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Keine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel gegen die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

Keine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel gegen die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten: 1. Die AdV eines Grunderwerbsteuerbescheids, dessen Bemessungsgrundlage sich aus einem Grundbesitzwert ergibt, kommt nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 11 i.V.m. § 8 Abs. 2 GrEStG und §§ 138 ff. BewG in Betracht. - 2. Im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu beachten, dass regelmäßig keine weitergehende Entscheidung getroffen werden kann als vom BVerfG zu erwarten ist. - Urt.; BFH 5.4.2011, II B 153/10; SIS 11 13 27

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Grunderwerbsteuer
Fundstellen
  1. BFH 05.04.2011, II B 153/10
    BStBl 2011 II S. 942
    DStR 2011 S. 769
    LEXinform 5011877

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 17.11.2011
    -/- in NWB 17/2011 S. 1428
    St.B. in BB 26/2011 S. 1636
    -/- in NWB 25/2011 S. 2126
    A.H. in BFH/PR 7/2011 S. 280
    KAM in Stbg 9/2011 S. M 20
Normen
[GrEStG] § 1 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 11
[BewG] § 138
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 22.9.2015, SIS 15 29 69, Solidaritätszuschlag, Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (AdV): 1. Der Senat ist von der Verfassungswid...
  • OFD Magdeburg 20.1.2014, SIS 15 03 18, Grunderwerbsteuer, vorläufige Festsetzung, vorläufige Feststellung: Einsprüche gegen Grunderwerbsteuerbes...
  • FG Köln 20.12.2013, SIS 14 06 06, Aussetzung der Vollziehung, Bewertung von Grundvermögen: 1. Ein gemäß §§ 180 ff. BewG typisiert ermittelt...
  • BFH 18.12.2013, SIS 14 10 54, Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 h EStG 2002 n.F.: 1. Es ist ernstlich zweifelhaft,...
  • BFH 21.11.2013, SIS 13 32 64, Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfas...
  • BFH 16.10.2012, SIS 13 01 82, Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F....
  • BFH 16.10.2012, SIS 12 30 56, Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F:...
  • FG Köln 4.7.2012, SIS 12 26 80, Keine AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Finanzierungsanteil...
  • FG Köln 4.7.2012, SIS 12 26 81, Keine AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Finanzierungsanteil...
  • FG Hamburg 9.5.2012, SIS 12 20 29, Körperschaftsteuer, Keine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkei...
  • BFH 9.5.2012, SIS 12 21 91, AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln: Zur Frage der AdV bei einer Kürzung des Verlustabzugs durch § 8 ...
  • BFH 13.3.2012, SIS 12 12 74, Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8 a Abs. 2 Alternative 3 KStG 2002 n.F.: Es ist erns...
  • FG Baden-Württemberg 2.12.2011, SIS 12 02 62, Aussetzung der Vollziehung bei der Versagung der Eintragung der Lohnsteuerklassen III und V auf der Lohns...
  • FG Baden-Württemberg 12.9.2011, SIS 11 38 46, Aussetzung der Vollziehung eines Einzelveranlagungsbescheides, ernstliche Zweifel an der Versagung der Zu...
  • FG Düsseldorf 5.9.2011, SIS 11 35 24, Erstattungszinsen nach § 233 a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen: Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ...
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  • Niedersächsisches FG 15.6.2011, SIS 11 31 55, Aussetzung der Vollziehung, Splitting für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft: Es bestehen er...
  • BFH 23.5.2011, SIS 11 26 21, Aussetzung der Vollziehung bei Übergang zu einer anderen Veranlagungsform im Rahmen eines Änderungsbesche...
  • BFH 4.5.2011, SIS 11 23 79, Festsetzung von Grunderwerbsteuer für Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand wegen deren Umwand...
Fachaufsätze
  • LIT 02 20 73 St. Behrens, BB 26/2011 S. 1636: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - BB-Kommentar zum BFH-Vorlage-...
  • LIT 02 21 18 A. Pahlke, NWB 25/2011 S. 2126: Grundbesitzbewertung und Grunderwerbsteuer - Anmerkungen zu den BFH-Beschlüssen vom 2.3.2011, II R 23/10 ...

