12
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Im Laufe des Einspruchsverfahrens
bestätigte die D Bank, dass die Klägerin für das
Extra-Konto lediglich ihre Zugangsdaten sowie die TAN-Liste
aktiviert und keine weiteren TANs verbraucht habe.
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Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass E der Klägerin
durch seine Einzahlungen auf dem gemeinsamen Extra-Konto jeweils
die Hälfte des eingezahlten Betrags freigebig zugewendet habe.
Die Errichtung des Kontos als Oder-Konto der Eheleute begründe
die Vermutung des § 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB), dass beide Kontoinhaber im Innenverhältnis jeweils zu
gleichen Teilen berechtigt seien. Für eine hiervon abweichende
Vereinbarung im Innenverhältnis i.S. von § 430 2.
Halbsatz BGB trage die Klägerin die Beweislast. Sie habe aber
nicht nachweisen können, dass eine solche Vereinbarung der
Eheleute vorgelegen habe und E hinsichtlich des Extra-Kontos
Alleinberechtigter gewesen sei. Das Urteil des FG ist
veröffentlicht in EFG 2011, 347 = SIS 10 30 65.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin Verletzung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Das FG habe
die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung unrichtig
interpretiert und subsumiert sowie den Sachverhalt unter
Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze
gewürdigt.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung sowie die Schenkungsteuerbescheide vom 30.8.2007
jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.3.2008
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und
zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung.
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Die Klägerin hat entgegen der Auffassung
des FG aufgrund der bisher festgestellten Tatsachen nicht die
Feststellungslast dafür zu tragen, dass sie und E in Bezug auf
das Guthaben auf dem Extra-Konto stillschweigend eine von der
Auslegungsregel des § 430 1. Halbsatz BGB abweichende
Vereinbarung getroffen haben. Aus den tatsächlichen
Feststellungen des FG sind gewichtige objektive Anhaltspunkte
für eine Mitberechtigung der Klägerin an dem von E
eingezahlten Guthaben nicht erkennbar.
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1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung
unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
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a) Eine freigebige Zuwendung setzt in
objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung
des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die
Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30.11.2009 II R 70/06, BFH/NV 2010,
900 = SIS 10 12 17). Dies erfordert, dass der Empfänger
über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden
tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann;
maßgebend hierfür ist ausschließlich die
Zivilrechtslage (BFH-Urteile vom 22.8.2007 II R 33/06, BFHE 218,
403, BStBl II 2008, 28 = SIS 07 38 09; vom 16.1.2008 II R 10/06,
BFHE 220, 513, BStBl II 2008, 631 = SIS 08 15 04). Ist der
Empfänger einer Leistung zivilrechtlich zur
Rückgewähr des Überlassenen verpflichtet, fehlt es
insoweit an einer Bereicherung des Empfängers (vgl. BFH-Urteil
vom 25.1.2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908 = SIS 01 66 21,
m.w.N.).
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b) Danach kann auch eine Zahlung eines
Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) beider
Ehegatten eine Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an
den anderen Ehegatten sein. Eine Bereicherung des anderen Ehegatten
liegt jedoch nur vor, wenn und soweit dieser im Verhältnis zum
einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei
über das eingezahlte Guthaben verfügen kann und die
Zuwendung unentgeltlich ist.
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Bei einem Oder-Konto sind die Ehegatten
grundsätzlich Gesamtgläubiger nach § 428 BGB, mit
der Folge, dass sie nach § 430 BGB im Verhältnis
zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist. Während intakter Ehe der Inhaber
scheidet allerdings in der Regel eine Ausgleichspflicht aus, weil
sich aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen,
Zweck und Handhabung des Kontos oder Vorschriften über die
eheliche Lebensgemeinschaft ergibt, dass i.S. von § 430 BGB
„ein anderes bestimmt ist“ (vgl.
Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29.11.1989 IVb ZR 4/89,
NJW 1990, 705). In dieser Entscheidung geht der BGH davon aus, dass
während einer intakten Ehe der Beweis für eine der
Ausgleichspflicht entgegenstehende Gestaltung des
Innenverhältnisses im Allgemeinen einfach zu führen sein
werde. Dies spricht dafür, dass einer übereinstimmenden
Darstellung des Innenverhältnisses durch die Eheleute
regelmäßig gefolgt werden kann, wenn nicht objektive
Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der
Darstellung begründen.
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c) Fehlen schriftliche oder mündliche
Vereinbarungen der Eheleute über das Innenverhältnis, ist
dieses vornehmlich aus dem Verhalten der Eheleute zu
erschließen. Maßgeblich ist, wie die Eheleute das
Oder-Konto tatsächlich handhaben und hier insbesondere, wie
sie die Mittel verwenden, die sie nicht für die laufende
Lebensführung benötigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218,
403, BStBl II 2008, 28 = SIS 07 38 09). Konnte bzw. kann auch der
Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto leistet, auf
die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel zur Bildung eigenen
Vermögens zugreifen, kann dies dafür sprechen, dass es
bei der gesetzlichen Ausgleichsregel des § 430 BGB bleiben
sollte und jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden
Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich frei
verfügen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 403, BStBl II
2008, 28 = SIS 07 38 09).
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Je häufiger der nicht einzahlende
Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes
Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht sein Verhalten
dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen
Berechtigter ist. Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte dagegen
nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens,
kann das darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden
Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag
beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten
Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft. Die Verwendung von
Erträgen, die aus dem Guthaben auf dem Oder-Konto erzielt
werden, ist für sich allein genommen jedoch kein Indiz
für die Berechtigung des nicht einzahlenden Ehegatten an dem
Kapital. Für die Entscheidung der Frage, ob der nicht
einzahlende Ehegatte über den auf ihn entfallenden Anteil am
Guthaben auf dem Oder-Konto im Innenverhältnis zum anderen
Ehegatten frei verfügen kann, ist letztlich die
Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls
maßgebend.
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d) Das FG erforscht den Sachverhalt von Amts
wegen, wobei die Beteiligten heranzuziehen sind (§ 76 Abs. 1
Sätze 1 und 2 FGO). Die Beteiligten haben ihre
Erklärungen über tatsächliche Umstände
vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und
sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen
Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären (§ 76
Abs. 1 Satz 3 FGO). Die Verletzung abgabenrechtlicher
Mitwirkungspflichten kann, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel aus
dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen
betrifft, sogar dazu führen, dass aus seinem Verhalten
für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden (vgl.
BFH-Urteil vom 15.2.1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989,
462 = SIS 89 15 53).
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Kann der entscheidungserhebliche Sachverhalt
trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren
Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig
aufgeklärt werden, ist unter Anwendung der Beweislastregeln zu
entscheiden, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit von
maßgeblichen Tatsachen geht. Nach ständiger
Rechtsprechung liegt die Feststellungslast (objektive Beweislast)
für steuerbegründende Tatsachen beim Steuergläubiger
und für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462 = SIS 89 15 53; vom
21.3.2002 III R 42/00, BFHE 198, 526, BStBl II 2002, 417 = SIS 02 08 19, m.w.N.).
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e) Lässt sich trotz Mitwirkung des zur
Schenkungsteuer herangezogenen Ehegatten nicht aufklären, ob
ein von der Auslegungsregel des § 430 BGB abweichendes
Innenverhältnis zwischen den Eheleuten in Bezug auf ein
Gemeinschaftskonto vorliegt, weil die Eheleute hierzu - wie dies
regelmäßig der Fall sein wird - weder eine schriftliche
noch eine mündliche Vereinbarung getroffen haben und sich aus
der Handhabung des Kontos entweder keine oder sowohl Anhaltspunkte
für als auch gegen eine Alleinberechtigung eines Ehegatten
ergeben, sind die Grundsätze zur Feststellungslast
anzuwenden.
