1
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind die Gesamtrechtsnachfolger des während des
Revisionsverfahrens verstorbenen Klägers und
Revisionsklägers R. R war Mitgesellschafter einer GmbH (GmbH
1), die die alleinige Aktionärin einer AG war, und ferner
Mitgesellschafter einer weiteren GmbH (GmbH 2). Die GmbH 2 erlitt
in den Jahren 2000 bis 2003 erhebliche Verluste, die die AG durch
die Gewährung von Darlehen in Höhe von mehr als 2 Mio.
EUR finanzierte. Im Dezember 2003 verkauften die Gesellschafter der
GmbH 2 ihre Geschäftsanteile für einen Kaufpreis von 0
EUR an die AG, die sie ihrerseits mit Vertrag vom 20.12.2004
für 1 EUR an eine dritte GmbH (GmbH 3) verkaufte, deren
alleiniger Gesellschafter R war.
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Die AG verzichtete am 30.12.2004 auf die
Rückzahlung der der GmbH 2 gewährten Darlehen, soweit
dies erforderlich war, um deren bilanzielle Überschuldung zu
verhindern. Der Verzicht erfolgte mit einer Besserungsabrede
dergestalt, dass die Forderung der AG wieder aufleben sollte,
soweit ihre Erfüllung aus einem künftigen Bilanzgewinn
oder Liquidationsüberschuss der GmbH 2 möglich sein
würde, frühestens aber mit Wirkung ab dem
Geschäftsjahr 2007 und höchstens in Höhe von 1 Mio.
EUR jährlich. Die AG verkaufte diesen
„Besserungsschein“ mit Vertrag vom 15.12.2005 für
einen Kaufpreis von 1 EUR an R und trat ihn mit Wirkung ab dem
31.12.2004 an ihn ab. In dem Kaufvertrag wurde ausgeführt, der
Wert des „Besserungsscheins“ übersteige den
Kaufpreis in keinem Fall.
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3
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Da in den Geschäftsjahren 2007 und
2008 der Besserungsfall eintrat, wurden dem für R bei der GmbH
2 geführten Darlehenskonto zum 31.12.2007 und zum 31.12.2008
Beträge von 961.593 EUR bzw. 1 Mio. EUR
gutgeschrieben.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) sah in diesen Gutschriften am 31.12.2007 und
31.12.2008 ausgeführte freigebige Zuwendungen der AG an R und
setzte demgemäß gegen ihn auf diese Stichtage
Schenkungsteuer von 335.405 EUR und 350.000 EUR fest. Die
Einsprüche blieben erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch
das in EFG 2012, 952 = SIS 12 14 74 veröffentlichte Urteil nur
hinsichtlich der Höhe der Steuerfestsetzung zum 31.12.2007
teilweise statt, indem es die Steuer auf 334.705 EUR (35 % von
956.300 EUR) herabsetzte, und wies die Klage im Übrigen ab.
Das FA habe zu Recht das Vorliegen freigebiger Zuwendungen der AG
an R angenommen. Es könne auf sich beruhen, ob der Abschluss
des Kaufvertrags vom 15.12.2005 zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung (vGA) geführt habe. Selbst wenn dies
der Fall sein sollte, würde dies die Rechtmäßigkeit
der Festsetzung der Schenkungsteuer nicht infrage stellen.
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Mit der Revision rügen die Kläger
Verletzung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Da der Verkehrswert der von R
erworbenen Forderung beim Abschluss des Kaufvertrags vom 15.12.2005
nicht höher als 1 EUR gewesen sei, stelle der Kaufpreis eine
angemessene Gegenleistung dar. Dies schließe das Vorliegen
freigebiger Zuwendungen aus.
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Die Kläger beantragen, die
Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidungen vom 21.2.2011 und die
Schenkungsteuerbescheide vom 11.1.2011 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, der
Einspruchsentscheidungen vom 21.2.2011 und der Steuerbescheide vom
11.1.2011 (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
- FGO - ). Das FG hat zu Unrecht angenommen, die AG habe R am
31.12.2007 und 31.12.2008 etwas freigebig zugewandt.