 

1

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine vormalige Gesellschaft luxemburgischen Rechts, vereinigte in ihrer Hand aufgrund eines Vertrags vom 2.12.2008 alle Anteile der T S.a.r.l. (T) mit Sitz in Luxemburg. Zum Vermögen der T gehörten zahlreiche inländische Grundstücke.

 

 

2

Das Finanzamt S erließ am 3.3.2010 gegenüber der Antragstellerin gemäß § 17 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer im Hinblick auf die durch den Vertrag vom 2.12.2008 verwirklichte Vereinigung aller Anteile (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) der T in der Hand der Antragstellerin.

 

 

3

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA - ) setzte gegen die Antragstellerin durch geänderten Bescheid vom 6.8.2010 Grunderwerbsteuer in Höhe von 231.175 EUR fest. Der Bescheid erging gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung (AO) vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. des § 138 des Bewertungsgesetzes (BewG) als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist. Die Bemessungsgrundlage von 6.605.000 EUR ergab sich aus einer Schätzung in Höhe von 50 v.H. des Marktwerts der insgesamt zwölf im Bezirk des FA gelegenen Grundstücke der T. Für diese Grundstücke lagen die vom FA bei den Lagefinanzämtern angeforderten Feststellungsbescheide über die Grundbesitzwerte noch nicht vor. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.

 

 

4

Die Antragstellerin beantragte zunächst beim FA und danach beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids auszusetzen und machte unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.5.2009 II R 64/08 (BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856 = SIS 09 21 89) und vom 29.7.2009 II R 8/08 (BFH/NV 2010, 60 = SIS 09 37 31) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. der §§ 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer geltend. Ferner habe das FA das ihm durch § 155 Abs. 2 AO eröffnete Ermessen, einen Steuerbescheid (Folgebescheid) vor Erlass des Grundlagenbescheids zu erteilen, nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

 

 

5

Das FG hat die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 6.8.2010 bis zum Ergehen der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Grundbesitzwertfeststellungsbescheide ausgesetzt und ab Fälligkeit der Grunderwerbsteuer bis zum Ergehen der gerichtlichen Aussetzungsentscheidung aufgehoben. Es bestünden im Hinblick auf die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG anzuwendenden §§ 138 ff. BewG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids. Dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin stehe kein überwiegendes öffentliches Interesse und insbesondere nicht das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung entgegen.

 

 

6

Das FG hat die Beschwerde zugelassen.

 

 

7

Das FA hat Beschwerde eingelegt und wie folgt begründet: Das FG habe bei seiner Entscheidung die große Breitenwirkung einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) verkannt. Unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin angesetzten Verkehrswerte schon für alle in Schleswig-Holstein gelegenen Grundstücke ergebe sich eine Grunderwerbsteuer in Höhe von etwa 3 Mio. EUR. Für den Haushalt des Landes Schleswig-Holstein sei dieser Betrag keine unerhebliche Größe.

 

 

8

Das FA beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

 

 

9

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

 

10

II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags auf AdV.

 

 

11

1. Gemäß § 69 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes auf Antrag u.a. dann ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen.

 

 

12

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10.2.1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182 = SIS 67 01 06; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 86, m.w.N.). Solche Umstände sind im Streitfall nicht gegeben.

 

 

13

2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids im Hinblick darauf, dass dieser als Folgebescheid gemäß § 155 Abs. 2 AO vor dem Erlass der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 3 und § 151 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 BewG erforderlichen gesonderten Feststellungsbescheide ergangen ist, bestehen nicht. § 155 Abs. 2 AO lässt die Erteilung eines Steuerbescheids ausdrücklich zu, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde. Im Streitfall ist auch dem Erfordernis, dass ein auf § 155 Abs. 2 AO gestützter Steuerbescheid einen klaren und eindeutigen Hinweis auf eine insoweit nur vorläufig getroffene Regelung enthalten muss (vgl. BFH-Urteile vom 19.4.1989 X R 3/86, BFHE 156, 383, BStBl II 1989, 596 = SIS 89 17 52; vom 11.12.1997 III R 14/96, BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401 = SIS 98 07 37), hinreichend Rechnung getragen. Denn in dem angefochtenen Bescheid ist durch die ausdrückliche Kennzeichnung der zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage als „Schätzwert“ sowie den weiteren Hinweis, dass der Gesamtbetrag der Grundbesitzwerte „0“ EUR betrage, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Regelung im Vorgriff auf die noch ausstehenden Bescheide über die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte erfolgte.

