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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) erhielt im Jahr 1997 von seinem Vater (V)
unentgeltlich einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 41 %
des Stammkapitals an der grundbesitzenden (GmbH). Mit notariell
beurkundetem Vertrag vom 18.6.2008 übertrug V im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge seinen verbliebenen Geschäftsanteil
von 59 % mit einem Nennbetrag von 1.298.000 DM (663.656,86 EUR) auf
den Kläger. Dieser verpflichtete sich, an V auf dessen
Lebenszeit als dauernde Last monatlich einen Betrag in Höhe
von 4.000 EUR zu zahlen. Weitere Gegenleistungen hatte der
Kläger nicht zu erbringen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte wegen der Vereinigung aller Anteile an
der GmbH in der Hand des Klägers mit Bescheid vom 11.9.2008
Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in Höhe von 15.855 EUR
fest. Bemessungsgrundlage waren jeweils geschätzte
Bedarfswerte für den Grundbesitz der GmbH.
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Der Einspruch, mit dem der Kläger
für die Übertragung des Geschäftsanteils die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG begehrte, blieb ohne
Erfolg.
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Im Laufe des Klageverfahrens erließ
das FA am 9.2.2009 einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid, in dem es die
Grunderwerbsteuer unter Zugrundelegung der festgestellten
Grundbesitzwerte auf 19.112 EUR erhöhte. Die Klage, die sich
wegen des für die Anteilsübertragung gezahlten Entgelts
und des Verwandtschaftsverhältnisses zusätzlich auf die
Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG
richtete, wurde abgewiesen. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist
in EFG 2010, 1151 = SIS 10 17 51 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung des § 3 Nr. 2 GrEStG. Diese Vorschrift sei auch
auf Anteilsvereinigungen i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
anwendbar. Sie bezwecke, die doppelte Belastung mit
Grunderwerbsteuer und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu vermeiden.
Unbeachtlich sei, dass sich die zur Anteilsvereinigung
führende Anteilsübertragung in einem anderen
Verhältnis vollziehe als der fiktive Grundstückserwerb.
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits im Urteil vom 12.10.2006 II
R 79/05 (BFHE 215, 286, BStBl II 2007, 409 = SIS 07 04 73)
entschieden, dass der nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbare
Gesellschafterwechsel bei einer schenkweisen Übertragung der
Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft nach §
3 Nr. 2 GrEStG steuerbefreit sei.
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Während des Revisionsverfahrens hat
das FA mit Bescheid vom 19.9.2011 die Steuerfestsetzung
gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für
vorläufig hinsichtlich der Frage erklärt, ob die
Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. des § 138 des
Bewertungsgesetzes (BewG) als Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung, die Grunderwerbsteuerbescheide vom 11.9.2008, vom
9.2.2009 und vom 19.9.2011 sowie die Einspruchsentscheidung vom
30.10.2008 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen hat mit
Schriftsatz vom 22.2.2012 den Beitritt zum Verfahren nach §
122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erklärt.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen zur
Aufhebung der Vorentscheidung. Da während des
Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid ergangen ist, ist
das Urteil des FG gegenstandslos geworden (BFH-Urteil vom 17.1.2008
VI R 44/07, BFHE 220, 269, BStBl II 2011, 21 = SIS 08 12 30).
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Die Vorentscheidung kann auch aus
materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Die Sache
ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die
Anteilsvereinigung ist entgegen der Auffassung des FG nach § 3
Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, soweit die
Anteile an der GmbH dem Kläger freigebig zugewendet wurden.