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1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung
unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
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a) Eine freigebige Zuwendung setzt in
objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung
des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die
Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 23.11.2011 II R 33/10, BFHE 237, 179, BStBl II 2012,
473 = SIS 12 11 02, Rz 20), und in subjektiver Hinsicht den Willen
des Zuwendenden zur Freigebigkeit (BFH-Urteil vom 15.12.2010 II R
41/08, BFHE 232, 210, BStBl II 2011, 363 = SIS 11 05 90, Rz 9).
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b) Eine freigebige Zuwendung liegt auch vor,
wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von
geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige
Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines
Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die
höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen
aufteilen lässt (sog. gemischte Schenkung). Über eine -
teilweise - Unentgeltlichkeit und die Frage einer Bereicherung ist
dabei nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Bei
einer gemischten Schenkung unterliegt der Schenkungsteuer nur der
(unselbständige) freigebige Teil der Zuwendung. Dieser Teil
ist die Bereicherung i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG und
bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der
Bereicherung des Bedachten zum Verkehrswert der Leistung des
Schenkers (BFH-Urteile in BFHE 232, 210, BStBl II 2011, 363 = SIS 11 05 90, Rz 10, 14, und vom 23.5.2012 II R 21/10, BFHE 237, 466,
BStBl II 2012, 793 = SIS 12 19 49, Rz 22).
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Für die Ermittlung des Verkehrswerts
kommt es dabei auf den Bewertungsstichtag an. Spätere
Entwicklungen wie etwa das vorzeitige Ableben des
Rentenberechtigten, wenn sich der Beschenkte im Rahmen einer
gemischten Schenkung zur Zahlung einer Rente verpflichtet hat,
können dabei abweichend von der Ermittlung des Steuerwerts
(vgl. § 14 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) nicht
berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 17.10.2001 II R 72/99,
BFHE 196, 296, BStBl II 2002, 25 = SIS 02 02 24).
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2. Diese Voraussetzungen einer gemischten
Schenkung sind nach den vom FG getroffenen Feststellungen (§
118 Abs. 2 FGO) im Streitfall nicht erfüllt.
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a) Das FG hat nicht festgestellt, dass der
Verkehrswert der von R erworbenen Forderung beim Abschluss des
Kaufvertrags vom 15.12.2005 höher als 1 EUR gewesen sei. Der
Kaufpreis stellte daher eine angemessene Gegenleistung für den
Erwerb der Forderung dar. Die AG hatte demgemäß auch
nicht den für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung
erforderlichen Willen zur Freigebigkeit. Dies schließt das
Vorliegen einer freigebigen Zuwendung aus.
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b) Dass später der Besserungsfall
eingetreten ist und die Forderung daher werthaltig wurde, ist
unerheblich. Dies hatte nicht zur Folge, dass sich der zum
Verkehrswert erfolgte Verkauf der Forderung rückwirkend in
eine freigebige Zuwendung umwandelte. Der Eintritt des
Besserungsfalls hat den für die Besteuerung maßgebenden
Sachverhalt nicht rückwirkend verändert. Es handelt sich
dabei vielmehr um eine spätere Entwicklung, die bei der
Prüfung, ob am Stichtag eine gemischte Schenkung vorliegt,
keine Rolle spielt.
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c) Die am 31.12.2007 und 31.12.2008
vorgenommenen Gutschriften auf dem bei der GmbH 2 für R
geführten Darlehenskonto sind auch nicht i.S. von § 7
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG „auf Kosten“ der AG erfolgt.
Da R nicht nur der Gläubiger der gegen die GmbH 2 gerichteten
Forderung, sondern zugleich über die GmbH 3 bereits seit
Abschluss des Vertrags vom 20.12.2004 und somit lange vor dem am
15.12.2005 vereinbarten Kauf der Forderung von der AG und auch vor
dem Eintritt des Besserungsfalls mittelbar alleiniger
Gesellschafter der GmbH 2 war, ist der Besserungsfall in seinem
Verantwortungs- und Zurechnungsbereich und nicht in jenem der AG
eingetreten.
