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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-141/00 (EuGH)
§§: UStG 1980 § 4 Nr. 14, UStG 1980 § 4 Nr. 16, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
Schlagwörter Steuerbefreiung, Umsatzsteuerbefreiung, Kapitalgesellschaft, ambulante Krankenpflege
Rechtsfrage: 1. Gilt die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) nur, wenn die Heilbehandlung von einer "Einzelperson" ausgeführt wird oder ist die Befreiung von der Rechtsform des behandelnden Unternehmers unabhängig? - 2. Falls die Befreiung auch bei Kapitalgesellschaften anwendbar ist: Erfasst die Befreiung insgesamt oder teilweise die Umsätze einer Kapitalgesellschaft durch ambulante Krankenpflege (Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung), die von geprüften Krankenschwestern und Krankenpflegern erbracht wird?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 03.02.2000
Vorinstanz/AZ: V R 1/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 00 06 92
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.09.2002
Erledigungs-Az: Rs C-141/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 97 10