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Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum Verkehrswert ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung; Verhältnis von vGA und Schenkungsteuer

Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum Verkehrswert ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung; Verhältnis von vGA und Schenkungsteuer: 1. Tritt nach dem Verkauf einer Forderung mit Besserungsschein zum Verkehrswert der Besserungsfall ein, verwandelt sich der Verkauf nicht in eine freigebige Zuwendung. - 2. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen. (Hinweis aus BStBl 2013 II S. 931 auf gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Juni 2013 = SIS 13 19 48) - Urt.; BFH 30.1.2013, II R 6/12; SIS 13 08 25

Kapitel:
Privatbereich > Erbschaft- und Schenkungsteuer
Fundstellen
  1. BFH 30.01.2013, II R 6/12
    BStBl 2013 II S. 930
    DStR 2013 S. 649
    NJW 2013 S. 1758
    BFH/NV 2013 S. 846
    BFHE 240 S. 178

    Anmerkungen:
    St.V./M.H. in DStR 13/2013 S. 652
    -/- in NWB 15/2013 S. 1062
    jh in StuB 8/2013 S. 311
    H.B. in UVR 6/2013 S. 179
    M.L. in DB 20/2013 S. 1080
    M.M. in AktStR 2/2013 S. 308
    TK in DStZ 12/2013 S. 412
    M.B. in BB 23/2013 S. 1371
    A.P. in BFH/PR 6/2013 S. 203
    Th.K. in FR 12/2013 S. 560
    P.Z. in DStR 32/2013 S. 1654
    KAM in Stbg 9/2013 S. M 17
    I.v.L. in FR 19/2013 S. 891
Normen
[ErbStG] § 7 Abs. 1 Nr. 1
[KStG] § 8 Abs. 3
[EStG] § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 24.08.2011, SIS 12 14 74, Schenkungsteuer, Forderung, Besserungsklausel, Entstehung, Freigebige Zuwendung, Verdeckte Gewinnausschüttung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Nürnberg 20.7.2023, SIS 24 02 02, Einräumung eines Ankaufsrechts an einem Erbbaurechtsgrundstück als freigiebige Zuwendung, maßgeblicher Ze...
  • FG Rheinland-Pfalz 7.10.2021, SIS 21 21 15, Freigebige Zuwendung zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft aus Anlass einer verdeckten Gewi...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 17.12.2020, SIS 21 02 45, vGA nur bei Korrespondenz einer verhinderten Vermögensmehrung auf Gesellschaftsebene mit Vorteil auf Gese...
  • FG Rheinland-Pfalz 17.12.2020, SIS 22 16 79, Dispositionsbefugnis des zuerst Bedachten bei Kettenschenkung im Schenkungsteuerrecht: 1. Werden zwei Gru...
  • FG Düsseldorf 29.11.2019, SIS 22 01 25, Verdeckte Gewinnausschüttung vor Eintritt als Gesellschafter, Fortwirkung der gesellschaftsrechtlichen Ve...
  • FG Hamburg 20.8.2019, SIS 19 16 23, Schenkung- und Erbschaftsteuer, Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Z...
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 20.4.2018, SIS 18 06 82, Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften: Die obersten Finanzbehörde...
  • Hessisches FG 20.11.2017, SIS 18 01 06, Begrenzung der Nießbrauchslast im Rahmen der Ermittlung der Teilentgeltlichkeit einer gemischt-freigebige...
  • BFH 13.9.2017, SIS 17 24 62, Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahesteh...
  • BFH 13.9.2017, SIS 17 24 64, Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahesteh...
  • BFH 13.9.2017, SIS 17 24 65, Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahesteh...
  • FG Münster 12.1.2017, SIS 17 05 09, Zuwendung an Mitgesellschafter einer PersG: Die Einlage eines Kommanditisten, die auf einem gesellschafts...
  • FG Düsseldorf 30.11.2016, SIS 17 01 44, Gemischte freigebige Zuwendung, Erwerb eines Aktienpaketes durch GmbH von einer deren Gesellschafter nahe...
