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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) und ihre beiden Geschwister
erhielten von ihrer Mutter aufgrund notarieller Urkunde vom
28.12.2002 zu gleichen Teilen ein vermietetes bebautes
Grundstück geschenkt. Die Mutter behielt sich ein
lebenslanges, unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem
Grundstück, das eine durchschnittliche Jahreskaltmiete von
88.732 EUR erzielte, vor.
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Ein von der Klägerin zum Nachweis
eines geringeren gemeinen Werts vorgelegtes
Sachverständigengutachten bewertete das Grundstück unter
Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung von 916.000
EUR mit 850.000 EUR. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) übernahm diesen vom FA M im Bescheid vom
22.10.2003 gesondert festgestellten (Bedarfs-)Wert im
Schenkungsteuerbescheid vom 21.1.2004 und setzte gegen die
Klägerin die Steuer für den Erwerb des Grundstücks
auf 17.391 EUR fest. Der Grund und Boden hat laut
Feststellungsbescheid vom 22.10.2003 allein als unbebautes
Grundstück einen Wert von 1.682.500 EUR.
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Am 15.7.2004 verzichtete die
70-jährige Mutter der Klägerin auf den vorbehaltenen
Nießbrauch gegen eine monatliche Zahlung von 3.000 EUR, die
bei einem Mehrbedarf insbesondere wegen Pflegebedürftigkeit
abänderbar war (Wertsicherungsklausel). Das FA sah in dem
Nießbrauchsverzicht eine gemischte Schenkung und setzte mit
Bescheid vom 15.7.2005 gegen die Klägerin die Schenkungsteuer
auf 32.619 EUR fest. Dabei übernahm es den Verkehrswert des
aufgegebenen Nießbrauchs aus dem
Sachverständigengutachten (916.000 EUR). Den Verkehrswert der
dauernden Last (323.640 EUR) ermittelte es nach § 14 Abs. 1
des Bewertungsgesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(BewG). Bei der Berechnung des Steuerwerts des aufgegebenen
Nießbrauchs begrenzte das FA den Jahreswert der Nutzung
gemäß § 16 BewG - ausgehend vom Mindestwert des
Grundstücks - auf 90.456 EUR.
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Nach erfolglosem Einspruch setzte das
Finanzgericht (FG) die Steuer auf 30.029 EUR herab. Bei der
Berechnung der Bereicherung ging das FG von einem Verkehrswert des
aufgegebenen Nießbrauchs gemäß § 14 Abs. 1
BewG i.V.m. der Anlage 9 zu § 14 BewG in Höhe von 797.700
EUR (Jahresmiete 88.732 EUR x 8,990) aus, wovon auf die
Klägerin 265.900 EUR entfielen. Den Verkehrswert der dauernden
Last bestimmte das FG ebenfalls nach § 14 Abs. 1 BewG auf
323.640 EUR (Anteil der Klägerin: 107.880 EUR). Die
Wertsicherungsklausel blieb mangels Pflegebedürftigkeit der
Mutter unberücksichtigt. Das FG bejahte auch den subjektiven
Tatbestand der freigebigen Zuwendung, weil der vom FG als Zeugin
vernommenen Mutter der Klägerin nach deren Angaben das
deutliche Missverhältnis zwischen den Verkehrswerten des
aufgegebenen Nießbrauchs (797.700 EUR) und der dauernden Last
(323.640 EUR) bekannt gewesen sei. Das Urteil ist in Deutsches
Steuerrecht/ Entscheidungsdienst 2009, 1111
veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin fehlerhafte Anwendung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), § 11
ErbStG, § 16 BewG und § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG. Sie sei
durch den Nießbrauchsverzicht der Mutter bereits objektiv
nicht bereichert worden. Zum einen sei der vom FG angesetzte
Verkehrswert des aufgegebenen Nießbrauchs zu hoch. Das FG
habe den Jahreswert der Nutzung von 88.732 EUR (Jahreskaltmiete) zu
Unrecht nicht nach § 16 BewG begrenzt. Für das Eingreifen
eines Mindestwerts nach § 146 Abs. 6 BewG bestünden keine
Anhaltspunkte. Außerdem sei eine gesonderte Feststellung des
Grundbesitzwerts nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG auf den
Zeitpunkt des Nießbrauchsverzichts zu Unrecht unterblieben.
Zum anderen sei der Verkehrswert der Gegenleistung vom FG zu
niedrig angesetzt worden, weil es den möglichen Mehrbedarf der
Mutter infolge Pflegebedürftigkeit nicht mit einbezogen habe.
