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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 51/06 |
| §§: | FGO § 40 Abs. 2, FGO § 44, FGO § 67, AO § 367 Abs. 2 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1 |
| Schlagwörter | Klagebegehren, Rechtsschutzinteresse, Klageänderung, Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung, Verfassung |
| Rechtsfrage: | Können die Kläger noch die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags (gebotene Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1708/06) und die Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten begehren, wenn hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens Einigung erzielt wurde und das FA einen Änderungsbescheid erlassen sowie die Hauptsache für erledigt erklärt hat? Liegt hierin eine zulässige Klageerweiterung und keine Klageänderung i.S. des § 67 FGO? Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Klageverfahrens? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 18.11.2005 |
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 3561/04 E |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 14 49 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 11.02.2009 |
| Erledigungs-Az: | X R 51/06 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 21 62, SIS 09 30 12 |