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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) betrieb in den Streitjahren 1997 bis 2004 in
gemieteten Räumen bis zu fünf Spielhallen, in denen
Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt waren.
Nach dem vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen
Sonderprüfungsbericht über eine beim Kläger
durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 30.11.2005
war der jeweils ca. 20 qm große Lokalteil, in dem die
Geldspielgeräte aufgestellt waren, nur mit Stellwänden
oder größeren Pflanzen vom übrigen Ladenlokal
abgetrennt. Bei einer Nutzfläche der Spielhallen von insgesamt
650 qm betrug hiernach die Fläche für die Geldspiel- und
Unterhaltungsspielgeräte 80 bzw. 570 qm. Die Umsätze
entfielen durchschnittlich zu 71,6 % auf die Geldspiel- und zu 28,4
% auf die Unterhaltungsspielgeräte.
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In den Umsatzsteuererklärungen
für die Streitjahre 1997 bis 2003 behandelte der Kläger
auch die Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielgeräte
zunächst als steuerpflichtig.
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Im Juli und August 2005 reichte der
Kläger berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die
Streitjahre 1997 bis 2003 ein, in denen er unter Bezugnahme auf das
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom
17.2.2005 C-453/02 und C-462/02 - Linneweber und Akritidis - (Slg.
2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 = SIS 05 16 75), nach dem
sich Veranstalter von Glücksspielen unmittelbar auf die
Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) berufen können, die
Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten als
steuerfrei behandelte. In den berichtigten Erklärungen teilte
er die Vorsteuerbeträge, die weder den Umsätzen aus dem
Betrieb der Geldspiel- noch denen aus dem Betrieb der
Unterhaltungsspielgeräte direkt zuzuordnen waren, auf, und
zwar nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den
steuerfreien Umsätzen. Dementsprechend ging der Kläger
bei der im Oktober 2005 eingereichten Umsatzsteuererklärung
für das Streitjahr 2004 vor.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erließ entsprechend den
Prüfungsfeststellungen der beim Kläger
durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung, wonach die
nicht bestimmten Ausgangsumsätzen zuzuordnenden
Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel aufzuteilen und
der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
zu korrigieren waren, am 27.12.2005 geänderte
Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1997 bis
2004.
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Hiergegen legte der Kläger jeweils
Einspruch ein und teilte nunmehr die nicht zuzuordnenden
Vorsteuerbeträge (erstmals) im Verhältnis zu den für
die Geldspiel- einerseits und die Unterhaltungsspielgeräte
andererseits benötigten Stand- bzw. Nutzflächen
auf.
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Die Einsprüche wurden mit
Einspruchsentscheidung vom 14.11.2006 als unbegründet
zurückgewiesen.
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Die anschließende Klage hatte keinen
Erfolg. Das FG führte aus, das FA habe die nicht bestimmten
Ausgangsumsätzen zuzuordnenden Vorsteuerbeträge
zutreffend nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt und zu Recht
auch die Vorbezüge der Erstjahre in die Vorsteuerkorrektur
nach § 15a UStG einbezogen.
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Die Vorentscheidung ist in EFG 2010, 988 =
SIS 10 14 42 veröffentlicht.
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Mit der vom FG zugelassenen Revision
rügt der Kläger die Verletzung materiellen
Rechts.
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Er ist der Ansicht, seine Wahl des
Flächenschlüssels zur Aufteilung der nicht bestimmten
Ausgangsumsätzen zuzuordnenden Vorsteuerbeträge sei
sachgerecht und könne weder vom FA noch vom FG durch einen
anderen Aufteilungsmaßstab ersetzt werden. Die
Unterhaltungsspielgeräte hätten einen Großteil der
Spielhallenflächen eingenommen. Es habe eine klare Aufteilung
der Räume gegeben.
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Es könne einem Steuerpflichtigen nicht
vorgeworfen werden, eine Schätzungsmethode gewählt zu
haben, die nach Abschn. 208 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR)
auch von der Finanzverwaltung anzuwenden sei.