Soweit der am 18.6.2008 übertragene Anteil an der GmbH von 59
% wegen der vereinbarten dauernden Last entgeltlich übertragen
wurde, hat das FG zutreffend entschieden, dass eine Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 6 GrEStG nicht zu gewähren ist; die
Anteilsvereinigung ist insoweit grunderwerbsteuerpflichtig. Das FG
hat jedoch - aus seiner Sicht zu Recht - noch keine Feststellungen
zu dem Verkehrswert des am 18.6.2008 übertragenen
Geschäftsanteils von 59 % und zu dem Verkehrswert der
Gegenleistung getroffen, so dass nicht beurteilt werden kann,
inwieweit dieser Geschäftsanteil entgeltlich übertragen
wurde und in welcher Höhe die Bemessungsgrundlage nach §
8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG anzusetzen ist.
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1. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
unterliegt der Grunderwerbsteuer u.a. ein Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der
Gesellschaft begründet, zu deren Vermögen ein
inländisches Grundstück gehört, wenn durch die
Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der
Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt
werden würden. Die Steuerbarkeit wird nur durch den Erwerb des
letzten Anteils ausgelöst. Dabei ist der Vorgang, der zum
Erwerb dieses Anteils führt, zwar das die Steuer
auslösende Moment; Gegenstand der Steuer ist jedoch nicht der
Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete
Zuordnung von mindestens 95 % der Anteile in einer Hand. Mit dem
Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen
Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die
Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich
in seiner Hand vereinigen (ständige Rechtsprechung, vgl.
BFH-Urteil vom 2.4.2008 II R 53/06, BFHE 220, 550, BStBl II 2009,
544 = SIS 08 21 73, m.w.N.).
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Im Streitfall ist der Tatbestand des § 1
Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt. Der Kläger, der bereits
Inhaber eines GmbH-Geschäftsanteils von 41 % war, hat aufgrund
des notariell beurkundeten Vertrags vom 18.6.2008 einen Anspruch
auf Übertragung des weiteren GmbH-Geschäftsanteils von 59
% erworben. Nach der Übertragung war der Kläger
alleiniger Anteilseigner der GmbH. Der damit verbundene (fiktive)
Erwerb der Grundstücke der GmbH durch den Kläger ist
steuerbar.
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2. Die Anteilsvereinigung ist insoweit nach
§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, als
der Kläger die Anteile an der GmbH aufgrund einer freigebigen
Zuwendung von V erhalten hat.
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a) Nach § 3 Nr. 2 GrEStG sind
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) von der
Besteuerung ausgenommen. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2
Satz 1 GrEStG ist auch auf eine Anteilsvereinigung i.S. des §
1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anzuwenden, die auf einer schenkweisen
Übertragung von Gesellschaftsanteilen beruht. In einem solchen
Fall liegt zwar keine Grundstücksschenkung i.S. des § 1
Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Denn der
Schenkungsteuer unterliegt nicht der durch die schenkweise
Anteilsübertragung ausgelöste fiktive
Grundstückserwerb, sondern die freigebige Zuwendung der
Gesellschaftsanteile. Grunderwerbsteuerrechtlich ist jedoch der
fiktive Erwerb der Gesellschaftsgrundstücke durch den
Anteilserwerber steuerbar. Dieser fiktive Erwerb der
Gesellschaftsgrundstücke beruht ebenso wie der Erwerb der
Gesellschaftsanteile auf einer Schenkung.
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b) Der in § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG
verwendete Begriff „Grundstücksschenkungen unter
Lebenden“ ist nicht so zu verstehen, dass die Vorschrift
nur isolierte freigebige Zuwendungen von Grundstücken erfasst
(vgl. BFH-Urteile vom 13.9.2006 II R 37/05, BFHE 215, 282, BStBl II
2007, 59 = SIS 06 47 37; in BFHE 215, 286, BStBl II 2007, 409 = SIS 07 04 73). Die Vorschrift hat den Zweck, die doppelte Belastung
eines Lebensvorgangs mit Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer bzw.