Das FG habe ferner den subjektiven Schenkungsteuertatbestand unter
Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) festgestellt. Die Beweisaufnahme habe
eindeutig ergeben, dass die Mutter mit der Aufhebung des
Nießbrauchs weder bewusst noch gewollt etwas zugewendet habe.
Sie sei davon ausgegangen, dass sie auch nach ihrem
Nießbrauchsverzicht über gleichviel Geld verfügen
könne.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung und den Schenkungsteuerbescheid vom 15.7.2005 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2005
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat
zutreffend im Verzicht auf den Nießbrauch gegen die
Übernahme einer dauernden Last eine steuerpflichtige gemischte
Schenkung gesehen und auch die Bereicherung der Klägerin
richtig bestimmt.
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1. Der Schenkungsteuertatbestand des § 7
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt objektiv eine Vermögensverschiebung
voraus, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des
Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des
Bedachten, und subjektiv den Willen des Zuwendenden zur
Freigebigkeit.
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a) Im Falle der so genannten gemischten
Schenkung ist der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung
erfüllt, wenn gemessen am Verkehrswert einer
höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert
gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben
Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrages
enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei
selbständige Leistungen aufteilen lässt (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.12.2007 II R 22/06, BFH/NV 2008,
962 = SIS 08 21 20, m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall
erfüllt. Der Verkehrswert des aufgegebenen Nießbrauchs
war erheblich höher als der Verkehrswert der von der
Klägerin und ihren Geschwistern übernommenen Zahlungen.
Dies zeigt sich unabhängig von der genauen Berechnung der
Verkehrswerte von Leistung und Gegenleistung (dazu nachfolgend 2.)
bereits darin, dass die von der Mutter noch als
Nießbraucherin vereinnahmte Miete (jährlich 88.732 EUR)
deutlich höher war als der nach dem Nießbrauchsverzicht
bestehende Versorgungsanspruch (jährlich 36.000 EUR).
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b) Da die Jahresmiete die jährlichen
Versorgungsleistungen um etwa das Zweieinhalbfache überstieg,
ist ferner davon auszugehen, dass die Mutter der Klägerin das
auffallend grobe Missverhältnis erkannt hat, so dass sie in
dem Bewusstsein handelte, für den Nießbrauchsverzicht
keine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten.
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Bei einer gemischten Schenkung muss bei einem
auffallend groben Missverhältnis zwischen den Verkehrswerten
von Leistung und Gegenleistung nach der Lebenserfahrung
zunächst davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien
dieses Missverhältnis erkannt haben, ohne dass es auf die
Kenntnis des genauen Ausmaßes des Wertunterschiedes ankommt
(vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.3.1981 IVa ZR
154/80, NJW 1981, 1956 = SIS 81 26 09). In einem solchen Fall muss
derjenige, der behauptet, zumindest dem Zuwendenden sei das
auffallend grobe Missverhältnis nicht bekannt gewesen, dies
durch konkreten Vortrag entkräften (vgl. BFH-Urteile vom
10.9.1986 II R 81/84, BFHE 148, 69, BStBl II 1987, 80 = SIS 87 05 04; vom 5.12.1990 II R 109/86, BFHE 163, 223, BStBl II 1991, 181 =
SIS 91 06 09; vom 1.7.1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II
1992, 921 = SIS 92 18 13). An einem solchen Vortrag der
Klägerin fehlt es. Die Beweiswürdigung des FG lässt
insoweit keinen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO
erkennen.
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2. Das Ausmaß der Bereicherung (§
10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) bestimmt sich bei einer gemischten
Schenkung nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der
Bereicherung des Beschenkten zum Verkehrswert der Leistung des
Schenkers; die Gegenleistung ist entsprechend ihrem Anteil am
Verkehrswert der Leistung des Zuwendenden von deren Steuerwert
abzuziehen (BFH-Urteil vom 24.11.2005 II R 11/04, BFH/NV 2006, 744
= SIS 06 15 25, m.w.N.).
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a) Der Verkehrswert des
Nießbrauchsverzichts beträgt insgesamt 797.700 EUR,
wovon auf die Klägerin 265.900 EUR entfallen. Der Jahreswert
der Nutzung gemäß § 15 Abs. 3 BewG (Jahreskaltmiete
von 88.732 EUR) war nach § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. der Anlage 9
zu § 14 BewG entsprechend dem Alter der Mutter (70 Jahre) mit
dem Vervielfältiger von 8,990 zu multiplizieren.
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Als Verkehrswert der Leistung des Schenkers
und der Gegenleistung des Beschenkten ist jeweils der gemeine Wert
i.S. des § 9 BewG anzusetzen (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 744 =
SIS 06 15 25). Bei seiner Feststellung sind (mit Ausnahme
ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse) alle
Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen
können (§ 9 Abs. 2 BewG; BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 962 =
SIS 08 21 20, m.w.N.).
