1
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist kraft
Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der C-GmbH.
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Alleinige Gesellschafterin der
Klägerin war seit dem 1.1.1999, dem Streitjahr, eine
Kapitalgesellschaft englischen Rechts (public limited company - plc
- ), die C-plc, mit Sitz und Geschäftsleitung in
Großbritannien. Die Klägerin wiederum hielt im
Streitjahr 96,5 v.H. der Anteile an der C-GmbH. Die restlichen 3,5
v.H. hielt die zum Konzern gehörende C-Ltd., ebenfalls mit
Sitz in Großbritannien. Daneben bestand eine Beteiligung der
Klägerin mit 25,5 v.H. an der C-AG mit Sitz in der Schweiz.
Die übrigen Anteile an der C-AG wurden von der C-plc gehalten,
die überdies an weiteren Kapitalgesellschaften im Ausland
beteiligt war. Sämtliche Gesellschaften waren im
Geschäftsfeld der Telekommunikation und deren Aufbau und
Betrieb tätig.
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Geschäftsführer der Klägerin
wie der C-GmbH war X. X war zudem Mitglied des Senior Management
Board der C-plc, dessen Aufgabe die strategische Führung der
gesamten Gruppe war. Es umfasste im Streitjahr sieben Personen, die
sich neben dem Chief Executive Officer (CEO) sowie Chief Financial
Officer (CFO) auch aus den für die Leitung der anderen
Tochtergesellschaften Verantwortlichen zusammensetzten.
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In den Vorjahren hatte die C-GmbH Darlehen
bei der C-plc aufgenommen, die zum 1.1.1999 die Klägerin als
Darlehensgeberin übernahm. Zum 31.12.1999 belief sich der
Stand der Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf
Monaten auf insgesamt 569.667.978,05 DM. Im Streitjahr fielen
dafür Darlehenszinsen in Höhe von 40.781.545 DM
an.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) rechnete die Darlehenszinsen dem Gewinn der
C-GmbH als sog. Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 1
des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1999) hinzu. Der danach
ermittelte Gewerbesteuermessbetrag betrug Null. Der
vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.1999 wurde auf
71.738.083 DM festgestellt.
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Die dagegen gerichteten Klagen, mit denen
die C-GmbH begehrte, erklärungsgemäß als
Organgesellschaft der Klägerin behandelt zu werden, blieben
erfolglos. Das Hessische Finanzgericht (FG) wies sie mit Urteilen
vom 18.5.2010 8 K 3137/06 (Gewerbesteuermessbetrag) und 8 K 1160/10
(vortragsfähiger Gewerbeverlust) wegen Fehlens der notwendigen
wirtschaftlichen Eingliederung als unbegründet ab; die Urteile
sind in EFG 2010, 2024 = SIS 10 28 25 sowie EFG 2010, 2026 = SIS 10 28 24 abgedruckt.
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Die Klägerin rügt mit ihren
Revisionen eine Verletzung materiellen Rechts und beantragt, die
FG-Urteile sowie die angefochtenen Steuerbescheide aufzuheben,
hilfsweise, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
anzurufen.
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Das FA beantragt, die Revisionen
zurückzuweisen.
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II. Die gemäß § 73 Abs. 1
i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu
gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Revisionen
sind begründet. Die Vorinstanz hat zwar zu Recht ein -
tatbestandlich nicht genügendes - Organschaftsverhältnis
nur zwischen der C-GmbH und der britischen C-plc, nicht aber
zwischen der Klägerin und der C-GmbH angenommen. Es hat jedoch
zu Unrecht vertreten, dass dieses Ergebnis - und damit die
Nichtanerkennung eines sog. gewerbesteuerlichen
Organschaftsverhältnisses - abkommensrechtlichen Anforderungen
standhalte. Die Vorentscheidungen und die angefochtenen
Steuerbescheide sind deswegen antragsgemäß aufzuheben
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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1. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1
Satz 1 GewStG 1999), was der Fall ist, soweit im Inland eine
Betriebsstätte unterhalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
1999). Ist eine Kapitalgesellschaft in ein anderes
inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise
eingegliedert, dass sie die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 bis
3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999) erfüllt, so
gilt sie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 als
Betriebsstätte des anderen Unternehmens. Eine sog.