Schenkungsteuer zu vermeiden. Im Hinblick auf diesen Gesetzeszweck
hat der BFH den rechtstechnischen Anknüpfungspunkten, die
für die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer
unterschiedlich sind, bei einem nach § 1 Abs. 2a GrEStG
steuerbaren Gesellschafterwechsel durch schenkweise
Übertragung der Anteile an einer grundbesitzenden
Personengesellschaft keine Bedeutung zugemessen und die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG insoweit gewährt,
als die Änderung im Gesellschafterbestand auf einer
schenkweisen Anteilsübertragung beruht (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 215, 286, BStBl II 2007, 409 = SIS 07 04 73, m.w.N.).
Führt eine schenkweise Anteilsübertragung zur
Auflösung einer grundbesitzenden Personengesellschaft, weil
ein Gesellschafter die Anteile der anderen Gesellschafter zu
Alleineigentum erwirbt, ist der dabei erfolgende Übergang von
Grundstücken aus dem Gesellschaftsvermögen in das
Alleineigentum des Gesellschafters ebenfalls nach § 3 Nr. 2
Satz 1 GrEStG steuerbefreit (BFH-Urteil in BFHE 215, 282, BStBl II
2007, 59 = SIS 06 47 37).
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c) Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 Satz
1 GrEStG ist auch dann zu gewähren, wenn Gegenstand einer
freigebigen Zuwendung ein Anteil an einer grundbesitzenden
Kapitalgesellschaft ist und durch die Übertragung des Anteils
der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt
wird.
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aa) Der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung
steht nicht entgegen, dass in diesem Fall
grunderwerbsteuerrechtlich ein Grundstückserwerb von der
Gesellschaft und schenkungsteuerrechtlich ein Erwerb des
Gesellschaftsanteils von dem früheren Gesellschafter besteuert
wird (vgl. Viskorf, Festschrift für Spiegelberger 2009, 518,
522; Teiche, BB 2008, 196, unter III.1.b; Sinewe, GmbHR 2007, 558;
Ruhwinkel, DStR 2007, 1755; v. Proff zu Irnich, DB 2007, 2616,
unter VI.; Meßbacher-Hönsch in Boruttau,
Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 3 Rz 119 f.; a.A.
koordinierter Ländererlass vom 18.12.2009, DStR 2010, 114).
Für die Anwendung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG auch auf
Anteilsvereinigungen i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist
maßgebend, dass nur ein Lebenssachverhalt - die freigebige
Zuwendung eines Anteils an einer grundbesitzenden
Kapitalgesellschaft - gegeben ist, der der Schenkungsteuer
unterliegt. Die durch die schenkweise Zuwendung eines Anteils
ausgelöste Anteilsvereinigung ist - zur Vermeidung der
Doppelbelastung - insoweit von der Grunderwerbsteuer zu befreien,
als sie auf dieser freigebigen Zuwendung beruht.
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bb) Entsprechendes gilt für die
vorhergehenden Anteilserwerbe desjenigen, in dessen Hand sich die
Anteile vereinigen. Beruhen diese Erwerbe auf einer freigebigen
Zuwendung, unterliegen sie - unabhängig von ihrer
grunderwerbsteuerrechtlichen Relevanz - der Schenkungsteuer. Tritt
durch den letzten Anteilserwerb eine Anteilsvereinigung i.S. des
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ein, wird die Zuordnung von mindestens
95 % der Anteile in einer Hand besteuert. Die früher
erworbenen Anteile sind jedoch weiterhin damit behaftet, dass ihr
Erwerb der Schenkungsteuer unterlag. Nach dem Gesetzeszweck des
§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ist es deshalb gerechtfertigt, die
durch den letzten Anteilserwerb ausgelöste Anteilsvereinigung
auch insoweit von der Grunderwerbsteuer zu befreien, als sie auf
früheren freigebigen Zuwendungen von Anteilen beruht. Insoweit
ist unbeachtlich, dass der Lebenssachverhalt - die freigebige
Zuwendung eines Anteils einer Kapitalgesellschaft, die nicht zu
einer Anteilsvereinigung führt - grunderwerbsteuerrechtlich
erst bedeutsam wird, wenn der Tatbestand der Anteilsvereinigung
erfüllt ist. Der Umfang der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2
Satz 1 GrEStG für den fiktiven Grundstückserwerb bestimmt
sich damit nicht nur nach dem zuletzt schenkweise übertragenen
Anteil, der die Anteilsvereinigung auslöst, sondern danach,
inwieweit die Anteile in der Hand des Erwerbers diesem insgesamt
freigebig zugewendet wurden.