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Das FA kann bei der Festsetzung der
Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung lebenslängliche Nutzungen und
Leistungen mit dem sich aus § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. der Anlage
9 zu § 14 BewG ergebenden Kapitalwert ansetzen, wenn nicht der
Steuerpflichtige den Ansatz des Verkehrswerts verlangt. Der
Verkehrswert entspricht dem Betrag, der auf der Grundlage der bei
Rentenbeginn maßgebenden (abgekürzten) Sterbetafel des
Statistischen Bundesamtes für die Begründung eines den
getroffenen Vereinbarungen entsprechenden Rentenanspruchs zugunsten
des Schenkers oder der vertraglich bestimmten Person an ein
Lebensversicherungsunternehmen entrichtet werden müsste (vgl.
BFH-Urteil vom 8.2.2006 II R 38/04, BFHE 213, 102, BStBl II 2006,
475 = SIS 06 20 65, unter II.3.).
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Eine Bewertung anhand der Anlage 9 zu §
14 BewG nach der allgemeinen Lebenserwartung des Schenkers kommt
lediglich dann nicht in Betracht, wenn am Bewertungsstichtag bei
objektiver Betrachtung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, dass die Lebenserwartung des
Leistungsempfängers geringer sein würde als allgemein
für Personen gleichen Alters (BFH-Urteil vom 17.10.2001 II R
72/99, BFHE 196, 296, BStBl II 2002, 25 = SIS 02 02 24, unter
II.4.).
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Im Streitfall durfte das FG den Verkehrswert
des aufgegebenen Nießbrauchs anhand der Anlage 9 zu § 14
BewG bestimmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das
FG dabei das Stichtagsprinzip (§ 11 ErbStG) beachtet. Es ist
insoweit zu Recht von der Berechnung des FA abgewichen, das den
Nießbrauchswert aus dem Sachverständigengutachten
zugrunde gelegt hat, obwohl dort der Nießbrauch auf den
Zeitpunkt der über 1 1/2 Jahre zurückliegenden
Grundstücksschenkung bewertet wurde. Die Klägerin hat
keine Berechnung des Verkehrswerts auf der Grundlage der
(abgekürzten) Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes
verlangt. Anhaltspunkte für eine kürzere Lebenserwartung
der Mutter der Klägerin bestanden nicht.
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§ 16 BewG ist bei der Ermittlung des
Verkehrswerts von Nutzungen nicht anzuwenden (R 17 Abs. 5 Satz 3
Halbsatz 2 der Erbschaftsteuer-Richtlinien - ErbStR - 2003; Moench
in Moench/ Weinmann, § 7 ErbStG Rz 98; Schuck in
Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz,
Bewertungsgesetz, 3. Aufl. 2009, § 7 ErbStG Rz 52;
Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG, Rz 80.13; Fischer in
Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG Kommentar, 2. Aufl.
2010, § 7 Rz 363; Gebel in Troll/Gebel/ Jülicher, ErbStG,
§ 7 Rz 211). Die Vorschrift enthält eine
bewertungsrechtliche Sonderregelung zur Ermittlung des Steuerwerts
einer Nutzung. Sie ist zur Bestimmung von deren Verkehrswert
ungeeignet, da sie auf die Vorschriften des BewG und somit - bei
grundstücksbezogenen Nutzungen - auf die Bedarfsbewertung von
Grundstücken verweist.
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b) Der Verkehrswert der dauernden Last
beträgt gemäß § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. der
Anlage 9 zu § 14 BewG 323.640 EUR (jährliche
Versorgungsleistungen von 36.000 EUR x 8,990). Auf die
Klägerin entfällt hiervon ein Anteil von 107.880 EUR.
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Die Wertsicherungsklausel berücksichtigte
das FG zu Recht nicht. Solche Klauseln sind - auch bei der
Verkehrswertermittlung - erst zu beachten, soweit die
Änderungen der wiederkehrend zu entrichtenden Beträge bis
zur Steuerfestsetzung oder während eines
Rechtsbehelfsverfahrens eingetreten sind (§ 12 Abs. 1 ErbStG
i.V.m. §§ 6 und 5 Abs. 2 BewG). Spätere
Erhöhungen der laufenden Zahlungen führen als
rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung zu einer entsprechenden Änderung des
Schenkungsteuerbescheids (BFH-Urteil in BFHE 213, 102, BStBl II
2006, 475 = SIS 06 20 65, m.w.N.). Die Höhe der dauernden Last
ist im Streitfall jedoch nicht aufgrund der Wertsicherungsklausel
angepasst worden.
