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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 84/13 (BFH) | 
| §§: | EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 3, EStG § 32 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, EStG § 2 a Abs. 1 | 
| Schlagwörter | Außerordentliche Einkünfte, Progressionsvorbehalt, Negative Einkünfte, Beschränkung | 
| Rechtsfrage: | Ist § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch auf die nach DBA steuerfreien Einkünfte, die nicht bei der Ermittlung der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage, sondern nur gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (Fünftelregelung) im Wege des sog. Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind, anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 22.10.2013 | 
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 2071/11 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 05 79 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 25.11.2014 | 
| Erledigungs-Az: | I R 84/13 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 07 78 | 
