Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch: Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen und kann nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an diesen besteuert werden. - Urt.; BFH 16.5.2013, II R 21/11; SIS 13 22 83

Kapitel:
Privatbereich > Erbschaft- und Schenkungsteuer
Fundstellen
  1. BFH 16.05.2013, II R 21/11
    BStBl 2013 II S. 922
    DStR 2013 S. 1783
    NJW 2013 S. 3120
    BFH/NV 2013 S. 1715

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 13.11.2013
    A.P. in BFH/PR 11/2013 S. 422
    A.P. in StC 12/2013 S. 10
Normen
[ErbStG] § 3 Abs. 2 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 5, § 10 Abs. 5 Nr. 3
[BGB] § 311 b Abs. 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 17.02.2011, SIS 13 23 51, Schenkungsteuer, Erbvertrag, Freigebige Zuwendung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 6.5.2021, SIS 21 16 48, Abzugsfähigkeit von Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung von Ansprüchen des beeinträchtigten Vertragse...
  • BFH 10.5.2017, SIS 17 13 85, Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch: Die Besteuerung der ...
  • BFH 15.6.2016, SIS 16 21 56, Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit: Eine Abfindungszahlung, ...
  • BFH 15.6.2016, SIS 16 18 58, Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit: Eine Abfindungszahlung, ...
  • FG Baden-Württemberg 22.4.2015, SIS 15 17 30, Erbschaftsteuer, Besteuerung der Leistung einer Stiftung Schweizerischen Rechts, Besteuerung kein Verstoß...
  • FG Münster 26.2.2015, SIS 15 12 17, Vorerwerbe, Steuerberechnung für eine Abfindung gesetzlicher Erben an einen weichenden Erben vor Eintritt...
  • BFH 27.8.2014, SIS 14 29 69, Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH, Anwendbarkeit des § 13 a ErbStG...
  • FG Münster 20.2.2014, SIS 14 12 63, Grundstück, Steuerbefreiung, Nachabfindung § 13 HöfeO: 1. Gegenstand eines Übereignungsanspruchs kann auc...
  • BFH 27.11.2013, SIS 14 07 24, Gewährung eines zinslosen Darlehens an Lebensgefährten: 1. In der zinslosen Gewährung eines Darlehens lie...

 

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verzichtete durch den notariell beurkundeten Erbschaftsvertrag vom 14.2.2006 gegenüber seinen drei Brüdern für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge seiner Mutter (M) ausgeschlossen sein sollte, auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen eine von den Brüdern zu zahlende Abfindung von je 150.000 EUR. Die Vertragsparteien waren sich darüber einig, dass der Vertrag auch dann Bestand haben soll und die gezahlten Abfindungen nicht zurückzugewähren sind, wenn der Kläger nach dem Tod der M nicht Erbe wird und keinen Pflichtteilsanspruch erwirbt.

 

 

2

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) war im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.1.2001 II R 22/98 (BFHE 194, 440, BStBl II 2001, 456 = SIS 01 04 95) der Ansicht, die Zahlung der Abfindungen an den Kläger sei als Schenkung der M an diesen zu besteuern, und setzte dementsprechend gegen den Kläger Schenkungsteuer fest. Der Einspruch blieb erfolglos.

 

 

3

Das Finanzgericht (FG) hob durch das in EFG 2011, 1267 veröffentlichte Urteil den Schenkungsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung mit der Begründung auf, die von den Brüdern an den Kläger gezahlten Abfindungen könnten nicht als Schenkung der M an den Kläger besteuert werden.

 

 

4

Mit der Revision vertritt das FA die Auffassung, es habe die Abfindungszahlungen zu Recht als Schenkung der M an den Kläger besteuert. Der Kläger sei zwar nicht aus dem Vermögen der M bereichert worden, es liege aber ein fiktiver Erwerb des Klägers von M vor. Es gehe nämlich um eine wertmäßige Teilhabe des Klägers am Vermögen der M. Beim Eintritt des Erbfalls seien demgemäß die Abfindungszahlungen gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) als Kosten zur Erlangung des Erwerbs der Brüder des Klägers als Erben abzuziehen.

 

 

5

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

6

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Abfindungszahlungen der Brüder an den Kläger nicht als Schenkung der M an diesen besteuert werden können.

 

 

8

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

 

 

9

a) Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (BFH-Urteile vom 23.11.2011 II R 33/10, BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473 = SIS 12 11 02, Rz 20, und vom 30.1.2013 II R 6/12, BFH/NV 2013, 846 = SIS 13 08 25, Rz 11), und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (BFH-Urteile vom 15.12.2010 II R 41/08, BFHE 232, 210, BStBl II 2011, 363 = SIS 11 05 90, Rz 9, und in BFH/NV 2013, 846 = SIS 13 08 25, Rz 11).

 

 

10

b) Schließen künftige gesetzliche Erben einen Vertrag gemäß § 311b Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - (früher § 312 Abs. 2 BGB), wonach der eine auf seine künftigen Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung des Zahlenden i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Die Steuerklasse richtet sich indes nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser (BFH-Urteil in BFHE 194, 440, BStBl II 2001, 456 = SIS 01 04 95; insoweit a.A. Hartmann, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2001, 255, 258 f.).

 

 

11

Da die Abfindung in einem solchen Fall aus dem Vermögen des künftigen gesetzlichen Erben geleistet wird, liegt eine freigebige Zuwendung von diesem an den Empfänger der Abfindung vor. Es ist nicht möglich, stattdessen eine fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an den Empfänger der Abfindungszahlung zu besteuern. Für die Beurteilung dieser Abfindungsleistung als freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers, die auch dazu führen würde, dass dieser gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG neben dem Zuwendungsempfänger Schuldner der Schenkungsteuer ist, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Wie der BFH bereits im Urteil in BFHE 194, 440, BStBl II 2001, 456 = SIS 01 04 95 ausgeführt hat, ist der Sondertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG nicht anwendbar, wenn ein künftiger gesetzlicher Erbe gegenüber einem anderen gegen Zahlung eines Geldbetrages auf seine künftigen Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche verzichtet. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG ist ebenfalls nicht einschlägig. Die Vorschrift betrifft lediglich bestimmte Abfindungen nach Eintritt des Erbfalls.

 

 

12

Dass ein künftiger gesetzlicher Erbe die Abfindung, die er an einen anderen für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils(ergänzungs)anspruch zahlt, beim Eintritt des Erbfalls gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen kann (BFH-Urteil in BFHE 194, 440, BStBl II 2001, 456 = SIS 01 04 95, unter II.2.d), beruht darauf, dass die Abfindung aus seinem Vermögen geleistet wurde, und lässt nicht den Schluss zu, dass sie als fiktive freigebige Zuwendung des Erblassers an deren Empfänger zu besteuern ist.

 

 

13

2. Das FA hat demnach zu Unrecht die Abfindungszahlungen der Brüder als Schenkung der M an den Kläger besteuert. Die von den Brüdern gezahlten Abfindungen stellen vielmehr drei getrennt zu besteuernde freigebige Zuwendungen der Brüder an den Kläger dar. Wie diese Besteuerung im Einzelnen zu erfolgen hat, kann im Streitfall auf sich beruhen.