Auf die Revisionen der Klägerin und des
Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom
11.9.2009 1 K 996/07 U = SIS 09 39 26 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Streitig ist im Zusammenhang mit der
Errichtung und Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes
die Aufteilung der im Jahr 2004 (Streitjahr) angefallenen
Vorsteuerbeträge sowie die Berichtigung des
Vorsteuerabzugs.
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2
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Die Klägerin, Revisionsklägerin
und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine
Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR, begann
auf ihrem Grundstück in X (nach Abriss eines alten
Gebäudes) Ende 2001 mit dem Neubau eines Wohn- und
Geschäftshauses mit Tiefgaragenstellplätzen. Das
Gebäude umfasst insgesamt sechs Wohn- und
Geschäftseinheiten und zehn Tiefgaragenplätze. Es wurde
teilweise bereits ab Oktober 2002 vermietet und im Jahr 2004
endgültig fertig gestellt.
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Ursprünglich war geplant, das
Erdgeschoss und das erste Obergeschoss sowie acht der zehn
Tiefgaragenstellplätze umsatzsteuerpflichtig an
Gewerbetreibende und die Einheiten im zweiten und dritten
Obergeschoss sowie zwei Tiefgaragenplätze umsatzsteuerfrei
für Wohnzwecke zu vermieten. Entsprechend dieser
Verwendungsabsicht nahm die Klägerin in den Jahren 1999 bis
2003 den Vorsteuerabzug aus vorsteuerbelasteten Abriss- und
Baukosten insoweit in Anspruch, als die Kosten auf
umsatzsteuerpflichtig zu vermietende Räume entfielen. Den
Anteil der abziehbaren Vorsteuerbeträge ermittelte sie in
Höhe von 78,15 % nach dem Verhältnis der
voraussichtlichen steuerpflichtigen Ausgangsumsätze zu den
voraussichtlichen steuerfreien Ausgangsumsätzen (sog.
objektbezogener Umsatzschlüssel).
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Der Aufteilungsmaßstab und die
Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge der Jahre 2001 und
2002 waren Gegenstand der finanzgerichtlichen Verfahren 5 K 1192/03
U und 5 K 491/04 U, in denen der Beklagte, Revisionsbeklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) nach Hinweis des
Finanzgerichts (FG) jeweils dem Aufteilungsmaßstab der
Klägerin folgte.
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Anders als geplant wurden (ab Januar 2004)
auch das erste Obergeschoss hinterer Teil und ein weiterer
Tiefgaragenstellplatz sowie (ab November 2004) das erste
Obergeschoss vorderer Teil umsatzsteuerfrei vermietet; zwei
Stellplätze blieben im Streitjahr noch unvermietet.
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In ihrer Umsatzsteuererklärung
für 2004 erklärte die Klägerin (neben
steuerpflichtigen Umsätzen) Vorsteuerbeträge aus
Herstellungskosten und aus laufenden Kosten sowie - wegen der
gegenüber der ursprünglichen Planung abweichenden
tatsächlichen Nutzung - einen Vorsteuerberichtigungsbetrag
nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes - UStG - (zu ihren Lasten)
in Höhe von ... EUR, den sie auf der Grundlage des
objektbezogenen Umsatzschlüssels errechnet hatte. Insgesamt
ergab sich daraus eine Umsatzsteuer für 2004 in Höhe von
... EUR.
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Das FA setzte hingegen mit
Änderungsbescheid vom 1.9.2006 die Umsatzsteuer für 2004
auf ... EUR fest, wobei es der Aufteilung der 2004 angefallenen
Vorsteuerbeträge sowie der Berechnung des
Vorsteuerberichtigungsbetrags nach § 15a UStG einen
Flächenschlüssel zugrunde legte. Es führte zur
Begründung aus, gemäß dem zum 1.1.2004 in Kraft
getretenen § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG sei eine Aufteilung der
Vorsteuerbeträge bei gemischt genutzten Gebäuden nur dann
anhand des Verhältnisses der Umsätze, die den
Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen, vorzunehmen, wenn keine andere
wirtschaftliche Zurechnung möglich sei. Bei dem Gebäude
der Klägerin sei jedoch eine Zurechnung anhand der
Quadratmeterzahlen möglich, so dass diese Aufteilung
vorzuziehen sei. Lediglich 38,74 % der
„Gesamtquadratmeter“ würden zur steuerpflichtigen
Vermietung genutzt. Deshalb sei auch bei der Berechnung des
Korrekturbetrags nach § 15a UStG nicht nur die von der
ursprünglichen Planung abweichende tatsächliche Nutzung
des Gebäudes, sondern ebenfalls § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG
berücksichtigt worden. In der Vergangenheit habe die
Klägerin 78,15 % der Herstellungskosten als Vorsteuer
abgezogen; in Höhe der Differenz zu 38,74 % sei der
Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu korrigieren. Bei der
konkreten Berechnung teilte das FA die in den Jahren 1999 bis 2004
angefallenen Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten auf
die einzelnen Wohn- und Gewerbeeinheiten auf und ermittelte
für jede Einheit einen Korrekturbetrag nach § 15a UStG ab
dem jeweiligen Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung. Dabei setzte
es anstelle des von der Klägerin angesetzten Anteils von 78,15
% den Flächenschlüssel von 38,74 % an. Dies führte
dazu, dass sich für alle Wohn- und Gewerbeeinheiten ein
Vorsteuerberichtigungsbetrag ergab, also auch bei den Einheiten,
deren tatsächliche Verwendung nicht von der ursprünglich
geplanten Verwendung abwich. Bei den Tiefgaragenplätzen
verfuhr das FA entsprechend.
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Das FG gab der nach erfolglosem Einspruch
erhobenen Klage teilweise statt und setzte die Umsatzsteuer
für 2004 auf ... EUR fest.
