 = SIS 98 59 39). Ist das der Fall, so ist es
unschädlich, dass Geschäftsbeziehungen nur zu einem
einzigen Vertragspartner bestehen (Senatsurteil vom 15.12.1999 I R
16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404 = SIS 00 08 16; BFH-Urteile
vom 24.1.1990 X R 44/88, BFH/NV 1990, 798; vom 22.1.2003 X R 37/00,
BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464 = SIS 03 18 99).
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bb) Bei den von dem Kläger
übernommenen Spielleitungen als Schiedsrichter handelt es sich
um Dienstleistungen, die von den für die jeweilige Spielklasse
qualifizierten Schiedsrichtern - und damit einer Vielzahl von
Personen - gleichermaßen angeboten werden und - angesichts
des von den Verbänden gezahlten Entgelts - auf einen
Leistungsaustausch gerichtet sind. Schon der Umfang der in der
Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) geleiteten Spiele ging
über den Rahmen einer „privaten“ und in diesem
Sinne nichtunternehmerischen Betätigung hinaus, was
insbesondere durch die Anzahl der Spiele und die Höhe der
durch sie erzielten Einnahmen belegt wird. Gegenüber der
Allgemeinheit tritt die Tätigkeit als Schiedsrichter bereits
dadurch in Erscheinung, dass sie für die Spieler sowie
für andere Personen (z.B. Stadionbesucher) sichtbar wird. Vor
diesem Hintergrund stellt sich bereits eine
Schiedsrichtertätigkeit für einen Landes- oder
Nationalverband - wie etwa den DFB - bei der gebotenen, an der
Verkehrsanschauung orientierten Gesamtbetrachtung (Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 3.7.1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86,
BStBl II 1995, 617 = SIS 95 19 11) als unternehmerische
Marktteilnahme dar (ebenso Blümich/Drüen, § 2 GewStG
Rz 79; Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 15 Rz 31; Bieske in
Englisch/Saenger/Töben, Forum Steuerrecht 2012, S. 11, 20;
s.a. Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.11.2004 9 K 147/00,
EFG 2005, 766 = SIS 05 23 11; Fischer in Kirchhof, a.a.O., §
22 Rz 69; anders DFB-Steuer-Handbuch, Nr. 7.5, abrufbar unter
https://steuerhandbuch.dfb.de. Jansen, FR 1995, 461, 464; Strunk in
Korn, § 50a EStG Rz 38; verneinend auch die Finanzverwaltung,
s. z.B. Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 24.4.2012 S 2257
A-19-St 218, juris).
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Darüber hinaus ist es unerheblich, ob die
einzelnen Landes-, National- und Kontinentalverbände sowie der
Weltverband mit den verschiedenen von ihnen ausgerichteten
Wettbewerben - wie es das FG verneint hat (s.a. Kopec/Schewe, FR
2017, 1079, 1083) - im Wettbewerb zueinander stehen.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob Schiedsrichter eine
Tätigkeit am Markt und für Dritte äußerlich
erkennbar anbieten, ist nicht, ob die von ihnen geleiteten Spiele -
etwa in Bezug auf Zuschauer sowie Vermarktungs- und Werbeeinnahmen
- in einem Konkurrenzverhältnis stehen. Auch ist - anders als
es der Kläger geltend macht - ohne Bedeutung, ob
Schiedsrichter in eine Leistungsbeziehung zu den Spielern der
Mannschaften oder zu den Zuschauern treten. Vielmehr ist allein
entscheidend, dass die Verbände dieselbe angebotene Leistung -
die Spielleitung als Schiedsrichter - nachfragen und dafür
eine Vergütung anbieten.