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Nach dem EuGH-Urteil vom 8.11.2012 C-511/10
- BLC Baumarkt - (UR 2012, 968, HFR 2013, 79 = SIS 12 33 74) sei es
möglich, die Vorsteuerbeträge abweichend vom
Umsatzmaßstab zu verteilen. Da die Verwaltung an die UStR
gebunden gewesen sei, sei der dort vorgesehene und von ihm
gewählte Flächenmaßstab zwingend zu
berücksichtigen.
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Der Sachverhalt des Streitfalls
unterscheide sich maßgeblich von dem, der dem Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.7.2011 V R 36/10 (BFHE 234, 542, BStBl
II 2012, 77 = SIS 11 34 43) zugrunde gelegen habe, wonach eine
flächenbezogene Vorsteueraufteilung nicht beansprucht werden
könne, wenn der Unternehmer einzelne Standflächen einer
Spielhalle teilweise für den Betrieb der einen Geräteart
und teilweise für den Betrieb der anderen Geräteart
verwendet habe. Vorliegend seien die jeweiligen Flächen klar
getrennt und eindeutig bestimmten Umsätzen zuzuordnen gewesen;
konkret ermittelbare Flächen seien entweder nur für
Geldspielgeräte oder nur für
Unterhaltungsspielgeräte genutzt worden.
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Die Abtrennung der Teilflächen - durch
im Baukörper vorhandene Trennwände - sei weder
kurzfristig noch flexibel gewesen. Es habe sich jeweils - wie
bereits erstinstanzlich vorgebracht - um getrennte Räume im
baurechtlichen Sinne gehandelt. Die baurechtliche Situation lasse
sich über die vorliegenden Pläne sowie über die
heutige Situation in den Objekten nachvollziehen.
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Ein Mitarbeiter der Oberfinanzdirektion
(OFD) Münster habe ihn veranlasst, die Vorsteuerbeträge
zunächst nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den
steuerfreien Umsätzen aufzuteilen; dieser habe ihm geraten, er
solle erst einmal den Umsatzschlüssel anwenden, um sein Geld
zu bekommen, und dann den Flächenschlüssel durch eine
rechtliche Auseinandersetzung erstreiten.
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Die Voraussetzungen für eine
Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG lägen nicht vor. Die
betreffenden Geldspielgeräte seien von ihrer Anschaffung bis
zum Ende ihrer betrieblichen Nutzung in gleicher Weise genutzt
worden.
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Eine Vorsteuerkorrektur komme entsprechend
Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG nur in Betracht, wenn sich der
Anspruch auf Vorsteuerabzug in den folgenden Jahren gegenüber
dem Anspruch für das Jahr, in dem die Güter erworben oder
hergestellt worden seien, geändert habe. Dies sei vorliegend
nicht der Fall.
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Der erkennende Senat habe in seiner §
15a UStG betreffenden Entscheidung vom 19.10.2011 XI R 16/09 (BFHE
235, 532, BStBl II 2012, 371 = SIS 12 04 11) verkannt, dass
aufgrund der EuGH-Entscheidung - Linneweber und Akritidis - (Slg.
2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94) weder eine Rechts- noch eine
Tatsachenänderung eingetreten sei.
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide vom
27.12.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2006
dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für die
Streitjahre auf ... EUR (1997), ... EUR (1998), ... EUR (1999), ...
EUR (2000), ... EUR (2001), ... EUR (2002), ... EUR (2003) sowie
... EUR (2004) festgesetzt wird, hilfsweise die Sache an das FG
zurückzuverweisen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Es verweist auf die Vorentscheidung und
bringt weiter vor, der BFH habe durch sein Urteil in BFHE 234, 542,
BStBl II 2012, 77 = SIS 11 34 43 nunmehr geklärt, dass die
Vorsteueraufteilung nach der Richtlinie 77/388/EWG vorzunehmen sei,
wenn sich der Unternehmer für die Steuerfreiheit eines Teils
seiner Leistungen - wie hier auf das Unionsrecht - berufe, und er
demnach nur zu einer umsatzbezogenen, nicht aber zu einer
flächenbezogenen Vorsteueraufteilung berechtigt sei.