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Soweit in den BFH-Urteilen vom 31.3.1982 II R
92/81 (BFHE 135, 556, BStBl II 1982, 424 = SIS 82 13 13) und vom
8.6.1988 II R 143/86 (BFHE 153, 428, BStBl II 1988, 785 = SIS 88 18 10) zur Anwendung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG eine andere
Rechtsauffassung vertreten wurde, wird daran nicht mehr
festgehalten.
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d) Wird ein Anteil an einer grundbesitzenden
GmbH nicht in vollem Umfange unentgeltlich, sondern im Wege einer
gemischten Schenkung teilweise entgeltlich auf einen Erwerber
übertragen, ist im Falle der Anteilsvereinigung nach § 1
Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der (fiktive) Erwerb der
Gesellschaftsgrundstücke durch den Erwerber nur insoweit nach
§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerbefreit, als der Anteil i.S. des
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG freigebig zugewendet wurde.
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aa) Eine freigebige Zuwendung liegt auch vor,
wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von
geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige
Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines
Austauschvertrages enthält, ohne dass sich die
höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen
aufteilen lässt (sog. gemischte Schenkung, vgl. BFH-Urteil vom
19.12.2007 II R 22/06, BFH/NV 2008, 962 = SIS 08 21 20, m.w.N.).
Über eine - teilweise - Unentgeltlichkeit und die Frage einer
Bereicherung ist dabei nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu
entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2001 II R 60/99, BFHE 197,
260, BStBl II 2002, 165 = SIS 02 03 93). Bei einer gemischten
Schenkung unterliegt der Schenkungsteuer nur der
(unselbständige) freigebige Teil der Zuwendung. Dieser Teil
ist die Bereicherung i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG und
bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der
Bereicherung des Bedachten zum Verkehrswert der Leistung des
Schenkers (BFH-Urteil vom 8.2.2006 II R 38/04, BFHE 213, 102, BStBl
II 2006, 475 = SIS 06 20 65).
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bb) Hat der Erwerber des Anteils an einer
grundbesitzenden Kapitalgesellschaft im Rahmen einer gemischten
Schenkung Gegenleistungen zu erbringen, ist § 3 Nr. 2 Satz 1
GrEStG nur auf den unentgeltlichen Teil des Erwerbs anwendbar (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 215, 282, BStBl II 2007, 59 = SIS 06 47 37). Der
entgeltliche Teil des Erwerbs unterliegt der Grunderwerbsteuer,
sofern nicht andere Befreiungsvorschriften eingreifen.
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e) Im Streitfall hat der Kläger von V
Anteile an der GmbH im Jahr 1997 in Höhe von 41 %
unentgeltlich und am 18.6.2008 in Höhe von 59 % mit einem
Nennbetrag von 1.298.000 DM (663.656,86 EUR) gegen Zahlung einer
dauernden Last von monatlich 4.000 EUR erhalten. Soweit die
Übertragung der Anteile auf einer freigebigen Zuwendung
beruht, ist auch der (fiktive) Grundstückserwerb des
Klägers nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerfrei. Eine
Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift scheidet jedoch aus, soweit
der Kläger für den am 18.6.2008 übertragenen Anteil
in Höhe von 59 % eine Gegenleistung zu erbringen hat.
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3. Soweit im Streitfall der Anteil an einer
grundbesitzenden Kapitalgesellschaft entgeltlich erworben wurde,
kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG nicht in
Betracht.
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a) Nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG ist von
der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks durch
Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie
verwandt sind. Eine Verwandtschaft in gerader Linie besteht bei
Personen, deren eine von der anderen abstammt (§ 1589 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ).