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Für die Beteiligung des Klägers am
allgemeinen Güter- und Leistungsaustausch ist es darüber
hinaus ohne Belang, ob - wie es der Kläger geltend macht - die
Nominierung zu Spielleitungen auf nationaler und internationaler
Ebene auf der Auswahl und Bewertung durch den jeweiligen Landes-
bzw. Nationalverband beruht. Zum einen ist nicht erforderlich, dass
die Leistungsbereitschaft tatsächlich durch eigenes Tun
gegenüber (weiteren) potenziellen Abnehmern - hier den
nationalen und internationalen Verbänden - aktiv zur Kenntnis
gebracht wird, also etwa Werbung betrieben wird (Senatsurteil in
BFHE 137, 183, BStBl II 1983, 182 = SIS 83 04 36; BFH-Urteil in
BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511 = SIS 12 09 93). Es ist
ausreichend, dass der Steuerpflichtige sich die Werbung anderer,
auch der Abnehmer, - hier in Form der Leistungsbewertung und
Nominierung durch den Landes- oder Nationalverband - zunutze macht
(vgl. Senatsurteil vom 10.8.1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl
II 1984, 137 = SIS 84 03 11; BFH-Urteile vom 23.10.1987 III R
275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293 = SIS 88 03 08; vom
11.4.1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621 = SIS 89 14 09; vom 2.3.1990 III R 75/85, BFHE 160, 395, BStBl II 1990, 747
= SIS 90 17 56). Zum anderen schließt die Einschaltung
dritter Personen in Geschäftsbeziehungen eine Teilnahme am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht aus (BFH-Urteil vom
19.11.1985 VIII R 104/85, BFHE 146, 115, BStBl II 1986, 424 = SIS 86 10 40).
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25
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e) Die Tätigkeit des Klägers stellt
sich nicht als solche aus selbständiger Arbeit i.S. des §
18 Abs. 1 EStG, insbesondere nicht als eine freiberufliche
Tätigkeit dar (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 15.4.2015 5 K
1723/12, EFG 2015, 1425 = SIS 15 17 17 zu einem Turnierrichter im
Pferdedressur- und Springreiten; s.a. BFH-Urteil vom 17.2.1955 IV
77/53 S, BFHE 60, 257, BStBl III 1955, 100 = SIS 55 00 60). Da sie
die Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt, liegen auch
keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3
EStG) vor.
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2. Auch die vom Kläger durch die im
Ausland geleiteten Spiele erzielten Gewinne unterliegen der
Gewerbesteuer.
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a) Ein Gewerbebetrieb wird - wie für die
Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG
erforderlich - insbesondere im Inland betrieben, soweit für
ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 2
Abs. 1 Satz 3 GewStG). Gleichzeitig macht § 9 Nr. 3 Satz 1
GewStG die Kürzung der Summe des Gewinns und der
Hinzurechnungen vom Bestehen einer nicht im Inland belegenen
Betriebsstätte abhängig. Aus diesem Normzusammenhang
folgt, dass ein Unternehmen, das ausschließlich im Inland
eine Betriebsstätte unterhält, mit seiner gesamten
Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt, auch wenn diese nicht
im Inland ausgeübt oder verwertet wird (Senatsurteile vom
21.4.1971 I R 200/67, BFHE 102, 524, BStBl II 1971, 743 = SIS 71 03 90; vom 10.7.1974 I R 248/71, BFHE 113, 242, BStBl II 1974, 752 =
SIS 74 04 26; BFH-Urteil vom 28.3.1985 IV R 80/82, BFHE 143, 284,
BStBl II 1985, 405 = SIS 85 11 25; s.a. Schnitter in
Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 9 GewStG Rz 160;
Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 3 Rz
12; Blümich/Drüen, § 2 GewStG Rz 35, 301). Eine
gesonderte Zuordnung zu der inländischen Betriebsstätte
ist in diesen Fällen für die Gewerbesteuerpflicht nicht
erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 19.12.2007 I R 19/06, BFHE
220, 160, BStBl II 2010, 398 = SIS 08 12 26; vom 18.12.1986 I R
130/83, BFH/NV 1988, 119 = SIS 87 17 44).