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Ebenso habe der erkennende Senat in seinem
Urteil in BFHE 235, 532, BStBl II 2012, 371 = SIS 12 04 11
inzwischen entschieden, dass sich die für den
ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen
Verhältnisse i.S. des § 15a UStG änderten, wenn sich
der Steuerpflichtige nachträglich innerhalb des
Berichtigungszeitraums auf die Steuerfreiheit seiner
Verwendungsumsätze gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f
der Richtlinie 77/388/EWG berufe.
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Im Übrigen sei der vom Kläger
nachträglich vorgebrachte Sachverhalt zur Begründung
seiner Revision nicht geeignet.
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II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet. Sie war daher nach § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
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Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden,
dass die vom Kläger begehrte Vorsteueraufteilung nach dem
Flächenschlüssel zu versagen ist. Ebenso geht die
Vorentscheidung zutreffend von einer Vorsteuerkorrektur zu Lasten
des Klägers nach § 15a UStG aus.
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1. Der Kläger ist im Streitfall nicht zu
einer flächenbezogenen Vorsteueraufteilung berechtigt.
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a) Verwendet der Unternehmer einen für
sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder
innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in
Anspruch genommene Leistung nur zum Teil zur Ausführung von
Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist
gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der
jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum
Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen
wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann
gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG die nicht abziehbaren
Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung
ermitteln.
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Unionsrechtliche Grundlage für § 15
Abs. 4 UStG ist die nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der
Richtlinie 77/388/EWG bestehende und insoweit im nationalen Recht
ausgeübte Ermächtigung, nach der die Mitgliedstaaten
„dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten
[können], den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder
eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen
vorzunehmen“ (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 542, BStBl II
2012, 77 = SIS 11 34 43, Rz 19, m.w.N.).
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aa) Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren
Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung nach
§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG ist es zwar grundsätzlich Sache
des Unternehmers zu entscheiden, welche Schätzungsmethode er
wählt. Das FA und auch das FG können aber
nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist (vgl. dazu
BFH-Beschlüsse vom 3.5.2005 V B 200/04, BFH/NV 2005, 1641 =
SIS 05 37 89; vom 27.11.2008 XI B 60/08, BFH/NV 2009, 431 = SIS 09 06 43; BFH-Urteile vom 15.10.2009 XI R 82/07, BFHE 227, 238, BStBl
II 2010, 247 = SIS 09 36 66, unter II.1.a; vom 11.7.2012 XI R
17/09, BFH/NV 2013, 266 = SIS 13 01 92, Rz 76).
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bb) Der Begriff der „wirtschaftlichen
Zurechnung“ i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG ist
entsprechend den Vorgaben des unionsrechtlichen
Mehrwertsteuersystems auszulegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 542,
BStBl II 2012, 77 = SIS 11 34 43, Rz 21, m.w.N.). Für die
Aufteilung von Vorsteuerbeträgen geht die Richtlinie
77/388/EWG in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 als
Regel-Aufteilungsmaßstab von einem Umsatzschlüssel aus,
soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem
Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden,
für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch
für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht
(vgl. BFH-Urteil vom 17.8.2001 V R 1/01, BFHE 196, 345, BStBl II
2002, 833 = SIS 01 14 07, unter II.1.b; vgl. EuGH-Urteil - BLC
Baumarkt - in UR 2012, 968, HFR 2013, 79 = SIS 12 33 74, Rz 15).
Als „sachgerecht“ i.S. des § 15 Abs. 4 Satz
2 UStG gilt bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschrift ein
den Vorgaben des Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG
entsprechendes Aufteilungsverfahren, das - objektiv
nachprüfbar - nach einheitlicher Methode die beiden
„Nutzungsteile“ eines gemischt verwendeten
Gegenstandes oder einer sonstigen Leistung den damit
ausgeführten steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen
zurechnet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 542, BStBl II 2012, 77 =
SIS 11 34 43, Rz 21, m.w.N.). Der Unternehmer kann eine
flächenbezogene Vorsteueraufteilung mithin nur dann
beanspruchen, wenn diese im vorgenannten Sinne
„sachgerecht“ ist.