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§ 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG ist eine
personenbezogene Steuerbefreiung, weil sie auf das
Verwandtschaftsverhältnis zwischen Veräußerer und
Erwerber abstellt. Eine solche personenbezogene Steuerbefreiung ist
auf die Vereinigung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S.
von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht anwendbar (vgl.
Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl, § 3
Rz 12; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl.,
§ 1 Rz 186; Meßbacher-Hönsch, a.a.O., § 3 Rz
51; Behrens in Festschrift für Schaumburg, S. 1125; a.A.
Moench, BB 1982, 1607; Binz/Freudenberg/Sorg, DStR 1990, 751). Denn
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG besteuert einen fiktiven
Grundstückserwerb von der Kapitalgesellschaft. Zwischen der
Kapitalgesellschaft und demjenigen, der mindestens 95 % der Anteile
an der Kapitalgesellschaft hält, kann ein
Verwandtschaftsverhältnis nach § 1589 Satz 1 BGB nicht
bestehen. Eine Transparenz der Kapitalgesellschaft widerspricht
auch dem eindeutigen Regelungswillen des Gesetzgebers (BTDrucks
9/251, S. 18).
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b) Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 6 Satz
1 GrEStG kann nicht deshalb gewährt werden, weil der fiktive
Grundstückserwerb i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf
eine Anteilsübertragung zwischen Verwandten in gerader Linie
zurückzuführen ist. Anders als bei der Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG, die eine Doppelbelastung eines
Lebenssachverhalts mit Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer
ausschließen soll, ergibt sich aus der Steuerbefreiung des
§ 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG kein sachlicher Grund dafür, die
Anteilsvereinigung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, die auf
einer Anteilsübertragung zwischen Verwandten in gerader Linie
beruht, wegen des fiktiven Grundstückserwerbs von der
Kapitalgesellschaft abweichend vom Wortlaut des § 3 Nr. 6 Satz
1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer zu befreien. Das
Verwandtschaftsverhältnis, das für die Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG maßgeblich ist, liegt
zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Erwerber nicht vor.
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c) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb
gerechtfertigt, weil für Fälle des § 1 Abs. 3 Nr. 3
und 4 GrEStG, in denen mindestens 95 % der Anteile einer
grundbesitzenden Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter auf
einen anderen übertragen werden, die Anwendbarkeit
personenbezogener Befreiungsvorschriften bejaht wird (vgl.
koordinierter Ländererlass vom 18.12.2009, DStR 2010, 114;
Pahlke/Franz, a.a.O., § 3 Rz 14; Hofmann, a.a.O, § 1 Rz
186; Meßbacher-Hönsch, a.a.O., § 3 Rz 55).
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Die auf Erwerbsvorgänge i.S. des § 1
Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG beschränkte Anwendung des § 3
Nr. 6 GrEStG trägt den sachlichen Unterschieden zwischen einer
Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG und
einer Anteilsübertragung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4
GrEStG Rechnung (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 220, 550, BStBl II
2009, 544 = SIS 08 21 73, zur Anwendung des § 5 GrEStG bei
einer Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand). § 1
Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG besteuern nicht den Erwerb der Anteile
als solchen, sondern die durch ihn begründete
eigenständige Zuordnung der der Gesellschaft gehörenden
Grundstücke und stellen den Übergang von mindestens 95 %
der Anteile einem Grundstücksübergang gleich. Diesen
Steuertatbeständen liegt ein (fingierter)
Grundstückserwerb von dem die Anteile übertragenden
Gesellschafter zugrunde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 550, BStBl II
2009, 544 = SIS 08 21 73). Allein wegen dieser
grunderwerbsteuerrechtlichen Fiktion ist die Veräußerung
von mindestens 95 % der bereits vereinigten Anteile einer
grundbesitzenden Gesellschaft wie eine Veräußerung des
Grundstücks selbst zu behandeln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220,
550, BStBl II 2009, 544 = SIS 08 21 73). Die diese Fiktion
begründenden tatbestandlichen Voraussetzungen sind in den
Fällen der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2
GrEStG) nicht gegeben.