gewerbesteuerliche Organschaft setzt danach voraus, dass eine
Kapitalgesellschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse -
u.a. und soweit hier von Interesse - in eine nicht steuerbefreite
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
i.S. des § 1 KStG 1999 mit Geschäftsleitung und Sitz im
Inland (§ 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1999) als Organträger
finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich eingegliedert
ist:
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Die finanzielle Eingliederung erfordert, dass
der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn des
Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen und unmittelbar in einem solchen
Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus
den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (§ 14 Nr. 1 Satz
1 KStG 1999); eine mittelbare Beteiligung genügt, wenn jede
der Beteiligungen, auf denen die mittelbare Beteiligung beruht, die
Mehrheit der Stimmrechte gewährt (§ 14 Nr. 1 Satz 2 KStG
1999).
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Die organisatorische Eingliederung ist stets
gegeben, wenn die Organgesellschaft durch einen
Beherrschungsvertrag i.S. des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes
(AktG) die Leitung ihres Unternehmens dem Unternehmen des
Organträgers unterstellt oder wenn die Organgesellschaft eine
nach den Vorschriften der §§ 319 bis 327 AktG
eingegliederte Gesellschaft ist (§ 14 Nr. 2 Satz 2 KStG
1999).
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Wirtschaftlich eingegliedert ist die
Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers nach
ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. Urteile
vom 17.9.2003 I R 98/01, BFH/NV 2004, 808; vom 7.8.2002 I R 83/01,
BFH/NV 2003, 345 = SIS 03 14 56, jeweils m.w.N.), wenn das
herrschende Unternehmen (Organträger) eigene gewerbliche
Zwecke verfolgt, denen sich das beherrschte Unternehmen im Sinne
einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann. Dies ist
regelmäßig dann der Fall, wenn das beherrschende
Unternehmen eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die
durch den Betrieb der Organgesellschaft gefördert wird und die
im Rahmen des Organkreises nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss nach dem
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse beurteilt
werden. Eine eigene gewerbliche Tätigkeit der
Organträgergesellschaft kann auch darin bestehen, dass sie als
sog. geschäftsleitende Holding die einheitliche Leitung
über mehrere Organgesellschaften ausübt und diese damit
zu einer wirtschaftlichen Einheit, die neben die einzelnen
Unternehmen tritt, zusammenfasst. Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass der Obergesellschaft die Qualifikation
einer geschäftsleitenden Holding nicht schon dann zukommt,
wenn die Konzernleitung mittels Personalunion in der
Geschäftsleitung durch einen die verschiedenen
Konzerngesellschaften beherrschenden Gesellschafter wahrgenommen
wird. Vielmehr muss anhand äußerer Merkmale erkennbar
sein, dass die Konzernleitung durch die Obergesellschaft selbst
ausgeübt wird. Die Konzernleitung durch eine Obergesellschaft
ist ferner von dem Sachverhalt zu unterscheiden, dass die
Konzernleitung durch den Gesellschafter der Obergesellschaft
ausgeübt wird und dieser dadurch ein eigenes gewerbliches
Unternehmen betreibt, in das die Organgesellschaften (ggf. auch die
Obergesellschaft) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch
eingegliedert sind (ist). Ebenso wie die Qualifikation der
Obergesellschaft als Organträgerin setzt auch die
Organträgerstellung des Gesellschafters voraus, dass dieser
nicht lediglich stillschweigend seine
Geschäftsführungsfunktionen in den einzelnen Unternehmen
koordiniert, sondern die einheitliche Konzernleitung nach
außen erkennbar ausübt.
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2. Im Streitfall steht zwischen den
Beteiligten letztlich außer Streit, dass die C-GmbH
finanziell wie organisatorisch unmittelbar in die Klägerin
(und zugleich mittelbar in das Unternehmen der C-plc) eingegliedert
war und insoweit - und in Einklang mit dem Senatsurteil vom
22.4.1998 I R 132/97 (BFHE 186, 203, BStBl II 1998, 687 = SIS 98 20 28) - die gesetzlichen Voraussetzungen in § 14 Nr. 1 bis 3
KStG 1999 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 für die
steuerliche Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses
erfüllte. Gleiches gilt im Ergebnis - und ebenfalls in
Einklang mit dem vorzitierten Senatsurteil - für die
wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen der C-plc.