  • FG Hamburg 22.8.2016, SIS 17 05 30, Versäumte Klage- oder Rechtsmittelfrist, Ansässigkeit, mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung, Steuerfes...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 19.1.2016, SIS 16 05 41, Verdeckte Gewinnausschüttung, Schenkung: Eine Kurzinformation der OFD Nordrhein-Westfalen äußert sich zur...
  • BFH 2.9.2015, SIS 15 22 73, Verhältnis von vGA und Schenkungsteuer: Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern ...
  • Niedersächsisches FG 8.6.2015, SIS 16 22 63, Keine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei einer vGA wegen zu geringen Mietzahlungen...
  • FG Baden-Württemberg 22.4.2015, SIS 15 17 30, Erbschaftsteuer, Besteuerung der Leistung einer Stiftung Schweizerischen Rechts, Besteuerung kein Verstoß...
  • BFH 27.8.2014, SIS 14 29 69, Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH, Anwendbarkeit des § 13 a ErbStG...
  • BFH 21.7.2014, SIS 14 24 53, Schenkungsteuer bei Zuwendungen ausländischer Stiftungen: 1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Zuwendungen...
  • FG Köln 14.5.2014, SIS 14 20 52, Erwerb eigener Anteile durch GmbH: Der Erwerb eigener Geschäftsanteile durch eine GmbH erfüllt keinen sch...
  • OFD Frankfurt 17.1.2014, SIS 15 03 14, Erwerb einer Forderung mit Besserungsabrede und Verhältnis von verdeckter Gewinnausschüttung und freigebi...
  • BFH 27.11.2013, SIS 14 07 24, Gewährung eines zinslosen Darlehens an Lebensgefährten: 1. In der zinslosen Gewährung eines Darlehens lie...
  • FG Münster 24.10.2013, SIS 14 03 25, VgA an nahestehende Person des Gesellschafters nicht schenkungsteuerpflichtig: Der verbilligte Verkauf ei...
  • Hessisches FG 19.9.2013, SIS 14 25 95, Schenkungsteuerpflicht bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung: Handelt es sich bei der Übertra...
  • BFH 18.7.2013, SIS 13 25 92, Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung an das Schwiegerkind: Ü...
  • BFH 18.7.2013, SIS 13 32 98, Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung ohne rechtliche Verpflichtung keine Z...
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 5.6.2013, SIS 13 33 24, Erwerb einer Forderung mit Besserungsabrede, Verhältnis von vGA und freigebiger Zuwendung: Das BFH-Urteil...
  • BFH 16.5.2013, SIS 13 22 83, Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch: Die Abfindung, die e...
Fachaufsätze
  • LIT 02 70 04 P. Zimmert, DStR 32/2013 S. 1654: Das Ende der freigebigen GmbH - Zugleich Anmerkung zum BFH-Urteil vom 30.1.2013, II R 6/12 = SIS 13 08 25...
  • LIT 02 74 99 I. van Lishaut, FR 19/2013 S. 891: Schenkungsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen - BFH-Urteil vom 30.1.2013, II R 6/12 = SIS 13 08 25 -...
  • LIT 02 60 73 St. Viskorf/M. Haag, DStR 13/2013 S. 652: Keine freigebigen Zuwendungen im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu de...
  • LIT 02 65 08 H. Billig, UVR 6/2013 S. 179: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BFH zur Schenkung bzw. zum Verkauf einer Forderung mit Besserungs...
  • LIT 02 65 79 M. Messner, AktStR 2/2013 S. 308: Verdeckte Gewinnausschüttung keine Schenkung - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 30.1.2013, II R 6/12 = SIS ...
  • LIT 02 66 12 M. Birnbaum, BB 23/2013 S. 1371: Eine vGA ist keine Schenkung - Anmerkung zu BFH vom 30.1.2013, II R 6/12 = SIS 13 08 25; - Lit.; M. Birnb...
  • LIT 02 67 20 M. Loose, DB 20/2013 S. 1080: Schenkung mittels verdeckter Gewinnausschüttung? - BFH-Urteil vom 30.1.2013, II R 6/12 = SIS 13 08 25 - L...