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28
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b) Nach der - für § 2 Abs. 1 Satz 3
GewStG maßgeblichen (Senatsurteil vom 9.7.2003 I R 4/02,
BFH/NV 2004, 83 = SIS 03 53 16; s. für § 9 Nr. 3 GewStG
Senatsurteile vom 20.7.2016 I R 50/15, BFHE 254, 365, BStBl II
2017, 230 = SIS 16 21 25; vom 22.12.2015 I R 40/15, BFHE 253, 174,
BStBl II 2016, 537 = SIS 16 09 14) - Begriffsbestimmung des §
12 der Abgabenordnung (AO) ist Betriebsstätte jede feste
Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines
Unternehmens dient. Letzteres setzt eine Geschäftseinrichtung
oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche
voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des
Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine
nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat
(ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 3.2.1993 I R
80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462 = SIS 93 14 77; vom
4.6.2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922 = SIS 08 33 36; vom 16.12.2009 I R 56/08, BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492 =
SIS 10 05 29; BFH-Urteil vom 30.10.1996 II R 12/92, BFHE 181, 356,
BStBl II 1997, 12 = SIS 97 04 43).
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29
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Als Betriebsstätte ist insbesondere die
Stätte der Geschäftsleitung anzusehen (§ 12 Satz 2
Nr. 1 AO). § 10 AO definiert die
„Geschäftsleitung“ als den „Mittelpunkt der
geschäftlichen Oberleitung“. Nach der Rechtsprechung des
BFH ist dies der Ort, an dem der für die Geschäftsleitung
maßgebliche Wille gebildet wird und die für die
Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger
Wichtigkeit angeordnet werden (BFH-Urteil vom 3.7.1997 IV R 58/95,
BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86 = SIS 98 04 38, m.w.N.).
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Die Geschäftsleitung ist notwendiger Teil
jeder gewerblichen Aktivität. Jedes gewerbliche Unternehmen
hat somit - zumindest - eine, am Ort der Geschäftsleitung zu
lokalisierende Betriebsstätte, welcher im Zweifel und bei
Fehlen einer anderweitigen zusätzlichen Betriebsstätte
der gesamte Unternehmensgewinn zuzurechnen ist. Dabei bleibt es in
der Regel auch bei einem „reisenden“ Gewerbetreibenden,
also einem solchen, der sein Gewerbe an wechselnden Orten
ausübt, ohne jedoch an diesen Orten (weitere)
Betriebsstätten zu begründen (Senatsurteil in BFHE 220,
160, BStBl II 2010, 398 = SIS 08 12 26). Ist keine andere feste
Geschäftseinrichtung vorhanden, so ist regelmäßig
die Wohnung des Geschäftsleiters - ungeachtet des Umstandes,
ob diese dem Privatvermögen zuzuordnen ist (Senatsurteil vom
28.7.1993 I R 15/93, BFHE 172, 301, BStBl II 1994, 148 = SIS 94 04 82) - als Geschäftsleitungsbetriebsstätte anzusehen, wenn
dort die geschäftliche Planung vorgenommen wird (vgl.
Senatsurteil in BFHE 220, 160, BStBl II 2010, 398 = SIS 08 12 26;
BFH-Urteile vom 11.7.1960 V 182/58 U, BFHE 71, 341, BStBl III 1960,
376 = SIS 60 02 11; in BFHE 60, 257, BStBl III 1955, 100 = SIS 55 00 60; s.a. Buciek in Gosch, AO, § 12 Rz 30).
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31
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c) Nach diesen Maßstäben sind die
durch die ausländischen Spiele erzielten Gewinne dem
inländischen Gewerbebetrieb des Klägers zuzuordnen; die
Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist nicht nach § 9
Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG zu kürzen.
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32
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Anhaltspunkte dafür, dass für die
Leitungstätigkeit des Klägers - insbesondere für die
Planung der Spielleitungen - neben seinem Wohnsitz ein weiterer
Bezugspunkt (im Ausland) vorhanden war, oder dass dem Kläger
für seine Tätigkeit eine feste Geschäftseinrichtung
- etwa in Form einer festen Trainingseinrichtung (vgl. FG
Münster, Urteil vom 10.5.2006 1 K 92/03 E, EFG 2006, 1677 =
SIS 06 43 90) - im Ausland zur Verfügung stand, sind -
insbesondere angesichts der wechselnden Spielorte - vom FG nicht
festgestellt. Soweit der Kläger darauf verweist, dass dem
Schiedsrichtergespann am Spielort eine Schiedsrichterkabine zur
Verfügung steht, handelt es sich dabei schon aufgrund der
lediglich vorübergehenden Nutzung nicht um eine feste
Einrichtung (vgl. Bieske in Englisch/Saenger/Töben, a.a.O., S.