Kontrovers ist zwischenzeitlich nur noch die Frage, ob die
Eingliederungserfordernisse auch unmittelbar gegenüber der
Klägerin vorliegen. Das FG hat das zutreffend verneint.
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Zwar lässt der Senat in seinem Urteil in
BFHE 186, 203, BStBl II 1998, 687 = SIS 98 20 28, an dem er
prinzipiell festhält, insoweit eine mittelbare wirtschaftliche
Eingliederung der Enkelgesellschaft zu der Muttergesellschaft
genügen, vorausgesetzt, diese Vermittlung erfolgt durch eine
„geschlossene Organkette“ von der
Enkelgesellschaft zu der Muttergesellschaft. Doch wird dies nur im
Hinblick auf die seinerzeitige Muttergesellschaft als der
Organträgerin bezogen, nicht aber auf die unmittelbar
beteiligte Zwischengesellschaft (Tochtergesellschaft), für
welche die erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht
vorlagen (s. ebenso Senatsurteil in BFH/NV 2003, 345 = SIS 03 14 56). Man mag insoweit eine unscharfe Formulierung bemängeln
(Mössner, IStR 2010, 778, 779; s. aber auch Sarrazin in
Lenski/Steinberg, GewStG, § 2 Rz 3011, 3033); besser
hätte vielleicht von „geschlossener
Beteiligungskette“ gesprochen werden sollen. Soweit dies
seinerzeit missverständlich war, wird die getroffene Aussage
deswegen jetzt in diesem Sinne präzisiert und
klargestellt.
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Zu der Klägerin als zwischengeschalteter
(inländischer) Holdinggesellschaft bestand indes kein
Organschaftsverhältnis i.S. von § 14 Nr. 1 bis 3 KStG
1999, und zwar schon deswegen nicht, weil die Klägerin als
nicht geschäftsleitende Holding ihrer Betätigung nach im
Streitjahr kein gewerbliches Unternehmen betrieb und die
bloße Rechtsform der Kapitalgesellschaft insofern - und
unbeschadet der Gewerblichkeitsfiktion nach § 2 Abs. 2 Satz 1
GewStG 1999 - insoweit nicht zur Annahme eines gewerblichen
Unternehmens gereicht (vgl. Senatsurteile in BFHE 186, 203, BStBl
II 1998, 687 = SIS 98 20 28; in BFH/NV 2004, 808; Bundesfinanzhof,
Beschluss vom 12.8.2002 VIII B 69/02, BFH/NV 2002, 1579 = SIS 03 02 51; kritisch Sarrazin in Lenski/ Steinberg, a.a.O., § 2 Rz
3033; anders z.B. Walter in Ernst & Young, KStG, § 14 Rz
232 ff., m.w.N.). Die dafür erforderlichen Feststellungen
wurden vom FG tatrichterlich bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO)
getroffen und das alles wird von der Klägerin auch (nicht
mehr) beanstandet.
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3. So gesehen stellt sich das Problem der
Anerkennung einer grenzüberschreitenden Organschaft zu der
britischen C-plc. Tatbestandlich ist eine solche ausgeschlossen;
die C-plc ist als britische Kapitalgesellschaft keine nicht
steuerbefreite Körperschaft i.S. von § 1 KStG 1999 mit
Sitz und Geschäftsleitung im Inland und somit kein
„inländisches Unternehmen“ i.S. von §
2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG
1999. Das nimmt ihr die Fähigkeit, Organträgerin im
steuerlichen Sinne zu sein. Der Revision ist dennoch zu
entsprechen, weil durch die in § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999
i.V.m. § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1999 angeordnete Verengung der
sog. gewerbesteuerlichen Organschaft auf ein anderes
„inländisches“ gewerbliches Unternehmen mit
Geschäftsleitung im Inland gegen das Diskriminierungsverbot
des Art. XX Abs. 4 und Abs. 5 des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
vom 26.11.1964 (BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 730) i.d.F. des
Revisionsprotokolls vom 23.3.1970 (BGBl II 1971, 46, BStBl I 1971,
140) - DBA-Großbritannien 1964/1970 - verstoßen wird
(ebenso z.B. Mössner, IStR 2010, 778, 779; Hageböke in
Strunk/Kaminski/Köhler,
Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 24 OECD-MA
Rz 113.2; s. auch Wunderlich in Endres/Jacob/Gohr/Klein, DBA
Deutschland/ USA, Art. 24 Rz 49 ff.; Schaumburg, Internationales
Steuerrecht, 3. Aufl., Rz 4.62; Rust, IStR 2003, 658; zweifelnd
derselbe in Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl., Art. 24 Rz 166; derselbe,
IStR 2005, 26; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer,
Doppelbesteuerung, Art. 24 MA Rz 101 a.E.). Gleichermaßen hat
das First-Tier Tribunal Tax (Tribunal Judges John Avery Jones CBE
and Edward Sadler), Appeal number TC/2009/12324 vom 1.4.2010 in der
Sache FCE BANK plc vs. The Commissioners For Her Majesty’s
Revenue And Customs, (2010) UKFTT 136 (TC), einen Verstoß
gegen das abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot nach
Maßgabe des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
zwischen Großbritannien und den Vereinigten Staaten von
Amerika für eine ähnliche Konstellation des britischen
Konzernsteuerrechts (sog. group relief) angenommen (mitgeteilt von
Mössner, ebenda; s. auch http://tax.uk.ey.com/UKTax
Library/Case+law/2010/FCE+Bank+plc+v+HMRC+(First+Tier+
Tribunal).htm).