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Das FA trägt die Feststellungslast
für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung
erforderlich sind, also dafür, dass der nicht einzahlende
Ehegatte über das auf den Einzahlungen des anderen Ehegatten
beruhende Guthaben auf dem Oder-Konto zur Hälfte
tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann und damit
durch die Zuwendung des hälftigen Guthabens bereichert ist,
sowie dass die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist. Die
Feststellungslast des FA erstreckt sich deshalb grundsätzlich
auch darauf, dass die Eheleute keine von der Auslegungsregel des
§ 430 BGB abweichende Vereinbarung getroffen haben und deshalb
ein Rückforderungsanspruch des einzahlenden Ehegatten
gegenüber dem anderen Kontoinhaber nicht besteht (vgl.
Milatz/Herbst, DStR 2011, 646, unter 4.1.). Denn nur in diesem Fall
kann der nicht einzahlende Ehegatte tatsächlich und rechtlich
frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben
verfügen.
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Gibt es allerdings hinreichend deutliche
objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten zu
gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der
zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast
dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende
Ehegatte berechtigt sein soll. Allein eine Einzahlung auf dem
Oder-Konto durch einen Ehegatten ist aber kein ausreichender
Anhaltspunkt dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte zur
Hälfte an dem eingezahlten Betrag beteiligt sein soll (vgl.
BFH-Urteil vom 7.10.1998 II R 30/97, BFH/NV 1999, 618 = SIS 98 52 19).
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2. Die vom FG bisher festgestellten Tatsachen
reichen nicht aus, um eine Feststellungslast der Klägerin
für die Vereinbarung eines von der Auslegungsregel des §
430 BGB abweichenden Innenverhältnisses und damit für
eine Alleinberechtigung des E zu begründen. Die vom FG
angeführten Umstände für eine anteilige Berechtigung
der Klägerin an dem Guthaben auf dem Extra-Konto erlauben
nicht den Schluss, dass die Klägerin tatsächlich und
rechtlich frei über das hälftige Kontoguthaben
verfügen konnte und sie damit durch die Einzahlungen des E auf
dem Extra-Konto bei der D Bank bereichert ist.
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a) Das FG ist davon ausgegangen, das Guthaben
auf dem Extra-Konto sei weder von der Klägerin noch von E dazu
verwendet worden, eigenes Vermögen (als Alleinberechtigte/r)
zu bilden. Dem widerspricht schon die Feststellung des FG, dass E
von dem Guthaben den Kaufpreis von 311.715,96 EUR für das von
ihm als Alleineigentümer erworbene Wohngrundstück gezahlt
hat.
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aa) Soweit E mit dem Guthaben Aktien und
andere Wertpapiere gekauft hat, die im gemeinsamen Direkt-Depot der
Eheleute (Oder-Depot) bei der D Bank verwaltet wurden, ist zwar die
Klägerin als Depotinhaberin im Verhältnis zur Bank
Berechtigte gewesen. Es fehlen jedoch Feststellungen des FG dazu,
wer Eigentümer der im Depot verwalteten Wertpapiere war. Dies
wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Errichtung
eines Oder-Depots über die Eigentumslage an den verwahrten
Wertpapieren in der Regel keinen Aufschluss gibt (vgl. BGH-Urteil
vom 25.2.1997 XI ZR 321/95, NJW 1997, 1434). Beim Oder-Depot ist
zwischen der Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren und den
Rechten aus dem Depotverwahrungsvertrag zu unterscheiden. §
430 BGB, der das Innenverhältnis von Gesamtgläubigern
regelt, ist nur für die Rechte aus dem Verwahrungsvertrag von
Bedeutung; nur in Bezug auf diese Rechte, nicht aber in Bezug auf
die verwahrten Wertpapiere sind die Inhaber eines Oder-Depots
Gesamtgläubiger (vgl. BGH-Urteil in NJW 1997, 1434). Für
die Eigentumslage depotverwahrter Wertpapiere stellt § 1006
BGB eine Vermutung und § 742 BGB („im
Zweifel“) eine schwach ausgeprägte
Auslegungsregel für gleiche Anteile der Oder-Depotinhaber auf.
Die Auslegungsregel kommt nicht zum Zuge, wenn sich aus dem
Parteiwillen etwas anderes ergibt oder wenn sie der Sachlage nicht
gerecht wird (vgl. BGH-Urteil in NJW 1997, 1434).