 

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Gesamtrechtsnachfolger des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägers und Revisionsklägers R. R war Mitgesellschafter einer GmbH (GmbH 1), die die alleinige Aktionärin einer AG war, und ferner Mitgesellschafter einer weiteren GmbH (GmbH 2). Die GmbH 2 erlitt in den Jahren 2000 bis 2003 erhebliche Verluste, die die AG durch die Gewährung von Darlehen in Höhe von mehr als 2 Mio. EUR finanzierte. Im Dezember 2003 verkauften die Gesellschafter der GmbH 2 ihre Geschäftsanteile für einen Kaufpreis von 0 EUR an die AG, die sie ihrerseits mit Vertrag vom 20.12.2004 für 1 EUR an eine dritte GmbH (GmbH 3) verkaufte, deren alleiniger Gesellschafter R war.

 

 

2

Die AG verzichtete am 30.12.2004 auf die Rückzahlung der der GmbH 2 gewährten Darlehen, soweit dies erforderlich war, um deren bilanzielle Überschuldung zu verhindern. Der Verzicht erfolgte mit einer Besserungsabrede dergestalt, dass die Forderung der AG wieder aufleben sollte, soweit ihre Erfüllung aus einem künftigen Bilanzgewinn oder Liquidationsüberschuss der GmbH 2 möglich sein würde, frühestens aber mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2007 und höchstens in Höhe von 1 Mio. EUR jährlich. Die AG verkaufte diesen „Besserungsschein“ mit Vertrag vom 15.12.2005 für einen Kaufpreis von 1 EUR an R und trat ihn mit Wirkung ab dem 31.12.2004 an ihn ab. In dem Kaufvertrag wurde ausgeführt, der Wert des „Besserungsscheins“ übersteige den Kaufpreis in keinem Fall.

 

 

3

Da in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 der Besserungsfall eintrat, wurden dem für R bei der GmbH 2 geführten Darlehenskonto zum 31.12.2007 und zum 31.12.2008 Beträge von 961.593 EUR bzw. 1 Mio. EUR gutgeschrieben.

 

 

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) sah in diesen Gutschriften am 31.12.2007 und 31.12.2008 ausgeführte freigebige Zuwendungen der AG an R und setzte demgemäß gegen ihn auf diese Stichtage Schenkungsteuer von 335.405 EUR und 350.000 EUR fest. Die Einsprüche blieben erfolglos.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in EFG 2012, 952 = SIS 12 14 74 veröffentlichte Urteil nur hinsichtlich der Höhe der Steuerfestsetzung zum 31.12.2007 teilweise statt, indem es die Steuer auf 334.705 EUR (35 % von 956.300 EUR) herabsetzte, und wies die Klage im Übrigen ab. Das FA habe zu Recht das Vorliegen freigebiger Zuwendungen der AG an R angenommen. Es könne auf sich beruhen, ob der Abschluss des Kaufvertrags vom 15.12.2005 zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) geführt habe. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dies die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Schenkungsteuer nicht infrage stellen.

 

 

6

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Da der Verkehrswert der von R erworbenen Forderung beim Abschluss des Kaufvertrags vom 15.12.2005 nicht höher als 1 EUR gewesen sei, stelle der Kaufpreis eine angemessene Gegenleistung dar. Dies schließe das Vorliegen freigebiger Zuwendungen aus.

 

 

7

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidungen vom 21.2.2011 und die Schenkungsteuerbescheide vom 11.1.2011 aufzuheben.

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, der Einspruchsentscheidungen vom 21.2.2011 und der Steuerbescheide vom 11.1.2011 (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Unrecht angenommen, die AG habe R am 31.12.2007 und 31.12.2008 etwas freigebig zugewandt.

 

 

10

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

 

 

11

a) Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23.11.2011 II R 33/10, BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473 = SIS 12 11 02, Rz 20), und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (BFH-Urteil vom 15.12.2010 II R 41/08, BFHE 232, 210, BStBl II 2011, 363 = SIS 11 05 90, Rz 9).

 

 

12

b) Eine freigebige Zuwendung liegt auch vor, wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (sog. gemischte Schenkung). Über eine - teilweise - Unentgeltlichkeit und die Frage einer Bereicherung ist dabei nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Bei einer gemischten Schenkung unterliegt der Schenkungsteuer nur der (unselbständige) freigebige Teil der Zuwendung. Dieser Teil ist die Bereicherung i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG und bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Bedachten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers (BFH-Urteile in BFHE 232, 210, BStBl II 2011, 363 = SIS 11 05 90, Rz 10, 14, und vom 23.5.2012 II R 21/10, BFHE 237, 466, BStBl II 2012, 793 = SIS 12 19 49, Rz 22).

