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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) verzichtete durch den notariell beurkundeten
Erbschaftsvertrag vom 14.2.2006 gegenüber seinen drei
Brüdern für den Fall, dass er durch letztwillige
Verfügung von der Erbfolge seiner Mutter (M) ausgeschlossen
sein sollte, auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs
einschließlich etwaiger
Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen eine von den
Brüdern zu zahlende Abfindung von je 150.000 EUR. Die
Vertragsparteien waren sich darüber einig, dass der Vertrag
auch dann Bestand haben soll und die gezahlten Abfindungen nicht
zurückzugewähren sind, wenn der Kläger nach dem Tod
der M nicht Erbe wird und keinen Pflichtteilsanspruch
erwirbt.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) war im Hinblick auf das Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.1.2001 II R 22/98 (BFHE 194, 440,
BStBl II 2001, 456 = SIS 01 04 95) der Ansicht, die Zahlung der
Abfindungen an den Kläger sei als Schenkung der M an diesen zu
besteuern, und setzte dementsprechend gegen den Kläger
Schenkungsteuer fest. Der Einspruch blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) hob durch das in EFG
2011, 1267 veröffentlichte Urteil den Schenkungsteuerbescheid
und die Einspruchsentscheidung mit der Begründung auf, die von
den Brüdern an den Kläger gezahlten Abfindungen
könnten nicht als Schenkung der M an den Kläger besteuert
werden.
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Mit der Revision vertritt das FA die
Auffassung, es habe die Abfindungszahlungen zu Recht als Schenkung
der M an den Kläger besteuert. Der Kläger sei zwar nicht
aus dem Vermögen der M bereichert worden, es liege aber ein
fiktiver Erwerb des Klägers von M vor. Es gehe nämlich um
eine wertmäßige Teilhabe des Klägers am
Vermögen der M. Beim Eintritt des Erbfalls seien
demgemäß die Abfindungszahlungen gemäß §
10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
(ErbStG) als Kosten zur Erlangung des Erwerbs der Brüder des
Klägers als Erben abzuziehen.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht angenommen,
dass die Abfindungszahlungen der Brüder an den Kläger
nicht als Schenkung der M an diesen besteuert werden
können.
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1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung
unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
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a) Eine freigebige Zuwendung setzt in
objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung
des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die
Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (BFH-Urteile vom 23.11.2011
II R 33/10, BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473 = SIS 12 11 02, Rz
20, und vom 30.1.2013 II R 6/12, BFH/NV 2013, 846 = SIS 13 08 25,
Rz 11), und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur
Freigebigkeit (BFH-Urteile vom 15.12.2010 II R 41/08, BFHE 232,
210, BStBl II 2011, 363 = SIS 11 05 90, Rz 9, und in BFH/NV 2013,
846 = SIS 13 08 25, Rz 11).
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b) Schließen künftige gesetzliche
Erben einen Vertrag gemäß § 311b Abs. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - (früher § 312 Abs.
2 BGB), wonach der eine auf seine künftigen
Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gegen Zahlung eines
Geldbetrages verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige
Zuwendung des Zahlenden i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar.
Die Steuerklasse richtet sich indes nicht nach dem Verhältnis
des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden,
sondern zum künftigen Erblasser (BFH-Urteil in BFHE 194, 440,
BStBl II 2001, 456 = SIS 01 04 95; insoweit a.A. Hartmann,
Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2001, 255, 258 f.).
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Da die Abfindung in einem solchen Fall aus dem
Vermögen des künftigen gesetzlichen Erben geleistet wird,
liegt eine freigebige Zuwendung von diesem an den Empfänger
der Abfindung vor. Es ist nicht möglich, stattdessen eine
fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an den
Empfänger der Abfindungszahlung zu besteuern. Für die
Beurteilung dieser Abfindungsleistung als freigebige Zuwendung des
künftigen Erblassers, die auch dazu führen würde,
dass dieser gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG neben
dem Zuwendungsempfänger Schuldner der Schenkungsteuer ist,
gibt es keine gesetzliche Grundlage. Wie der BFH bereits im Urteil
in BFHE 194, 440, BStBl II 2001, 456 = SIS 01 04 95 ausgeführt
hat, ist der Sondertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG
nicht anwendbar, wenn ein künftiger gesetzlicher Erbe
gegenüber einem anderen gegen Zahlung eines Geldbetrages auf
seine künftigen Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche
verzichtet. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG ist ebenfalls nicht
einschlägig. Die Vorschrift betrifft lediglich bestimmte
Abfindungen nach Eintritt des Erbfalls.
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Dass ein künftiger gesetzlicher Erbe die
Abfindung, die er an einen anderen für den Verzicht auf einen
künftigen Pflichtteils(ergänzungs)anspruch zahlt, beim
Eintritt des Erbfalls gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit vom
Erwerb abziehen kann (BFH-Urteil in BFHE 194, 440, BStBl II 2001,
456 = SIS 01 04 95, unter II.2.d), beruht darauf, dass die
Abfindung aus seinem Vermögen geleistet wurde, und lässt
nicht den Schluss zu, dass sie als fiktive freigebige Zuwendung des
Erblassers an deren Empfänger zu besteuern ist.
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2. Das FA hat demnach zu Unrecht die
Abfindungszahlungen der Brüder als Schenkung der M an den
Kläger besteuert. Die von den Brüdern gezahlten
Abfindungen stellen vielmehr drei getrennt zu besteuernde
freigebige Zuwendungen der Brüder an den Kläger dar. Wie
diese Besteuerung im Einzelnen zu erfolgen hat, kann im Streitfall
auf sich beruhen.
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