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Gegen eine dingliche Berechtigung der
Klägerin an den Wertpapieren spricht, dass die Eheleute in der
schriftlichen Erklärung vom 30.5.2007 bestätigt haben,
sie seien sich zu jedem Zeitpunkt einig gewesen, dass der im Jahr
2004 erzielte Veräußerungserlös aus dem Verkauf der
Beteiligung und die in diesem Zusammenhang zugeflossenen Zinsen
ausschließlich E zustehen sollten. Auch wenn darin keine
schriftliche Vereinbarung eines von § 430 BGB abweichenden
Innenverhältnisses für die Zeit ab Eröffnung des
Extra-Kontos zu sehen ist, weil die Vereinbarung erst mehrere Jahre
danach schriftlich niedergelegt wurde, liegt insoweit eine
schriftliche Bekundung des Willens der Eheleute vor, die vom FG
daraufhin zu überprüfen ist, ob sie zumindest ein Indiz
dafür darstellt, dass die Geldmittel aus dem
Veräußerungserlös und die damit erworbenen
Wertpapiere nur E zustehen sollten. Die Lebenserfahrung spricht
jedenfalls nicht generell dafür, dass ein Ehegatte den
Veräußerungspreis aus dem Verkauf seiner Beteiligung in
Höhe von ca. 3,6 Mio. EUR durch die Einzahlung auf ein
Oder-Konto der Eheleute zu einem erheblichen Teil dem anderen
Ehegatten freigebig zuwenden will. Dies gilt selbst dann, wenn mit
dem Guthaben Wertpapiere für das Oder-Depot der Eheleute
erworben werden.
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bb) Die Verwendung eines Teils des Guthabens
auf dem Extra-Konto zur Bezahlung des Kaufpreises von 228.091 EUR
für den später rückgängig gemachten Erwerb
eines Grundstücks vom 21.2.2006 durch die Eheleute als
Miteigentümer ist ebenfalls kein zwingendes Indiz dafür,
dass die Klägerin im Innenverhältnis zu E frei über
das hälftige Guthaben auf dem Extra-Konto verfügen
konnte.
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Erwerben Eheleute gemeinsam ein
Grundstück, schulden sie den Kaufpreis regelmäßig
als Gesamtschuldner (§§ 427, 421 BGB). Die
Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen
Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist
(§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zahlt einer der Ehegatten - wie im
Streitfall E, der die Bankgeschäfte hinsichtlich des
Extra-Kontos durchgeführt hat - als Gesamtschuldner den
gesamten Kaufpreis, erlischt die Kaufpreisforderung und es entsteht
- abhängig von den jeweiligen Vereinbarungen - ggf. ein
Anspruch des leistenden Ehegatten gegenüber dem anderen
Ehegatten. Feststellungen des FG zu den diesbezüglichen
(stillschweigenden) Vereinbarungen der Eheleute fehlen aber. Allein
aus der Zahlung des Kaufpreises durch E unter Verwendung von
Guthaben des Oder-Kontos kann deshalb nicht der Schluss gezogen
werden, das gesamte von E eingezahlte Guthaben sei anteilig der
Klägerin zuzurechnen. Auch die Annahme des FG, die
Klägerin hätte ohne eigenes Vermögen und ohne
Zahlungszusage des E die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises
nicht eingehen können, ist für sich genommen kein Hinweis
auf eine anteilige Berechtigung der Klägerin an dem
Extra-Konto. In einer intakten Ehe kann es durchaus üblich
sein, dass ein Ehegatte die Zahlungsverpflichtung des anderen
Ehegatten erfüllt und sich die Ehegatten stillschweigend einig
sind, den Ausgleich im Innenverhältnis später
vorzunehmen. Das FG hat insoweit auch nicht festgestellt, ob der
Kaufpreis von dem Grundstücksverkäufer zurückgezahlt
wurde und wie die Geldmittel ggf. verwendet wurden.