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b) Nach der Rechtsprechung des V. Senats des
BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ist eine
Vorsteueraufteilung nach einem Flächenschlüssel nicht
sachgerecht, wenn der Unternehmer einzelne Standflächen einer
Spielhalle teilweise für den Betrieb umsatzsteuerpflichtiger
und teilweise für den Betrieb umsatzsteuerfreier
Spielgeräte verwendet (vgl. BFH-Urteile in BFHE 234, 542,
BStBl II 2012, 77 = SIS 11 34 43, Rz 23 ff.; vom 10.11.2011 V R
34/10, BFH/NV 2012, 803 = SIS 12 10 78, Rz 20). Nichts anderes gilt
für die vom Kläger angestrebte Aufteilung im
Streitfall.
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aa) Wie das FG unter Bezugnahme auf den
Sonderprüfungsbericht vom 30.11.2005 im angefochtenen Urteil
festgestellt hat, waren die ca. 20 qm großen Lokalteile mit
den dort aufgestellten Geldspielgeräten (lediglich) durch
Stellwände oder größere Pflanzen von dem
übrigen Ladenlokal der jeweiligen Spielhalle abgetrennt.
Deshalb ist die vom Kläger begehrte Vorsteueraufteilung nach
dem Flächenschlüssel nicht hinreichend objektiv
nachprüfbar und daher nicht sachgerecht (vgl. dazu BFH-Urteil
in BFHE 234, 542, BStBl II 2012, 77 = SIS 11 34 43, Rz 25). Die
Flächenaufteilung innerhalb seiner Spielhallen erfolgte nicht
nach - aufgrund von z.B. Bauanträgen, Baugenehmigungen oder
Bauanzeigen - feststehenden baulichen Gesichtspunkten, sondern nach
den durch Stellwänden oder größeren Pflanzen
abgegrenzten Teilbereichen, was - wie bei der Aufteilung nach
Gerätestandflächen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 234,
542, BStBl II 2012, 77 = SIS 11 34 43, Rz 25 ff.; in BFH/NV 2012,
803 = SIS 12 10 78, Rz 20) - den Anforderungen an ein objektiv
nachprüfbares Aufteilungsverfahren auch dann nicht
genügt, wenn sie - wie der Kläger nunmehr vorbringt -
nicht jederzeit leicht verändert werden konnte. Denn es reicht
nicht aus, dass die baulich nicht eigenständigen Flächen
der betreffenden Spielhallen - wie hier, was unstreitig ist - in
Bereiche mit Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräte teilbar
sind.
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bb) Soweit der Kläger behauptet, dass es
sich entgegen den Feststellungen des FG bei den Geldspiel- und
Unterhaltungsspielbereichen in seinen Spielhallen jeweils um
getrennte Räume im baurechtlichen Sinne gehandelt habe, was
sich über die vorliegenden Pläne sowie über die
heutige Situation in den Objekten nachvollziehen lasse und bereits
im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden sei, hat er -
worauf das FA im Kern zutreffend hinweist - keine zulässigen
und begründeten Verfahrensrügen gegen die vom FG
getroffenen Feststellungen geltend gemacht.
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Der erkennende Senat kann gemäß
§ 118 Abs. 2 FGO, wonach der BFH an die in dem angefochtenen
Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist,
soweit in Bezug auf diese Feststellungen - wie hier - keine
zulässigen und begründeten Revisionsgründe
vorgebracht sind, grundsätzlich nur den Sachverhalt zur
Grundlage seiner Entscheidung machen, der vom FG festgestellt ist.
Aus dem Zweck der Revisionsinstanz, die nur die Anwendung des
Rechts auf einen festgestellten Sachverhalt überprüft,
ergibt sich, dass das Revisionsgericht in der Regel den vom FG
festgestellten Sachverhalt nicht ergänzen (vgl. dazu z.B.