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Hinsichtlich der vom FA im
Umsatzsteuerbescheid für 2004 angesetzten
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führte das FG aus,
dies sei insoweit rechtmäßig, als die Klägerin
entgegen der ursprünglichen Planung das erste Obergeschoss
sowie einen dritten statt der geplanten zwei (der insgesamt zehn)
Tiefgaragenstellplätze umsatzsteuerfrei vermietet habe. Das FA
habe aber zu Unrecht den Korrekturbetrag des § 15a UStG unter
Berücksichtigung der ab 1.1.2004 geltenden Neuregelung des
§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ausgehend von einem
Flächenschlüssel anstelle des von der Klägerin seit
dem Besteuerungszeitraum 1999 als Aufteilungsmaßstab
angesetzten objektbezogenen Umsatzschlüssels berechnet. Zwar
stehe § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG im Einklang mit dem Unionsrecht.
Jedoch sei zum einen allein diese Gesetzesänderung kein
Anwendungsfall des § 15a Abs. 1 UStG; zum anderen sei das FA
im Rahmen der Vorsteuerkorrektur des § 15a UStG ebenso wie der
Steuerpflichtige für den Korrekturzeitraum von zehn Jahren an
den einmal gewählten und bestandskräftig festgesetzten
ursprünglichen Aufteilungsschlüssel nach dem
Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien
Umsätzen gebunden.
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Die im Jahr 2004 angefallenen
Vorsteuerbeträge aus Herstellungskosten des Gebäudes
teilte das FG nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel auf und
erkannte für die Monate Januar bis Oktober 66,18 % und
für die Monate November und Dezember 49,06 % dieser
Vorsteuerbeträge als abziehbar an. Von den im Jahr 2004
angefallenen Vorsteuerbeträgen aus laufenden Kosten erkannte
das FG unter Zugrundelegung des Flächenschlüssels 38,74 %
als abziehbar an.
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Sein Urteil ist in EFG 2010, 178 = SIS 09 39 26 veröffentlicht.
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Gegen das Urteil haben sowohl die
Klägerin als auch das FA Revision eingelegt.
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Das Revisionsverfahren ruhte im Hinblick
auf den Vorlagebeschluss des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH)
vom 22.7.2010 V R 19/09 (BFHE 231, 280, BStBl II 2010, 1090 = SIS 10 33 58) bis zum Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) BLC Baumarkt vom 8.11.2012 C-511/10
(EU:C:2012:689, UR 2012, 968, HFR 2013, 79 = SIS 12 33 74) und der
Nachfolgeentscheidungen dazu (BFH-Urteile vom 22.8.2013 V R 19/09,
BFHE 243, 8, UR 2014, 68 = SIS 13 32 67, Mehrwertsteuerrecht -
MwStR - 2014, 65, und vom 7.5.2014 V R 1/10, BFHE 245, 416, UR
2014, 531, MwStR 2014, 444 = SIS 14 15 59).
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Der Senat hat sodann mit Beschluss vom
5.6.2014 XI R 31/09 (BFHE 245, 447, UR 2014, 651, MwStR 2014, 547 =
SIS 14 18 35) dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
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“1. Der EuGH hat entschieden, dass
Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG es den
Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des
Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem
bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten
Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als
den in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen
Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die
herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere
Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes (EuGH-Urteil vom 8.11.2012
C-511/10 - BLC Baumarkt -, UR 2012, 968, HFR 2013, 79 = SIS 12 33 74).
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a) Müssen bei der Anschaffung oder
Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes
Eingangsleistungen, deren Bemessungsgrundlage zu den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten gehören, zur präziseren
Bestimmung der abziehbaren Vorsteuerbeträge zunächst den
(steuerpflichtigen oder steuerfreien) Verwendungsumsätzen des
Gebäudes zugeordnet und lediglich die danach verbliebenen
Vorsteuern nach einem Flächen- oder Umsatzschlüssel
aufgeteilt werden?
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b) Gelten die vom EuGH im Urteil - BLC
Baumarkt - (UR 2012, 968, HFR 2013, 79 = SIS 12 33 74)
aufgestellten Grundsätze und die Antwort auf die vorstehende
Frage auch für Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen
für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt
genutzten Gebäudes?
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2. Ist Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG
dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene
Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs auch auf einen
Sachverhalt Anwendung findet, bei dem ein Steuerpflichtiger die
Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt genutzten
Gebäudes nach der in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG
vorgesehenen und nach nationalem Recht zulässigen
Umsatzmethode aufgeteilt hat und ein Mitgliedstaat
nachträglich während des Berichtigungszeitraums vorrangig
einen anderen Aufteilungsschlüssel vorschreibt?
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3. Falls die vorstehende Frage zu bejahen
ist: Verwehren die Grundsätze der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes die Anwendung des Art. 20 der Richtlinie
77/388/EWG, wenn der Mitgliedstaat für Fälle der zuvor
beschriebenen Art weder ausdrücklich eine
Vorsteuerberichtigung anordnet noch eine Übergangsregelung
trifft und wenn die vom Steuerpflichtigen angewandte
Vorsteueraufteilung nach der Umsatzmethode vom BFH generell als
sachgerecht anerkannt worden war?“
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Der EuGH hat diese Fragen mit seinem Urteil
vom 9.6.2016 C-332/14 Wolfgang und Dr. Wilfried Rey
Grundstücksgemeinschaft GbR (EU:C:2016:417, UR 2016, 545,
MwStR 2016, 614 = SIS 16 11 88) wie folgt beantwortet:
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“1. Art. 17 Abs. 5 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie
95/7/EG des Rates vom 10.4.1995 geänderten Fassung ist dahin
auszulegen, dass in dem Fall, in dem ein Gebäude auf der
Ausgangsstufe sowohl zur Ausführung bestimmter Umsätze
verwendet wird, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht,
als auch zur Ausführung anderer Umsätze, für die
dieses Recht nicht besteht, die Mitgliedstaaten nicht vorschreiben
müssen, dass die auf der Eingangsstufe für die
Errichtung, Anschaffung, Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung
dieses Gebäudes verwendeten Gegenstände und
Dienstleistungen zunächst diesen verschiedenen Umsätzen
zugeordnet werden, wenn eine solche Zuordnung schwer
durchführbar ist, damit danach nur das Recht auf
Vorsteuerabzug für diejenigen Gegenstände und
Dienstleistungen, die sowohl für bestimmte Umsätze
verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug
besteht, als auch für andere Umsätze, für die dieses
Recht nicht besteht, anhand eines Umsatzschlüssels oder,
vorausgesetzt, diese Methode gewährleistet eine präzisere
Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs, eines
Flächenschlüssels bestimmt wird.