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23
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c) Den Steuerwert des aufgegebenen
Nießbrauchs hat das FG zutreffend mit 797.700 EUR (Anteil der
Klägerin: 265.900 EUR) berechnet, indem es - insoweit
übereinstimmend mit der Verkehrswertermittlung - den
Jahreswert der Nutzung mit dem Vervielfältiger nach Anlage 9
zu § 14 BewG multiplizierte. Der dabei nach § 15 Abs. 3
BewG anzusetzende Jahreswert der Nutzung von 88.732 EUR
(Jahreskaltmiete) war nicht nach § 16 BewG zu begrenzen, weil
der Höchstwert darüber lag (90.456 EUR). Bei dessen
Berechnung durfte das FG den Mindestwert des Grundstücks nach
§ 146 Abs. 6 BewG ohne Nießbrauchsbelastung (1.682.500
EUR) zugrunde legen, ohne dass gemäß § 138 Abs. 5
Satz 1 BewG eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf
den Zeitpunkt des Nießbrauchsverzichts erforderlich war.
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aa) § 16 BewG enthält eine
Sondervorschrift für die Ermittlung des Kapitalwerts
wiederkehrender Nutzungen eines Wirtschaftsguts. Danach kann der
Jahreswert solcher Nutzungen nicht höher angesetzt werden als
mit dem Wert, der sich für das genutzte Wirtschaftsgut nach
den Vorschriften des BewG geteilt durch 18,6 ergibt. Mit der
Einführung des § 16 BewG hat der Gesetzgeber die
Überlegungen des Reichsfinanzhofs aufgegriffen, dass der Wert
des Nutzungsrechts an einem Wirtschaftsgut nicht größer
sein könne als der Wert des genutzten Wirtschaftsguts selbst,
weil das Eigentum an einem Wirtschaftsgut das Recht auf seine
Nutzung mit einschließe und der Wert des Nutzungsrechts als
Teilrecht nicht größer sein könne als das Eigentum
selbst (vgl. zur Historie: Eisele in Rössler/Troll, BewG,
§ 16 Rz 1; Viskorf in Viskorf/Knobel/Schuck, a.a.O., § 16
BewG Rz 3). Dies erreicht § 16 BewG durch den Divisor 18,6, da
der Jahreswert eines lebenslänglich eingeräumten
Nutzungsrechts an einem Wirtschaftsgut nach der Anlage 9 zu §
14 BewG maximal mit dem Faktor 18,239 multipliziert werden kann
bzw. bei zeitlich beschränkten Nutzungen nach der Anlage 9a zu
§ 13 BewG erst bei einer Laufzeit über 101 Jahre der
Faktor 18,6 erreicht wird und auch bei einer längeren Laufzeit
nicht mehr steigt.
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bb) Das FG durfte den - auch im angefochtenen
Schenkungsteuerbescheid vom 15.7.2005 genannten - Mindestwert des
Grundstücks von 1.682.500 DM (als unbebautes Grundstück)
heranziehen. Denn § 16 BewG verweist („nach den
Vorschriften des Bewertungsgesetzes“) für die
Ermittlung des Werts bebauter Grundstücke nicht nur auf das
Ertragswertverfahren (§ 146 Abs. 2 BewG), sondern auf den
gesamten § 146 BewG und damit auch auf den - im Streitfall
höheren - Mindestwert des Grundstücks (§ 146 Abs. 6
BewG). Das ist auch sachgerecht. § 16 BewG soll den Jahreswert
bezogen auf den steuerlichen Wert eines Wirtschaftsguts begrenzen.
Das kann auch der Mindestwert sein, wenn das Ertragswertverfahren
nach § 146 Abs. 2 BewG den steuerlichen Wert nicht zutreffend
abbildet.
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Von diesem Mindestwert war die
Nießbrauchsbelastung nicht abzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom
23.7.1980 II R 62/77, BFHE 131, 394, BStBl II 1980, 748 = SIS 80 03 85, unter II.2.). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 BewG
ist von dem Wert des genutzten Wirtschaftsguts auszugehen, der sich
nach den Vorschriften des BewG ergibt. Bei allen in § 146 BewG
vorgesehenen Werten für bebaute Grundstücke -
Ertragswert, Mindestwert oder Gutachtenwert - bleiben aber
Nutzungsrechte unberücksichtigt (BFH-Urteile vom 8.10.2003 II
R 27/02, BFHE 204, 306, BStBl II 2004, 179 = SIS 03 53 48; vom
11.6.2008 II R 71/05, BFHE 222, 57, BStBl II 2009, 132 = SIS 08 33 13). Der Abzug der Belastung durch einen Nießbrauch
würde zudem dem Zweck des § 16 BewG widersprechen, nach
dem das Nutzungsrecht an einem Wirtschaftsgut nicht höher
bewertet werden darf als das Eigentum an dem Wirtschaftsgut. Dieser
Vergleich stellt dem Wert des Nutzungsrechts gerade den Wert des
unbelasteten Eigentums gegenüber.