BFH-Beschluss vom 22.2.2005 X B 177/03, BFH/NV 2005, 909 = SIS 05 22 35; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., §
118 Rz 41, jeweils m.w.N.) und nicht an die Stelle der
Tatsachenwürdigung des FG seine eigene Würdigung setzen
darf (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 15.3.2005 VI B 89/04, BFH/NV
2005, 1292 = SIS 05 31 97; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz
41, jeweils m.w.N.).
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c) Ein anderes Ergebnis folgt - entgegen dem
Revisionsvorbringen - nicht aus der Rechtsprechung des EuGH, nach
der es - wie der Kläger vorbringt - grundsätzlich
möglich sei, die Vorsteueraufteilung abweichend vom
Umsatzmaßstab vorzunehmen.
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aa) Der EuGH hat zu dem durch Art. 5 Nr. 19
Buchst. d, Art. 25 Abs. 4 des Steueränderungsgesetzes
(StÄndG) 2003 vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) dem § 15
Abs. 4 UStG angefügten Satz 3, der bestimmt, dass eine
Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge
nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug
ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen, nur zulässig ist, wenn keine andere
wirtschaftliche Zurechnung möglich ist, entschieden, dass Art.
17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG es den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt, zum Zweck der
Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern
aus einem bestimmten Umsatz vorrangig einen anderen
Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie
77/388/EWG vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben,
vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleiste eine
präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes (vgl. EuGH-Urteil
- BLC Baumarkt - in UR 2012, 968, HFR 2013, 79 = SIS 12 33 74,
Leitsatz).
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bb) Wird - wie hier - in den Spielhallen auf
einer Fläche von 80 qm mit den Geldspielgeräten
durchschnittlich 71,6 % des - insoweit steuerfreien - Umsatzes
erzielt, während auf die Unterhaltungsspielgeräte bei
einer Fläche von 570 qm durchschnittlich 28,4 % der - insoweit
steuerpflichtigen - Umsätze entfallen, wäre die Anwendung
des Flächenschlüssels nicht präziser als die nach
der Richtlinie 77/388/EWG grundsätzlich vorgesehene
Umsatzregel, weil sich die Aufteilung der Vorsteuerbeträge
nach dieser Methode weder als weniger gerecht noch als weniger
angemessen erweist (vgl. dazu Schlussanträge des
Generalanwalts Cruz Villalón vom 26.4.2012 - BLC Baumarkt -,
juris, Rz 47). Der Flächenschlüssel würde keine
größere Gerechtigkeit und Genauigkeit bei der Ermittlung
des Abzugsbetrags gewährleisten, der den Grundsatz der
Neutralität der Mehrwertsteuer besser erfüllen würde
(vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Cruz
Villalón vom 26.4.2012 - BLC Baumarkt -, juris, Rz 47). Dies
gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier nach den bindenden
Feststellungen des FG - in den Spielhallen die Bereiche mit den
Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräten durch Stellwände
oder größere Pflanzen aufgeteilt waren, es sich mithin
nicht um bautechnisch eigenständige Flächen gehandelt
hat. Zudem ging nach dem eigenen Vorbringen des Klägers von
den Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräten auf die Besucher
der Spielhallen eine wechselseitige
„Attraktivität“ aus, was einer
Vorsteueraufteilung nach dem Flächenschlüssel
entgegensteht.
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d) Soweit sich der Kläger auf die
Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 4.5.2010 16 K 329/07
(EFG 2010, 1939 = SIS 10 25 43) sowie auf andere Finanzämter
bezieht und vorbringt, diese hätten den
Flächenschlüssel in vergleichbaren Fällen als
sachgerechten Aufteilungsmaßstab akzeptiert, folgt daraus
kein Anspruch auf eine entsprechende Beurteilung des vorliegenden
Streitfalls (vgl. BFH-Beschluss vom 1.7.2010 V B 62/09, BFH/NV
2010, 2136 = SIS 10 32 75, Rz 11, m.w.N.; BFH-Urteil vom 24.1.2013
V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460 = SIS 13 11 19, Rz
35).