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a) Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren
Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in
dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren
solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,
dürfen nach Art. XX Abs. 4 DBA-Großbritannien 1964/1970
in dem erstgenannten Vertragsstaat keiner Besteuerung (auch nicht
mit Gewerbesteuer, vgl. zu deren Einbeziehung Art. XX Abs. 5
DBA-Großbritannien 1964/1970) oder einer damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender sind als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche
Unternehmen des erstgenannten Staats unterworfen sind oder
unterworfen werden können. Das ist unter den hier in Rede
stehenden Gegebenheiten der Fall. Die Klägerin wird infolge
der beschriebenen Regelungslage gewerbesteuerlich anders behandelt,
als sie es würde, wenn sie nicht mittelbar einer in
Großbritannien ansässigen Person gehören oder der
Kontrolle dieser Person unterworfen würde, sondern ein
„andere(s) ähnliche(s) Unternehmen“ in
Deutschland wäre:
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Die Klägerin unterfällt als
„Unternehmen eines dieser Gebiete“ i.S. von Art.
XX Abs. 4 (i.V.m. Art. II Abs. 1 Buchst. j)
DBA-Großbritannien 1964/1970 dem Schutzbereich jenes
Artikels. Sie wird mittelbar von der C-plc als einer (juristischen)
Person (vgl. Art. II Abs. 1 Buchst. f DBA-Großbritannien
1964/1970) mit Geschäftsleitung und Sitz in
Großbritannien beherrscht. Sitz und Geschäftsleitung
sind Merkmale, welche die Ansässigkeit der C-plc in
Großbritannien begründen (Art. II Abs. 1 Buchst. h
Unterabs. i, Buchst. j DBA-Großbritannien 1964/1970; dazu
Beckmann in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. II
Großbritannien Rz 17 ff.). Indem sie nicht Organgesellschaft
i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 der C-plc sein kann,
wird die Klägerin damit steuerlich wegen der Ansässigkeit
der C-plc als das i.S. von Art. XX Abs. 4 DBA-Großbritannien
1964/1970 maßgebliche Unterscheidungsmerkmal (vgl. Rust, IStR
2003, 658, 659, m.w.N.) abweichend von einem inländischen
Unternehmen behandelt, das nicht von einer in Großbritannien,
sondern von einer im Inland ansässigen Person beherrscht wird.
Diese steuerliche Andersbehandlung betrifft sowohl die
gewerbesteuerliche Behandlung als (fiktive) Betriebsstätte der
C-plc als auch die daraus abzuleitenden steuerlichen Folgen (vgl.
