Rückstellung für Erstattungsverpflichtung gegenüber Schwestergesellschaft, vGA: Eine Rückstellung für die Verpflichtung einer GmbH, einer Schwestergesellschaft die von dieser geleisteten Mietzahlungen nach den Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung zu erstatten, führt zu einer vGA. - Urt.; BFH 20.8.2008, I R 19/07; SIS 08 37 66
I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob in der Rückstellung für einen Erstattungsanspruch
einer Schwestergesellschaft wegen kapitalersetzender
Gebrauchsüberlassung eine verdeckte Gewinnausschüttung
(vGA) zu sehen ist. Streitjahr ist 1996.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH & Co. KG, bestand bis zu einem
Formwechsel im Jahr 2005 in der Rechtsform einer GmbH.
Beherrschender Gesellschafter mit (seit 1995) 98 % der GmbH-Anteile
war X. Mit wirtschaftlichem Übergang zum 31.1.1995 erwarb die
Klägerin ein mit einem Möbelhaus bebautes Grundstück
in D. Das Grundstück war seit 1991 an die S-GmbH vermietet,
deren beherrschender Gesellschafter mit 95 % der Anteile ebenfalls
X war. Das Mietverhältnis mit einem monatlichen Mietzins von
190.000 DM und einer festen Laufzeit bis Ende Juli 1997 wurde von
der Klägerin als Vermieterin übernommen.
Die S-GmbH zahlte die Mietzinsen für
das Grundstück noch bis November 1995. Im Dezember 1995
beantragte sie die Eröffnung des Vergleichsverfahrens und im
Mai 1996 die Eröffnung des Konkursverfahrens. Letzteres wurde
Mitte 1996 eröffnet. In seinem Bericht vom Oktober 1996
stellte der vorläufige Konkursverwalter fest, dass die S-GmbH
vor 1995 erhebliche Verluste erlitten und dies nur deshalb nicht
zur Insolvenz der Gesellschaft geführt habe, weil X diverse
Gesellschafterhilfen geleistet habe. Außerdem erwähnte
er im Bericht wahrscheinliche Ansprüche gegen X unter anderem
wegen noch nicht wirksam eingezahlter Stammeinlagen und wegen
kapitalersetzender Überlassung von Grundstücken. Die
Ansprüche gegen X seien „aus Vorsicht“
zunächst mit 1.875.000 DM zu beziffern. In der Folge machte
der Konkursverwalter gegenüber X schriftlich und teilweise
auch gerichtlich Ansprüche wegen nicht wirksam eingezahlter
Stammeinlagen von mehr als 7 Mio. DM sowie Ansprüche u.a.
wegen der Erstattung von der S-GmbH geleisteter Mietzahlungen
geltend. In einem Vergleich verpflichtete sich X im Jahr 2004
gegenüber dem Konkursverwalter vor dem Landgericht zur Zahlung
eines Vergleichsbetrages. Mit dem Vergleich sollten auch etwaige
Ansprüche gegen die Gesellschaften, an denen X beteiligt war,
abgegolten sein.
Die Klägerin, die ein abweichendes
Wirtschaftsjahr vom 1. Februar bis 31. Januar hatte, bildete in
ihrer im November 1997 aufgestellten Bilanz zum 31.1.1996 wegen
drohender Ansprüche des Konkursverwalters der S-GmbH eine
Rückstellung von 1.875.000 DM. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) erkannte die
Rückstellung an, rechnete dem Ergebnis der Klägerin
jedoch im Rahmen des Körperschaftsteuerbescheides für das
Streitjahr den gleichen Betrag als vGA zu. Die drohenden
Ansprüche des Konkursverwalters sind nach Auffassung des FA
allein durch das Gesellschaftsverhältnis zu X veranlasst
gewesen.
Die dagegen gerichtete Klage hatte insoweit
Erfolg, als das Finanzgericht (FG) Münster die
Rückstellung zwar lediglich in Höhe von 950.000 DM -
empfangener Mietzins für Juli bis November 1995 - anerkannt,
die Belastung mit der drohenden Verbindlichkeit aber nicht als vGA
gewertet hat. Das FG-Urteil vom 3.11.2006 9 K 1100/03 K,F ist in
EFG 2007, 539 = SIS 07 11 64 abgedruckt.
Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf
Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des
FA.
Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet und
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Abweisung der Klage. Die einkommensmindernde
Rückstellung wegen möglicher Ansprüche des
Konkursverwalters der S-GmbH wäre, wenn sie zu Recht gebildet
worden wäre, durch außerbilanzielle Hinzurechnung des
Rückstellungsbetrages als vGA zu neutralisieren.