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e) Der Kläger kann sich ferner nicht mit
Erfolg auf die Selbstbindung der Verwaltung dahingehend berufen,
dass nach den in den Streitjahren geltenden Bestimmungen des
Abschn. 208 UStR der von ihm gewählte
Flächenmaßstab zwingend zu berücksichtigen sei.
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Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen,
die - wie vorliegend Abschn. 208 UStR in der für die
Streitjahre jeweils gültigen Fassung, nunmehr Abschn. 15.17.
des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - die gleichmäßige
Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, können im
Allgemeinen weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller
Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben herbeiführen. Eine von den Gerichten zu beachtende
Selbstbindung der Verwaltung besteht nur als Ausfluss von Art. 3
Abs. 1 des Grundgesetzes ausnahmsweise in dem Bereich der der
Verwaltung vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also
im Bereich des Ermessens, der Billigkeit und der Typisierung oder
Pauschalierung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 26.4.1995 XI R 81/93,
BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754 = SIS 95 17 45; vom 7.12.2005 I R
123/04, BFH/NV 2006, 1097 = SIS 06 21 23; vom 4.2.2010 II R 1/09,
BFH/NV 2010, 1244 = SIS 10 18 10; vom 11.11.2010 VI R 16/09, BFHE
232, 34, BStBl II 2011, 966 = SIS 11 01 53; in BFH/NV 2012, 803 =
SIS 12 10 78). Ein derartiger Spielraum steht der Finanzverwaltung
bei Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG aber nicht zu (vgl.
BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 803 = SIS 12 10 78).
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f) Der Flächenschlüssel ist - wovon
das FG zutreffend ausgegangen ist - auch für das Streitjahr
2004, in dem die Neufassung des § 15 Abs. 4 UStG galt, nicht
anzuwenden.
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42
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Eine Aufteilung, die - wie hier der
Flächenschlüssel - nicht auf einer sachgerechten
Schätzung i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG beruht (vgl.
dazu vorstehend unter II.1.b), ist schon keine andere
wirtschaftliche Zurechnung i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG,
die einer Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel
entgegenstehen würde. Denn die wirtschaftliche Zurechnung
setzt ein Aufteilungsverfahren voraus, das den Vorgaben des Art. 17
Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG entsprechend - anders als hier -
objektiv nachprüfbar ist (vgl. dazu vorstehend unter II.1.a bb
und b aa). Zudem würde vorliegend der
Flächenschlüssel keine präzisere Bestimmung des
Pro-rata-Satzes gewährleisten, was einer gegenüber dem
Umsatzschlüssel vorrangigen Anwendung dieser Methode zur
Aufteilung der Vorsteuerbeträge entgegenstünde (vgl. dazu
vorstehend unter II.1.c).
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43
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g) Da im Streitfall außer dem
Umsatzschlüssel eine andere wirtschaftliche Zurechnung
aufgrund sachgerechter Schätzung weder ersichtlich noch
vorgebracht ist, ist der Kläger nur zu einer umsatzbezogenen
Vorsteueraufteilung berechtigt.
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h) Hiernach kann sowohl - wie das FG
zutreffend erkannt hat - hinsichtlich der Streitjahre 2002 bis 2004
dahinstehen, ob der Kläger an seine zunächst getroffene
Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel aufgrund eines
Eintritts der formellen Bestandskraft der betreffenden
Steuerfestsetzungen gebunden ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom
22.11.2007 V R 35/06, BFH/NV 2008, 628 = SIS 08 14 57, unter II.1.;
vom 7.7.2011 V R 42/09, BFHE 234, 519, BFH/NV 2011, 1980 = SIS 11 31 06, Rz 38, jeweils m.w.N.), als auch, ob er diese Aufteilung
zunächst selbst als sachgerecht erachtet hat, weil er in den
die Veranlagungszeiträume 1997 bis 2003 betreffend
berichtigten Umsatzsteuererklärungen die Vorsteuer selbst nach
dieser Methode aufgeteilt hat. Insoweit bedarf es keiner
Aufklärung, ob der Kläger - wie er behauptet - zu dieser
Aufteilung durch einen Mitarbeiter der OFD Münster veranlasst
worden war.
