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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 58/07 (BFH) |
§§: | AO § 180 Abs. 5, AO § 180 Abs. 2, AO § 179 Abs. 2 Satz 3, DBA-USA, AO § 171 Abs. 10, AO § 164 |
Schlagwörter | Zweistufiges Feststellungsverfahren, Obergesellschaft, Untergesellschaft, Vorbehalt der Nachprüfung |
Rechtsfrage: | 1. Durfte in dem angefochtenen Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 5 AO (hier: Folgebescheid) der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben werden, obwohl für den Folgebescheid die reguläre Feststellungsfrist sowie die Frist nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO (ein Jahr) abgelaufen waren? - 2. Führt in den Fällen des zweistufigen Feststellungsverfahrens die für die Obergesellschaft angeordnete Außenprüfung zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO auch für solche Besteuerungsgrundlagen, die aus dem Grundlagenbescheid der Untergesellschaft bindend übernommen werden mussten? -3. Wird dem Folgefinanzamt die Prüfung auferlegt, ob die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ins Leere geht, weil der Vorbehalt zuvor aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung kraft Gesetzes entfallen war oder ob die Aufhebung materielle Rechtsfolgen aufgrund einer Anpassungsverpflichtung nach sich zieht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 08.05.2007 |
Vorinstanz/AZ: | I 76/2006 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 33 63 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.03.2009 |
Erledigungs-Az: | I R 58/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 36 10 |