11, 27; Maßbaum, Die beschränkte Steuerpflicht der
Künstler und Berufssportler unter Berücksichtigung des
Steuerabzugsverfahrens, 1991, S. 150 f.).
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33
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d) Das damit begründete innerstaatliche
Besteuerungsrecht wird nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (DBA) ausgeschlossen.
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34
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aa) Anders als es das FG angenommen hat,
führt die Zahlung durch die in der Schweiz ansässigen
internationalen Fußballverbände nicht dazu, dass
lediglich das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen vom 11.8.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519)
i.d.F. des Protokolls vom 21.12.1992 zu dem Abkommen vom 11.8.1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der
Fassung des Protokolls vom 17.10.1989 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I
1993, 929) - DBA-Schweiz a.F. - heranzuziehen ist. Vielmehr
können nach den mit jenen Staaten, in denen die geleiteten
Spiele stattfanden, geschlossenen und auch auf die deutsche
Gewerbesteuer anwendbaren Abkommen (s. etwa Art. 2 Abs. 3 Nr. 1
Buchst. d des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen vom 5.12.1966, BGBl II 1968, 10,
BStBl I 1968, 297 - DBA-Spanien 1966 - ) zum einen - vergleichbar
dem Art. 17 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for
Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen -
OECD-MustAbk - ) - Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person als Sportler aus ihrer im jeweiligen anderen
Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit bezieht, - ebenso wie
Einkünfte von Künstlern - im anderen Staat besteuert
werden (so etwa Art. 17 DBA-Spanien 1966). Zum anderen weisen -
soweit Spiele in den Niederlanden und in Frankreich betroffen sind
- die mit diesen Staaten geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für Einkünfte
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus einer
selbständig ausgeübten sportlichen Tätigkeit dem
anderen Staat zu, wenn die Arbeit in dem anderen Staat
ausgeübt wird, ohne dass dort eine ständige Einrichtung
regelmäßig zur Verfügung stehen muss (Art. 9 Abs. 2
Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur
Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16.6.1959,
BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382, - DBA-Niederlande 1959 - ;
Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und
Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom
21.7.1959, BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343).
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bb) Vor diesem Hintergrund scheidet ein
Besteuerungsrecht der Schweiz nach dem vom FG herangezogenen Art.
17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz a.F. von vornherein aus, da in der
Schweiz keine Spiele geleitet wurden und es damit an einer dort
ausgeübten Tätigkeit fehlt. Ebenso wenig ist das
Besteuerungsrecht Deutschlands durch die Art. 17 Abs. 1
OECD-MustAbk entsprechenden Regelungen der hiernach
einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt.
Denn trotz des Umstandes, dass sich der Fußballschiedsrichter
- im Gegensatz etwa zu Schiedsrichtern anderer Sportarten (vgl.
Niedersächsisches FG in EFG 2005, 766 = SIS 05 23 11 zu einem
Tennisschiedsrichter) - körperlich betätigt, übt er
keine Tätigkeit „als Sportler“ aus (ebenso
Stockmann in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 17 Rz 31;
Roeleveld/Tetlak in Global Tax Treaty Commentaries, Art. 17 unter
5.1.2.2.4; Cordewener in Reimer/Rust, Klaus Vogel on Double
Taxation Conventions, Art. 17 Rz 50; Schlotter in
Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 17 Rz 36; Kempermann in
Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland-Schweiz, Art. 17 Rz 14; Bieske in
Englisch/Saenger/Töben, a.a.O., S. 11, 27; Kopec/Schewe, FR
2017, 1079, 1087; s.a. Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 49 Rz 26;
Holthaus, Ausländische Künstler und Sportler im
Steuerrecht, 2015, S. 18 zu § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG; derselbe,
Internationale Steuer-Rundschau 2013, 256, 258; Strunk in Korn,
§ 50a EStG Rz 38; Hidien in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, § 49 Rz E 293; Köhler/Goebel/Schmidt, DStR 2010, 8,
10; anders Wassermeyer in Wassermeyer MA Art. 17 Rz 27).