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d) Aus dem BFH-Urteil vom 21.4.2009 II R 57/07
(BFHE 224, 279, BStBl II 2009, 606 = SIS 09 18 58) ergibt sich
nichts anderes. Nach diesem Urteil ist zwar die Schenkung einer
Forderung, hinsichtlich der eine Besserungsabrede getroffen wurde,
ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist. In dem
dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Forderung, auf
die sich die vereinbarte Besserungsabrede bezog, aber nicht zum
Verkehrswert verkauft, sondern von vornherein freigebig zugewandt
worden. Dies war die Voraussetzung für die Prüfung, wann
die dem Grunde nach vorliegende freigebige Zuwendung
ausgeführt worden war.
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3. Der Annahme einer freigebigen Zuwendung der
AG an R steht auch entgegen, dass es im Verhältnis einer
Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den
Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben
betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und
verdeckte Gewinnausschüttungen sowie
Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen i.S.
des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gibt.
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a) Gewinnausschüttungen einer
Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter erfolgen nicht
freigebig. Sie beruhen vielmehr auf dem
Gesellschaftsverhältnis, und zwar unabhängig davon, ob
sie offen oder verdeckt vorgenommen werden, und haben daher
jedenfalls im Verhältnis zu den Gesellschaftern
ausschließlich ertragsteuerrechtliche Folgen.
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aa) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen auch vGA. Eine vGA ist gegeben, wenn eine
Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen
Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass
oder zumindest ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis
hat. Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter
nicht zugewendet hätte (BFH-Urteile vom 13.12.2006 VIII R
31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393 = SIS 07 07 88, und vom
27.3.2012 VIII R 27/09, BFH/NV 2012, 1127 = SIS 12 15 69, Rz 18).
Die Zuwendung eines Vorteils an den Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung beruht somit zumindest auch auf dem
Gesellschaftsverhältnis, wenn sie nicht ausschließlich
betrieblich veranlasst ist (BFH-Urteile in BFHE 216, 214, BStBl II
2007, 393 = SIS 07 07 88, und in BFH/NV 2012, 1127 = SIS 12 15 69,
Rz 18 f.).
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bb) Die vGA mindern das Einkommen einer
Kapitalgesellschaft nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes - KStG - ). Unter einer vGA im
Sinne dieser Vorschrift ist eine Vermögensminderung oder
verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die nicht auf einer
offenen Gewinnausschüttung beruht, sich auf den
gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1
Satz 1 KStG für die Gewinnermittlung maßgebenden
Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss
des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres auswirkt und durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist.
Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis hat der
BFH für den größten Teil der zu entscheidenden
Fälle bejaht, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem
Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen
nicht zugewendet hätte. Maßstab für den hiernach
anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß
§ 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes anwendet (BFH-Urteile vom 24.8.2011 I R 5/10,
BFH/NV 2012, 271 = SIS 12 00 80, Rz 27; vom 31.1.2012 I R 1/11,
BFHE 236, 368, BStBl II 2012, 694 = SIS 12 09 94, Rz 10, und vom
15.2.2012 I R 19/11, BFHE 236, 452 = SIS 12 09 47, Rz 16, je
m.w.N.). Zudem setzt die Annahme einer vGA voraus, dass die
Minderung des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1
Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG bei der
Körperschaft geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen
Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen
(BFH-Urteile vom 20.8.2008 I R 19/07, BFHE 222, 494, BStBl II 2011,
60 = SIS 08 37 66; in BFH/NV 2012, 271 = SIS 12 00 80, Rz 27, und
in BFHE 236, 452 = SIS 12 09 47, Rz 16, je m.w.N.).
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cc) Eine vGA besteht in ihrem Wesen darin,
dass eine Beurteilung eines Sachverhalts geltend gemacht wird, die
diesen nicht als Grundlage einer Gewinnausschüttung erscheinen
lässt, vielmehr eine solche „verdeckt“.
Vermögensvorteile werden den Gesellschaftern damit in einer
Form zugeführt, in der sie nicht als Ausschüttung
erscheinen, sondern unter anderer Bezeichnung verborgen sind.