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cc) Dem Ansatz des ungekürzten
Mindestwerts stand auch der bestandskräftige
Feststellungsbescheid vom 22.10.2003 nicht entgegen. Zwar stellt
dieser einen - geringeren - Grundbesitzwert einschließlich
Nießbrauchsbelastung (850.000 EUR) fest, dies jedoch auf den
Zeitpunkt der Grundstückszuwendung am 28.12.2002. Er bindet
das FA nur bei der Besteuerung dieses Erwerbs, nicht aber bei der
Besteuerung des Nießbrauchsverzichts am 15.7.2004, bei dem es
sich um einen neuen Steuerfall handelt (Lindberg in
Kreutziger/Lindner/ Schaffner, Bewertungsgesetz, 2002, § 138
Rz 30, in der 2. Auflage, 2009, nicht mehr enthalten; zur
Neuregelung in § 151 BewG, aber auch für § 138 BewG
gültig: Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 151 Rz
45).
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dd) Das FA brauchte schließlich keine
gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 15.7.2004 nach
§ 138 Abs. 5 Satz 1 BewG (in der Fassung des
Jahressteuergesetzes - JStG - 1997 vom 20.12.1996, BGBl I 1996,
2049; seit 1.1.2007 geändert und übernommen in § 151
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG durch das JStG 2007 vom 13.12.2006, BGBl I
2006, 2878) durchzuführen, weil es den maßgeblichen
Mindestwert (1.682.500 EUR) bereits ermittelt hatte.
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Nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG sind die
Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn sie für die
Erbschaftsteuer erforderlich, d.h. für die Veranlagung zur
Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung sind (BFH-Beschluss
vom 2.12.2003 II B 76/03, BFHE 203, 507, BStBl II 2004, 204 = SIS 04 03 94). Das war im Streitfall aufgrund der hier vorliegenden
besonderen Umstände nicht der Fall. Das FA M hatte den
Mindestwert bereits im Feststellungsbescheid für den
Grundstückserwerb berechnet. Dieser blieb bis zum
Nießbrauchsverzicht wegen der Fortführung der
Bodenrichtwerte unverändert (vgl. § 138 Abs. 4 BewG). Das
FA konnte auch davon ausgehen, dass kein niedrigerer gemeiner Wert
ermittelt worden wäre. Das von der Klägerin für die
Besteuerung des Grundstückserwerbs vorgelegte Gutachten gab
einen höheren Wert an (1.765.000 EUR). Anhaltspunkte für
einen zwischenzeitlichen Wertverlust bestanden nicht und wurden
auch von der Klägerin nicht geltend gemacht, obwohl das FA den
Mindestwert auch im streitgegenständlichen Steuerbescheid bei
der Berechnung des Höchstwerts nach § 16 BewG angesetzt
hat. Eine gesonderte Feststellung auf den Stichtag hätte daher
denselben Grundbesitzwert ergeben.
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Der Senat hat daher nicht zu entscheiden, ob
bei der Ermittlung des Kapitalwerts von Nutzungen wegen der
Begrenzung des Jahreswerts in § 16 BewG stets eine gesonderte
Feststellung des Werts des genutzten Wirtschaftsguts erforderlich
ist (bejahend: Esskandari in Gürsching/Stenger,
Bewertungsrecht, § 16 BewG Rz 36; Christoffel in
Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 151 BewG Rz 15, 22;
Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 151 Rz 36.
Maier/Ohletz in Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, § 151 BewG Rz 50; Eisele, in
Rössler/Troll, BewG, § 16 Rz 5; ders., DStR 2004, 851,
853; ebenso bejahend für Besteuerungszeitpunkte nach dem
31.12.2006 unter Aufgabe der früheren Verwaltungsauffassung in
R 124 Abs. 8 Satz 2 ErbStR 2003: gleichlautende Erlasse der
obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.4.2007, BStBl I
2007, 314 = SIS 07 16 94 Tz 73 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2; verneinend
für § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG: FG Düsseldorf,
Beschluss vom 10.1.2005 4 V 5361/04 A (Erb), EFG 2005, 1211 = SIS 05 29 36).
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