auch Senatsurteil vom 29.1.2003 I R 6/99, BFHE 201, 463, BStBl II
2004, 1043 = SIS 03 25 03). Unter den Gegebenheiten des Streitfalls
sind dies die gewerbesteuerliche Erfassung des Einkommens der
Klägerin bei dieser und die daraus abgeleitete Festsetzung
eines Gewerbesteuermessbetrages (§ 14 GewStG 1999) bzw. die
Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlustes (§ 10a GewStG
1999), jeweils mit hälftiger Hinzurechnung der von der C-GmbH
zunächst an die C-plc und sodann im Streitjahr an die
Klägerin abgeführten Darlehenszinsen zum Gewinn aus
Gewerbebetrieb (ermittelt nach Maßgabe von § 7 GewStG
1999 i.V.m. §§ 4, 5 des Einkommensteuergesetzes, § 8
Abs. 1 KStG 1999) als sog. Dauerschuldzinsen gemäß
§ 8 Nr. 1 GewStG 1999 (s. Wunderlich in
Endres/Jacob/Gohr/Klein, a.a.O., Art. 24 Rz 51).
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b) Das Vorbringen des FA ist nicht geeignet,
an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Das betrifft namentlich
das auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
8.12.2004 (BStBl I 2004, 1181 = SIS 05 03 62) gestützte
Vorbringen, eine schädliche Ungleichbehandlung scheide aus.
Denn ein Organschaftsverhältnis setze zwingend die
inländische Steuerpflicht sowohl des Organträgers als
auch der Organgesellschaft voraus. Eine inländische
Gesellschaft, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder
mittelbar einer nur im anderen Vertragsstaat ansässigen Person
gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, befinde sich im
Hinblick auf die Besteuerung als Teil eines Organ- oder
Konsolidierungskreises nicht in der gleichen Lage wie eine
inländische Gesellschaft, deren Kapital einer
inländischen Gesellschaft gehört oder ihrer Kontrolle
unterliegt. Würde eine Organschaft mit einem
ausländischen Organträger, der seine
Geschäftsleitung im Ausland hat, anerkannt, wäre der
Gewinn der Organgesellschaft der inländischen Besteuerung
entzogen. Selbst wenn auf den Organträger zugegriffen werden
könnte, wäre die inländische Besteuerung seiner
Gewinne entsprechend Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Musterabkommens der
Organisation for Economic Cooperation and Development
(OECD-MustAbk) untersagt. Darüber hinaus werde der Staat des
Organträgers den Gewinn der inländischen
Organgesellschaft nach seinem Recht nicht besteuern können. Im
Ergebnis würde der Gewinn der Organgesellschaft nicht
besteuert. Diese Folge könne sich ebenso im Umkehrfall
ergeben, d.h. bei einer ausländischen Organgesellschaft mit
einem inländischen Organträger mit Geschäftsleitung
im Inland. Eine Nichtbesteuerung sei aber nicht Zweck des
Diskriminierungsverbots.
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Diesem Gedankengang ist nicht beizupflichten,
ebenso wenig wie der dazu vertretenen Auffassung der Vorinstanz und
des FA, dass Rechtsfragen der Einkünftezurechnung sowie der
inländischen Steuerpflicht nicht Gegenstand von Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung sind. Denn es geht insoweit nicht
um die in der Tat rein innerstaatlich begründeten Merkmale der
Einkünftezurechnung oder der Steuerpflicht, sondern allein
darum, dass diese unterschiedlich qualifiziert werden, je nachdem,
ob es sich bei dem Anteilseigner um ein inländisches
Unternehmen handelt oder aber um ein solches des anderen
Vertragsstaats. Zwar können sich daraus unter Umständen
Besteuerungsdefizite ergeben, weil der steuerliche Zugriff auf den
im Ausland ansässigen Organträger misslingt. Doch liegt
das allein an dem innerstaatlichen Recht des (in diesem Fall)
anderen Vertragsstaats sowie an der abkommensrechtlich vereinbarten
Verteilung der Besteuerungsrechte in Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5
Abs. 7 OECD-MustAbk (= Art. III Abs. 1 i.V.m. Art. II Abs. 1
Buchst. l Unterabs. vi DBA-Großbritannien 1964/1970), die die
Betriebsstättenfiktion in § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999
auf ausländerbeherrschte Tochtergesellschaften nur für
den - hier nicht einschlägigen - Fall nachvollzieht, dass sich
eine Betriebsstätteneigenschaft auf andere Gründe als die
Beherrschungssituation stützt (vgl. Art. II Abs. 1 Buchst. l
Unterabs. vi DBA-Großbritannien 1964/1970: „...