Entscheidend ist somit, ob Leistungen an den Gesellschafter aus
betrieblichen Gründen oder mit Rücksicht auf das
Gesellschaftsverhältnis (societatis causa) gewährt werden
(BFH-Urteil vom 23.10.1985 I R 247/81, BFHE 145, 165, BStBl II
1986, 195 = SIS 86 06 18).
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Eine vGA kann daher beispielsweise bei einem
zwischen der Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter
geschlossenen Kaufvertrag vorliegen, nämlich wenn die
Kapitalgesellschaft einen überhöhten Kaufpreis an den
Gesellschafter zahlt oder wenn der vom Gesellschafter an die
Gesellschaft zu entrichtende Kaufpreis unangemessen niedrig ist
(BFH-Urteile vom 17.10.2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II
2004, 171 = SIS 02 01 30, und vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209,
460, BStBl II 2007, 658 = SIS 05 31 23; Wassermeyer, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz C 60a, 60c;
Schallmoser/Eisgruber/Janetzko in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 8
KStG Rz 265; Blümich/Stuhrmann, § 20 EStG Rz 80).
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dd) Eine vGA an einen Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft liegt unter den dargelegten allgemeinen
Voraussetzungen auch dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft den
Vermögensvorteil unmittelbar einer dem Gesellschafter
nahestehenden Person zuwendet (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 236,
452 = SIS 12 09 47, Rz 16). Das „Nahestehen“ in
diesem Sinn kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher,
schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein
(BFH-Urteil vom 19.6.2007 VIII R 54/05, BFHE 218, 244, BStBl II
2007, 830 = SIS 07 29 10). Die Zuwendung eines Vorteils an eine dem
Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person ist
unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der
Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser
Zuwendung hat, soweit andere Ursachen für die Zuwendung als
das Nahestehen des Empfängers zu dem Gesellschafter
auszuschließen sind (BFH-Urteile in BFHE 218, 244, BStBl II
2007, 830 = SIS 07 29 10, und vom 7.11.2007 II R 28/06, BFHE 218,
414, BStBl II 2008, 258 = SIS 08 10 84, m.w.N.).
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Die Zuwendung des Vermögensvorteils an
die dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person
ist im Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften über die
vGA so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter selbst den
Vorteil erhalten und diesen an die nahestehende Person
weitergegeben (BFH-Urteil in BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830 =
SIS 07 29 10, m.w.N.).
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ee) Ist Gesellschafterin einer
Kapitalgesellschaft eine andere Kapitalgesellschaft, so stehen
dieser deren Gesellschafter nahe. Leistungen, die eine
Kapitalgesellschaft unmittelbar an einen Gesellschafter ihres
eigenen Gesellschafters (mittelbarer Gesellschafter) erbringt,
können daher vGA sein (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 271 = SIS 12 00 80, Rz 27). In einem solchen Fall ist der normale Weg der
Gewinnausschüttung der Beteiligungsgesellschaft an die
Muttergesellschaft und der Muttergesellschaft an ihren
Gesellschafter abgekürzt. Es liegt dann eine vGA der
Beteiligungsgesellschaft an die Muttergesellschaft und eine vGA der
Muttergesellschaft an ihren Gesellschafter vor (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195 = SIS 86 06 18, unter
B.II.4.).
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ff) Entgegen der Ansicht des FG kann die
Gewährung eines unangemessenen Vermögensvorteils durch
eine Kapitalgesellschaft an einen ihrer Gesellschafter oder an
einen Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft
nur unter dem ertragsteuerrechtlichen Gesichtspunkt einer vGA
gewürdigt, nicht aber zusätzlich als freigebige Zuwendung
i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG angesehen werden. Durch die
Gewährung eines solchen Vermögensvorteils wird der
für offene Ausschüttungen zur Verfügung stehende
Gewinn der Kapitalgesellschaft gemindert. Die sich durch die
Gewinnminderung ergebenden Folgen werden auf der Seite der
Kapitalgesellschaft durch § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und auf der
Seite des einkommensteuerpflichtigen Gesellschafters durch §
20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG geregelt. Die vGA werden
ertragsteuerrechtlich somit im Ergebnis wie offene
Gewinnausschüttungen behandelt.
