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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 30/14 (BFH)
§§: EStG § 11 Abs. 1, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa, EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4, SGB X § 107
Schlagwörter Zufluss, Nachzahlung, Erwerbsminderungsrente, Lohnersatzleistung, Krankengeld, Progressionsvorbehalt
Rechtsfrage: Hat der Kläger im Streitjahr 2010 Einkünfte aus einer (erst im Jahre 2011 nach erhobenem Widerspruch nachgezahlten und dann mit bezogenen Lohnersatzleistungen verrechneten) Erwerbsminderungsrente zu versteuern und in welcher Höhe unterliegen diese Lohnersatzleistungen (Krankengeld) dem Progressionsvorbehalt? Ist die Rentennachzahlung unter Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erst im Jahr des Zuflusses zu versteuern? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.11.2013
Vorinstanz/AZ: 8 K 111/13
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 1481
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 20 75
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.12.2015
Erledigungs-Az: X R 30/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 02 81