 

 

13

Für die Ermittlung des Verkehrswerts kommt es dabei auf den Bewertungsstichtag an. Spätere Entwicklungen wie etwa das vorzeitige Ableben des Rentenberechtigten, wenn sich der Beschenkte im Rahmen einer gemischten Schenkung zur Zahlung einer Rente verpflichtet hat, können dabei abweichend von der Ermittlung des Steuerwerts (vgl. § 14 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 17.10.2001 II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl II 2002, 25 = SIS 02 02 24).

 

 

14

2. Diese Voraussetzungen einer gemischten Schenkung sind nach den vom FG getroffenen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) im Streitfall nicht erfüllt.

 

 

15

a) Das FG hat nicht festgestellt, dass der Verkehrswert der von R erworbenen Forderung beim Abschluss des Kaufvertrags vom 15.12.2005 höher als 1 EUR gewesen sei. Der Kaufpreis stellte daher eine angemessene Gegenleistung für den Erwerb der Forderung dar. Die AG hatte demgemäß auch nicht den für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung erforderlichen Willen zur Freigebigkeit. Dies schließt das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung aus.

 

 

16

b) Dass später der Besserungsfall eingetreten ist und die Forderung daher werthaltig wurde, ist unerheblich. Dies hatte nicht zur Folge, dass sich der zum Verkehrswert erfolgte Verkauf der Forderung rückwirkend in eine freigebige Zuwendung umwandelte. Der Eintritt des Besserungsfalls hat den für die Besteuerung maßgebenden Sachverhalt nicht rückwirkend verändert. Es handelt sich dabei vielmehr um eine spätere Entwicklung, die bei der Prüfung, ob am Stichtag eine gemischte Schenkung vorliegt, keine Rolle spielt.

 

 

17

c) Die am 31.12.2007 und 31.12.2008 vorgenommenen Gutschriften auf dem bei der GmbH 2 für R geführten Darlehenskonto sind auch nicht i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG „auf Kosten“ der AG erfolgt. Da R nicht nur der Gläubiger der gegen die GmbH 2 gerichteten Forderung, sondern zugleich über die GmbH 3 bereits seit Abschluss des Vertrags vom 20.12.2004 und somit lange vor dem am 15.12.2005 vereinbarten Kauf der Forderung von der AG und auch vor dem Eintritt des Besserungsfalls mittelbar alleiniger Gesellschafter der GmbH 2 war, ist der Besserungsfall in seinem Verantwortungs- und Zurechnungsbereich und nicht in jenem der AG eingetreten.

 

 

18

d) Aus dem BFH-Urteil vom 21.4.2009 II R 57/07 (BFHE 224, 279, BStBl II 2009, 606 = SIS 09 18 58) ergibt sich nichts anderes. Nach diesem Urteil ist zwar die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich der eine Besserungsabrede getroffen wurde, ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Forderung, auf die sich die vereinbarte Besserungsabrede bezog, aber nicht zum Verkehrswert verkauft, sondern von vornherein freigebig zugewandt worden. Dies war die Voraussetzung für die Prüfung, wann die dem Grunde nach vorliegende freigebige Zuwendung ausgeführt worden war.

 

 

19

3. Der Annahme einer freigebigen Zuwendung der AG an R steht auch entgegen, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gibt.

 

 

20

a) Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter erfolgen nicht freigebig. Sie beruhen vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis, und zwar unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen werden, und haben daher jedenfalls im Verhältnis zu den Gesellschaftern ausschließlich ertragsteuerrechtliche Folgen.

 

 

21

aa) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch vGA. Eine vGA ist gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass oder zumindest ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat. Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (BFH-Urteile vom 13.12.2006 VIII R 31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393 = SIS 07 07 88, und vom 27.3.2012 VIII R 27/09, BFH/NV 2012, 1127 = SIS 12 15 69, Rz 18). Die Zuwendung eines Vorteils an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung beruht somit zumindest auch auf dem Gesellschaftsverhältnis, wenn sie nicht ausschließlich betrieblich veranlasst ist (BFH-Urteile in BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393 = SIS 07 07 88, und in BFH/NV 2012, 1127 = SIS 12 15 69, Rz 18 f.).