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2. Art. 20 der Sechsten Richtlinie 77/388
in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung ist dahin
auszulegen, dass er verlangt, dass infolge der während des
betreffenden Berichtigungszeitraums erfolgten Festlegung eines
für die Berechnung der Vorsteuerabzüge verwendeten
Aufteilungsschlüssels, der von der in dieser Richtlinie
vorgesehenen Methode zur Bestimmung des Rechts auf Vorsteuerabzug
abweicht, eine Berichtigung der Vorsteuerabzüge für
Gegenstände oder Dienstleistungen, die unter Art. 17 Abs. 5
dieser Richtlinie fallen, vorgenommen wird.
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3. Die allgemeinen unionsrechtlichen
Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
sind dahin auszulegen, dass sie geltenden nationalen
Rechtsvorschriften, die weder ausdrücklich eine
Vorsteuerberichtigung im Sinne von Art. 20 der Sechsten Richtlinie
in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung infolge
einer Änderung des für die Berechnung bestimmter
Vorsteuerabzüge verwendeten Aufteilungsschlüssels
anordnen noch eine Übergangsregelung vorsehen, obwohl die vom
Steuerpflichtigen angewandte Vorsteueraufteilung nach dem vor
dieser Änderung geltenden Aufteilungsschlüssel
höchstrichterlich generell als sachgerecht anerkannt worden
war, nicht entgegenstehen.“
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16
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Die Klägerin sieht sich durch das
EuGH-Urteil in ihrer Auffassung bestätigt, dass bei der
Aufteilung abziehbarer und nicht abziehbarer Vorsteuerbeträge
dem Umsatzschlüssel der Vorrang gegenüber dem
Flächenschlüssel zu geben sei und Letzterer nur anwendbar
sei, wenn er zu einem präziseren Ergebnis führt. §
15 Abs. 4 Satz 3 UStG stelle diese Rangfolge auf den Kopf und stehe
deshalb nicht im Einklang mit dem Unionsrecht.
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17
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Jedenfalls führe der
Flächenschlüssel „wegen der baulichen
Besonderheiten des Objekts“ nicht zu der vom EuGH geforderten
präziseren Aufteilung der Vorsteuerbeträge. Denn der
Herstellungsaufwand habe sich nicht gleichmäßig auf das
gesamte Gebäude verteilt. Für die beiden Ladenlokale im
Erdgeschoss seien höhere Baukosten - z.B. wegen einer
höheren Baugeschosshöhe, wegen des Einbaus von
Fußbodenheizungen und wegen des Einbaus deckenhoher,
vollständig zu öffnender Ganzglastürelemente - als
für die Wohnungen angefallen.
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Da mithin im vorliegenden Fall der
Flächenschlüssel nicht anwendbar sei, könne auch bei
der (unstreitig vorzunehmenden) Berichtigung des Vorsteuerabzugs
nach § 15a UStG ab 2004 kein Wechsel von dem bis 2003
zulässigen Umsatzschlüssel zum Flächenschlüssel
erfolgen. Andernfalls liege eine verfassungsrechtlich
unzulässige Rückwirkung einer ab 2004 geltenden Regelung
in Vorjahre vor.
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19
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, unter Aufhebung des FG-Urteils und der
Einspruchsentscheidung vom 14.2.2007 und unter Änderung des
Umsatzsteuerbescheides für 2004 vom 1.9.2006 die Umsatzsteuer
für 2004 auf ... EUR festzusetzen sowie die Revision des FA
zurückzuweisen.
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20
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben,
die Klage abzuweisen und die Revision der Klägerin
zurückzuweisen.
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Bei der Errichtung eines gemischt genutzten
Gebäudes sei die Zuordnung von Gegenständen und
Dienstleistungen zu den Umsätzen, zu denen sie verwendet
werden, in der Praxis schwer durchführbar; das gelte auch im
Falle der Anschaffung eines solchen Gebäudes. Nur
Erhaltungsmaßnahmen könnten den verschiedenen
Nutzungsanteilen eines Gebäudes
verhältnismäßig einfach unmittelbar zugeordnet
werden.
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22
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Nach dem EuGH-Urteil Wolfgang und Dr.
Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR (EU:C:2016:417, UR
2016, 545, MwStR 2016, 614 = SIS 16 11 88) komme es nicht darauf
an, den präzisesten Aufteilungsmaßstab anzuwenden.
Ausreichend sei vielmehr, wenn der Mitgliedstaat - wie hier mit
§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG - einen Maßstab wähle, der
in der Regel präziser sei als der Gesamtumsatzschlüssel.
Es seien deshalb nicht zwei von diesem Gesamtumsatzschlüssel
abweichende Aufteilungsmaßstäbe (objektbezogener
Flächenschlüssel und objektbezogener
Umsatzschlüssel) miteinander zu vergleichen. Zudem handele es
sich bei dem Vorbringen der Klägerin, dass sich die einzelnen
Etagen hinsichtlich der Geschosshöhen und Ausstattungen
voneinander unterschieden, um einen im Revisionsverfahren
unbeachtlichen neuen Tatsachenvortrag.
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23
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Die weiteren Ausführungen des EuGH
ließen keinen Zweifel daran, dass es durch die zulässige
Vorgabe in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG zur zwingenden Anwendung
des Flächenschlüssels bei vorheriger Anwendung eines
Umsatzschlüssels zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs
nach § 15a UStG kommen müsse.