für sich allein ...“). Dass Vorschriften einer
Gruppenbesteuerung und Konzernkonsolidierung wegen der damit auf
den verschiedenen Unternehmensebenen verbundenen und in den
jeweiligen Vertragsstaaten ineinandergreifenden steuerlichen Vor-
und Nachteile dem Schutzbereich des Art. 24 Abs. 5 OECD-MustAbk
(hier: des Art. XX Abs. 4 DBA-Großbritannien)
grundsätzlich (und auch ohne einen spezifischen
Abkommensvorbehalt, wie dieser etwa in Nr. 21 des Protokolls vom
29.8.1989 zum DBA-USA 1989/ 2006 i.V.m. Art. 24 Abs. 4 dieses
Abkommens enthalten ist) infolge eines teleologisch reduzierten
Verständnisses von vornherein entzogen wären (s. dazu und
zu Nachweisen aus dem Ausland z.B. Rust in Vogel/Lehner, a.a.O.,
Art. 24 Rz 166; s. auch nunmehr Nr. 77 des OECD-Musterkommentars zu
Art. 24 OECD-MustAbk [dort eingefügt: 2008]), lässt sich
dem Abkommenstext und den Abkommenszusammenhängen jedenfalls
des hier in Rede stehenden DBA-Großbritannien 1964/1970
(für das die OECD-Musterkommentierung aus dem Jahre 2008
ohnehin ohne Bedeutung ist, vgl. Senatsbeschluss vom 19.5.2010 I B
191/09, BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156 = SIS 10 17 73), nicht
entnehmen. Auch wenn es dadurch im Ergebnis für die
betreffenden Einkünfte zu einer
„Keinmalbesteuerung“ in beiden Vertragsstaaten
kommen kann, rechtfertigt das vor dem Hintergrund des absolut
wirkenden abkommensrechtlichen Verbots von Diskriminierungen in
Art. 24 Abs. 5 OECD-MustAbk (= Art. XX Abs. 4
DBA-Großbritannien 1964/1970) hiernach nicht die steuerliche
Andersbehandlung des ausländerbeherrschten gegenüber dem
inländerbeherrschten Inlandsunternehmen in Abhängigkeit
von einem ansässigkeitsbegründenden Merkmal i.S. des Art.
4 Abs. 1 OECD-MustAbk (s. Senatsurteil in BFHE 201, 463, BStBl II
2004, 1043 = SIS 03 25 03; Wunderlich in Endres/Jacob/Gohr/Klein,
a.a.O., Art. 24 Rz 51). Schließlich ist der ausländische
Gesellschafter des Inlandsunternehmens und ist die Frage nach der
Realisierung von Steueransprüchen diesem gegenüber schon
deshalb nicht in den Blick zu nehmen, weil der Gesellschafter
ohnehin nicht durch das abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot
geschützt wird (z.B. Rust in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 24 Rz
104).
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4. In Anbetracht dessen bedarf es keiner
Entscheidung darüber, ob die beschriebene steuerliche
Behandlung auch deswegen unanwendbar bleiben müsste, weil sie
gegen Unionsrecht und namentlich gegen die Niederlassungsfreiheit
(Art. 43 i.V.m. Art. 48 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur
Änderung des Vertrages über die Europäische Union,
der Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender
Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr.
C 325, 1, jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrages von
Lissabon zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft - AEUV -, Amtsblatt der
Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01) verstieße; es
erübrigt sich daher, zunächst eine Vorabentscheidung des
EuGH (gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV) einzuholen.
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5. Die gewerbesteuerliche Organschaft zwischen
der Klägerin und der C-plc ist damit im Ergebnis anzuerkennen.
Das führt dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht
der Organgesellschaft für die Dauer der Organschaft dem
Organträger zugerechnet wird (Senatsurteile vom 27.6.1990 I R
183/85, BFHE 161, 157, 160, BStBl II 1990, 916, 918 = SIS 90 19 26;
vom 28.10.1999 I R 111/97, BFH/NV 2000, 896 = SIS 00 57 04).
Deshalb ist der Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis
gehörenden Gewerbebetriebe - das sind die Gewerbebetriebe des
Organträgers und der Organgesellschaft - allein gegenüber
dem Organträger festzusetzen. Da die Vorinstanz eine
abweichende Rechtsauffassung vertreten hat, waren ihre Urteile
ebenso wie die angefochtenen Steuerbescheide aufzuheben.
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