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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 36/19 (BFH)
§§: UStG § 3 a Abs. 1 Satz 1, UStG § 3 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, UStG § 3 a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b, UStG § 10 Abs. 1
Schlagwörter Ort der Leistung, Lotterie, Elektronische Übermittlung, Internet, Glücksspiel, Steuerfreier Umsatz, Bemessungsgrundlage
Rechtsfrage: Erbringt die Klägerin, eine Gesellschaft britischen Rechts in der Rechtsform der Limited mit Sitz in Großbritannien, mit einer Zweitlotterie (Angebot von Tipps auf die Ziehungen terrestrischer Lotterien - Erstlotterien) sonstige Leistungen auf elektronischem Weg i.S. des § 3 a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG, die in der Bundesrepublik Deutschland steuerbar und nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG sind? Erfolgen solche elektronischen Dienstleistungen aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung? Wie ist die Bemessungsgrundlage dieser Umsätze zu ermitteln? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.11.2019
Vorinstanz/AZ: 5 K 134/17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.08.2022
Erledigungs-Az: XI R 36/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 20 75