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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 57/09 (BFH) |
§§: | EStG § 8 Abs. 2 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 8 Abs. 2 Satz 5, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Zuschlag, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Tatsächliche Verhältnisse, Einzelbewertung, Auslegung, Rechtsfortbildung |
Rechtsfrage: | Bewegt sich die Rechtsprechung des BFH (Ermittlung des Zuschlags gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG abhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung durch Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG je Entfernungskilometer) noch in den Grenzen der zulässigen Auslegung einer Rechtsnorm oder sind die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 22.10.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1476/09 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2010 S. 408 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 03 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.09.2010 |
Erledigungs-Az: | VI R 57/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 40 56 |