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Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter, der
die Anteile in mehreren Teilakten auf den Erwerber übertragen
hat, zu einem früheren Zeitpunkt zu 100 % an der
Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen ist. Insoweit ist
entscheidend, dass infolge der sukzessiven
Anteilsübertragungen die Übertragung von weniger als 95 %
der Anteile an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft die
Besteuerungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG
erfüllt.
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4. Bei einer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
steuerbaren Anteilsvereinigung sind die festgestellten
Grundbesitzwerte (§ 138 Abs. 2 bis 4 BewG) Bemessungsgrundlage
der Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG).
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33
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a) Soweit Anteile gegen Entgelt
übertragen wurden, ist § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG
eine Sonderregelung zu § 8 Abs. 1 GrEStG, wonach sich die
Steuer nach dem Wert der Gegenleistung bemisst. Dies schließt
es aus, in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG die
Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung zu bemessen (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 215, 282, BStBl II 2007, 59 = SIS 06 47 37).
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b) Wird im Rahmen einer gemischten Schenkung
ein Anteil an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft
übertragen und dadurch der Tatbestand einer Anteilsvereinigung
i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt, sind die
festgestellten Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer anzusetzen, soweit sie auf den entgeltlichen
(steuerpflichtigen) Teil des Erwerbs entfallen. Für die
Berechnung, inwieweit bei einer gemischten Schenkung eines Anteils
ein entgeltlicher Erwerb vorliegt, ist das Verhältnis zwischen
dem Verkehrswert des Anteils und dem Verkehrswert der hierfür
übernommenen Gegenleistung des Erwerbers maßgebend.
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c) Im Hinblick darauf, dass die durch einen
schenkweisen Anteilserwerb ausgelöste Anteilsvereinigung i.S.
von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG insoweit steuerfrei ist, als
schenkweise Anteilserwerbe vorliegen, und im Übrigen
steuerpflichtig ist, muss ermittelt werden, inwieweit die
Anteilsvereinigung insgesamt auf schenkweisen bzw. entgeltlichen
Anteilserwerben beruht. Dazu ist hinsichtlich aller Anteilserwerbe
zunächst festzustellen, inwieweit die Anteile in der Hand des
Erwerbers mit den Werten zu den jeweiligen Stichtagen jeweils
unentgeltlich bzw. entgeltlich erworben wurden, und zu berechnen,
wie viel Prozent der Anteile insgesamt unentgeltlich erworben
wurden. Soweit danach insgesamt ein unentgeltlicher Erwerb der
Anteile gegeben ist, sind die darauf entfallenden festgestellten
Grundbesitzwerte nicht anzusetzen. Soweit der Anteilsvereinigung
insgesamt ein entgeltlicher Erwerb von Anteilen zugrunde liegt,
sind die darauf entfallenden festgestellten Grundbesitzwerte
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
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5. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
zwar festgestellt, dass der Kläger Anteile an der GmbH im Jahr
1997 in Höhe von 41 % unentgeltlich erhalten hat; in Höhe
von 41 % ist deshalb die Anteilsvereinigung nach § 3 Nr. 2
Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Aufgrund der vom
FG getroffenen Feststellungen lässt sich aber nicht
beurteilen, inwieweit der Kläger den zuletzt übertragenen
Anteil in Höhe von 59 % entgeltlich bzw. unentgeltlich
erworben hat und in welcher Höhe die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer anzusetzen ist. Das FG wird daher
den Verkehrswert dieses Anteils und der vom Kläger
übernommenen Verpflichtung zur Zahlung einer dauernden Last
noch festzustellen haben. Soweit dieser Anteil unentgeltlich
übertragen wurde, ist die Anteilsvereinigung ebenfalls
steuerbefreit.
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