1. Nach § 8 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1991) i.V.m. § 5 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990) hatte die
Klägerin, die im Streitjahr als GmbH der
Körperschaftsteuerpflicht unterlag, in ihren Bilanzen das
Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
auszuweisen ist. Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich
insbesondere aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten
Buchs „Vorschriften für alle Kaufleute“ der
§§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB).
Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1
Alternative 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten zu bilden. Voraussetzung für die Bildung
einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
entweder - erstens - das Bestehen einer dem Betrage nach
ungewissen, dem Grunde nach aber bestehenden Verbindlichkeit oder -
zweitens - die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen
Entstehens einer - ggf. zugleich auch ihrer Höhe nach noch
ungewissen - Verbindlichkeit und ihre wirtschaftliche Verursachung
in der Zeit vor dem Bilanzstichtag (vgl. Senatsurteile vom
27.6.2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121 = SIS 01 10 95; vom 5.6.2002 I R 96/00, BFHE 199, 309, BStBl II 2005, 736 = SIS 03 01 37). Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall auf der
Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus
der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu
beurteilen (Senatsurteil vom 30.1.2002 I R 68/00, BFHE 197, 530,
BStBl II 2002, 688 = SIS 02 06 14). Dieser muss darüber hinaus
ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (vgl. BFH-Urteil vom
19.10.1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891 = SIS 94 01 13, m.w.N.).
Das FG hat im Streitfall die Voraussetzungen
des zweiten Tatbestandes (vom Bestand her ungewisse, aber
wahrscheinliche Verbindlichkeit) bejaht, indem es das Bestehen und
die Geltendmachung eines Anspruchs des Konkursverwalters der S-GmbH
auf Erstattung der im Zeitraum von Juli bis November 1995 von
dieser erhaltenen Mietzahlungen nach den Grundsätzen der
kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung als wahrscheinlich
angesehen hat. Die Revision hat Einwendungen hiergegen nicht
erhoben.
2. Ob dem auf der Grundlage der
tatrichterlichen Feststellungen gefolgt werden kann, bedarf im
Streitfall keiner Entscheidung. Denn eine aus diesem Grund zu
passivierende Rückstellung würde im Ergebnis dadurch
neutralisiert, dass dem Jahresergebnis der Klägerin der
entsprechende Betrag außerbilanziell als vGA gemäß
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1991 hinzuzurechnen wäre.
a) Unter einer vGA ist eine
Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu
verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages
gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 i.V.m. § 8
Abs. 1 KStG 1991 auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer
offenen Ausschüttung steht. Für den größten
Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung
durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die
Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen
Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem
Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige
Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteile vom 16.3.1967 I
261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626 = SIS 67 03 93; vom
7.8.2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131 = SIS 03 06 05; vom 28.6.2006 I R 108/05, BFH/NV 2007, 107 = SIS 06 48 71).
Zudem setzt die Annahme einer vGA voraus, dass die Minderung des
Unterschiedsbetrages bei der Körperschaft geeignet ist, beim
Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2 EStG 1990 auszulösen (Senatsurteil in BFHE 200, 197,
BStBl II 2004, 131 = SIS 03 06 05).
b) Nach diesen Maßstäben wäre
die Vermögensminderung, die sich aus einer aus den
Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden
Gebrauchsüberlassung abgeleiteten Erstattungsverpflichtung
ergeben würde, bei der Klägerin als vGA anzusehen.
aa) Der gesellschaftsrechtliche Tatbestand der
eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung ist dadurch
gekennzeichnet, dass ein Gesellschafter oder ein diesem
nahestehender Dritter - im Streitfall die Klägerin als von X
beherrschte Gesellschaft - der in der Krise befindlichen
Gesellschaft - hier: der S-GmbH - einen Gegenstand zur Nutzung
überlässt bzw. einen bereits vorher überlassenen
Gegenstand nicht abzieht. Rechtsfolge ist, dass die auf
schuldrechtlicher Ebene vereinbarte Gebrauchsüberlassung
während der andauernden Krise bei der notleidenden
Gesellschaft in funktionales Eigenkapital umqualifiziert wird und
ein etwa vereinbartes Nutzungsentgelt (hier: der zwischen der
Klägerin und der S-GmbH vereinbarte Mietzins) in diesem
Zeitraum nicht eingefordert werden darf. Gegen diese
Durchsetzungssperre verstoßende Zahlungen der notleidenden
Gesellschaft sind dieser entweder gemäß § 32b Satz
1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (GmbHG) oder - im Anwendungsbereich der sog.
Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs (BGH) zum
Eigenkapitalersatz - entsprechend § 31 GmbHG zu erstatten
(vgl. z.B. BGH-Urteile vom 16.10.1989 II ZR 307/88, BGHZ 109, 55;
vom 14.12.1992 II ZR 298/91, BGHZ 121, 31; vom 7.12.1998 II ZR
382/96, BGHZ 140, 147; vom 31.1.2005 II ZR 240/02, DStR 2005, 611;
Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., § 32a/b Rz 138 ff.;
Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl., §
32a Rz 57 f.; Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 4 Rz 50 f.;
Löwisch, Eigenkapitalersatzrecht, 2007, Rz 224 ff.).
bb) Bei dem aus § 32b Satz 1 GmbHG bzw.
aus der entsprechenden Anwendung von § 31 GmbHG folgenden
Erstattungsanspruch der notleidenden Gesellschaft gegen den
Gesellschafter handelt es sich demzufolge um eine aus dessen
gesellschaftsrechtlicher Finanzierungsverantwortung abzuleitende
Verpflichtung ähnlich einer Einlageverpflichtung (vgl.
BGH-Urteil vom 27.11.2000 II ZR 83/00, BGHZ 146, 105;
Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 31 Rz 1; Goette, a.a.O., § 4
Rz 48, jeweils zu § 31 GmbHG). Das gilt auch, wenn - wie im
Streitfall - die eigenkapitalersetzende Leistung nicht unmittelbar
vom Gesellschafter, sondern von einer von diesem beherrschten
Schwestergesellschaft erbracht wird. Die Rechtsfolgen des
Eigenkapitalersatzes richten sich dann sowohl gegen die
zwischengeschaltete Schwestergesellschaft als auch gegen den
Gesellschafter selbst (vgl. BGH-Urteil vom 28.2.2005 II ZR 103/02,
DStR 2005, 705; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, a.a.O., §
32a Rz 24; Löwisch, a.a.O., Rz 156). Dieser wird bei einer
Erstattung empfangener Mietzahlungen durch die zwischengeschaltete
Schwestergesellschaft von einer eigenen Erstattungspflicht
befreit.
Wurzelte die mögliche
Erstattungsforderung im Streitfall mithin in der
Finanzierungsverantwortung des beide Gesellschaften beherrschenden
X für die notleidende S-GmbH, ist sie im Verhältnis der
als Finanzierungshelferin zwischengeschalteten Klägerin zu X
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Denn X hat
dadurch, dass er seiner Finanzierungsverantwortung gegenüber
der S-GmbH nicht gerecht geworden ist, die Klägerin mit einer
Verbindlichkeit belastet, für die primär er selbst
einzustehen hätte. Ein Bezug zum betrieblichen Bereich der
Klägerin besteht dagegen nicht: Die Klägerin selbst war
nicht an der S-GmbH beteiligt und die Entstehung des
Erstattungsanspruchs steht nicht in Zusammenhang mit dem
schuldrechtlichen Pflichtenkreis des zwischen der Klägerin und
der S-GmbH bestehenden Mietvertrages.
Entgegen der Sicht der Klägerin steht der
Annahme einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
die BFH-Rechtsprechung zur Anerkennung nachträglicher
Anschaffungskosten auf die Beteiligung aufgrund
eigenkapitalersetzender Leistungen im Rahmen von § 17 EStG
1990 (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6.7.1999 VIII R 9/98, BFHE 189,
383, BStBl II 1999, 817 = SIS 99 23 26; vom 12.12.2000 VIII R
52/93, BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286 = SIS 01 05 20; vom
4.3.2008 IX R 78/06, BStBl II 2008, 575 = SIS 08 20 30) nicht
entgegen. Es ist schon nicht ersichtlich, welchen inhaltlichen
Bezug die Einstufung bestimmter Finanzierungshilfen des
Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. von
§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB zu der im Streitfall zu beurteilenden
Konstellation der Begründung einer Verbindlichkeit einer
Gesellschaft gegenüber einer Schwestergesellschaft, an welcher
die Gesellschaft selbst nicht beteiligt ist, haben soll. Im
Übrigen entsprechen die Kriterien, die die BFH-Rechtsprechung
an die Qualifikation als nachträgliche Anschaffungskosten
stellt (Gewährung oder Belassung der Finanzierungshilfe zu
einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche
Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten - sog.