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II. Die Revisionen der Klägerin und des
FA sind begründet; sie führen zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an
das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Die Ausführungen des FG zur
Vorsteueraufteilung entsprechen - jedenfalls ohne weitere
Feststellungen - nicht den vom EuGH hierzu aufgestellten
Rechtsgrundsätzen. Ferner hat es das FG zu Unrecht verneint,
dass sich aufgrund der Einführung des § 15 Abs. 4 Satz 3
UStG zum 1.1.2004 die für den ursprünglichen
Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i.S. des §
15a Abs. 1 UStG geändert haben können. Die Sache ist auch
insoweit nicht spruchreif.
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1. Ermittlung des abziehbaren und des nicht
abziehbaren Teils der 2004 angefallenen Vorsteuerbeträge
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27
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a) Verwendet der Unternehmer einen für
sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in
Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur
Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug
ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1
UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar,
der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden
Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann
die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten
Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG).
Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine Ermittlung
des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem
Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug
ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen, nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche
Zurechnung möglich ist.
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b) Diese Vorschriften sind richtlinienkonform
auszulegen.
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29
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aa) Soweit Gegenstände und
Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für
Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf
Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für
die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nur für
den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der
erstgenannten Umsätze entfällt (Art. 17 Abs. 5 Unterabs.
1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern - Richtlinie 77/388/EWG - ; nunmehr Art. 173 Abs.
1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - ).
Dieser Pro-rata-Satz wird gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabs.
2 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 2
MwStSystRL) nach Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 174 und
175 MwStSystRL) für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen
bewirkten Umsätze festgelegt. Die Mitgliedstaaten können
abweichende Regelungen treffen (Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der
Richtlinie 77/388/EWG, Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL).
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30
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bb) Der EuGH ist im vorliegenden Rechtsstreit
in seinem Urteil Wolfgang und Dr. Wilfried Rey
Grundstücksgemeinschaft GbR (EU:C:2016:417, UR 2016, 545,
MwStR 2016, 614 = SIS 16 11 88) nicht der Ansicht des
Generalanwalts gefolgt, „dass im Hinblick auf die
Unvereinbarkeit von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit der Sechsten
Richtlinie davon auszugehen ist, dass die Bundesrepublik
Deutschland von der von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten
Richtlinie eingeräumten Befugnis nicht in angemessener Weise
Gebrauch gemacht hat, was bedeutet, dass in Deutschland nur der
Umsatzschlüssel anwendbar ist“ (vgl.
Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 25.11.2015
Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR,
EU:C:2015:777, Rz 73).
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31
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cc) Der EuGH hat vielmehr diesbezüglich
Folgendes ausgeführt (Rz 25 und 26):
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“25 Insoweit ist darauf hinzuweisen,
dass der Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug je nach der
Verwendung, zu der die betreffenden Gegenstände und
Dienstleistungen bestimmt sind, unterschiedlich ist. Während
nämlich Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie für
Gegenstände und Dienstleistungen, die ausschließlich zur
Ausführung besteuerter Umsätze bestimmt sind, vorsieht,
dass die Steuerpflichtigen befugt sind, die gesamte Steuer auf den
Erwerb bzw. die Lieferung dieser Gegenstände und
Dienstleistungen abzuziehen, wird in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1
dieser Richtlinie bestimmt, dass bei Gegenständen und
Dienstleistungen, die zur gemischten Verwendung bestimmt sind, das
Recht auf Vorsteuerabzug auf den Teil der Mehrwertsteuer
beschränkt ist, der auf den Betrag der unter Verwendung der
Gegenstände oder Dienstleistungen ausgeführten
Umsätze entfällt, für die ein Recht auf
Vorsteuerabzug besteht.
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26 In Anbetracht dieses Unterschieds im Umfang
des Rechts auf Vorsteuerabzug entsprechend der Verwendung, zu der
die mehrwertsteuerpflichtigen Gegenstände und Dienstleistungen
bestimmt sind, müssen die Mitgliedstaaten grundsätzlich
vorsehen, dass die Steuerpflichtigen zur Bestimmung der Höhe
ihres Rechts auf Vorsteuerabzug die auf der Eingangsstufe
erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen zunächst den
verschiedenen Ausgangsumsätzen, zu deren Ausführung sie
bestimmt waren, zuordnen. Danach ist es Sache der zuständigen
Behörden dieser Mitgliedstaaten, auf diese Gegenstände
oder Dienstleistungen die der Zuordnung entsprechende Regelung
für den Vorsteuerabzug anzuwenden, wobei auf die
Gegenstände und Dienstleistungen, die sich nicht auf eine
einzige Umsatzart beziehen, die in Art. 17 Abs. 5 der Sechsten
Richtlinie vorgesehene Regelung anzuwenden ist.“
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32
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c) Danach kann bei der Herstellung eines
gemischt genutzten Gebäudes für den Vorsteuerabzug - im
Gegensatz zu den Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung
und Unterhaltung - nicht darauf abgestellt werden, welche
Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen;
vielmehr kommt es dabei auf die prozentualen
Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an.
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33
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aa) Insoweit hat der EuGH ausgeführt (Rz
27 bis 30):
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“27 Was zunächst die erste Phase
angeht, d. h. die Zuordnung der Gegenstände oder
Dienstleistungen zu den Umsätzen, für die sie verwendet
werden, unbeschadet der Anwendung bestimmter Sonderbestimmungen in
Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie, ist es Sache
des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob sich eine solche
Zuordnung im Fall der Verwendung der Gegenstände oder
Dienstleistungen zur Errichtung eines gemischt genutzten
Gebäudes in der Praxis als zu komplex und somit schwer
durchführbar erweist.
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28 Eine nationale Regelung kann den
Steuerpflichtigen nämlich gestatten, von der Zuordnung dieser
Gegenstände und Dienstleistungen unabhängig von deren
Verwendung abzusehen, wenn diese Gegenstände und
Dienstleistungen die Anschaffung oder die Errichtung eines gemischt
genutzten Gebäudes betreffen und die Zuordnung in der Praxis
schwer durchführbar ist.
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29 Die Zuordnung der für die Nutzung,
Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes
erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen zu den unter
Verwendung dieses Gebäudes ausgeführten verschiedenen
Ausgangsumsätzen scheint im Übrigen in der Praxis
allgemein leicht durchführbar zu sein, was jedoch das
vorlegende Gericht in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede
stehenden Gegenstände und Dienstleistungen zu prüfen
hat.