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b) Die laufenden Überweisungen auf das
Girokonto des E bei der S Bank in Höhe von insgesamt 207.000
EUR im Zeitraum vom 8.7.2004 bis 8.10.2007 dienten der Bestreitung
der Lebenshaltungskosten der Eheleute und nicht dem Aufbau eigenen
Vermögens der Klägerin. Sie sind deshalb kein Indiz
für eine im Verhältnis zu E bestehende Mitberechtigung
der Klägerin am Guthaben auf dem Extra-Konto. Zudem wurden die
Geldbeträge auf ein Konto überwiesen, das E als
Alleinberechtigter unterhielt und für das die Klägerin
lediglich Kontovollmacht hatte.
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c) Die Verwendung des von E eingezahlten
Guthabens für Einkommensteuerzahlungen der Eheleute für
2004 und 2005 kann zwar grundsätzlich ein Anhaltspunkt
für eine Mitberechtigung der Klägerin am Kontoguthaben
sein. Es fehlen jedoch Feststellungen dazu, in welcher Höhe
die Einkommensteuerzahlungen auf die Klägerin entfallen
sind.
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Eheleute, die nach §§ 26, 26b des
Einkommensteuergesetzes zusammen zur Einkommensteuer veranlagt
werden, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 Satz 1 der
Abgabenordnung - AO - ). Die Erfüllung der Gesamtschuld durch
einen Ehegatten wirkt auch für den anderen Ehegatten (§
44 Abs. 2 Satz 1 AO). Im Innenverhältnis besteht zwischen den
Eheleuten eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB,
wobei jeder der Ehegatten für die Steuer, die auf seine
Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen hat (vgl.
BGH-Urteil vom 31.5.2006 XII ZR 111/03, NJW 2006, 2623 = SIS 06 33 46).
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Maßgebend für die Indizwirkung der
Verwendung des Guthabens ist, ob die aus dem Guthaben des
Extra-Kontos geleisteten Einkommensteuerzahlungen nur mit einem
geringen Betrag die Klägerin betroffen haben. Ist für die
Klägerin nur eine geringe Einkommensteuer für 2004 und
2005 angefallen, weil sie ggf. nur Einkünfte aus
Kapitalvermögen erzielt hat, für die zudem
Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, ist zu würdigen, ob die
Höhe der Zahlungen es rechtfertigt, auf eine Mitberechtigung
der Klägerin an dem gesamten durch die Einzahlungen des E
entstandenen Guthaben zu schließen.
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d) Die Angaben der Eheleute in den
Einkommensteuererklärungen für 2004 und 2005, dass die
Erträge aus dem Extra-Konto ihnen jeweils zur Hälfte
zuzurechnen seien, können ein Anhaltspunkt für eine
Mitberechtigung der Klägerin an dem von E eingezahlten
Guthaben sein. Denn die Erträge sind ertragsteuerrechtlich
regelmäßig dem Kapitaleigner zuzurechnen. Das Indiz ist
allerdings nur schwach ausgeprägt, weil es an der
ertragsteuerrechtlichen Beurteilung der Zurechnung von Zinsen aus
dem Oder-Konto und von Spekulationsgewinnen ansetzt. Hinsichtlich
der Zinsen hatte es zudem bei einer Zusammenveranlagung von
Eheleuten für 2004 und 2005 in der Regel keine steuerliche
Auswirkung, welchem der Ehegatten die Zinsen als Kapitaleinnahmen
zugerechnet wurden.
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3. Da das FG von einer anderen
Rechtsauffassung ausgegangen ist, war die Vorentscheidung
aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird die noch
fehlenden Feststellungen unter Mitwirkung der Klägerin
nachzuholen haben. Lässt sich der Sachverhalt trotz
Ausschöpfung aller Erkenntnismittel nicht aufklären und
ergeben sich nach einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen keine
hinreichend deutlichen und gewichtigen Anhaltspunkte dafür,
dass die Klägerin zur Hälfte an dem gesamten von E
eingezahlten Kontoguthaben beteiligt war, trägt das FA die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die zur Annahme der
freigebigen Zuwendungen erforderlich sind.
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