funktionales Eigenkapital -, vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 383,
BStBl II 1999, 817 = SIS 99 23 26; vom 2.10.1984 VIII R 36/83, BFHE
143, 228, BStBl II 1985, 320 = SIS 85 10 12, m.w.N.) im
Wesentlichen den zivilrechtlichen Kriterien für
kapitalersetzende Leistungen des Gesellschafters (vgl. etwa die
Definition in § 32a Abs. 1, Abs. 2 GmbHG). Für die von
der Klägerin postulierte „Zweistufigkeit“
der Veranlassungsprüfung im Rahmen des § 17 EStG 1990,
wonach die als funktional eigenkapitalersetzend eingestuften
Finanzierungshilfen nochmals in schuldrechtlich veranlasste und
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste
Finanzierungshilfen zu unterteilen seien, ergibt sich aus der
zitierten Rechtsprechung kein Anhalt.
cc) Soweit das FG eine betriebliche
Mitveranlassung darin gesehen hat, dass der Abschluss bzw. die
Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses durch die
Klägerin unter Einbeziehung des Risikos, die empfangenen
Mietzahlungen nach den Eigenkapitalersatzvorschriften erstatten zu
müssen, einem Fremdvergleich standhalte, weil eine
anderweitige Nutzungsmöglichkeit für das Grundstück
kurzfristig nicht bestanden habe - das Grundstück also
ansonsten brachgelegen hätte -, kann dies der Annahme einer
vGA nicht entgegenstehen. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des
Senats reicht für den Tatbestand der vGA eine Mitveranlassung
durch das Gesellschaftsverhältnis, die im Streitfall nicht in
Zweifel steht, aus (Senatsurteile vom 6.4.2005 I R 86/04, BFHE 209,
468, BStBl II 2005, 666 = SIS 05 30 68; vom 14.7.2004 I R 57/03,
BFHE 206, 431 = SIS 04 36 33, m.w.N.).
3. Ob die Rückstellung aufzulösen
ist oder ob sie durch Hinzurechnung des Rückstellungsbetrages
als vGA zu neutralisieren ist, bedarf im Hinblick auf die
Einkommensermittlung im angefochtenen
Körperschaftsteuerbescheid keiner Entscheidung. Die
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist in
beiden Fällen gleich. Auch für die gesonderte
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG
1991 spielt die Frage keine Rolle. Denn es wäre auch bei
Annahme einer vGA im Streitjahr mangels tatsächlichen
Abflusses keine Ausschüttungsbelastung nach § 27 Abs. 3
KStG 1991 herzustellen, so dass sich bei den Teilbeträgen des
für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals keine
Abweichungen ergeben würden.
4. Das FG-Urteil erweist sich nicht aus
anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Entgegen der jetzt
von der Klägerin vertretenen Sicht wären die von der
S-GmbH gezahlten Mietzinsen bei der Gewinnermittlung der
Klägerin auch dann ertragswirksam zu berücksichtigen,
wenn die Zahlungen gegen die Eigenkapitalersatzregeln
verstoßen hätten. Denn ungeachtet der Überlagerung
des Mietverhältnisses durch die Eigenkapitalersatzregeln
handelte es sich bei den Mietzahlungen um Leistungen auf die zwar
mit einer aufschiebenden Einrede behaftete, jedoch fortbestehende
Zahlungsverpflichtung der S-GmbH aus dem Mietvertrag. Die
Beurteilung einer Gesellschafterhilfe als eigenkapitalersetzend
führt nur dazu, dass sie im Interesse der
Gesellschaftsgläubiger nicht zurückgefordert werden darf;
für das Innenrecht der Gesellschaft verbleibt es
demgegenüber bei der Behandlung als Fremdkapital (vgl.
Senatsurteile vom 5.2.1992 I R 127/90, BFHE 166, 356, BStBl II
1992, 532 = SIS 92 07 32; vom 28.11.2001 I R 30/01, BFH/NV 2002,
677 = SIS 02 62 65; Senatsbeschlüsse vom 2.8.2006 I B 35/06,
BFH/NV 2006, 2074 = SIS 06 41 63; vom 6.11.2007 I B 50/07, BFH/NV
2008, 616 = SIS 08 14 50; eingehend zur Problematik Wassermeyer,
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 1992,
639).
5. Das FG ist von einer anderen rechtlichen
Beurteilung ausgegangen; sein Urteil ist daher aufzuheben und die
Klage ist abzuweisen.