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30 Ist dies der Fall, kann es einem
Mitgliedstaat nicht erlaubt sein, vorzusehen, dass die
Steuerpflichtigen davon befreit sind, die für die Nutzung,
Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes
erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen den unter
Verwendung dieses Gebäudes ausgeführten verschiedenen
Ausgangsumsätzen zuzuordnen.“
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34
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bb) Im Fall der Errichtung eines gemischt
genutzten Gebäudes erweist sich eine Zuordnung der
Gegenstände oder Dienstleistungen zu den Umsätzen,
für die sie verwendet werden, „in der Praxis als zu
komplex und somit schwer durchführbar“ (vgl. dazu Rz
27 des EuGH-Urteils Wolfgang und Dr. Wilfried Rey
Grundstücksgemeinschaft GbR, EU:C:2016:417, UR 2016, 545,
MwStR 2016, 614 = SIS 16 11 88).
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35
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Für diese Beurteilung spricht, dass bei
der Errichtung eines Gebäudes eine Vielzahl von
Eingangsleistungen für sämtliche Gebäudeteile
anfallen (z.B. für Wände, Decken, Fassade, Dach,
Elektro-, Wasser- und Heizungsinstallation). Hier wäre eine
direkte Zuordnung der Kosten zu den steuerpflichtig oder steuerfrei
vermieteten Flächen zwar theoretisch denkbar, aber praktisch
meist unmöglich. Die ausführenden Bauunternehmer gliedern
ihre Leistungen regelmäßig nicht auf die einzelnen
Gebäudeteile auf.
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36
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Auch die Klägerin und das FA vertreten
übereinstimmend die Auffassung, dass die Herstellungskosten
eines Gebäudes nur schwer den steuerpflichtigen und den
steuerfreien Ausgangsumsätzen zugeordnet werden können
(s. z.B. auch Meurer, MwStR 2014, 534, 538; Heinrichshofen, UR
2014, 660, 661; Grune, Die Steuerberatung 2015, 111, 115; Lippross,
Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 1014).
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37
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Hinzu kommt, dass die Aufteilung zwischen dem
vom Steuerpflichtigen unternehmerisch und privat genutzten Teil
eines Gebäudes prozentual und nicht räumlich vorzunehmen
ist (vgl. EuGH-Urteil Armbrecht vom 4.10.1995 C-291/92,
EU:C:1995:304, BStBl II 1996, 392 = SIS 96 01 22 Rz 21; BFH-Urteil
vom 28.9.2006 V R 43/03, BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417 = SIS 06 45 68, Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 2 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - ).
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38
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cc) Vergleichbares gilt für die
Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes, der
regelmäßig ein einheitlicher Kaufpreis für
sämtliche Gebäudeteile zu Grunde liegt. Hier erscheint
eine direkte Zuordnung zu den steuerfrei und steuerpflichtig
vermieteten Gebäudeflächen erst recht schwer
durchführbar.
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dd) Dagegen ist die Zuordnung der für die
Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten
Gebäudes erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen zu
den unter Verwendung dieses Gebäudes ausgeführten
verschiedenen Ausgangsumsätzen in der Praxis allgemein leicht
durchführbar.
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40
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Der BFH hat bereits entschieden, dass
Erhaltungsmaßnahmen den verschiedenen Nutzungsanteilen am
Gebäude (wie z.B. Renovierungsmaßnahmen entweder in
steuerfrei vermieteten Räumen oder in steuerpflichtig
verwendeten gewerblichen Räumen)
verhältnismäßig einfach unmittelbar zugeordnet
werden können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 335, BStBl II
2007, 417 = SIS 06 45 68, unter II.4.a, Rz 34). Davon geht wohl
auch der EuGH aus (vgl. Rz 29 des EuGH-Urteils Wolfgang und Dr.
Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR, EU:C:2016:417, UR
2016, 545, MwStR 2016, 614 = SIS 16 11 88). Dem stimmen die
Klägerin - die im Streitjahr entsprechend verfahren ist - und
das FA zu.
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41
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ee) Dass mithin bei Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes für
den Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4
UStG auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten
Gebäudes abzustellen ist und es für den Vorsteuerabzug
aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder
Unterhaltung des Gebäudes dagegen darauf ankommt, wie der
Gebäudeteil genutzt wird, für den die betreffenden
Aufwendungen entstehen, entspricht im Ergebnis der bisherigen
Rechtsprechung und Praxis (vgl. die Nachweise in Rz 53 des
Vorlagebeschlusses des Senats in BFHE 245, 447, UR 2014, 651, MwStR
2014, 547 = SIS 14 18 35).
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42
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d) Zur Berechnung des Vorsteuerabzugsbetrags
hat der EuGH im Urteil Wolfgang und Dr. Wilfried Rey
Grundstücksgemeinschaft GbR (EU:C:2016:417, UR 2016, 545,
MwStR 2016, 614 = SIS 16 11 88) ausgeführt (Rz 31 bis 35):
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“31 Was sodann die zweite Phase angeht,
d. h. die der Berechnung des Vorsteuerabzugsbetrags, ist
bezüglich der Gegenstände und Dienstleistungen, die
sowohl Umsätzen zuzuordnen sind, für die ein Recht auf
Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätzen, für die dieses
Recht nicht besteht, darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag nach
Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie
grundsätzlich auf der Grundlage eines Pro-rata-Satzes
berechnet wird, der nach Art. 19 der Richtlinie für die
Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze unter
Anwendung des Umsatzschlüssels festgelegt wird.
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32 Der Gerichtshof hat allerdings anerkannt,
dass die Mitgliedstaaten, wenn sie von bestimmten der in Art. 17
Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie angeführten
Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen, eine andere
Berechnungsmethode als die in der vorstehenden Randnummer des
vorliegenden Urteils angeführte anwenden können,
vorausgesetzt u. a., die herangezogene Methode gewährleistet
eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes des
Vorsteuerabzugs als die Bestimmung anhand der erstgenannten Methode
(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November
2012, BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 24).