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Zwar sind die Begriffe des
„Sportlers“ oder der „sportlichen
Tätigkeit“ weder in den DBA noch im - nach den Art. 3
Abs. 2 des OECD-MustAbk entsprechenden Bestimmungen der einzelnen
DBA heranzuziehenden - deutschen Recht definiert. Jedoch finden die
Bestimmungen der einzelnen DBA aufgrund des systematischen
Zusammenhangs zur Besteuerung der Künstler jedenfalls nur auf
solche Personen Anwendung, die in der Öffentlichkeit -
unmittelbar oder über die Medien - als Sportler auftreten
(Stockmann in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 17 Rz 31; Schlotter in
Schönfeld/Ditz, a.a.O., Art. 17 Rz 35; Sandler in Oberson
[Hrsg.], International Taxation of artistes & sportsmen, 2009, S.
203; s.a. Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 49 Rz 26) und damit,
wenn es sich - wie im Streitfall - um Sportveranstaltungen mit
Wettkampfcharakter handelt, hieran als Wettkämpfer teilnehmen
(vgl. Senatsurteil vom 6.6.2012 I R 3/11, BFHE 238, 46, BStBl II
2013, 430 = SIS 12 27 90 zu einem Motorsport-Rennteam). Hingegen
fehlt es hieran, wenn die Tätigkeit zwar von den Zuschauern
eines Wettkampfes wahrgenommen wird, sie aber lediglich anderen
ermöglicht, einen sportlichen Wettkampf zu bestreiten.
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So liegt es beim Schiedsrichter, der lediglich
das anwendbare Regelwerk und die Durchführungsbestimmungen
überwacht und Verstöße sanktioniert. Er tritt nicht
als Sportler gegen andere Sportler an, sondern ermöglicht
vielmehr den Wettkampf durch andere - die Fußballspieler -
(vgl. Hidien in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 49
Rz E 293). Soweit der Kläger einen unter den Schiedsrichtern
bestehenden eigenständigen Wettbewerb um zukünftige
Einsätze geltend macht, fehlt es jedenfalls einem solchen an
der öffentlichen Wahrnehmung.
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cc) Da andere, vorrangige Verteilungsnormen
der heranzuziehenden Abkommen nicht einschlägig sind, ist nach
den Art. 7 Abs. 1 OECD-MustAbk entsprechenden Vorschriften der
jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland
das ausschließliche Besteuerungsrecht als
Ansässigkeitsstaat des Klägers zugewiesen.
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Danach können Gewinne eines Unternehmens
- bzw. „gewerbliche Gewinne eines Unternehmens“ (so
etwa Art. III Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
vom 26.11.1964, BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 730, i.d.F. des
Revisionsprotokolls vom 23.3.1970, BGBl II 1971, 46, BStBl I 1971,
140) oder „Einkünfte aus einem gewerblichen
Unternehmen“ (Art. 5 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959) - eines
Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden - bzw. sind
von der Steuer des anderen Vertragsstaates befreit (Art. 7 Abs. 1
Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom
Einkommen und bei einigen anderen Steuern vom 22.4.1966, BGBl II
1967, 872, BStBl I 1967, 59) -, es sei denn, das Unternehmen
übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Staat durch
eine dort belegene Betriebsstätte aus.