 

 

22

bb) Die vGA mindern das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - ). Unter einer vGA im Sinne dieser Vorschrift ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht, sich auf den gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG für die Gewinnermittlung maßgebenden Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auswirkt und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis hat der BFH für den größten Teil der zu entscheidenden Fälle bejaht, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht zugewendet hätte. Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (BFH-Urteile vom 24.8.2011 I R 5/10, BFH/NV 2012, 271 = SIS 12 00 80, Rz 27; vom 31.1.2012 I R 1/11, BFHE 236, 368, BStBl II 2012, 694 = SIS 12 09 94, Rz 10, und vom 15.2.2012 I R 19/11, BFHE 236, 452 = SIS 12 09 47, Rz 16, je m.w.N.). Zudem setzt die Annahme einer vGA voraus, dass die Minderung des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Körperschaft geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (BFH-Urteile vom 20.8.2008 I R 19/07, BFHE 222, 494, BStBl II 2011, 60 = SIS 08 37 66; in BFH/NV 2012, 271 = SIS 12 00 80, Rz 27, und in BFHE 236, 452 = SIS 12 09 47, Rz 16, je m.w.N.).

 

 

23

cc) Eine vGA besteht in ihrem Wesen darin, dass eine Beurteilung eines Sachverhalts geltend gemacht wird, die diesen nicht als Grundlage einer Gewinnausschüttung erscheinen lässt, vielmehr eine solche „verdeckt“. Vermögensvorteile werden den Gesellschaftern damit in einer Form zugeführt, in der sie nicht als Ausschüttung erscheinen, sondern unter anderer Bezeichnung verborgen sind. Entscheidend ist somit, ob Leistungen an den Gesellschafter aus betrieblichen Gründen oder mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis (societatis causa) gewährt werden (BFH-Urteil vom 23.10.1985 I R 247/81, BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195 = SIS 86 06 18).

 

 

24

Eine vGA kann daher beispielsweise bei einem zwischen der Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter geschlossenen Kaufvertrag vorliegen, nämlich wenn die Kapitalgesellschaft einen überhöhten Kaufpreis an den Gesellschafter zahlt oder wenn der vom Gesellschafter an die Gesellschaft zu entrichtende Kaufpreis unangemessen niedrig ist (BFH-Urteile vom 17.10.2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171 = SIS 02 01 30, und vom 6.4.2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658 = SIS 05 31 23; Wassermeyer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz C 60a, 60c; Schallmoser/Eisgruber/Janetzko in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 265; Blümich/Stuhrmann, § 20 EStG Rz 80).

 

 

25

dd) Eine vGA an einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft liegt unter den dargelegten allgemeinen Voraussetzungen auch dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft den Vermögensvorteil unmittelbar einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zuwendet (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 236, 452 = SIS 12 09 47, Rz 16). Das „Nahestehen“ in diesem Sinn kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (BFH-Urteil vom 19.6.2007 VIII R 54/05, BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830 = SIS 07 29 10). Die Zuwendung eines Vorteils an eine dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person ist unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat, soweit andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu dem Gesellschafter auszuschließen sind (BFH-Urteile in BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830 = SIS 07 29 10, und vom 7.11.2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258 = SIS 08 10 84, m.w.N.).

 

 

26

Die Zuwendung des Vermögensvorteils an die dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person ist im Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften über die vGA so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter selbst den Vorteil erhalten und diesen an die nahestehende Person weitergegeben (BFH-Urteil in BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830 = SIS 07 29 10, m.w.N.).

 

 

27

ee) Ist Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft eine andere Kapitalgesellschaft, so stehen dieser deren Gesellschafter nahe. Leistungen, die eine Kapitalgesellschaft unmittelbar an einen Gesellschafter ihres eigenen Gesellschafters (mittelbarer Gesellschafter) erbringt, können daher vGA sein (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 271 = SIS 12 00 80, Rz 27). In einem solchen Fall ist der normale Weg der Gewinnausschüttung der Beteiligungsgesellschaft an die Muttergesellschaft und der Muttergesellschaft an ihren Gesellschafter abgekürzt. Es liegt dann eine vGA der Beteiligungsgesellschaft an die Muttergesellschaft und eine vGA der Muttergesellschaft an ihren Gesellschafter vor (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195 = SIS 86 06 18, unter B.II.4.).