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33 Diese Voraussetzung bedeutet jedoch nicht,
dass die gewählte Methode zwingend die genauestmögliche
sein müsste. Wie der Generalanwalt in Nr. 90 seiner
Schlussanträge ausgeführt hat, wird im Tenor des Urteils
vom 8.11.2012, BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689), nämlich
nur verlangt, dass die gewählte Methode ein präziseres
Ergebnis gewährleistet als das, das sich aus der Anwendung des
Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. in diesem Sinne auch Urteil
vom 10.7.2014, Banco Mais, C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 29).
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34 Folglich obliegt es bei Umsätzen wie
den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in der Vermietung
verschiedener Teile eines Gebäudes bestehen und von denen
für einige ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht und für
andere nicht, dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob die
Heranziehung einer Methode zur Berechnung des Rechts auf
Vorsteuerabzug unter Anwendung des Flächenschlüssels zu
einem präziseren Ergebnis führen kann als die Berechnung
anhand des Umsatzschlüssels.
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35 Die für einen Mitgliedstaat
gegebenenfalls bestehende Möglichkeit, vorzusehen, dass die
Steuerpflichtigen nicht jeden für die Anschaffung oder die
Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes verwendeten
Gegenstand oder jede dafür verwendete Dienstleistung mit einem
bestimmten Ausgangsumsatz in Beziehung bringen müssen, wird
durch die Entscheidung dieses Mitgliedstaats, eine andere
Abzugsmethode als die in der Sechsten Richtlinie vorgesehene in
Anspruch zu nehmen, nicht in Frage gestellt, da sich das in Rn. 32
des vorliegenden Urteils angeführte Genauigkeitserfordernis
auf die Modalitäten der Berechnung des Pro-rata-Satzes des
Mehrwertsteuerbetrags bezieht, der zum Vorsteuerabzug berechtigt,
und nicht auf die Zuordnung der verwendeten Gegenstände und
Dienstleistungen.“
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e) Die dem Senat vom EuGH aufgegebene
Prüfung, ob die Heranziehung einer Methode zur Berechnung des
Rechts auf Vorsteuerabzug unter Anwendung des
Flächenschlüssels zu einem präziseren Ergebnis
führen kann als die Berechnung anhand des
Umsatzschlüssels (vgl. Rz 34 des EuGH-Urteils Wolfgang und Dr.
Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR, EU:C:2016:417, UR
2016, 545, MwStR 2016, 614 = SIS 16 11 88), ergibt Folgendes:
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aa) Bei der Herstellung eines gemischt
genutzten Gebäudes ermöglicht der objektbezogene
Flächenschlüssel in der Regel eine
„präzisere“ Berechnung des Rechts auf
Vorsteuerabzug als die von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 (Art. 173
Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL) i.V.m. Art. 19 der Richtlinie
77/388/EWG (Art. 174 und 175 MwStSystRL) vorgesehene Aufteilung der
Vorsteuerbeträge nach den Gesamtumsätzen des Unternehmens
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 416, UR 2014, 531, MwStR 2014, 444 =
SIS 14 15 59, Rz 31).
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45
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Denn die Bestimmung des Pro-rata-Satzes nach
dem Gesamtumsatz des Unternehmens hat nur pauschalen Charakter und
lässt außer Betracht, für welchen Bereich des
Unternehmens die jeweilige Eingangsleistung bezogen wurde (vgl.
BFH-Beschluss in BFHE 231, 280, BStBl II 2010, 1090 = SIS 10 33 58,
Rz 19; BFH-Urteil in BFHE 243, 8, UR 2014, 68, MwStR 2014, 65 = SIS 13 32 67, Rz 41).
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46
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bb) In den Fällen der Herstellung eines
gemischt genutzten Gebäudes kommt ein objektbezogener
Flächenschlüssel regelmäßig auch
gegenüber einem objektbezogenen Umsatzschlüssel zu einer
präziseren Vorsteueraufteilung. Er ist
„sachgerecht“ i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 2
UStG (vgl. BFH-Urteile vom 20.7.1988 X R 8/80, BFHE 154, 255, BStBl
II 1988, 1012 = SIS 88 22 29, unter 1.c, Rz 18 f.; vom 12.3.1992 V
R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755 = SIS 92 16 28, unter
2.b aa, Rz 35; in BFHE 245, 416, UR 2014, 531, MwStR 2014, 444 =
SIS 14 15 59, Rz 31; BFH-Beschlüsse vom 21.5.1987 V S 11/85,
BFH/NV 1987, 536 = SIS 87 24 25, unter 2.a, Rz 15; in BFHE 245,
447, UR 2014, 651, MwStR 2014, 547 = SIS 14 18 35, Rz 49, 50;
Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 4 UStAE; Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen - BMF - vom 2.1.2014 IV D 2-S 7300/12/10002:001,
2013/1156482, BStBl I 2014, 119 = SIS 14 04 32, unter I.3.).
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47
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Denn Maßstab für die Aufteilung der
Vorsteuerbeträge in abziehbare und nichtabziehbare ist bei
Gebäuden in der Regel das Verhältnis der den
verschiedenen Zwecken dienenden Grundflächen; in der
unterschiedlichen Nutzung der Flächen drückt sich die
Zuordnung des Gebäudes bzw. der Gebäudeteile zu den mit
ihnen ausgeführten Umsätzen aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE
168, 447, BStBl II 1992, 755 = SIS 92 16 28, unter 2.b aa, Rz 35;
BFH-Beschluss in BFHE 245, 447, UR 2014, 651, MwStR 2014, 547 = SIS 14 18 35, Rz 49; Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 4 UStAE, unter Hinweis
auf BFH-Urteil in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755 = SIS 92 16 28).