 

 

14

Aus dem Vorbringen der Antragstellerin, das FA habe sein in § 155 Abs. 2 AO eingeräumtes Ermessen zum Erlass eines Steuerbescheids vor Ergehen der Grundlagenbescheide nicht ausgeübt, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Dabei kann offen bleiben, ob das nur den Zeitpunkt der Entscheidung betreffende Ermessen i.S. des § 155 Abs. 2 AO (vgl. Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 155 AO Rz 44) überhaupt einer Begründung bedarf oder ob insoweit die bei Ausübung sog. intendierten Ermessens (dazu Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 5 AO Rz 14) geltenden Begründungserleichterungen anzuwenden sind. Es sind jedenfalls weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch nach Aktenlage Gesichtspunkte erkennbar, aus denen sich eine Ermessensbeschränkung des FA ergeben könnte. Überdies kann die fehlende Begründung einer Ermessensentscheidung gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO noch im Einspruchsverfahren nachgeholt werden.

 

 

15

3. Die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids ist auch nicht deshalb auszusetzen, weil die Verfassungsmäßigkeit der Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Maßgabe der - im Streitfall geschätzten - Grundbesitzwerte (§ 11 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG und § 138 Abs. 2 bis 4 BewG) ernstlich zweifelhaft ist.

 

 

16

a) Der Senat ist zwar, wie er in seinen Vorlagebeschlüssen vom 2.3.2011 II R 64/08 und II R 23/10 (nicht veröffentlicht - n.v. -, derzeit „www.bundesfinanzhof.de“) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgeführt hat, von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften überzeugt. Daraus ergeben sich auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids.

 

 

17

Für Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist aber zu beachten, dass regelmäßig keine weitergehende Entscheidung getroffen werden kann als vom BVerfG zu erwarten ist (BFH-Beschlüsse vom 11.6.1986 II B 49/83, BFHE 146, 474, BStBl II 1986, 782 = SIS 86 15 15; vom 11.9.1996 II B 32/96, BFH/NV 1997, 270 = SIS 97 05 51; vom 17.7.2003 II B 20/03, BFHE 202, 380, BStBl II 2003, 807 = SIS 03 38 19; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz 88; a.A. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 FGO Rz 96).

 

 

18

b) Für die im Streitfall maßgebenden Vorschriften des § 11 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG und § 138 Abs. 2 bis 4 BewG kann nicht angenommen werden, dass diese auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 2.3.2011 II R 64/08 und II R 23/10 (n.v., derzeit „www.bundesfinanzhof.de“) hin vom BVerfG rückwirkend für nichtig erklärt werden. Nach der ständigen Spruchpraxis des BVerfG (vgl. etwa Beschluss vom 21.7.2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, DStR 2010, 1721 = SIS 10 22 40, m.w.N.) ist regelmäßige Folge einer - wie hier in Betracht kommenden - Verletzung des Gleichheitssatzes die Unvereinbarkeitserklärung. Dabei kommt eine befristete Fortgeltungsanordnung einer als verfassungswidrig erkannten Bestimmung u.a. aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung in Betracht (BVerfG—Beschluss in DStR 2010, 1721 = SIS 10 22 40, m.w.N.). Demgemäß hat das BVerfG auch in seinem zur Erbschaftsteuer ergangenen Beschluss vom 7.11.2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter D.II.) die befristete weitere Anwendung des geltenden Erbschaftsteuerrechts bis zur gesetzlichen Neuregelung zugelassen und dies mit Erfordernissen einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung begründet.

 

 

19

Der Senat vermag nichts für eine davon abweichende Beurteilung für den Fall zu erkennen, dass das BVerfG § 11 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG und § 138 Abs. 2 bis 4 BewG für verfassungswidrig erklären sollte. Das BVerfG ist zwar bereits in seinem zur Erbschaftsteuer ergangenen Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter C.II.2.g zum Ergebnis gelangt, §§ 138 ff. BewG genügten in allen Teilbereichen nicht den Vorgaben des Gleichheitssatzes. Der vorgenannten Entscheidung kommt jedoch, wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 2.3.2011 II R 64/08 und II R 23/10 näher ausgeführt hat, keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Anwendung des § 11 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG und § 138 Abs. 2 bis 4 BewG zu.