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Der Kläger hat nach der für den
Begriff des (gewerblichen) Unternehmens maßgeblichen
Definition des § 15 Abs. 2 EStG (Senatsurteil vom 28.4.2010 I
R 81/09, BFHE 229, 252, BStBl II 2014, 754 = SIS 10 17 74) einen
Gewerbebetrieb unterhalten, der aufgrund des inländischen
Wohnsitzes des Klägers, seiner unbeschränkten
Steuerpflicht und abkommensrechtlichen Ansässigkeit im Inland
als deutsches Unternehmen anzusehen ist (s. etwa die entsprechende
Definition von „Unternehmen eines Vertragsstaates“ in
Art. 3 Abs. 1 Buchst. g DBA-Spanien 1966). Da die
einschlägigen Abkommen durchgängig - Art. 5 Abs. 1
OECD-MustAbk entsprechend - für das Bestehen einer
Betriebsstätte eine „feste
Geschäftseinrichtung“ fordern, ist aufgrund der nur
vorübergehenden Aufenthalte des Klägers im Ausland -
selbst bei Annahme einer hinsichtlich der Verfügungsmacht vom
nationalen Begriffsverständnis abweichenden Abkommensauslegung
(vgl. Nr. 4.5 des OECD-Musterkommentars 2014 zu Art. 5 Abs. 1
OECD-MustAbk 2014) - (auch) für Zwecke der Abkommensanwendung
davon auszugehen, dass der Kläger eine solche an dem Ort der
Spielleitungen im Ausland nicht unterhalten hatte.
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3. Zwar hat das FG nicht festgestellt, ob die
vom Kläger erzielten Einkünfte im Ausland einer dem Art.
17 Abs. 1 OECD-MustAbk vergleichbaren Bestimmung zugeordnet und
dort besteuert wurden. Das führt aber nicht dazu, dass der
Rechtsstreit - ggf. unter Ausdeutung des Klagebegehrens - zwecks
Klärung dieser Frage an das FG zurückverwiesen werden
muss.
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42
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Soweit die anwendbaren Abkommen - wie etwa
Art. 24 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlaß-,
Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Beistandsleistung in
Steuersachen (Deutsch-dänisches Steuerabkommen) vom 22.11.1995
(BGBl II 1996, 2566, BStBl I 1996, 1220) - die Anrechnung der auf
die von Sportlern erzielten Einkünfte entfallenden
ausländischen Steuer vorsehen, kann, sofern nicht eine solche
Anrechnung - wie etwa Art. 24 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. iv des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung vom 18.10.1989 (BGBl II
1990, 743, BStBl I 1990, 397) - ausdrücklich auf die
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer begrenzt ist,
dahinstehen, ob dies - ggf. in entsprechender Anwendung des §
34c Abs. 6 EStG - auch eine Anrechnung auf die Gewerbesteuer
ermöglicht (bejahend z.B. Schönfeld/Häck in
Schönfeld/Ditz, a.a.O., Art. 23 A/B Rz 111; Ismer in
Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 2 Rz 80; verneinend z.B. Wassermeyer in
Wassermeyer MA Art. 23 B Rz 51).
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43
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Denn Deutschland ist - nach der
maßgeblichen nationalen Sicht als Anwenderstaat (vgl.
Senatsurteil vom 25.5.2011 I R 95/10, BFHE 234, 63, BStBl II 2014,
760 = SIS 11 25 92 zum DBA-Ungarn 1977) - das ausschließliche
Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der
Schiedsrichtertätigkeit zugewiesen. Sofern jene Einkünfte
aufgrund einer abweichenden Auslegung des jeweiligen Abkommens
durch die anderen Vertragsstaaten gleichwohl besteuert wurden,
kommt eine Anrechnung nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom
8.12.2010 I R 92/09, BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488 = SIS 11 06 13; Senatsurteile vom 1.7.2009 I R 113/08, BFH/NV 2009, 1992 = SIS 09 36 33; vom 15.3.1995 I R 98/94, BFHE 177, 269, BStBl II 1995,
580 = SIS 95 15 15, alle zum DBA mit der Schweiz).
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4. Die Vorinstanz hat ein abweichendes
Rechtsverständnis vertreten. Die Sache ist spruchreif und die
Klage abzuweisen. Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtenen
Bescheide aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft sein
könnten, sind weder den Feststellungen des FG zu entnehmen
noch von dem Kläger benannt worden.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus §
135 Abs. 1 FGO.
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