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48
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cc) Die Vorsteuerbeträge sind aber dann
nicht nach dem Verhältnis der Flächen aufzuteilen (und
der Flächenschlüssel ist nicht sachgerecht i.S. des
§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG), wenn die Nutzflächen nicht
miteinander vergleichbar sind, etwa wenn die Ausstattung der den
unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z.B. Höhe der
Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung)
erhebliche Unterschiede aufweist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 154,
255, BStBl II 1988, 1012 = SIS 88 22 29, unter 1.c, Rz 19; in BFHE
168, 447, BStBl II 1992, 755 = SIS 92 16 28, unter 2.b aa, Rz 35;
in BFHE 245, 416, UR 2014, 531, MwStR 2014, 444 = SIS 14 15 59, Rz
32; Abschn. 15.17 Abs. 7 Sätze 6 und 7 UStAE). In solchen
Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die
Eingangsbezüge gleichmäßig auf die Fläche
verteilen, sodass der Flächenschlüssel sich nicht als
genauere Aufteilung erweist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 416, UR
2014, 531, MwStR 2014, 444 = SIS 14 15 59, Rz 32).
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49
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So könnte etwa eine besonders aufwendige
Ausstattung der Wohnräume bei gleichzeitig einfacher
Ausstattung der zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze
genutzten Räume bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge
nach dem Flächenverhältnis zur Annahme eines
unverhältnismäßig hohen Anteils des steuerpflichtig
verwendeten Leistungsbezugs und damit zu einem zu hohen
Vorsteuerabzug führen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1987, 536
= SIS 87 24 25, unter 2.a, Rz 16; BFH-Urteil in BFHE 168, 447,
BStBl II 1992, 755 = SIS 92 16 28, unter 2.b aa, Rz 35). Das gilt
im umgekehrten Fall entsprechend (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 154,
255, BStBl II 1988, 1012 = SIS 88 22 29, unter 1.c, Rz 19).
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50
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dd) Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge
nach dem Verhältnis der Flächen scheidet auch dann aus
(vgl. BFH-Beschluss in BFHE 245, 447, UR 2014, 651, MwStR 2014, 547
= SIS 14 18 35, Rz 51), wenn es z.B. um nicht zu einer
Gesamtnutzfläche zu addierende Nutzflächen innerhalb
eines Gebäudes und auf dessen Dach geht (vgl. dazu BFH-Urteile
vom 19.7.2011 XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 = SIS 11 36 19, Rz 48, und XI R 29/10, BFHE 234, 564, BStBl II 2012, 438
= SIS 11 36 20, Rz 41; vom 14.3.2012 XI R 26/11, BFH/NV 2012, 1192
= SIS 12 16 16, Rz 37; vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 119
= SIS 14 04 32, unter I.3.) oder wenn eine Aufteilung nach dem
Flächenschlüssel aus sonstigen Gründen nicht
präziser ist (vgl. BFH-Urteile vom 7.7.2011 V R 36/10, BFHE
234, 542, BStBl II 2012, 77 = SIS 11 34 43, Rz 23 ff.; vom 5.9.2013
XI R 4/10, BFHE 243, 60, BStBl II 2014, 95 = SIS 13 29 90, Rz
37).
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51
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f) Führt die Berechnung des Rechts auf
Vorsteuerabzug unter Anwendung des Flächenschlüssels zu
keinem präziseren Ergebnis, gilt der Umsatzschlüssel.
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52
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§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG regelt nicht
ausdrücklich, ob sich das dort bestimmte Verhältnis - wie
der Pro-rata-Satz nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 (Art. 173 Abs. 1
Unterabs. 2 MwStSystRL) i.V.m. Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG
(Art. 174 und 175 MwStSystRL) - an dem Gesamtbetrag der
Umsätze des Unternehmens oder an den Umsätzen des
einzelnen Objekts orientiert. Um den Pro-rata-Satz des
Vorsteuerabzugs „möglichst präzise“ zu
berechnen (vgl. EuGH-Urteil BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, UR 2012,
968, HFR 2013, 79 = SIS 12 33 74, Rz 23), gilt dabei die Methode,
die eine genauere Aufteilung ermöglicht (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 245, 416, UR 2014, 531, MwStR 2014, 444 = SIS 14 15 59, Rz
33).
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53
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Die Vorsteuerbeträge sind dann anhand des
objektbezogenen Umsatzschlüssels aufzuteilen, wenn sie den
Gegenstand selbst - wie hier das Gebäude - betreffen und die
objektbezogene gegenüber einer gesamtumsatzbezogenen
Aufteilung genauer ist, weil ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang zu den Ausgangsumsätzen durch Verwendung
(Nutzung) dieses Gebäudes besteht (z.B. durch Vermietung).
Wird das Gebäude dagegen für Umsätze des gesamten
Unternehmens verwendet (wie z.B. ein Verwaltungsgebäude, vgl.
dazu Abschn. 15.17 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStAE),
gehören die Aufwendungen zur Herstellung des Gebäudes zu
den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmers und hängen
direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen
Gesamttätigkeit zusammen. Dies rechtfertigt es auch,
Vorsteuerbeträge nach dem gesamtumsatzbezogenen
Umsatzschlüssel aufzuteilen (vgl. BFH-Urteile vom 24.4.2013 XI
R 25/10, BFHE 241, 451, BStBl II 2014, 346 = SIS 13 20 22, Rz 27,
28; in BFHE 245, 416, UR 2014, 531, MwStR 2014, 444 = SIS 14 15 59,
Rz 33, m.w.N.).
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54
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g) An dieser Differenzierung ist entgegen der
Auffassung des FA festzuhalten.
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Zwar muss die vom Mitgliedstaat gewählte
Berechnungsmethode zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge nicht
zwingend die genauestmögliche sein, vielmehr muss die
gewählte Methode nur ein präziseres Ergebnis
gewährleisten als das, das sich aus der Anwendung des
Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. EuGH-Urteil Wolfgang und
Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR, EU:C:2016:417,
UR 2016, 545, MwStR 2016, 614 = SIS 16 11 88, Rz 33, unter Hinweis
auf Nr. 90 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi,
EU:C:2015:777, und auf den Tenor des EuGH-Urteils BLC Baumarkt,
EU:C:2012:689, UR 2012, 968, HFR 2013, 79 = SIS 12 33 74).