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Damit ließe es sich nicht vereinbaren,
wenn eine vGA anders als eine offene Gewinnausschüttung
zugleich als freigebige Zuwendung der Kapitalgesellschaft an ihren
Gesellschafter oder an einen Gesellschafter einer an ihr
beteiligten Kapitalgesellschaft angesehen würde (Meincke,
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl.,
§ 7 Rz 74; Götz in Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, § 7 Rz 45; Albrecht, Zeitschrift
für die Steuer- und Erbrechtspraxis 2003, 141, 148; Crezelius,
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV -
2008, 268, 273; derselbe, ZEV 2011, 393, 396 f.; Viskorf, ZEV 2012,
442, 446; Wälzholz, ZEV 2008, 273, 276; vgl. dazu bereits
Urteil des Reichsfinanzhofs vom 21.1.1943 III e 38/41, RStBl 1943,
589; a.A. Hartmann in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht,
§ 7 ErbStG Rz 103.2).
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Es spielt dabei entgegen der Auffassung der
Finanzverwaltung (gleich lautende Erlasse der obersten
Finanzbehörden der Länder vom 14.3.2012, BStBl I 2012,
331 = SIS 12 09 85, Abschn. 2.6.2) und einer in der Literatur
vertretenen Ansicht (Gebel in Troll/ Gebel/Jülicher, ErbStG,
§ 7 Rz 191 f.; Weinmann in Moench/ Weinmann, § 7 ErbStG
Rz 190) keine Rolle, ob alle Gesellschafter der Kapitalgesellschaft
vGA in gleicher Höhe erhalten. Auch wenn dies nicht der Fall
ist und beispielsweise nur ein Gesellschafter eine
überhöhte Vergütung erhält, führt das
über die gesellschaftsrechtliche Beteiligungsquote hinaus
Verteilte nicht zu einer freigebigen Zuwendung der
Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter. Vielmehr unterliegt die
Zahlung des unangemessenen Teils der Vergütung als vGA der
Einkommensteuer, da sie durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst ist (Geck in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG, Rz 219 f.;
Kamps, Die Steuerberatung 2006, 107, 113 ff.). Dies schließt
das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung der Kapitalgesellschaft
an den Gesellschafter aus. Für vGA kann insoweit nichts
anderes gelten wie für Vermögensübertragungen von
einem Gesellschafter auf eine Kapitalgesellschaft, die als
gesellschaftsrechtliche Vorgänge nicht als freigebige
Zuwendungen an die Gesellschaft zu beurteilen sind (BFH-Urteil vom
17.10.2007 II R 63/05, BFHE 218, 429, BStBl II 2008, 381 = SIS 08 07 19; Viskorf, ZEV 2012, 442, 446).
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gg) Ob es Fälle gibt, in denen ein und
derselbe Lebenssachverhalt tatbestandlich sowohl der Einkommen- als
auch der Schenkungsteuer unterfällt, und in welchem
Verhältnis die beiden Steuerarten in solchen Fällen
stehen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 12.9.2011 VIII B 70/09, BFH/NV
2012, 229 = SIS 12 00 47, Rz 19; Fischer, in
Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 4. Aufl., § 7 Rz
131), kann im Streitfall auf sich beruhen; denn sowohl offene als
auch verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft
an ihre Gesellschafter oder an die Gesellschafter einer an ihr
beteiligten Kapitalgesellschaft sind tatbestandlich, wie dargelegt,
keine freigebigen Zuwendungen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG.
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b) Der Annahme einer freigebigen Zuwendung der
AG an R steht somit auch entgegen, dass dieser über die GmbH 1
mittelbarer Gesellschafter der AG war.
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4. Da das FG von einer anderen Ansicht
ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist
spruchreif. Die angefochtenen Schenkungsteuerbescheide und die
Einspruchsentscheidungen sind ebenfalls aufzuheben.
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