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2. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist -
wovon die Vorentscheidung zu Recht ausgegangen ist - die Vorsteuer
für die Streitjahre 1997 bis 2004 zu Lasten des Klägers
gemäß § 15a UStG zu berichtigen.
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a) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut
innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen
Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug
maßgebenden Verhältnisse, ist nach § 15a Abs. 1
Satz 1 UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I
2001, 3794) für jedes Kalenderjahr der Änderung ein
Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden
Vorsteuerbeträge vorzunehmen.
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b) Diese Regelung gilt nach § 27 Abs. 8
UStG i.d.F. des StÄndG 2003 auch für Zeiträume vor
dem 1.1.2002 und damit auch für die Streitjahre 1997 bis 2004.
Die rückwirkende Anwendung des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG
1999 in der durch das StÄndG 2001 geänderten Fassung ist
ferner verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BFH-Urteile vom
7.7.2005 V R 32/04, BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907 = SIS 05 44 57; vom 24.9.2009 V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315 = SIS 10 02 28).
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c) Der Senat hat mit Urteil in BFHE 235, 532,
BStBl II 2012, 371 = SIS 12 04 11 - worauf das FA zutreffend
hinweist - entschieden, dass sich die für den
ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen
Verhältnisse i.S. des § 15a UStG ändern, wenn sich -
wie hier - der Steuerpflichtige nachträglich innerhalb des
Berichtigungszeitraums auf die Steuerfreiheit seiner
Verwendungsumsätze gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f
der Richtlinie 77/388/EWG beruft (vgl. auch BFH-Urteil vom
15.9.2011 V R 8/11, BFHE 235, 516, BStBl II 2012, 368 = SIS 12 01 08).
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d) Die hiergegen erhobenen Einwendungen des
Klägers haben keinen Erfolg.
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aa) Soweit der Kläger gegen die
vorgenannte Rechtsprechung des Senats in BFHE 235, 532, BStBl II
2012, 371 = SIS 12 04 11 einwendet, dieser habe bei seiner
Entscheidung verkannt, dass aufgrund der EuGH-Entscheidung -
Linneweber und Akritidis - (Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005,
94) weder eine Rechts- noch eine Tatsachenänderung eingetreten
sei, ist dem nicht zu folgen.
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Die für den ursprünglichen
Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse haben sich -
entgegen der Ansicht des Klägers - im jeweiligen
Berichtigungszeitraum geändert. Ähnlich wie bei der
Rückgängigmachung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung
nach § 9 UStG tritt eine Änderung der für den
Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ein, wenn sich
der Unternehmer - wie hier - nachträglich auf eine
Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Unionsrecht beruft (vgl.
Senatsurteil in BFHE 235, 532, BStBl II 2012, 371 = SIS 12 04 11,
Rz 21 f., m.w.N.).
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In diesen Fällen liegt - wovon offenbar
der Kläger mit seinem Hinweis auf die EuGH-Entscheidung -
Linneweber und Akritidis - (Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005,
94) ausgeht - keine nur rechtsfehlerhafte Beurteilung des
Vorsteuerabzugs in den Abzugsjahren vor. Die Berichtigung ist
mithin nicht auf die Abzugsjahre beschränkt und kann -
entgegen dem Revisionsvorbringen - in den Streitjahren vorgenommen
werden.
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bb) Die Vorsteuerkorrektur steht ferner im
Einklang mit Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn sich ein
Steuerpflichtiger - wie hier - nachträglich auf die
Steuerfreiheit seiner Verwendungsumsätze nach Art. 13 Teil B
Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG beruft (vgl. dazu Senatsurteil
in BFHE 235, 532, BStBl II 2012, 371 = SIS 12 04 11, Rz 37 f.).
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