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56
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Das bedeutet jedoch nicht, dass nach
Auffassung des EuGH lediglich zu prüfen wäre, ob die
Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels präziser ist als die
Anwendung des Flächenschlüssels - und kein Vergleich zu
einem objektbezogenen Umsatzschlüssel vorzunehmen
wäre.
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Denn in dem vom EuGH in Bezug genommenem
Urteil BLC Baumarkt (EU:C:2012:689, UR 2012, 968, HFR 2013, 79 =
SIS 12 33 74) ging es nicht darum, ob bei der Vorsteueraufteilung
das Abstellen auf sämtliche Umsätze eines Unternehmens
(Gesamtumsätze) präziser ist als ein objektbezogener
Schlüssel (Einzelobjekt). Zu entscheiden war über die
Vorsteueraufteilung bei Errichtung (nur) eines bestimmten
Gebäudes unter Rückgriff auf entweder die
Vermietungsumsätze (nur) für dieses Gebäude oder
unter Rückgriff auf den Flächenschlüssel (nur)
für dieses Gebäude (Rz 7 des EuGH-Urteils BLC Baumarkt,
EU:C:2012:689, UR 2012, 968, HFR 2013, 79 = SIS 12 33 74). Auf
Gesamtumsätze des Unternehmens kam es in dem Verfahren nicht
an. Die Alternative Vorsteueraufteilung (erstens) nach
Maßgabe der Gesamtumsätze oder (zweitens) unter
Betrachtung des Einzelobjekts sollte nicht untersucht werden;
vielmehr sollte geprüft werden, ob bei einem bestimmten Umsatz
wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes (Leitsatz
1 und Rz 26) die Flächenmethode präziser als die in Rz 7
des Urteils beschriebene Umsatzmethode ist (Rz 24 f.).
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58
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h) Im Streitfall stellt sich lediglich die
Frage, ob der objektbezogene Flächenschlüssel
gegenüber dem objektbezogenen Umsatzschlüssel zu einer
präziseren Vorsteueraufteilung führt. Denn der
objektbezogene Umsatzschlüssel ist mit dem
Gesamtumsatzschlüssel identisch, weil das Unternehmen der
Klägerin nur aus der Vermietung des Grundstücks in X
besteht.
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59
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aa) Diese Frage kann der Senat nicht
beurteilen, weil das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob
entsprechend dem Revisionsvorbringen der Klägerin die
Geschosshöhen und die Ausstattungen der von ihr
umsatzsteuerpflichtig vermieteten Räume von den
Geschosshöhen und den Ausstattungen der von ihr
umsatzsteuerfrei vermieteten Räume erheblich abweicht.
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60
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Dieses Vorbringen der Klägerin ist
entgegen der Auffassung des FA kein im Revisionsverfahren
unbeachtlicher neuer Tatsachenvortrag. Denn die
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil enthalten
insoweit keine Ausführungen; sie waren nach der
Rechtsauffassung des FG nicht erheblich. Eine Bindung des Senats
nach § 118 Abs. 2 FGO dahingehend, dass die von der
Klägerin geltend gemachten Unterschiede in den
Geschosshöhen und Ausstattungen nicht vorhanden sind, besteht
deshalb nicht (vgl. z.B. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 40 f.; Werth in
Beermann/Gosch, FGO § 118 Rz 37 ff., 79; Lange in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 100, 230).
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61
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bb) Entgegen der Auffassung des FA kann auf
die genannten Feststellungen - wie dargelegt - nicht verzichtet
werden.
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2. Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus
Herstellungskosten
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63
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a) Im Streitfall liegt (unstreitig) eine
Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug
maßgebenden Verhältnisse i.S. des § 15a Abs. 1 UStG
vor, soweit die Klägerin entgegen ihrer ursprünglichen
Planung im Streitjahr Gebäudeteile umsatzsteuerfrei
vermietete.
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64
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b) Fraglich ist, ob darüber hinaus im
Streitfall im Hinblick auf § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine
weitere Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 1
UStG unter Zugrundelegung des vom FA dabei angesetzten
Flächenschlüssels vorzunehmen ist.
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65
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aa) Das FG hat dies verneint. Der EuGH hat
aber anders entschieden. Er hat im Einzelnen begründet, dass
sich im Hinblick auf den am 1.1.2004 in Kraft getretenen § 15
Abs. 4 Satz 3 UStG - insoweit abweichend von der im
Vorlageverfahren C-332/14 vertretenen Auffassung der Kommission -
die maßgebenden Verhältnisse geändert haben und
ggf. eine weitere Vorsteuerberichtigung gemäß Art. 20
der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 184 und 185 MwStSystRL) vorzunehmen
ist sowie dass - insoweit abweichend von der Auffassung der
Kommission und des Generalanwalts - einer solchen
Vorsteuerberichtigung die allgemeinen unionsrechtlichen
Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
nicht entgegen stehen (vgl. EuGH-Urteil Wolfgang und Dr. Wilfried
Rey Grundstücksgemeinschaft GbR, EU:C:2016:417, UR 2016, 545,
MwStR 2016, 614 = SIS 16 11 88, Leitsätze 2 und 3, sowie Rz 37
bis 47 und Rz 48 bis 65). Dem ist nichts hinzuzufügen.
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66
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bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin
liegt darin keine verfassungsrechtlich unzulässige
Rückwirkung einer ab 2004 geltenden Regelung in Vorjahre (vgl.
BFH-Urteil vom 14.5.1992 V R 79/87, BFHE 168, 462, BStBl II 1992,
983 = SIS 92 21 37, unter II.1.c, Rz 20).
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67
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cc) Die Sache ist auch insoweit nicht
spruchreif. Mangels tatsächlicher Feststellungen des FG dazu,
ob der objektbezogene Flächenschlüssel im Streitfall zu
einer präziseren Vorsteueraufteilung führt und damit
Anwendung findet, kann nicht entschieden werden, ob im Hinblick auf
die Anordnung in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine (weitere)
Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG unter
Zugrundelegung des Flächenschlüssels durchzuführen
ist.
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3. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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