 

 

28

ff) Entgegen der Ansicht des FG kann die Gewährung eines unangemessenen Vermögensvorteils durch eine Kapitalgesellschaft an einen ihrer Gesellschafter oder an einen Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft nur unter dem ertragsteuerrechtlichen Gesichtspunkt einer vGA gewürdigt, nicht aber zusätzlich als freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG angesehen werden. Durch die Gewährung eines solchen Vermögensvorteils wird der für offene Ausschüttungen zur Verfügung stehende Gewinn der Kapitalgesellschaft gemindert. Die sich durch die Gewinnminderung ergebenden Folgen werden auf der Seite der Kapitalgesellschaft durch § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und auf der Seite des einkommensteuerpflichtigen Gesellschafters durch § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG geregelt. Die vGA werden ertragsteuerrechtlich somit im Ergebnis wie offene Gewinnausschüttungen behandelt.

 

 

29

Damit ließe es sich nicht vereinbaren, wenn eine vGA anders als eine offene Gewinnausschüttung zugleich als freigebige Zuwendung der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter oder an einen Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft angesehen würde (Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 7 Rz 74; Götz in Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 7 Rz 45; Albrecht, Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis 2003, 141, 148; Crezelius, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV - 2008, 268, 273; derselbe, ZEV 2011, 393, 396 f.; Viskorf, ZEV 2012, 442, 446; Wälzholz, ZEV 2008, 273, 276; vgl. dazu bereits Urteil des Reichsfinanzhofs vom 21.1.1943 III e 38/41, RStBl 1943, 589; a.A. Hartmann in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 7 ErbStG Rz 103.2).

 

 

30

Es spielt dabei entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.3.2012, BStBl I 2012, 331 = SIS 12 09 85, Abschn. 2.6.2) und einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Gebel in Troll/ Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rz 191 f.; Weinmann in Moench/ Weinmann, § 7 ErbStG Rz 190) keine Rolle, ob alle Gesellschafter der Kapitalgesellschaft vGA in gleicher Höhe erhalten. Auch wenn dies nicht der Fall ist und beispielsweise nur ein Gesellschafter eine überhöhte Vergütung erhält, führt das über die gesellschaftsrechtliche Beteiligungsquote hinaus Verteilte nicht zu einer freigebigen Zuwendung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter. Vielmehr unterliegt die Zahlung des unangemessenen Teils der Vergütung als vGA der Einkommensteuer, da sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (Geck in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG, Rz 219 f.; Kamps, Die Steuerberatung 2006, 107, 113 ff.). Dies schließt das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter aus. Für vGA kann insoweit nichts anderes gelten wie für Vermögensübertragungen von einem Gesellschafter auf eine Kapitalgesellschaft, die als gesellschaftsrechtliche Vorgänge nicht als freigebige Zuwendungen an die Gesellschaft zu beurteilen sind (BFH-Urteil vom 17.10.2007 II R 63/05, BFHE 218, 429, BStBl II 2008, 381 = SIS 08 07 19; Viskorf, ZEV 2012, 442, 446).

 

 

31

gg) Ob es Fälle gibt, in denen ein und derselbe Lebenssachverhalt tatbestandlich sowohl der Einkommen- als auch der Schenkungsteuer unterfällt, und in welchem Verhältnis die beiden Steuerarten in solchen Fällen stehen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 12.9.2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229 = SIS 12 00 47, Rz 19; Fischer, in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 4. Aufl., § 7 Rz 131), kann im Streitfall auf sich beruhen; denn sowohl offene als auch verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder an die Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft sind tatbestandlich, wie dargelegt, keine freigebigen Zuwendungen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

 

 

32

b) Der Annahme einer freigebigen Zuwendung der AG an R steht somit auch entgegen, dass dieser über die GmbH 1 mittelbarer Gesellschafter der AG war.

 

 

33

4. Da das FG von einer anderen Ansicht ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die angefochtenen Schenkungsteuerbescheide und die Einspruchsentscheidungen sind ebenfalls aufzuheben.